Beschluss
11 K 1065/21
VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0427.11K1065.21.00
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Leitsätze
1. Gemäß § 79 Abs 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist die Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel zwingend auszusetzen, wenn gegen den antragstellenden Ausländer wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird.(Rn.26)
2. Die Ausnahmeregelung in § 79 Abs 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist nur dann erfüllt, wenn entweder eine Antragsablehnung aus gänzlich anderen Gründen oder aber, wenn eine Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels ohne Rücksicht auf das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens die zu treffende Entscheidung sein soll.(Rn.27)
3. Geringfügige Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Verwarnungsgeld i.H.v. € 50,- geahndet wurden (hier: „Schwarzarbeit“), stellen kein schweres Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs 2 Nr 9 Alt 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) dar.(Rn.31)
4. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift schließt es aus, sie als Auffangtatbestand generell für „sonstige Fälle der Rechtsuntreue“ anzusehen (Anschluss an OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 10.10.2016 – 2 O 26/16 –, juris und an VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.03.2021 – 11 S 120/21 –, juris -).(Rn.33)
5. Es genügt dabei nicht, das Gewicht eines Rechtsverstoßes erst bei der nach § 53 Abs 1 und 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderlichen Abwägung zu berücksichtigen (entgegen Bay. VGH, Beschl. v. 27.04.2020 - 10 C 20.51 -, juris Rn. 8).(Rn.34)
6. In den Fällen des § 84 Abs 2 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004), in denen nach Ablehnung eines Verlängerungsantrags die Fortbestehensfiktion nach § 81 Abs 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht (mehr) gilt, in denen andererseits aber der Aufenthaltstitel für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit als fortbestehend gilt, besteht ein anzuerkennendes Bedürfnis des Ausländers dafür, dass ihm die Ausländerbehörde die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in geeigneter Form bescheinigt.(Rn.42)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2021 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei der Fa. M. Dienstleistungen eine Fortgeltungsbescheinigung gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auszustellen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2 500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 79 Abs 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist die Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel zwingend auszusetzen, wenn gegen den antragstellenden Ausländer wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird.(Rn.26) 2. Die Ausnahmeregelung in § 79 Abs 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist nur dann erfüllt, wenn entweder eine Antragsablehnung aus gänzlich anderen Gründen oder aber, wenn eine Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels ohne Rücksicht auf das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens die zu treffende Entscheidung sein soll.(Rn.27) 3. Geringfügige Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Verwarnungsgeld i.H.v. € 50,- geahndet wurden (hier: „Schwarzarbeit“), stellen kein schweres Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs 2 Nr 9 Alt 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) dar.(Rn.31) 4. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift schließt es aus, sie als Auffangtatbestand generell für „sonstige Fälle der Rechtsuntreue“ anzusehen (Anschluss an OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 10.10.2016 – 2 O 26/16 –, juris und an VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.03.2021 – 11 S 120/21 –, juris -).(Rn.33) 5. Es genügt dabei nicht, das Gewicht eines Rechtsverstoßes erst bei der nach § 53 Abs 1 und 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderlichen Abwägung zu berücksichtigen (entgegen Bay. VGH, Beschl. v. 27.04.2020 - 10 C 20.51 -, juris Rn. 8).(Rn.34) 6. In den Fällen des § 84 Abs 2 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004), in denen nach Ablehnung eines Verlängerungsantrags die Fortbestehensfiktion nach § 81 Abs 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht (mehr) gilt, in denen andererseits aber der Aufenthaltstitel für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit als fortbestehend gilt, besteht ein anzuerkennendes Bedürfnis des Ausländers dafür, dass ihm die Ausländerbehörde die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in geeigneter Form bescheinigt.