Urteil
11 K 2696/21
VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2022:0314.11K2696.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid der Landesdirektion Sachsen sind nicht rechtswidrig und verletzen daher die Klägerin auch nicht in ihren Rechten, so dass sie vom Gericht auch nicht aufgehoben werden können (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Recht haben die Behörden den Antrag der Klägerin nach § 44 Abs. 1 SGB X auf Rücknahme des vorausgegangenen Bewilligungsbescheides vom 31.03.2016 mit dem Ziel, ihr für den Bewilligungszeitraum September 2015 bis Juni 2016 höhere Ausbildungsförderung zu gewähren, abgelehnt. Voraussetzung insoweit wäre, dass seinerzeit von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder das Recht unrichtig angewandt worden wäre. Das ist - entgegen dem vehementen Vorbringen klägerseits seit vielen Jahren gegenüber zahlreichen Behörden, Gerichten und Institutionen - aber nicht der Fall. Namentlich die Ermittlung des anrechenbaren Elterneinkommens im Bewilligungsbescheid vom 31.03.2016 war zutreffend. 1. Soweit mit Blick auf den Vater der Klägerin (der sowohl Versorgungsbezüge erhält als auch eine Rente bezieht) die Ermittlung seiner Einkünfte angegriffen wird, liegt klägerseits ein Rechtsirrtum vor. Das VG München (Urt. v. 26.11.2015 – M 15 K 15.1281 –, juris Rn. 33 ff.) hat im die Klägerin betreffenden Verfahren, zu einem früheren Bewilligungszeitraum, ausgeführt: „Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG gilt – vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Die Versorgungsbezüge (Ruhegehalt) des Vaters der Klägerin sind Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 EStG. Die Rente des Vaters der Klägerin gilt nach § 21 Abs. 1 Satz 5 BAföG in vollem Umfang als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit. Bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind die Einkünfte der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. §§ 8, 9 und 9a EStG). Zutreffend hat der Beklagte beim Einkommen des Vaters der Klägerin im Jahr 2011 zunächst die Rente zu den Versorgungsbezügen (jeweils mit den Zahlen aus dem Steuerbescheid 2011) hinzuaddiert, was einen Betrag von insgesamt 35.089,-- € an Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ergibt. Hiervon hat er den Werbungskostenpauschbetrag für die Versorgungsbezüge mit 102,-- € (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG) abgezogen. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG bleiben ferner von den Versorgungsbezügen, zu denen das Ruhegehalt gehört (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG), der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag anrechnungsfrei. Der Versorgungsfreibetrag beträgt bei einem Versorgungsbeginn bis 2005 – wie hier – nach der Tabelle zu § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG 40 %, höchstens 3.000,--, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt hier 900,-- €. Dementsprechend hat der Beklagte hier den Versorgungsfreibetrag mit dem Höchstbetrag in Höhe von 3.000,-- € und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Höhe von 900,-- € abgezogen, woraus sich Einkünfte in Höhe von 31.087,-- € ergeben, von denen der Beklagte beim streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgegangen ist. Dass der Beklagte den mit dem Höchstsatz abgezogenen Versorgungsfreibetrag, den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und den Werbungskostenpauschbetrag nicht – wie vom Vater der Klägerin für richtig gehalten – ein weiteres Mal für die Rente abgezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 5 BAföG, wonach Leibrenten, einschließlich Unfall- und Versorgungsrenten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gelten. Dies führt dem Grunde nach zur Möglichkeit des Abzugs entsprechender Werbungskosten sowie des Versorgungsfreibetrags samt Zuschlag auch bei der Rente (vgl. hierzu Tz. 21.1.36 BAföG-VwV), aber nur, soweit diese Freibeträge nicht schon bei anderen Einkünften desselben Einkommenbeziehers aus nichtselbständiger Arbeit ausgeschöpft sind (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 