Beschluss
A 11 K 1281/21
VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0820.A11K1281.21.00
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ist Gegenstand eines Verfahrens nach § 172 VwGO die Verpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin, dem Vollstreckungsgläubiger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, so ist der Gegenstandswert nach § 30 Absatz 2 RVG auf ein Viertel des Wertes gemäß § 30 Absatz 1 RVG zu reduzieren, wenn Anlass des Vollstreckungsantrages war, dass die Vollstreckungsschuldnerin der Verpflichtung nicht nachkam, ohne dass hierfür besondere Gründe vorlagen.(Rn.3)
Tenor
Der Gegenstandswert wird auf 1.250 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist Gegenstand eines Verfahrens nach § 172 VwGO die Verpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin, dem Vollstreckungsgläubiger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, so ist der Gegenstandswert nach § 30 Absatz 2 RVG auf ein Viertel des Wertes gemäß § 30 Absatz 1 RVG zu reduzieren, wenn Anlass des Vollstreckungsantrages war, dass die Vollstreckungsschuldnerin der Verpflichtung nicht nachkam, ohne dass hierfür besondere Gründe vorlagen.(Rn.3) Der Gegenstandswert wird auf 1.250 EUR festgesetzt. I. Mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Oktober 2020 - A 11 K 10143/17 - verpflichtete das beschließende Gericht die Vollstreckungsschuldnerin, dem Vollstreckungsgläubiger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Vollstreckungsschuldnerin kam ihrer Verpflichtung zunächst nicht nach, worauf der Vollstreckungsgläubiger mit Schriftsatz vom 12. März 2021 beantragte, gegen die Vollstreckungsschuldnerin gemäß § 172 VwGO unter Fristsetzung ein Zwangsgeld festzusetzen. Mit Bescheid vom 15. März 2021 erkannte die Vollstreckungsschuldnerin dem Vollstreckungsgläubiger die Flüchtlingseigenschaft zu. Nachdem die Beteiligten das Vollstreckungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, legte das Gericht mit Beschluss vom 9. Juni 2021 die außergerichtlichen Kosten dieses Verfahrens der Vollstreckungsschuldnerin auf. Die Beteiligten streiten nunmehr noch über die Höhe des Gegenstandswertes. II. Nach § 33 Absatz 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss fest, wenn es - wie hier aufgrund der Gerichtskostenfreiheit der Verfahren nach dem Asylgesetz (§ 83b AsylG) - an einem solchen Wert fehlt. Das Gericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 33 Absatz 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG). Der hier festgesetzte Gegenstandswert beruht in seiner Höhe auf § 30 RVG. Gemäß § 30 Absatz 1 Satz 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren 5.000,- Euro. Nach § 30 Absatz 2 RVG kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, wenn der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Ein solcher Fall, der zur Festsetzung eines niedrigeren Wertes führt, liegt hier vor. § 30 Absatz 1 Satz 1 RVG stellt in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 52 Absatz 2 GKG im Grundsatz zwar auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ab, die hier für das Asylverfahren unabhängig von der Konstellation im Einzelfall mit 5.000,- Euro pauschaliert ist. Im Vollstreckungsverfahren geht es auch um die Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruchs des Klägers auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Interesse an der Durchsetzung dieses Anspruchs ist im Ansatz demnach zunächst nicht minder groß als das Interesse an seiner Feststellung im Erkenntnisverfahren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Juli 2000 - 13 S 352/00 -, in juris, zur Streitwertfestsetzung). Allerdings wird diese pauschalierende Annahme, alle Asylklageverfahren seien unabhängig von den Umständen des Einzelfalls mit Blick auf den Gegenstandswert „gleichwertig“, seit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) durch die Regelung in § 30 Absatz 2 RVG durchbrochen, indem auf „besondere Umstände des Einzelfalls“ abgestellt