(Rn.42) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2021 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei der Fa. M. Dienstleistungen eine Fortgeltungsbescheinigung gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auszustellen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2 500,- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist ein 1981 geborener montenegrinischer Staatsangehöriger. Die Erfassung des Sachverhalts gestaltete sich für das Gericht schwierig, weil die Aktenführung der Antragsgegnerin sich wenig erschließt. So beziehen sich die Aktenseiten 1 - 52 der blattierten Ausländerakte augenscheinlich auf den Zeitraum von der Ersteinreise des Antragstellers im Jahr 2017 bis zum Oktober 2018, die nachfolgenden Aktenseiten 53 - 128 scheinen sich auf einen Aufenthaltszeitraum von April bis Dezember 2020 zu beziehen. Aktenseite 129 - 166 beinhaltet Schriftverkehr der Antragsgegnerin mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollbehörde aus dem September 2020 (vor Erlass der angegriffenen Verfügung) bis zum März 2021 (nach Erlass der angegriffenen Verfügung). Die nachfolgenden Aktenseiten 167 - 224 umfassen das Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin an den Antragsteller vor Erlass der angegriffenen Verfügung, die hierzu eingetroffenen Stellungnahmen, die Verfügung selbst sowie nachfolgenden Schriftverkehr bis zum März 2021. Die dann folgenden Aktenseiten 225 - 278 könnten sich auf das ursprüngliche Verfahren auf Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis beziehen im Zeitraum vom Dezember 2017 bis Dezember 2018. Bei den Aktenbestandteilen Seite 279 - 402 scheint es sich um das Verfahren auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers zu handeln, die mit der hier angegriffenen Verfügung (Aktenseite 184 ff.) abgelehnt worden ist. Die Aktenseiten 403 bis 415 beinhalten schließlich wieder Vorgänge nach Erlass der angegriffenen Verfügung. Dies vorausgeschickt geht der Berichterstatter von folgenden Gegebenheiten aus: Der Antragsteller erhielt im geregelten Verfahren gemäß § 26 Abs. 2 BeschV von der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland am 02.11.2017 ein Visum, gültig bis zum 01.05.2018, um zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (§ 18 Abs. 3 AufenthG a. F.) nach Deutschland einzureisen und eine Beschäftigung bei der Firma A. in B. anzutreten. Der Antragsteller gelangte - wohl im Dezember 2017 - in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte bei der Antragsgegnerin unter dem 23.02.2018, also noch während des Gültigkeitszeitraums seines Visums, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Aufgrund verzögert vorgelegter Unterlagen und wohl auch aufgrund eines einmonatigen Sommerurlaubs im Heimatland konnte dem Antragsteller die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18 Abs. 3 AufenthG schließlich erst am 31.10.2018 mit einem Gültigkeitszeitraum bis zum 30.04.2020 erteilt werden. Diese enthielt die Nebenbestimmung der Gestattung einer Beschäftigung bei der Firma A. in B., entsprechend dem zuvor dem Antragsteller erteilten Einreisevisum. Am 24.03.2020 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Im Rahmen dessen teilte der bisherige Arbeitgeber mit, das Arbeitsverhältnis sei zum 29.02.2020 beendet worden. Der Antragsteller erhielt zunächst von der Antragsgegnerin eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG. Die Verfahrensbearbeitung zog sich erneut hin, bis der Antragsteller schließlich einen weiteren Arbeitsvertrag mit einem neuen Arbeitgeber (M. Dienstleistungen) vorlegen konnte und die Bundesagentur am 17.12.2020 zu dieser Beschäftigung ihre Zustimmung erteilte. Im Rahmen der Verfahrensbearbeitung hatte der Antragsteller u. a. Gehaltsmitteilungen der Bäckerei M. und einer Firma B. vorgelegt, sowie entsprechende Arbeitsverträge insoweit. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu diesen beiden Beschäftigungen waren im Verlauf des Verfahrens ebenfalls erteilt worden. Daraufhin hatte sich die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 08.09.2020 an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollbehörden gewandt. Die Antragsgegnerin teilte darin die Verfahrensabläufe mit, die ursprüngliche Beschränkung der Beschäftigung des Antragstellers bei der Firma A., die vom Antragsteller vorgelegten Arbeitsverträge mit der Bäckerei M. und der Firma B. und teilte ergänzend mit, die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu diesen beiden Beschäftigungen seien zwischenzeitlich erteilt worden. Allerdings ergebe sich aus den beiden im Verfahren vom Antragsteller vorgelegten Lohnbescheinigungen, dass der Antragsteller in gewissem Umfang bereits vor Erteilung dieser Zustimmung durch die Bundesagentur die Arbeit bei den genannten Arbeitgebern aufgenommen habe. Es bestehe somit der Verdacht zweier Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB III. Um Prüfung werde gebeten. Mit E-Mail-Nachricht vom 05.01.2021 schließlich erweiterte die Antragsgegnerin ihre Ordnungswidrigkeiten-Anzeige gegenüber dem Hauptzollamt Ulm um den Vorgang, dass der Antragsteller auch ausweislich nun vorgelegter Lohnzettel an seiner neuen Arbeitsstelle (M. Dienstleistungen) die Arbeit bereits im November 2020 aufgenommen habe, noch ehe eine entsprechende Erlaubnis der Ausländerbehörde durch eine Nebenbestimmung in der derzeit beantragten Aufenthaltserlaubnis vorgelegen habe. Mit Anhörungsschreiben vom 14.01.2021 schließlich hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis an. Zur Begründung ist auf ein bestehendes Ausweisungsinteresse aufgrund der unerlaubten Aufnahme von Beschäftigungen durch den Antragsteller verwiesen. Mit der hier angegriffenen Verfügung vom 11.02.2021 lehnte die Antragsgegnerin schließlich die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nach § 19 c AufenthG ab, forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 15.03.2021 zu verlassen und drohte ihm andernfalls die Abschiebung nach Montenegro an. Für den Fall der Abschiebung ordnete die Antragsgegnerin ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 AufenthG an und befristete die hierdurch ausgelöste Sperrwirkung auf zwei Jahre nach erfolgter Abschiebung. Zur Begründung ist dort ausgeführt, im Falle des Antragstellers liege ein Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vor. Damit sei die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt. Nach dem Wortlaut sei die Regelung des schwerwiegenden Ausweisungsinteresses in § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG sehr weit formuliert. Ausreichend sei auch die Erfüllung eines Ordnungswidrigkeiten-Tatbestandes, sofern es sich um einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß handele. Eine Verurteilung oder sonstige Ahndung sei nicht erforderlich, ausreichend sei, dass der Rechtsverstoß begangen worden sei. Es seien mehrere Verfahren aktuell wegen illegaler Beschäftigung bei den Firmen B., M. und M. anhängig. Diese Verstöße würden derzeit vom Zoll geprüft. Zwar beinhalte § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nur eine Regelerteilungsvoraussetzung. Im Falle des Antragstellers liege aber kein atypischer Fall vor. Hier könne auch gemäß § 79 Abs. 2 AufenthG trotz der laufenden Ordnungswidrigkeiten-Verfahrens über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels entschieden werden, da die Norm solches zulasse, wenn über den Aufenthaltstitel ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden könne. Das sei vorliegend gegeben. Eine Aufenthaltserlaubnis nach einem anderen Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes könne ebenfalls nicht erteilt werden. Der Antragsteller legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein, den er u. a. damit begründete, dass § 54 Abs. 2 Nr. 9 Var. 1 AufenthG bei derart geringfügigen Verstößen kaum anwendbar sei. Die Zollverwaltung habe inzwischen eine Sanktion in Höhe von € 50,- gegen den Antragsteller verhängt. Auch sei keine Abwägung im Rahmen des § 53 Abs. 1 AufenthG erfolgt. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden. Auf Nachfrage der Antragsgegnerin übermittelte die Zollverwaltung das Vernehmungsprotokoll des Antragstellers vom 23.02.2021. Danach hatte der Antragsteller angegeben, bei der Bäckerei M. insgesamt an vier Wochenenden jeweils in der Nacht von Samstag auf Sonntag, also an vier Tagen insgesamt gearbeitet zu haben und dabei € 450,- als Lohn erhalten zu haben. Bei der Firma B. habe er einige Zeit auf Probe gearbeitet, da er für den Beruf aber nicht geeignet gewesen sei, sei er gekündigt worden und habe insgesamt € 700,- an Lohn erhalten. Ergänzend teilte die Zollverwaltung mit, im Rahmen der Anhörung sei gegen den Antragsteller eine gebührenpflichtige