Urteil
A 11 K 4437/19
VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2022:0112.A11K4437.19.00
1mal zitiert
10Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die zu Ziffer 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juni 2019 getroffenen Entscheidungen werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, das gerichtskostenfrei ist.
Entscheidungsgründe
Die zu Ziffer 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juni 2019 getroffenen Entscheidungen werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, das gerichtskostenfrei ist. Über den Rechtsstreit konnte der Berichterstatter ohne Beteiligung der Kammer entscheiden, da die Beteiligten gemäß § 87a Absatz 2 und 3 VwGO ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. Die Entscheidung konnte ergehen, auch ohne dass die Beklagte zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, da mit der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Absatz 2 VwGO). I. Die Klage hat Erfolg, denn sie ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig (§ 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO), denn die Voraussetzungen des Anspruchs der Klägerin auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen vor, § 3 Absatz 1 und 4 AsylG. 1. Die Klage hat im Hauptantrag Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO), denn die Klägerin hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 3 Absatz 4 AsylG. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie Flüchtling gemäß § 3 Absatz 1 AsylG ist und keine Ausschlussgründe ersichtlich vorliegen, § 3 Absatz 4 AsylG. Gemäß § 3 Absatz 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Absatz 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Absatz 1 AufenthG abgesehen. Für das Eingreifen der Ausschlussklauseln ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich ist, allerdings erfüllt der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Absatz 1 Satz 1 AsylG) nicht die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 AsylG, um als Flüchtling anerkannt zu werden. Nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a AsylG ist ein Ausländer „Flüchtling“ im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 AsylG gelten nach § 3a Absatz 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Absatz 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (§ 3a Absatz 1 Nr. 2 AsylG). Begründet ist eine Furcht vor Verfolgung nach § 3 Absatz 1 AsylG, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr in das Herkunftsland die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79/19 -, in juris, Rn. 15 m. w. N.). Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage der oder des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob sie oder er in ihren oder seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob sie oder er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79/19 -, in juris, Rn. 15 m. w. N.). Die tatsächlichen Grundlagen der anzustellenden Prognose unterliegen hingegen nicht etwa einer Einschätzung des Gerichts, dass sich das vorgetragene oder ermittelte Geschehen nur mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zugetragen haben muss; die Prognosegrundlagen müssen vielmehr „festgestellt“ sein. Dabei muss das Gericht seine Entscheidung gemäß § 108 Absatz 1 Satz 1 VwGO aus der vollen, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung heraus treffen. Das Erfordernis, Überzeugungsgewissheit zu erlangen, gilt in Bezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgängen ebenso wie auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Dabei darf das Tatsachengericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern darf sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33/18 - in juris, Rn. 19 f.). Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2011/95/EU begründet die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, einen ernsthaften Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist. Es besteht dann eine widerlegliche tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, sofern nicht stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, in juris, Rn. 15, sowie vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, in juris, Rn. 23). Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, in juris, Rn. 16). Demgemäß setzt ein Anspruch auf die Gewährung politischen Asyls oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Antragsteller den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Schutzbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 - 9 C 141/83 - Buchholz § 108 VwGO Nr. 147). