Urteil
11 K 3698/18
VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2019:1107.11K3698.18.00
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Treuhandcharakter eines Kontos oder Depots ist ausbildungsförderungsrechtlich nur anzunehmen, wenn eine entsprechende Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 4.9.2008 – 5 C 12/08 – juris).(Rn.20)
2. Fehlt es an substantiiertem Vortrag und an Indizien, die für eine Treuhandabrede sprechen, liegen indes Indizien, die gegen sie sprechen vor, ist eine Zeugenvernehmung des Familienangehörigen, gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen kein taugliches Beweismittel zur richterlichen Überzeugungsbildung.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Treuhandcharakter eines Kontos oder Depots ist ausbildungsförderungsrechtlich nur anzunehmen, wenn eine entsprechende Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 4.9.2008 – 5 C 12/08 – juris).(Rn.20) 2. Fehlt es an substantiiertem Vortrag und an Indizien, die für eine Treuhandabrede sprechen, liegen indes Indizien, die gegen sie sprechen vor, ist eine Zeugenvernehmung des Familienangehörigen, gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen kein taugliches Beweismittel zur richterlichen Überzeugungsbildung.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen daher den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie konnten vom Gericht somit auch nicht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht verweist insoweit zunächst in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid und im Widerspruchsbescheid der Beklagten (§ 117 Abs. 5 VwGO), was die Berechnung des anrechenbaren Vermögens, den Förderanspruch, die Rückforderungshöhe, den fehlenden Vertrauensschutz und das Rückforderungsermessen betrifft. Entgegen der Ansicht der Klägerseite kann das auf dem Sparkonto (Nr. Xxxxxxxxx01) bei der P.bank angelegte Guthaben nicht als treuhänderisch verwaltetes Fremdvermögen (des Halbbruders des Klägers) „herausgerechnet“ werden, unabhängig davon, ob dieser Vermögensteil bereits der Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG unterfällt oder ob der aus einem solchen Treuhandverhältnis gegen den Auszubildenden als Treuhänder resultierende Herausgabeanspruch des Treugebers als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen und damit abziehbar ist. Die Forderung aus dem Sparvertrag mit der P.bank war von Anfang an Vermögen des Klägers im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, denn nach dem für die rechtliche Beurteilung (allein) maßgeblichen, objektiv für die Bank erkennbaren Willen sollte der Kläger mit Eröffnung des Kontos Gläubiger des Guthabens werden (BVerwG, Urt. v. 4.9.2008 – 5 C 12/08 – DVBl 2009,129 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 18.10.1994 – XI ZR 237/93 – BGHZ 127, 229). Aus wessen Mitteln auf ein Konto eingezahlte Gelder stammen, ist für die Frage der Forderungsinhaberschaft gegenüber der Bank unerheblich (BVerwG, Urt. v. 4.9.2008 – 5 C 30/07 – BVerwGE 132, 10). Sowohl im Konto-Eröffnungsantrag als auch später im Freistellungsauftrag für Kapitaleinkünfte hat sich der Kläger nie als Treuhänder „geoutet“, so dass nur er aus Sicht des Bankmitarbeiters als Vermögensinhaber in Betracht kam. Beruft sich ein Auszubildender gegenüber den Behörden für Ausbildungsförderung in einem solchen Fall darauf, dieses, sein Vermögen sei aber treuhänderisch gebunden, so ist nach der übereinstimmenden Rechtsprechung aller Gerichte (BVerwG, Urt. v. 04.09.2008 – 5 C 12/08 –; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.04.2009 – 12 S 2493/06 –; Bayerischer VGH, Beschl v. 17.10.2012 – 12 ZB 12.184 –, jeweils juris) der Treuhandcharakter eines Kontos oder Depots nur anzunehmen, wenn eine entsprechende Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt in dem vorliegenden ausbildungsrechtlichen Zusammenhang gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen (BVerwG, Urt. v. 04.09.2008, a.a.O.). Die Ämter für Ausbildungsförderung und die Tatsachengerichte haben zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu würdigen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegen ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen gesteigerte Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 802/90 -, juris m.w.N.). Ferner spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit eines behaupteten Vertragsschlusses, wenn der Inhalt der Abrede und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrages nicht genannt werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende eine treuhänderische Bindung (von Teilen) seines Vermögens nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet hat, sondern erst geltend macht, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen (BVerwG, Urt. v. 04.09.2008, a.a.O.). Danach scheidet die Berücksichtigung einer treuhänderisch gebundenen Vermögensinhaberschaft hier aus. Gerade der zuletzt genannte Umstand liegt hier vor. Erst im Rahmen von Ermittlungen der Beklagten hat der Kläger die Existenz dieses Vermögensteils eingeräumt. Im Übrigen hat er auch zu diesem Zeitpunkt überhaupt erst seine weiteren (allerdings geringen) Konten bezeichnet und deren Vermögensstände angegeben, was zeigt, bereits bei der Antragstellung auf Ausbildungsförderung bestand bei ihm eine