Verwarnung in Höhe von insgesamt € 50,- ausgesprochen worden, die der Antragsteller dann angenommen und auch bezahlt habe, sodass das Verfahren nun abgeschlossen sei. Auf weitere Nachfrage der Antragsgegnerin bei der Zollverwaltung teilte diese unter dem 15.03.2021 schließlich mit, bezüglich der dritten unerlaubten Beschäftigung des Antragstellers, welches von der Antragsgegnerin am 05.01.2021 angezeigt worden sei, sei bisher noch nichts unternommen worden, es werde dann aber ebenfalls noch ein Verfahren eingeleitet. Der Antragsteller hat am 03.03.2021 das Verwaltungsgericht im Wege des einstwei-ligen Rechtschutzes angerufen. Zur Begründung beruft er sich auf sein bisheriges Vorbringen. Der Antragsteller beantragt (sachlich gefasst), die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 11.02.2021 anzuordnen sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller zum Zwecke der Beschäftigung bei der Firma M. Dienstleistungen bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache eine Fortgeltungsbescheinigung nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu erteilen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie bezieht sich auf den angegriffenen Bescheid. Auch eine Beschäftigungserlaubnis könne dem Antragsteller nicht ausgestellt werden, da die Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden sei. II. 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis (Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin vom 11.02.2021) anzuordnen, ist zulässig, insbesondere statthaft. Hat ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels die Fiktion des erlaubten Aufenthalts gemäß § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG ausgelöst und hat die Ablehnung dieses Antrags zugleich die Beendigung dieser Fiktionswirkung zur Folge, wodurch der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig wird gemäß § 50 Abs. 1 Altern. 2 und § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthG, so ist einstweiliger Rechtsschutz insoweit über § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.2018 - 11 S 1973/18 -, juris, Rz. 13). Zwar lebt hierdurch die vorherige Fiktionswirkung nicht wieder auf (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.01.2020 – 11 S 3477/19 –, juris). Durch die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung endet dann aber die Vollziehbarkeit der (weiter) bestehenden Ausreisepflicht, mithin kann der Betreffende nicht abgeschoben werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.2018 - 11 S 1973/18 -, juris Rn. 13; Bay. VGH Beschl. v. 28.10.2014 - 10 C 14.2002 -, juris Rn. 14). Nachdem der Antragsteller noch vor Ablauf seiner ursprünglichen noch bis zum 30.04.2020 gültigen Aufenthaltserlaubnis, nämlich am 24.03.2020, deren Verlängerung beantragt hat, ist die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eingetreten und der vorliegende Eilantrag insoweit daher zulässig. Im Übrigen, soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ausreiseaufforderung mit Androhung der Abschiebung nach Montenegro (Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids) begehrt, ist der Antrag ebenfalls statthaft, denn auch insoweit kommt dem Widerspruch selbst keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO i.V.m. § 12 Satz 1 LVwVG zu. Dasselbe gilt schließlich mit Blick auf den Widerspruch gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 AufenthG in Ziff. 3 der angegriffenen Verfügung (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG). 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet. a) Im Rahmen der Prüfung des § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ist Maßstab der gerichtlichen Entscheidung eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin und dem privaten Interesse des Antragstellers, von diesen Folgen einstweilen verschont zu bleiben. Dies hängt zwar wesentlich davon ab, ob sich die streitgegenständliche Verfügung voraussichtlich als rechtmäßig oder als rechtswidrig erweist. Es ist aber stets auch zu prüfen, ob überwiegende öffentliche Belange dafür streiten, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Das gilt unabhängig davon, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (BVerfG, Beschl. v. 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220, 228 f.; BVerfG, Beschl. v. 1105.2007 - 2 BvR 2483/06 - BVerfGK 11, 179; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, in juris, Rz. 45). Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reicht - auch bei gesetzlich angeordnetem Sofortvollzug - nicht aus, um die Umsetzung der Maßnahme vor der endgültigen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren zu rechtfertigen. So bedürfen Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung von Ausländern einer besonderen Rechtfertigung, die eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und eine Gefährdungsprognose bezogen auf den Zeitraum zwischen beabsichtigtem Vollzug und Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren erfordert (BVerfG, Beschl. v. 24.08.2011 - 1 BvR 1611/11 - NVwZ 2012, S. 104, 105; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.12.2015 - 8 S 2187/15 -, in juris, Rz. 18: Beschl. v. 16.06.2011 - 11 S 1305/11 -, InfAuslR 2011, S. 349 und Beschl. v. 11.04.2016, a.a.O. -, in juris, Rz. 45). b) Gemessen an diesem Maßstab war dem Antrag stattzugeben, da ein Erfolg des Widerspruchs zum gegenwärtigen, entscheidungserheblichen Zeitpunkt wahrscheinlich ist und das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das staatliche Vollzugsinteresse auch im Übrigen überwiegt. aa) Der Widerspruch des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis wird aller Voraussicht nach Erfolg haben. aaa) Die angegriffene Ablehnungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 11.02.2021 hätte von Rechts wegen schon nicht ergehen dürfen. Gemäß § 79 Abs. 2 AufenthG ist die Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel zwingend auszusetzen, wenn gegen den antragstellenden Ausländer wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird. So lag es hier. Die Antragsgegnerin selbst hatte die zuständige Ordnungswidrigkeiten-Behörde im September 2020 über den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III unterrichtet. Dieses Verfahren war noch nicht abgeschlossen. Soweit die Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid (Seite 7, unten) die Auffassung vertritt, die Ausnahmeregelung in § 79 Abs. 2 AufenthG käme hier zum Tragen, wonach es keiner Aussetzung des Verfahrens bedarf, wenn über den Aufenthaltstitel ohne Rücksicht auf den Ausgang des Ermittlungsverfahrens entschieden werden kann, ist dies unzutreffend. Dies wäre nur dann erfüllt, wenn entweder eine Antragsablehnung aus gänzlich anderen Gründen oder aber, wenn eine Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels ohne Rücksicht auf das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens die zu treffende Entscheidung sein soll. Wird der Ausgang des Ermittlungsverfahrens nicht abgewartet, darf der diesem zugrundeliegende Sachverhalt dagegen gerade nicht herangezogen oder verwertet werden, weder positiv noch negativ, auch nicht im Rahmen von Ermessenserwägungen. Daneben gibt es von der Verpflichtung zur Aussetzung keine Ausnahme (vgl. umfangreich Samel, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 79 Rz 12 und 14). Im Übrigen erlaubt sich der Berichterstatter den Hinweis, dass diese gesetzgeberische Entscheidung – wie gerade der vorliegende Fall zeigt – auch durchaus ihren Sinn hat. Hätte die Antragsgegnerin abgewartet, welches Ergebnis die Ordnungswidrigkeiten-Anzeige erbrachte (im vorliegenden Fall für beide Fälle zusammen ein Verwarnungsgeld i.H.v. € 50,-), wäre ihr möglicherweise bewusstgeworden, dass ihre Annahme, hier liege ein „schweres Ausweisungsinteresse“ (§ 54 Abs. 2 AufenthG) vor, zu überdenken wäre (dazu sogleich). bbb) Die Entscheidung der Antragsgegnerin ist aber nicht nur verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, sie ist auch inhaltlich unzutreffend. Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerseite ist insoweit allerdings festzuhalten, dass kein Abwägungsmangel mit Blick auf das Abwägungsgebot aus § 53 Abs. 1 AufenthG hier vorliegen kann. Die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stellt keine Ausweisung dar. Die Antragsgegnerin hat lediglich – insoweit zutreffend – die vom Gesetz vorgesehenen allgemeinen Erteilungsvoraus-setzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG geprüft, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels, wie hier beantragt, in der Regel voraussetzt, dass kein Ausweisungsinteresse besteht (Nr. 2 der Norm). Damit ist gerade nicht gemeint, dass der Betreffende ausgewiesen werden kann. Zu prüfen ist allein, ob die Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses, wie es - u.a. - in § 54 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG aufgezählt ist, gegeben sind. Die Annahme der Antragsgegnerin indes, mit den Verstößen des Antragstellers