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, in juris, Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, in juris, Rn. 2; vgl. auch Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2011/95/EU). An der Glaubhaftmachung fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. September 2021 - 6 A 139/19.A -, in juris, Rn. 48). Gesteigertes Vorbringen steht der Überzeugungsgewissheit des Gerichts entgegen, wenn der Schutzsuchende nicht in nachvollziehbarer Weise erklärt, warum er maßgebliche Umstände nicht schon früher in das Verfahren eingeführt hat (BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 1996 - 9 B 273/96 -, in juris, Rn. 2). Zwar ist die Klägerin nicht vorverfolgt aus dem Iran ausgereist, sodass nicht zu ihren Gunsten die Vermutung aus Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2011/95/EU zur Anwendung kommt, allerdings hat die Klägerin ungeachtet dessen begründete Furcht, bei einer Rückkehr in den Iran in schwerwiegend menschenrechtsverletzender Weise zum Opfer staatlicher psychischer und physischer Gewalt wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der homosexuellen Personen zu werden, § 3a Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und 2, § 3b Absatz 1 Nr. 4, § 3c Nr. 1 AsylG, ohne dass ihr dagegen anderweitig wirksam Schutz gewährt werden könnte, §§ 3d und 3e AsylG. Die Klägerin hat zur vollen Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass sie homosexuell ist. Die Klägerin machte einen aufrichtigen und authentischen Eindruck auf den Berichterstatter; in keiner Weise wirkten ihre Aussagen asyltaktisch motiviert. Sie schilderte dem Gericht umfassend, detailreich und ohne ihre Emotionen zu verbergen, wie sie als Jugendliche und Heranwachsende innere Konflikte in einem Land austrug, in dem nicht nur Homosexualität, sondern Gespräche über Sexualität allgemein tabuisiert sind. Ihr Vortrag ist in Anbetracht der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse über den gesellschaftlichen und innerfamiliären Umgang mit homosexuellen Menschen im Iran plausibel: Allgemein akzeptiert die iranische Gesellschaft lesbische Frauen nicht (vgl. United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note Iran: Sexual orientation and gender identity or expression, Juni 2019, S. 8, mehr dazu unten). Eine beträchtliche Anzahl von Lesben, Schwulen und Transgendern berichtet, dass sie aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität verschiedenen Formen von Missbrauch durch ihre Familienmitglieder ausgesetzt war. Dazu gehörten Schläge und Auspeitschungen sowie Formen des psychischen Missbrauchs wie erzwungene Isolation von Freunden und der Gesellschaft, Vernachlässigung und Verlassenwerden, verbale Beleidigungen und Todesdrohungen (United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note Iran: Sexual orientation and gender identity or expression, Juni 2019, S. 25). Auch im Einzelnen ist das Gericht überzeugt von dem Bericht der Klägerin. Lebhaft und nachvollziehbar berichtete sie, ihre beste Freundin nicht nur als solche gemocht, sondern in sie verliebt gewesen zu sein, ebenso wie auch deren erste Reaktion der Freundin darauf plausibel war. Das weitere Geschehen, nämlich, dass es zu einer homosexuellen Beziehung zwischen der Klägerin und ihrer Freundin Xxxxxx kam, überrascht zwar, aber auch diese Annäherung konnte die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts bringen. Nicht schwer zu glauben war angesichts der Darstellung für das Gericht auch, dass eine verliebte junge Frau, die einmal das Risiko, ihre Homosexualität auszuleben, angenommen hat, Gleichgesinnte sucht und mit ihnen Partys feiert, wie sie junge Menschen auch im Iran heimlich feiern und auch, dass es dabei im Überschwang zu Posen und Fotos davon kam; die Klägerin gab sich in anderem Zusammenhang als Nutzerin sozialer Medien zu erkennen. Sie ist zweifellos Teil einer fotoaffinen Generation und es ist auch anzunehmen, dass junge Menschen einer mit sozialen Medien eng verbundenen Generation im Iran nicht immer unmittelbar die Gefahr kompromittierender Fotos erkennen. Das Gericht hat in Betracht gezogen, dass die Fotos selbst mit Blick auf die Behörden denn auch womöglich gar nicht so problematisch waren, weil sie trotz der von der Klägerin beschriebenen Posen nicht zwingend als homosexueller Akt zu deuten gewesen sein könnten oder sich zumindest gegenüber den Behörden auch als alkoholbedingter Exzess unter Freundinnen erklären ließen (was eine Bestrafung zweifellos nicht ausschlösse, aber unter Umständen abmilderte), und dass die Klägerin eigentlich vielmehr die Reaktion ihrer Familie fürchtete, die - teilweise um die Homosexualität wissend, teilweise dies nur ahnend - nunmehr eindeutige, nicht zu leugnende Belege dafür hatte und reagieren musste. Die Klägerin hat denn auch gesagt, dass die Reaktion ihres Vaters ihr mehr Sorgen bereitet hat als die mögliche der Behörden. Auch hat das Gericht erwogen, dass die Behörden gar nicht am Geschehen beteiligt gewesen sein könnten und die Klägerin ohne die beschriebene Sorge, im Herkunftsland verfolgt zu werden, schlicht die Gelegenheit, die sich ihr bei der Griechenland-Reise bot, ergriffen haben und nach Deutschland geflohen sein könnte, um endlich in Freiheit leben zu können. Allerdings war der Bericht der Klägerin zu dem Umgang der Familie und auch zu den Kenntnissen über