21 Rn. 11). Dementsprechend ist in Tz. 21.1.37 BAföG-VwV geregelt, dass die steuerlichen Abzugsbeträge nach Tz. 21.1.14 und 21.1.36 nebeneinander, jeweils aber nur einmal abgezogen werden dürfen. Nach Nr. 5 der hierzu ergangenen Weisung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 30. Dezember 2008 zur Vereinheitlichung des Verwaltungsvollzugs nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (A5 – M 5221.0-8b/36695) sind bei einem Zusammentreffen von Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG mit Leib- Unfall- und Versorgungsrenten zunächst die steuerrechtlichen Freibeträge (Versorgungsfreibetrag, Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag) bei den Versorgungsbezügen abzuziehen und, soweit damit die möglichen Höchstbeträge noch nicht ausgeschöpft sind, erfolgt auch bei der Rente noch ein Abzug. Dementsprechend hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit Antwortschreiben an den Vater der Klägerin vom .... Juni 2015 bestätigt, dass der Beklagte hier das Einkommen des Vaters der Klägerin gemäß Tz. 21.1.37 BAföG-VwV und der noch gültigen Weisung vom 30. Dezember 2008 zutreffend ermittelt habe. Im Ergebnis genauso haben sich auch das Bundesministerium für Bildung und Forschung mit Antwortschreiben vom .... Juli 2015 an den Vater der Klägerin und das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Rheinland-Pfalz mit Antwortschreiben an den Vater der Klägerin vom .... Oktober 2015 geäußert.“ Das erkennende Gericht schließt sich dem uneingeschränkt an. Soweit klägerseits gegen diese Entscheidung eingewandt wurde, man habe ja gar nicht ein weiteres Mal den Höchstbetrag an Abzügen auch bei der Rente verlangt, sondern eben nur einen weiteren Teilbetrag, ist die insoweit vielleicht verkürzte Darstellung im Urteil des VG München offensichtlich bedeutungslos. Denn jedenfalls beansprucht der Vater der Klägerin mit Blick auf seine gesetzliche Rente zusätzliche Abzugsbeträge (in welcher Höhe auch immer), wiewohl ihm die Höchstbeträge bereits mit Blick auf seine Versorgungsbezüge gewährt wurden. Er verlangt also in der Summe mehr als die ihm zugestandenen Höchstbeträge. Wäre es anders, also würden dem Vater der Klägerin zwar insgesamt die Höchstbeträge an Versorgungsfreibetrag, Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag genügen, er begehrte aber eine Aufteilung dieser Beträge anteilsmäßig auf seine beiden Altersbezüge, wäre die Klage offensichtlich unzulässig. Denn dann ginge es der Klägerseite nicht um höhere Ausbildungsförderung, sondern nur um eine andere Darstellung der Berechnungsgrundlagen. Darauf besteht kein Anspruch. Die von Klägerseite eingeforderte Berechnungsart, nämlich eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen „Rente“ unter jeweiliger Inanspruchnahme aller in Frage kommenden Abzugsbeträge mit dem Ziel insgesamt höherer Abzüge und erst danach eine Zusammenrechnung der jeweiligen Einzelergebnisse, würde zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Rentenbeziehern führen, deren Altersversorgung aus nur einer einzigen Rentenart besteht. Hat ein aus dem Arbeitsleben Ausgeschiedener sein gesamtes Erwerbsleben bei einem Arbeitgeber/Dienstherrn verbracht und bezieht er aus dieser, seiner Lebensarbeitsleistung eine Rente (oder Versorgungsbezüge), so kann er im Rahmen der Ermittlung eines anrechenbaren Elterneinkommens nach § 21 BAföG alle in Frage kommenden Abzugsbeträge - namentlich Versorgungsfreibetrag nebst Zuschlag und Werbungskostenpauschale - einmal geltend machen. Ein Rentenbezieher, der ein wechselvolles Erwerbsleben hinter sich gebracht hat und der nun mehrere Alterseinkünfte unterschiedlichster Träger bezieht - Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See, Versorgungsbezüge aus öffentlich-rechtlicher Beschäftigung, könnte nach der klägerseitig vertretenen Ansicht mehrere Versorgungsfreibeträge und Werbungskostenpauschalen geltend machen, obwohl auch bei diesem nur eine Lebensarbeitsleistung Grundlage der diversen Altersbezüge ist. Das ist offenkundig abwegig. 