gegen § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III (sowie mit einer weiteren von ihr angenommenen Ordnungswidrigkeit nach derselben Vorschrift) sei der Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 9 1. Alt. AufenthG erfüllt, also ein schweres Ausweisungsinteresse i.S.v. § 53 Abs. 1 AufenthG, trifft nicht zu. Dies lässt sich bereits aus einem Vergleich der beiden Alternativen, die in § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG enthalten sind, erkennen. Dem nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen sind in dieser Ziffer gleichgestellt eine außerhalb des Bundesgebiets begangene Handlung, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist. In diese Systematik fügen sich drei geringfügige Ordnungswidrigkeiten nicht ein (so auch Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 10.10.2016 – 2 O 26/16 –, juris Rz. 10 u. 11, wo unter umfangreicher Bezugnahme auf das Gesetzgebungsverfahren und die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates auf diesen systematischen Kontext der beiden Alternativen in § 54 Abs. 2 Nr. 9 hingewiesen ist). Demzufolge hat das OVG Sachsen-Anhalt (a.a.O.) dort auch befunden, dass zweifelhaft erscheint, „ob die rechtskräftigen Verurteilungen der Klägerin zu Geldstrafen von 10 Tagessätzen wegen Diebstahls und 50 Tagessätzen wegen Verstoßes gegen das AufenthG in fünf Fällen ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG begründen können“. Dieser Einschätzung schließt sich der Berichterstatter auch im vorliegenden Fall an. Auch der VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 02.03.2021 – 11 S 120/21 –, juris -) hat sich dem angeschlossen. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, der später vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde, hat diese Bestimmung eine „Auffangfunktion“ (BT-Drs. 18/4097, S. 52, und 18/4199, S. 6), indem sie Umstände erfasst, die nicht bereits unter andere Nummern der Vorschrift fallen. Dazu gehöre etwa ein „schwerwiegendes strafrechtliches Verhalten des Ausländers, das noch nicht zu einer Verurteilung geführt hat“ (BT-Drs. 18/4199, S. 6). Im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens äußerte der Bundesrat mit Blick auf die „Weite des Tatbestands“ dieses Ausweisungsgrunds, nach dem „schon jede nicht bagatellarische Straftat ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründen soll“, Bedenken (BR-Drs. 642/14, S. 25). In Reaktion darauf führte die Bundesregierung aus, der Gesetzentwurf gehe davon aus, dass die Praxis bei Anwendung des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG „das Gleichgewicht zu den schwerwiegenden Ausweisungsinteressen z. B. nach den Nummern 1 bis 3 wahren wird“ (BT-Drs. 18/4199, S. 6). Zudem werde in § 54 Absatz 2 Nr. 9 AufenthG-E künftig im letzten Halbsatz ausdrücklich auf vorsätzliche schwere Straftaten Bezug genommen (BT-Drs. 18/4199, S. 6). Daraus folgert der VGH (a.a.O.), dass der Gesetzgeber mit § 54 Abs. 2 Nr. 9 Alt. 1 AufenthG das Ziel verfolgt hat, einen Auffangtatbestand für solche Rechtsverstöße zu schaffen, die ein den übrigen Tatbeständen des § 54 Abs. 2 AufenthG vergleichbares Gewicht aufweisen. Dagegen schließt es die Entstehungsgeschichte der Vorschrift aus, sie als Auffangtatbestand generell für „sonstige Fälle der Rechtsuntreue“ (so Kluth, in: ders./Hornung/Koch, Hdb ZuwR, 3. Aufl. 2020, § 5 Rn. 171) anzuwenden oder so auszulegen, dass eine „absolute Geringfügigkeitsgrenze“ nicht bestehe (so Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 28. Ed. 01.01.2021, § 54 AufenthG Rn. 325). Dieser historischen Auslegung entsprechen systematische Erwägungen. In den übrigen Nummern des Absatzes 2 sind Fälle normiert, in denen der Ausländer nach Strafmaß oder Deliktstyp erhebliche Straftaten begangen hat (Nummern 1 bis 3), in denen er bestimmte Verhaltensweisen verwirklicht hat, die wegen ihres Charakters als besonders verwerflich angesehen werden, ohne dass es auf eine strafrechtliche Ahndung dieses Verhaltens ankommt (Nummern 4 bis 6), oder in denen er bestimmte Verstöße gegen das Aufenthaltsrecht begangen hat, um Einreise, Aufenthalt oder Aufenthaltstitel oder Ähnliches zu erschleichen oder um für ihn nachteilige Maßnahmen abzuwenden (Nummern 7 und 8). Auch die Alternative 2 der Nummer 9 ist auf vorsätzliche schwere Straftaten beschränkt. Diese Fälle vereint das Merkmal der erheblichen Strafbarkeit oder das der besonderen Verwerflichkeit (VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Dieser