Xxxxxxx Familie für das Gericht zu lebhaft, zu emotional und auch plausibel, um ihn als Erfindung oder Übertreibung zu qualifizieren. Das Gericht ist überzeugt davon, dass es wirklich zu einer behördlichen Ermittlung kam und auch, dass dies während der Griechenland-Reise geschah. Unabhängig davon ist es der Klägerin nicht zuzumuten, in den Iran zurückzukehren und ihre Homosexualität dort erzwungenermaßen zu unterdrücken oder das Risiko staatlicher Verfolgung auf sich zu nehmen. Homosexuelle Menschen bilden im Iran eine bestimmte soziale Gruppe gemäß § 3b Absatz 1 Nr. 4 AsylG. Danach gilt eine Gruppe als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Diese Anforderungen sind mit Blick auf homosexuelle Personen im Iran erfüllt, denn ihre sexuelle Orientierung ist ein gemeinsamer Hintergrund, der nicht verändert werden kann und auch ein Merkmal, das so bedeutsam ist für die Identität, dass die betroffene Person nicht gezwungen werden sollte, darauf zu verzichten. Wegen dieses Merkmals haben homosexuelle Personen im Iran eine deutlich abgegrenzte Identität und werden von der sie umgebenden Gesellschaft im Sinne einer Stigmatisierung als andersartig betrachtet, denn die iranische Gesellschaft ist heteronormativ geprägt in einem Maße, dass abweichende sexuelle Orientierungen für die Mehrheitsgesellschaft keine alternative Lebensweise bilden, sondern schon im allgemeinen Sprachgebrauch häufig nur als Beleidigung vorkommen und ansonsten totgeschwiegen werden (United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note Iran: Sexual orientation and gender identity or expression, Juni 2019, S. 23). Auch die iranischen Behörden tätigen regelmäßig Aussagen, die Menschen aufgrund ihrer abweichenden sexuellen Orientierung erniedrigen und entmenschlichen (United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note Iran: Sexual orientation and gender identity or expression, Juni 2019, S. 16). Wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe droht homosexuellen Personen nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und 2 AsylG. Homosexualität und homosexuelle Beziehungen sind im Iran strafbar. Aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung und sozialer Ausgrenzung ist ein öffentliches „Coming out“ deshalb grundsätzlich nicht möglich (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 5. Februar 2021, S. 18). Angehörige sexueller Minderheiten können im Iran Belästigungen und Diskriminierungen ausgesetzt sein, obwohl über das Problem aufgrund der Kriminalisierung und Verborgenheit dieser Gruppen nicht ausreichend berichtet wird. Verboten ist in Iran jede sexuelle Beziehung, die außerhalb der heterosexuellen Ehe stattfindet, also auch homosexuelle Beziehungen, unabhängig von der Religionsangehörigkeit. Auf homosexuelle Handlungen, welche auch als „Verbrechen gegen Gott“ gelten, stehen offiziell Auspeitschung und sie können mit der Todesstrafe bestraft werden (dies besagen diverse Fatwas, die von beinahe allen iranischen Klerikern ausgesprochen wurden). Die Beweisanforderungen sind allerdings sehr hoch, man braucht vier männliche Zeugen, es gibt ein Ermittlungsverbot bei Fällen, in denen zu wenige Zeugenaussagen vorliegen und hohe Strafen für Falschbeschuldigungen. Bei Minderjährigen und in weniger schwerwiegenden Fällen sind Peitschenhiebe vorgesehen. Auch hierfür sind zwei männliche Zeugen erforderlich. Im Falle von „Lavat“ (Sodomie unter Männern) ist die vorgesehene Bestrafung die Todesstrafe für den „passiven“ Partner, falls der Geschlechtsverkehr einvernehmlich stattfand, ansonsten für den Vergewaltiger. Auf „Mosahegheh“ (Lesbianismus) stehen 100 Peitschenhiebe. Nach vier Wiederholungen kann aber auch hier die Todesstrafe verhängt werden. Die Bestrafung von gleichgeschlechtlichen Handlungen zwischen Männern ist meist schwerwiegender als die für Frauen. Gleichfalls ist Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung nicht verboten. Die Todesstrafe für Homosexualität wurde in den letzten Jahren nur punktuell und meist in Verbindung mit anderen Verbrechen verhängt. Da Homosexualität offiziell als Krankheit gilt, werden Homosexuelle vom Militärdienst befreit und können keine Beamtenfunktionen ausüben. Auch werden Missbräuche durch die Gesellschaft oft nicht angezeigt, was Mitglieder sexueller Minderheiten noch anfälliger für Menschenrechtsverletzungen macht (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29. Januar 2021, S. 68 f.). Die Sicherheitsbehörden belästigen und inhaftieren Personen, die sie der Homosexualität verdächtigen. In einigen Fällen wurden Häuser durchsucht und auch der Internetverkehr wird überwacht, um Informationen über homosexuelle Personen zu ermitteln. Menschen, die unter diesen Bedingungen verhaftet werden, sind üblicherweise erzwungenen analen oder sonstigen Untersuchungen auf homosexuellen Geschlechtsverkehr ausgesetzt, die von den Vereinten Nationen und der Weltgesundheitsorganisation als Folter, erniedrigende Behandlung oder sexuelle Erniedrigung bezeichnet werden (U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2020 - Iran, vom 30. März 2021, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html - Stand 9. September 2021). Da die Klägerin seitens eines staatlichen Akteurs gemäß § 3c Nr. 1 AsylG verfolgt zu werden droht, scheidet ein Rückgriff auf staatliche oder anderweitige Schutzakteure (§ 3d AsylG) aus. Auch kommt die Inanspruchnahme internen Schutzes (§ 3e AsylG) wegen der drohenden staatlichen Verfolgung nicht in Betracht. 