betrügerische Absicht. Der angegebene Grund, weshalb der Halbbruder nicht einfach selbst ein Sparkonto eröffnet hat, ist - mit Verlaub - abwegig. Es liegen auch keinerlei äußerlich erkennbaren Merkmale als Indizien vor, die den klägerischen Vortrag stützen könnten. Vom Girokonto des Halbbruders des Klägers sind keinerlei Geldabflüsse feststellbar, die der fortlaufenden Geldanlage auf dem Sparkonto in Zeit und Höhe auch nur annähernd entsprechen. Schließlich fehlt es an jeder Substantiierung des Inhalts der angeblichen Treuhandabrede und deren Zeitpunkt. Dass stattdessen im Widerspruchsverfahren erstmals eine auf das Jahr 2012 datierte „Konto-Vollmacht“ vorgelegt wurde, in der jeder Hinweis auf eine treuhänderische Bindung fehlt (und die in dieser Form im Übrigen der Bank gegenüber ohne Wirkung gewesen wäre), vermag das Fehlen eines substantiierten Vortrags zum Treuhandverhältnis nicht zu ersetzen. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der Kläger habe im maßgeblichen Zeitpunkt über kein Einkommen verfügt, anders als der Bruder, der gut verdient habe und ein Student ohne Einkommen könne keine fünf-stelligen Geldbeträge anlegen, ersetzt ebenfalls einen substantiierten Vortrag zum Treuhandverhältnis nicht. Das Vermögen des Klägers kann aus vielfachen Quellen herrühren, Erwerbstätigkeit vor dem Studium und/oder neben dem Studium, Geschenke, eine Erbauseinandersetzung innerhalb der Familie u.v.m. In einer solchen Situation war der Beweisanregung der Klägerseite, den Bruder des Klägers als Zeugen zu vernehmen, nicht nachzugehen. Fehlt es an substantiiertem Vortrag im oben dargestellten Sinn und an Indizien, die für eine Treuhandabrede sprechen, liegen indes Indizien, die gegen sie sprechen vor, ist eine Zeugenvernehmung des Familienangehörigen, gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen (BVerwG, Urt. v. 04.09.2008, a.a.O.). kein taugliches Beweismittel zur richterlichen Überzeugungsbildung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Der Kläger erhielt von der Beklagten für ein Studium an der Universität Xxxxxxxxx Ausbildungsförderung nach dem BAföG, u.a. zwischen Oktober 2012 und Juli 2015 i.H.v. insgesamt € 20.266,-. Am 01.03.2016, erhielt die Beklagte im sog. Datenabgleich-Verfahren die Mitteilung, es gebe bei der P.bank AG vom Kläger erteilte Freistellungsaufträge zu Kapitalerträgen. Die Beklagte forderte daraufhin den Kläger mit Schreiben vom 23.06.2016 zu näheren Angaben auf. Im Rahmen einer Vorsprache am 12.07.2016 brachte der Kläger vor, namentlich ein mit erheblichem Guthaben ausgestattetes Sparkonto bei der P.bank (Nr. Xxxxxxxxx 01) gehöre seinem Bruder. Die Beklagte forderte den Kläger auf, dies durch Nachweise glaubhaft zu machen. Mit Schreiben vom 03.08.2016 legte der Kläger der Beklagten verschiedene Konto-Auszüge zu seinem Privat-Girokonto (Nr. Xxxxxxxxx 30) bei der P.bank vor sowie Auszüge, betreffend das Sparkonto, die zu verschiedenen Zeiten zwischen Juli 2013 und März 2015 Kontostände zwischen € 14.100,- und € 25.350,- aufwiesen, nebst unterschiedlicher Ein- und Auszahlungen. Er bekräftigte, wirtschaftlich berechtigt sei sein Halbbruder Xxxxxxxxx gewesen, der habe auch die Bank-Karte in Besitz gehabt. Die Beklagte ermittelte daraufhin mit Hilfe der vorgelegten Unterlagen die Kontostände zu den jeweiligen Daten der BAföG-Antragstellung, betreffend die Bewilligungszeiträume X/2012-IX/2013, X/2013-III/2014, IV/2014-IX/2014 und X/2014 -VII/2015. Mit Bescheid vom 25.11.2016 hob die Beklagte ihre vorangegangenen BAföG-Bewilligungsbescheide vom 27.09.2012, 30.04.2014, 31.10.2014 und 24.09.2015 für die vorgenannten Bewilligungszeiträume auf und forderte die bereits geleisteten Fördermittel i.H.v. € 20.266,00 zur Rückzahlung an. Auf Grund vorhandenen Vermögens habe jeweils kein Förderanspruch bestanden. Eine Zuordnung des maßgeblichen Bankkontos zum Halbbruder sei nicht ersichtlich, ein Vertrauensschutz auf Grund der Falschangaben im Antragsformular nicht gegeben und das Ermessen sei hier im Sinne einer Rückforderung auszuüben. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und legte hierbei auch die Konto-Eröffnungsunterlagen zum streitigen Sparkonto vor. Er bekräftigte sein bisheriges Vorbringen und reichte mit Schreiben vom 31.01.2017 umfangreiche Konto-Unterlagen seines Bruders zu dessen Girokonto (Nr. Xxxxxxxxx 38) bei der Beklagten ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2018, zugestellt am 22.02.2018, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie wiederholt im Wesentlichen die Berechnung und die umfangreichen Ausführungen im Ausgangsbescheid. Der Kläger hat am 21.03.2018 Klage erhoben. Er begehrt die Zeugenvernehmung des Halbbruders. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten 25.11.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 21.02.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich insoweit auf die angegriffenen Bescheide. In der mündlichen Verhandlung teilte der Kläger mit, er arbeite seit April 2017 in einem Architekturbüro. Sein Verfahrensbevollmächtigter trug ergänzend vor, der Kläger habe im maßgeblichen Zeitpunkt über kein Einkommen verfügt, anders als der Bruder, der gut verdient habe. Ein Student ohne Einkommen könne keine fünf-stelligen Geldbeträge anlegen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.