Einbettung des § 54 Abs. 2 Nr. 9 Alt. 1 AufenthG entspricht es, nicht jeden Fall der „Rechtsuntreue“ als ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse zu begreifen. Sie legt vielmehr nahe, unter einem nicht geringfügigen Rechtsverstoß in diesem Sinne nicht schon jede oberhalb einer absoluten Bagatellgrenze liegende Rechtsverletzung zu verstehen, sondern das Merkmal der Geringfügigkeit unter Berücksichtigung der sonstigen, vom Gesetzgeber als ein Ausweisungsinteresse rechtfertigenden Tatbestände auszulegen. Schließlich ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Den daraus folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt es nicht, das Gewicht eines Rechtsverstoßes erst bei der nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG erforderlichen Abwägung zu berücksichtigen (so aber Bay. VGH, Beschl. v. 27.04.2020 - 10 C 20.51 -, juris Rn. 8). Vielmehr ist das Übermaßverbot nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung bereits bei der Auslegung des Tatbestands zu berücksichtigen (Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 54 AufenthG Rn 97). Dies gerade, weil nicht erst die Verfügung der Ausweisung selbst, sondern bereits die Annahme eines Ausweisungsinteresses Konsequenzen zulasten des Ausländers zeitigt, die, vorbehaltlich besonderer verfassungsrechtlicher Gewährleistungen, jedenfalls in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG eingreifen und die daher bereits als solche am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25.08.2020 - 2 BvR 640/20 -, juris Rn. 23, und vom 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, juris Rn. 24). Zu diesen Konsequenzen gehört insbesondere - wie gerade der vorliegende Fall zeigt -, dass die Annahme eines Ausweisungsinteresses der Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels im Regelfall entgegensteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Zu ihnen gehören ferner so grundrechtsintensive Folgen wie die Versagung der Niederlassungserlaubnis beim Familiennachzug (§ 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) und der Ausschluss eines Anspruchs auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis minderjähriger Ausländer im Rahmen des Familiennachzugs (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Die Würdigung eines Rechtsverstoßes als geringfügig im genannten Sinn ist daher immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig (siehe bereits BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - 1 C 23.03 -, juris Rn. 23). Dazu gehören insbesondere Art und Bedeutung der verletzten Norm, Umstände, Art und Ausmaß des Verstoßes, seine Folgen sowie der Grad der Vorwerfbarkeit oder des Verschuldens. Es bedarf einer umfassenden Wertung dieser Umstände unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 28.10.2020 - 3 B 324/19 -, juris Rn. 10; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 54 AufenthG Rn 95). Selbst Straftaten können im Einzelfall daher geringfügig sein, etwa wenn es sich um die erstmalige strafrechtliche Verfehlung handelt und die Strafe sowie der verursachte Schaden gering sind (BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - 1 C 23.03 -, juris Rn. 24; vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 54 AufenthG Rn. 95). Vor diesem Hintergrund lassen die in den Verwaltungsakten dokumentierten Umstände nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller den Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 9 Alt. 1 AufenthG erfüllt hat. Zu allen drei dem Antragsteller von der Antragsgegnerin vorgeworfenen Beschäftigungen hat die Arbeitsagentur jeweils ihre Zustimmung erteilt. Der Antragsteller hat daher zwar „zu früh“ gearbeitet, nicht aber in einem Bereich, der ihm nach den Regelungen insbesondere der BeschV hätte von Rechts wegen versagt bleiben müssen. Zudem war der Umfang der so „zu früh“ ausgeübten Beschäftigung des Antragstellers und das von ihm dafür vereinnahmte Entgelt marginal. Damit stellt sich die Ablehnungsentscheidung der Antragsgegnerin zum jetzigen Zeitpunkt aller Wahrscheinlichkeit nach als rechtswidrig dar. c) Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt auch im Übrigen das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Die Aufenthaltsbeendigung bedeutete für den Antragsteller einen schwerwiegenden Eingriff in seine Lebensgestaltung: Der Antragsteller ist zum Zweck der Beschäftigung im eigens dafür vorgesehenen Verfahren nach § 26 Abs. 2 BeschV als Angehöriger des in der Norm angesprochenen Personenkreises mit einem Visum nach Deutschland gekommen. Der Entzug der vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber geschaffenen Perspektive stellt angesichts des geringen Anlasses (vgl. oben) eine besondere Härte dar. d) Da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis anzuordnen war, gilt dies auch, soweit der Widerspruch gegen die - daran anknüpfende - Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise, die Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten gerichtet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 07.07.2020 - 11 S 2426/20 -, in juris, Rz. 48). 