2. Über die Hilfsanträge muss nicht entschieden werden, da die Klage im Hauptantrag Erfolg hat. 3. Dementsprechend sind auch die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 6) aufzuheben, da die Voraussetzungen für den Erlass nicht vorliegen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung internationalen Schutzes, hilfsweise Abschiebungsschutzes. Die Klägerin ist am XX. Xxxxxx 19xx in Xxxxxx/Iran geboren worden und persischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste am XX. Xxxxxxxx 20XX mit einem von Griechenland ausgestellten Schengen-Visum auf dem Luftweg von Athen kommend in das Hoheitsgebiet der Beklagten ein. Am XX. Xxxxxxx 20XX stellte sie einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt), zu dem sie am selben Tag und am XX. Xxxxxx 20XX angehört wurde. Während der Anhörungen gab die Klägerin an, sie habe Griechenland zu touristischen Zwecken und ihre dort lebenden Cousins besucht. Zuvor habe sie in Xxxxxx mit ihren Eltern und zwei Schwestern zusammengelebt und in einem Nagelstudio und einem Fitnessstudio gearbeitet. Sie habe Xxxxxxxxx studiert. Sie sei lesbisch und habe ihre Homosexualität mit ihrer Freundin Xxxxxxx auf heimlichen Partys mit anderen Frauen ausgelebt. Auf diesen Partys in der Wohnung einer Frau namens Xxxxx habe man gefeiert, Alkohol getrunken und in den einzelnen Zimmern auch Geschlechtsverkehr mit der jeweiligen Partnerin gehabt. Am XX. Xxxxxxx 20XX habe die gemeinsame Freundin Xxxxxx eine andere junge Frau mitgebracht, die sie aber heimlich gefilmt und fotografiert habe. Als sie sich dann wenige Tage später in Griechenland aufgehalten habe, habe sie einen Anruf ihrer Schwester erhalten, die geweint und ihr gesagt habe, dass die Polizei mit einem Haftbefehl gekommen sei. Die Wohnung sei durchsucht worden. Die Familie sei mit einem Anwalt auf die Polizeistation gegangen. Dort habe sie erfahren, dass die Polizei Fotos von der Party besitze, die sie halbnackt zeigten. Xxxxxxx und Xxxxxx seien verhaftet worden. Ihr Vater habe es nicht ertragen können, die Fotos anzusehen. Sie könne nun nicht mehr zurückkehren; auch in Griechenland habe sie wegen ihrer Cousins nicht bleiben können. Ihr Vater habe die Cousins beauftragt, sie zu suchen. Xxxxxx kenne sie schon, seit sie zwölf oder dreizehn Jahre alt sei; mit sechzehn habe sie bemerkt, dass sie lesbisch sei, seit sie zwanzig sei, habe sie eine Beziehung mit Xxxxxx gehabt. Ihre Schwester Xxxxxx habe schon vorher von ihrer Homosexualität gewusst, sie zwar nicht akzeptiert, aber trotzdem zu ihr gehalten. Xxxxxx habe auch den Schleuser namens Xxxxxx gekannt und bezahlt. Ein vom Bundesamt an Griechenland gerichtetes Übernahmeersuchen lehnten die griechischen Behörden am 4. April 20XX ab; die Remonstration des Bundesamtes am Folgetag blieb ohne Antwort. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 25. Juni 2019 lehnte das Bundesamt die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte (Ziffer 2), die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) sowie die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten (Ziffer 4) ab und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung in den Iran auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen zu verlassen (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate (Ziffer 6). Zur Begründung des Bescheids gab das Bundesamt an, der Vortrag der Klägerin zum Vorfluchtgeschehen sei unglaubhaft. Am 8. Juli 2019 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, dem das Gericht mit Beschluss vom 17. September 2021 entsprochen hat. Zur Klagebegründung wiederholt und vertieft die Klägerin im Wesentlichen die bisherige Darstellung und benennt eine Zeugin, mit der sie in einer Beziehung sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juni 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise, der Klägerin nationalen Schutz gemäß § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verweist zur Begründung ihres Antrags auf den angegriffenen Bescheid, an dem sie festhalte. Das Gericht hat am 10. Januar 2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigte erschienen sind. Die Klägerin wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung umfassend vom Gericht angehört. Zu den Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen. Dem Gericht hat außerdem die Behördenakte des Bundesamtes sowie die Ausländerakte der Klägerin vorgelegen, auf die und die Gerichtsakte zu den weiteren Einzelheiten verwiesen wird.