werden kann, wenn diese zu einer „Unbilligkeit“ führen. Die Korrekturmöglichkeit erfordert eine sich im Einzelfall ergebende Unbilligkeit und ist daher bei lediglich gewissen Abweichungen vom vorausgesetzten gesetzlichen Regelfall und der im Asylbereich vorausgesetzten Spannbreite von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Verfahren nicht eröffnet. Angesichts der Vielfalt möglicher Streitgegenstände im gerichtlichen Asylverfahren, die zudem oft auch in objektiver Klagehäufung oder mit gestaffelten Klageanträgen verfolgt werden, soll auch sonst mit dem gesetzlichen Regelwert die Gegenstandswertfestsetzung vereinfacht werden. Dies schließt indes nicht notwendig eine Differenzierung nach unterschiedlichen Klagezielen oder Klagearten vollständig aus. Besondere Umstände des Einzelfalles werden auch nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass sie in einer Mehrzahl bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, in juris, Rn. 4; a. A. wohl Mayer/Kroiß, RVG, 8. Auflage 2021, § 30 Rn. 9 m. w. N.). Danach war der Gegenstandswert hier gemäß § 30 Absatz 2 RVG auf 1.250,- Euro und damit auf ein Viertel des Regelwertes nach § 30 Absatz 1 Satz 1 RVG reduziert festzusetzen (vgl. schon Beschluss vom 17. Juni 2021 - 11 K 717/19 - n. v.; Beschluss vom 18. Juli 2018 - A 11 K 9544/16 -, in juris; a. A. VG München, Beschluss vom 30. August 2019 - M 22 M 19.32599 -, in juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. November 2019 - 9 M 123/19 -, in juris). Das Gericht folgt dabei den Maßgaben der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Das BVerwG ist im Fall einer Untätigkeitsklage davon ausgegangen, dass eine „Unbilligkeit“ dann anzunehmen sei, wenn die Entscheidung nicht auf eine „Sachprüfung im Ergebnis“ gerichtet sei, sondern lediglich auf das Tätigwerden des Bundesamtes an sich. Dieses begrenzte, asyluntypische „Prüfprogramm“ für die Begründetheit der Klage rechtfertige ungeachtet der Anknüpfung an das Klageziel „Entscheidung des Asylantrages durch das Bundesamt“ die Halbierung des Gegenstandswertes nach § 30 Absatz 2 RVG (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 6). Das BVerwG stellt damit nicht ausschließlich auf eine vom Regelfall nach § 30 Absatz 1 Satz 1 RVG abweichende, geringere Bedeutung der Sache für den Kläger ab, sondern auch darauf, dass das Verfahren einfach gelagert ist (vgl. auch Bundestags-Drucksache 17/11471, S. 269). So verhält es sich im Ansatz auch hier, denn das für den Vollstreckungsgläubiger bedeutsamere Erkenntnisverfahren ist bereits mit Ausgang zu seinen Gunsten abgeschlossen (VG Stuttgart, Urteil vom 16. Oktober 2020 - A 11 K 10143/17); in der Folge geht es „nur“ noch darum, dass der für Recht erkannte Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von der Vollstreckungsschuldnerin auch tatsächlich erfüllt wird. Hier genügt zunächst die Antragstellung mit der Begründung, dass dies bisher nicht geschehen ist. Im Unterschied zur Untätigkeitsklage steht allerdings auch das Verfahrensergebnis bereits fest, nämlich die Umsetzung des Urteilsausspruchs. Dieser qualitative Unterschied rechtfertigt es nach Auffassung des hier erkennenden Gerichts, den Gegenstandswert gegenüber dem vom BVerwG entschiedenen Fall nicht nur zu halbieren, sondern weiter zu reduzieren, in Anknüpfung an den - für § 30 RVG nicht unmittelbar anwendbaren - Rechtsgedanken von Nummer 1.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, nach der der Streitwert bei anderen Zwangsmitteln als dem Zwangsgeld und der Ersatzvornahme ein Viertel des Streitwertes der Hauptsache betragen kann (vgl. BVerwG, a. a. O., auch zum Unterschied von Untätigkeitsklagen, die zu einem bloßen Tätigwerden verpflichten und solchen, die mit sachlichen Hinweisen versehen sind). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts handelt es sich um ein unselbständiges Nebenverfahren zum Klageverfahren nach dem Asylgesetz (Bergmann, in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 80 AsylG Rn. 2).