3. Auch der Antrag des Antragstellers, ihm bis zur endgültigen Klärung die Ausübung einer Beschäftigung zu ermöglichen, den das Gericht gemäß § 88 VwGO sachgemäß auslegt als Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für den Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei der Fa. M. Dienstleistungen eine Fortgeltungsbescheinigung gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auszustellen, ist zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus andere Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind dabei glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund in diesem Sinne liegt vor. Der Antragsteller benötigt die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit um während des weiteren Verfahrens seinen Lebensunterhalt durch Beschäftigung zu sichern. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit liegt der Antragsgegnerin bereits vor. Mit ihrer Erklärung im laufenden Verfahren, eine Beschäftigungserlaubnis könne dem Antragsteller nicht ausgestellt werden, da die Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden sei, hat sich die Antragsgegnerin auch bereits - ablehnend - mit dem Begehren des Antragstellers befasst. Diese Erklärung weckt zudem Zweifel, ob der Antragsgegnerin die Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Bezug auf das laufende Verfahren hinlänglich bewusst war, so dass der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile hier nötig erscheint. Auch ein Anordnungsanspruch liegt vor. Mit dem vorliegenden Beschluss (ungeachtet seiner noch fehlenden Rechtskraft) kommt dem Widerspruch des Antragstellers nunmehr aufschiebende Wirkung zu. Gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 letzte Alternative AufenthG „gilt“ damit der bisherige Aufenthaltstitel zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit als fortbestehend. Zwar enthält das Gesetz zur Ausstellung einer sog. „Fortgeltungsbescheinigung“ keine ausdrücklichen Regelungen (hierzu und nachfolgend OVG Hamburg, Beschl. v. 21.10.2005 – 4 Bs 222/05 –, juris, Rz 20). Doch ergibt sich dieser Anspruch jedenfalls mittelbar aus § 4a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Die Erlaubnis, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, muss sich aus dem Aufenthaltstitel ergeben und ein Arbeitgeber darf den Ausländer nur unter dieser Voraussetzung beschäftigen. Das setzt voraus, dass der Ausländer dem Arbeitgeber diese Berechtigung nachweisen kann. In den Fällen des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, in denen - wie hier - nach Ablehnung eines Verlängerungsantrags die (gesamte) Fortbestehensfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG nicht (mehr) gilt, in denen andererseits aber der Aufenthaltstitel nach der erstgenannten Vorschrift jedenfalls für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit als fortbestehend gilt, besteht deshalb ein anzuerkennendes Bedürfnis des Ausländers dafür, dass ihm die Ausländerbehörde die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in geeigneter Form bescheinigt. Dementsprechend sehen auch die Vorläufigen Anwendungshinweise zur Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes des Bundesministeriums des Inneren (BMI) vom 22. Dezember 2004 vor, dass die Ausländerbehörde auf Antrag des Ausländers das Vorliegen der Wirkungen des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit) bescheinigt, sofern einer der dort genannten Sachverhalte vorliegt (vgl. Nr. 84.2.2.4 i.V.m. Nr. 4.3.1). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Wert war im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013). Dabei hat das Gericht davon abgesehen, der Fortgeltungsbescheinigung gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG einen eigenen Wert beizumessen, da sich diese letztlich aus dem erfolgreichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs als Annex ergibt.