2. Soweit klägerseits bei der Berechnung des anrechenbaren Elterneinkommens beanstandet wird, der Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG sei entgegen § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG nicht gewährt worden, geht auch dies fehl. Das VG München (Urt. v. 26.11.2015, a.a.O. Rn. 44 ff.) hat im die Klägerin betreffenden Verfahren insoweit seinerzeit ausgeführt: „Nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist (§ 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG). Einen Antrag auf Gewährung eines Freibetrags nach § 25 Abs. 6 BAföG i.V.m. § 33a Abs. 2 EStG hat die Klägerin mit Schreiben vom .... September 2013, das am 30. September 2013 und mithin schon vor dem Ende des ersten hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums beim Beklagten eingegangen ist, gestellt. Sie hat auch in der Folgezeit mehrfach auf diesen Freibetrag hingewiesen. § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG lautet: „Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindlichen, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 924,-- € je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.“ Allein das Vorliegen außergewöhnlicher Belastungen nach den §§ 33 bis 33b EStG ist aber nicht zwangsläufig ausreichend, den Tatbestand einer unbilligen Härte im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG zu erfüllen (Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2015, § 25 Rn. 43). Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 ff. EStG im Rahmen von § 25 Abs. 6 BAföG im Urteil vom 17. Juli 1998 (5 C 14.97- juris) ausgeführt: Die Annahme, dass außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG ausreichten, um den Tatbestand einer unbilligen Härte im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG zu begründen, verletze Bundesrecht. Bereits nach dem Regelungsgehalt des § 25 Abs. 5 BAföG verbiete es sich, das bloße Vorliegen außergewöhnlicher Belastungen als unbillige Härte im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen. Daher werde unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung zu § 25 Abs. 6 BAföG klargestellt, dass die Formulierung in § 25 Abs. 6 BAföG missverständlich sei. Außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b EStG könnten lediglich die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen, aber in diesen Fällen sei nicht immer von einer Anrechnungsfreiheit auszugehen. Die gesetzliche Hervorhebung in § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG „hierunter fallen insbesondere“ enthalte eine Wertung dahin, dass es in diesen Fällen naheliege, einen weiteren Teil des Einkommens anrechnungsfrei zu lassen, um eine sonst – d. h. ohne Härtefreibetrag – eintretende unbillige Härte zu vermeiden. Hier ist eine Anrechnungsfreiheit nach § 26 Abs. 6 BAföG i.V.m. §§ 33a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich. Der Freibetrag beim Einkommen der Eltern der Klägerin wird deshalb begehrt, weil die Klägerin zu Ausbildungszwecken auswärtig untergebracht ist. Darin allein liegt aber noch keine unbillige Härte. Die auswärtige Unterbringung kommt im Rahmen einer geförderten Ausbildung sehr häufig vor. Die Mehrkosten für die auswärtige Unterbringung des Auszubildenden werden beim Bedarfssatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz berücksichtigt (vgl. §§ 12 und 13 BAföG). Daher können Ausbildungskosten für eine Person, die sich in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Ausbildung befindet, grundsätzlich nicht durch einen Freibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG berücksichtigt werden. Aufwendungen, die mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, sind durch den Regelbedarf des BAföG als gedeckt anzusehen (Rothe/Blanke, a.a.O., § 25 Rn. 50). Die Unterhaltskosten während der Ausbildung sind regelmäßig durch die Freibeträge des § 25 Abs. 3 BAföG und die Leistung von Ausbildungsförderung abgedeckt (Rothe/Blanke, a.a.O.). Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung, die für die Ausbildung eines Unterhaltsberechtigten an einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder vergleichbaren Vorschriften förderungsfähigen Ausbildungsstätte erbracht werden, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, weil sie dem Grunde nach durch die Förderleistungen abgedeckt und deshalb keine außergewöhnliche Belastung sind (Rothe/Blanke, a.a.O.). Dementsprechend sind nach Tz. 25.6.6 BAföG-VwV Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einschließlich Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung nach § 33a Abs. 1 und 2 EStG nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme kann zwar gegeben sein, wenn sich z.B. ein dem Einkommensbezieher gegenüber Unterhaltsberechtigter in einer förderfähigen Ausbildung befindet, aus individuellen Gründen (z.B. Fachrichtungswechsel ohne Rechtfertigungsgrund) aber keine Förderleistungen erhält (Rothe/Blanke, a.a.O.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Da die Klägerin für die Ausbildung, zu der sie auswärtig untergebracht ist, Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält, wobei sich die auswärtige Unterbringung bedarfs- und leistungserhöhend auswirkt, ist keine unbillige Härte anzunehmen. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte keinen Freibetrag beim Einkommen der Eltern der Klägerin gemäß § 25 Abs. 6 BAföG i.V.m. § 33a Abs. 2 EStG berücksichtigt hat.“ Auch diesen Ausführungen des VG München schließt sich der Einzelrichter vollumfänglich an. 3. Zuletzt führt auch der Einwand der Klägerseite, das Einkommen der Mutter der Klägerin sei im beanstandeten Bescheid vom 31.03.2016 fehlerhaft angesetzt, diese habe lediglich eine geringfügige Beschäftigung im maßgeblichen Kalenderjahr 2013 ausgeübt und hierfür sei - pauschalierte - Lohnsteuer abgeführt worden, was von der Beklagten im angegriffenen BAföG-Bescheid nicht berücksichtigt worden sei, nicht zu einem Erfolg der Klage. Richtig insoweit ist allein, dass im beanstandeten Bescheid vom 31.03.2016 beim Einkommen der Mutter der Klägerin ein fehlerhafter Steuerabzug vorgenommen wurde. Dort hat die Beklagte die Gesamtsteuerlast der Eltern anteilsmäßig auf Vater und Mutter verteilt. Nach dem Einkommensteuerbescheid für das maßgebliche Kalenderjahr 2013 lag die „personifizierte“ Steuerlast der Mutter aber bei „0“ und beim Vater fiel der gesamte maßgebliche Betrag (€ 1.423,24) an. Da im Ergebnis das Einkommen „der Eltern“ berücksichtigt wird, wirkt sich dieser Rechenvorgang aber nicht aus. Das Fehlen eines zusätzlichen eigenen Steuerabzugs beim Einkommen der Mutter auf Grund pauschal abgeführter Lohnsteuer aus geringfügiger Beschäftigung ist entgegen dem Vortag der Klägerseite deshalb nicht zu beanstanden, weil nicht glaubhaft ist, dass die Mutter der Klägerin (pauschalierte) Lohnsteuer bezahlt hat. Wählt der Arbeitgeber (und nicht die geringfügig Beschäftigte) den Weg der pauschalierten Lohnsteuer (i.H.v. 2 %; d.h. bei Jahres-Bruttoeinnahmen der Mutter i.H.v. € 5.400,- könnten äußerstenfalls € 108,- an Steuerlast angefallen sein), so ist der Arbeitgeber Steuerschuldner und hat die pauschalierte Lohnsteuer, zusammen mit den anfallenden Sozialabgaben, an die Minijob-Zentrale abzuführen. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig, dass durch gesonderte Vereinbarung diese Steuerlast auf die geringfügig beschäftigte Person „abgewälzt“ wird. Für das Vorliegen einer solchen „Abwälzungsvereinbarung“ bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte. Entsprechende Bescheinigungen oder Nachweise wurden klägerseits nicht vorgelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Die Klägerin begehrt mit einem Antrag gemäß § 44 Abs. 1 SGB X von der Beklagten höhere Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als ihr seinerzeit gewährt wurde für ein absolviertes Auslandsjahr in Polen im Rahmen ihres Kunst- Studiums. Die XXXX geborene Klägerin studierte ab Oktober 2012 an der Akademie der Bildenden Künste München in der Fachrichtung ... . Im Rahmen dieses Studiums verbrachte sie u.a. ein Auslandsjahr an der ... ... in ... . Für diesen Ausbildungsabschnitt erhielt sie von der Beklagten - zuletzt - mit Bescheid vom 31.03.2016 für den Bewilligungszeitraum September 2015 bis Juni 2016 Ausbildungsförderung i.H.v. € 292,- monatlich. Ein von der Klägerin eingelegter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Landesdirektion Sachsen vom 15.11.2016 zurückgewiesen. Dieser Widerspruchsbescheid wurde bestandskräftig, nachdem die Klägerin mit einer Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart (11 K 9333/16) die Klagefrist überschritten hatte. Die Klägerin nahm diese Klage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 daraufhin zurück. Am 05.11.2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten stattdessen gemäß § 44 Abs. 1 SGB X die Zurücknahme des Bewilligungsbescheides vom 31.03.2016 und den Erlass eines neuen Bescheides, der ihr höhere Förderleistungen zuspricht. Zur Begründung trug sie vor, zu Unrecht sei das Einkommen ihres Vaters zu hoch angesetzt worden. Sie verwies insoweit auf ihr umfangreiches Vorbringen im vorangegangenen Ausgangsverfahren. Ihr Vater beziehe eine (gesetzliche) Altersrente und daneben Versorgungsbezüge. Eine getrennte Betrachtung dieser beiden Einkünfte unter Berücksichtigung der jeweiligen Abzugsbeträge führe insgesamt zu einem niedrigeren Einkommen. Zudem sei der Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG entgegen § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG nicht gewährt worden. Mit Bescheid vom 26.02.2019 lehnte die Beklagte den entsprechenden Antrag der Klägerin ab. Der - bestandskräftige - vorangegangene Bescheid vom 31.03.2016 sei zu Recht ergangen. Die getrennte Betrachtung der unterschiedlichen Bezüge des Vaters der Klägerin unter Inanspruchnahme von Freibeträgen bzw. Abzügen auf beiden Seiten, würde zu einer ungerechtfertigten doppelten Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen führen. Dementsprechend bestimme Tz. 21.1.37 BAföG-VwV, dass diese Abzugsbeträge zwar nebeneinander, jeweils aber nur einmal abgezogen werden dürften. Die Nicht-Berücksichtigung des Freibetrages aus § 33a Abs. 2 EStG sei gerechtfertigt, da das Bundesausbildungsförderungsgesetz den dort geregelten Sachverhalt in einer BAföG-eigenen Weise behandele. Durch die Zuerkennung des Regelbedarfs an das auszubildende Kind sei die unbillige Härte nämlich entfallen. Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2021, zugestellt am 23.04.2021, wies die Landesdirektion Sachsen auch diesen Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung ist auf den Bescheid der Beklagten und auf den Widerspruchsbescheid im vorangegangenen Ausgangsverfahren verwiesen. Die Klägerin hat am 20.05.2021 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung verweist sie auf ihr bisheriges - umfangreiches - Vorbringen. Ergänzend trägt die Klägerin noch vor, auch das Einkommen der Mutter der Klägerin sei im beanstandeten Bescheid vom 31.03.2016 fehlerhaft angesetzt. Diese habe lediglich eine geringfügige Beschäftigung im maßgeblichen Kalenderjahr 2013 ausgeübt, hierfür sei - pauschalierte - Lohnsteuer abgeführt worden, was von der Beklagten im angegriffenen BAföG-Bescheid nicht berücksichtigt worden sei. Die Klägerin beantragt (sachlich gefasst), den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2019 und den Widerspruchsbescheid der Landesdirektion Sachsen vom 16. April 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den vorangegangenen Bescheid vom 31.03.2016 zurückzunehmen und ihr für den Bewilligungszeitraum September 2015 bis Juni 2016 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die angegriffenen Bescheide. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Ausbildung noch von weiteren Ämtern für Ausbildungsförderung Leistungen bezogen, so vom Landkreis Mainz-Bingen (für einen Ausbildungsabschnitt in Frankreich) und vom Studentenwerk München (für ihre Zeit an der Akademie für Bildende Künste). Sie hat gegen beide Förderämter mit der identischen Begründung wie vorliegend (mit Ausnahme des neuerlichen Arguments der fehlerhaften Berechnung des Einkommens der Mutter) verwaltungsgerichtliche Verfahren geführt (VG Mainz 1 K 641/15.MZ; VG München M 15 K 15.1281), die ohne Erfolg blieben. Die Entscheidung des VG München (Urt. v. 26.11.2015) ist in der online- Entscheidungssammlung juris veröffentlicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.