Urteil
11 K 4254/17
VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2018:1105.11K4254.17.00
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Leitsätze
1. Durch arglistige Täuschung erwirkte Verwaltungsakte sind nicht nichtig, sondern nur rücknehmbar.(Rn.28)
2. Beruht der Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet auf einer Täuschung der Behörden, etwa über seine Identität, führt dies nicht automatisch zu einer Verneinung des gewöhnlichen Aufenthalts, bis der Ausländerbehörde alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt sind.(Rn.30)
3. Auch die bloße Angreifbarkeit eines durch Täuschung erlangten Aufenthaltstitels steht der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht zwingend entgegen.(Rn.30)
4. Bei der Prognose, ob ein Ausländer vor Aufdeckung der Täuschung mit einer Beendigung seines Aufenthalts rechnen musste, ist in den Blick zu nehmen, wie die Ausländerbehörde - bei Kenntnis des vollständigen Sachverhalts und in Ansehung der daraus resultierenden rechtlichen Möglichkeiten - voraussichtlich reagiert hätte.(Rn.30)
5. Ergreift die Ausländerbehörde nicht sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Reaktionsmöglichkeiten, um auf ein späteres Einbürgerungsverfahren einzuwirken, ist der Einbürgerungsbehörde verwehrt, dem Einbürgerungsbewerber die Identitätstäuschung entgegen zu halten.(Rn.32)
Tenor
Der Bescheid der Landeshauptstadt S vom 19.12.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S vom 05.07.2018 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war notwendig.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch arglistige Täuschung erwirkte Verwaltungsakte sind nicht nichtig, sondern nur rücknehmbar.(Rn.28) 2. Beruht der Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet auf einer Täuschung der Behörden, etwa über seine Identität, führt dies nicht automatisch zu einer Verneinung des gewöhnlichen Aufenthalts, bis der Ausländerbehörde alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt sind.(Rn.30) 3. Auch die bloße Angreifbarkeit eines durch Täuschung erlangten Aufenthaltstitels steht der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht zwingend entgegen.(Rn.30) 4. Bei der Prognose, ob ein Ausländer vor Aufdeckung der Täuschung mit einer Beendigung seines Aufenthalts rechnen musste, ist in den Blick zu nehmen, wie die Ausländerbehörde - bei Kenntnis des vollständigen Sachverhalts und in Ansehung der daraus resultierenden rechtlichen Möglichkeiten - voraussichtlich reagiert hätte.(Rn.30) 5. Ergreift die Ausländerbehörde nicht sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Reaktionsmöglichkeiten, um auf ein späteres Einbürgerungsverfahren einzuwirken, ist der Einbürgerungsbehörde verwehrt, dem Einbürgerungsbewerber die Identitätstäuschung entgegen zu halten.(Rn.32) Der Bescheid der Landeshauptstadt S vom 19.12.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S vom 05.07.2018 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war notwendig. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Die Klage ist zulässig. Der Kläger konnte den nach Erhebung der Untätigkeitsklage ergangenen Bescheid der Landeshauptstadt S vom 19.12.2017 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S vom 05.07.2018 unmittelbar in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einbeziehen. Da der Streitgegenstand der Untätigkeitsklage und der Regelungsgegenstand des Bescheids vom 19.12.2017 sowie des Widerspruchsbescheids vom 05.07.2018 deckungsgleich sind, liegt keine Klageänderung vor. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtwidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der geltend gemachte Anspruch beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82/95 - InfAuslR 1996, 399; Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268 und Urt. v. 05.06.2014 - 10 C 2/14 - BVerwGE 149, 387). Der Kläger erfüllt sämtliche Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 10 StAG. Der Kläger besitzt aufgrund der ihm erteilten Niederlassungserlaubnis ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG), er kann auch nach der Einschätzung der Beklagten den Lebensunterhalt für sich bestreiten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG), seine irakische Staatsangehörigkeit muss er wegen Besitzes eines Reiseausweises über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht aufgeben (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG), er verfügt nach dem vorgelegten Einbürgerungstest und dem vorgelegten Deutsch-Test über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG) und er besitzt - wie die Anhörung in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat - gerade noch hinreichende Grundkenntnisse über den Inhalt der von ihm unterzeichneten Bekenntniserklärung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG). Auch die Identität des Klägers ist mittlerweile geklärt. Zwar wurde der Kläger vom Amtsgericht S am 07.09.2016 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt; diese Verurteilung bleibt jedoch gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG außer Betracht, so dass auch die Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG erfüllt ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt es vorliegend auch nicht an der in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG normierten Voraussetzung, wonach der Einbürgerungsbewerber seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben muss. § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG enthält mit der Gewöhnlichkeit des Inlandsaufenthalts einerseits und der Rechtmäßigkeit dieses gewöhnlichen Aufenthalts andererseits zwei selbständige Tatbestandsvoraussetzungen, die systematisch voneinander zu unterscheiden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2016 - 1 C 9/15 - BVerwGE 155, 47). Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet war in den letzten acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig. Er ist seit 14. August 2008 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Diese unter einer falschen Identität erteilte Niederlassungserlaubnis ist nicht nichtig. Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis bezog sich nicht auf eine nicht vorhandene oder andere Person, sondern auf die Person des Klägers unter falschem Namen aufgrund falscher Angaben; durch arglistige Täuschung erwirkte Verwaltungsakte sind jedoch nicht nichtig, sondern nur rücknehmbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.09.2014 - 1 C 10/14 - NVwZ 2014, 1679). Die Ausländerbehörde hat die dem Kläger erteilte Niederlassungserlaubnis nach Offenlegung der Identitätstäuschung nicht (rückwirkend) aufgehoben. Der Kläger verfügt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch seit mindestens acht Jahren über einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Ein Ausländer hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wenn er nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Für die Feststellung, ob ein Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, bedarf es einer in die Zukunft gerichteten Prognose, bei der nicht nur die Vorstellungen, sondern auch die Möglichkeiten des Ausländers zu berücksichtigen sind. Beruht der Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet auf einer Täuschung der Behörden, etwa über seine Identität, führt dies nicht automatisch zu einer Verneinung des gewöhnlichen Aufenthalts, bis der Ausländerbehörde alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt sind. Auch die bloße Angreifbarkeit eines durch Täuschung erlangten Aufenthaltstitels steht der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht zwingend entgegen. Bei der Prognose, ob ein Ausländer vor Aufdeckung der Täuschung mit einer Beendigung seines Aufenthalts rechnen musste, ist in den Blick zu nehmen, wie die Ausländerbehörde - bei Kenntnis des vollständigen Sachverhalts und in Ansehung der daraus resultierenden rechtlichen Möglichkeiten - voraussichtlich reagiert hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.06.2017 - 1 C 16/16 - BVerwGE 159, 85). In Anwendung dieser Grundsätze hat die Identitätstäuschung des Klägers nicht zur Folge, dass er bis zur Offenlegung seiner wahren Identität keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet begründen konnte. Der Kläger musste in der Vergangenheit nicht mit einer Beendigung seines Aufenthalts durch die Ausländerbehörde rechnen. Denn wegen der Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen (§ 6 AsylG) war es der Ausländerbehörde verwehrt, eine Aufenthaltsbeendigung allein auf die Angreifbarkeit des dem Kläger im asylrechtlichen Verfahren gewährten Schutzes zu stützen. Nach dem Inhalt der Ausländerakte hat die Ausländerbehörde beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht auf eine Aufhebung der Flüchtlingszuerkennung hingewirkt. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Einbürgerungsbegehren des Klägers unter Einbeziehung der vor Offenlegung der Identitätstäuschung im Bundesgebiet zurückgelegten Aufenthaltszeiten nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Zwar hat die Ausländerbehörde auf die Identitätstäuschung des Klägers mit einer Strafanzeige reagiert. Die hieraus resultierende Verurteilung des Klägers zu 90 Tagessätzen hat jedoch keine Folgewirkungen für das Einbürgerungsverfahren, da diese Verurteilung gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG außer Betracht bleibt. Weitere Reaktionen der Ausländerbehörde, wie beispielsweise Hinwirken auf eine Aufhebung der Entscheidung durch das Bundesamt oder Aufhebung der dem Kläger erteilten Niederlassungserlaubnis, unterblieben. Ergreift die Ausländerbehörde jedoch nicht sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Reaktionsmöglichkeiten, um auf ein späteres Einbürgerungsverfahren einzuwirken, ist der Einbürgerungsbehörde verwehrt, dem Kläger die Täuschung entgegen zu halten. Das Gericht kann deshalb dahingestellt lassen, ob die Einbürgerungsbehörde sich prinzipiell auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Einbürgerungsbewerbers berufen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären. Die Zulassung der Berufung und der Sprungrevision beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 134 Abs. 2 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob dem Begehren auf Einbürgerung unter Einbeziehung der vor Offenlegung der Identitätstäuschung im Bundesgebiet zurückgelegten Aufenthaltszeiten ein rechtsmissbräuchliches Verhalten entgegengehalten werden kann, wenn die Ausländerbehörde auf die Identitätstäuschung mit einer Strafanzeige reagiert hat. Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der am ...1962 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 25.12.1998 in das Bundesgebiet ein. Am 15.01.1999 beantragte er die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 18.02.1999 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen und lehnte im Übrigen den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Das Asylverfahren betrieb der Kläger unter den Personalien Kadhim Uda Wali, geboren am 15.01.1962. Unter dieser Alias-Identität erhielt der Kläger erstmals am 15.04.1999 eine bis zum 06.04.2001 befristete Aufenthaltsbefugnis. Die Aufenthaltsgenehmigung wurde in der Folgezeit mehrmals verlängert. Seit dem 14.08.2008 ist der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Der Kläger ist weiter im Besitz eines am 27.01.2016 ausgestellten und bis zum 26.01.2019 gültigen internationalen Reiseausweises für Flüchtlinge. Mit Schriftsatz vom 20.10.2014 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, die richtigen Personalien des Klägers lauteten T M D. Als Nachweis hierüber legte der Prozessbevollmächtigte die irakische Identitätskarte und den irakischen Staatsangehörigkeitsausweis vor. Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg teilte mit Schreiben vom 03.08.2015 mit, dass die vorgelegte irakische Identitätskarte und die vorgelegte irakische Staatsangehörigkeitsurkunde keine Hinweise auf Verfälschungen enthielten. Aufgrund einer Strafanzeige der Landeshauptstadt S verhängte das Amtsgericht S am 07.09.2016 gegen den Kläger einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen unerlaubtem Aufenthalt mit einem durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitel. Am 14.12.2016 beantragte der Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Vom 18.04.2016 bis zum 17.04.2017 befand sich der Kläger in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der K Wach- und Sicherheitsgesellschaft; dieses Arbeitsverhältnis wurde am 14.02.2017 bis zum 17.04.2018 verlängert. Am 14.11.2017 gab der Kläger gegenüber der Landeshauptstadt S eine Bekenntnis- und Loyalitätserklärung ab. Mit Bescheid vom 19.12.2017 lehnte die Landeshauptstadt S den Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab und führte zur Begründung aus, die Tatbestandsvoraussetzungen eines rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalts seien derzeit nicht erfüllt. Eine Einbeziehung der unter einer Identitätstäuschung zurückgelegten Aufenthaltszeiten sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Ausländerbehörde auf das integrationsschädliche Verhalten reagiere. Die Ausländerbehörde habe auf die Identitätstäuschung mit einer Strafanzeige reagiert. Aufgrund dieser ausländerrechtlichen Reaktion sei die Einbürgerungsbehörde an die Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Erteilung von Aufenthaltstiteln nicht gebunden. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Höhe der strafrechtlichen Verurteilung gem. § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG die Unbeachtlichkeitsgrenze nicht überschreite. Der Kläger sei auch im Jahr 1999 wegen Verstoßes gegen das Ausländerrecht zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden. Wenn die Identitätstäuschung bereits früher bekannt geworden wäre, wäre ein Versagungsgrund i.S.d. § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG entstanden. Es sei unbillig, wenn der Einbürgerungsbewerber durch bewusstes Verschweigen einen maßgeblichen Hinderungsgrund für die Einbürgerung aussitze und sich erst dann offenbare, wenn die gesetzlichen Tilgungsfristen für eine bereits zuvor begangene Straftat abgelaufen seien. Aufgrund der strafrechtlichen Sanktionierung seien die im Rahmen der Identitätstäuschung erworbenen Aufenthaltszeiten nicht zum gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG hinzuzurechnen. Da der Kläger erst im Oktober 2014 seine wahre Identität offenbart habe, liege gegenwärtig ein 8-jähriger rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt nicht vor. Besondere Integrationsleistungen i.S.d. § 10 Abs. 3 StAG seien nicht ersichtlich. Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 28.12.2017 Widerspruch ein, der jedoch nicht begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2018 wies das Regierungspräsidium S den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Klärung offener Identitätsfragen sei notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der in § 10 StAG genannten Einbürgerungsvoraussetzungen. Der Kläger habe bei seiner Einreise in das Bundesgebiet bewusst eine falsche Identität angegeben. Der einbürgerungsrechtlich rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt des Klägers beginne erst in dem Moment, in dem er seine wahre Identität offenbart habe. Bereits am 28.03.2017 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die verhängte Strafe von 90 Tagessätzen halte sich im Rahmen des § 12a Abs. 1 Nr. 2 StAG und sei deshalb unbeachtlich. Auch die Identitätstäuschung rechtfertige nicht die Nichtberücksichtigung des früher zurückgelegten Aufenthalts. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Landeshauptstadt S vom 19.12.2017 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S vom 05.07.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die vom Kläger zurückgelegten Aufenthaltszeiten seien nicht anrechenbar, da das Begehren des Klägers auf Einbürgerung unter Einbeziehung der vor der Offenlegung der Identitätstäuschung im Bundesgebiet zurückgelegten Aufenthaltszeiten rechtsmissbräuchlich sei. Die Beklagte habe auf das integrationsschädliche Verhalten des Klägers mit einer Strafanzeige reagiert. Ein rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt von 8 Jahren sei im Falle des Klägers erst ab dem 20.10.2022 gegeben. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Fragen des Gerichts vorgetragen, er sei verheiratet. Seine Ehefrau und sein Kind hielten sich jedoch im Irak (Bagdad) auf. Er sei bei einer Sicherheitsfirma beschäftigt und verdiene ca. 1800 € netto monatlich. Außer der vom Amtsgericht S am 07.09.2016 abgeurteilten Straftat sei er nicht weiter vorbestraft und ein Strafverfahren laufe gegen ihn gegenwärtig nicht. Zur Frage, warum er deutscher Staatsangehöriger werden wolle, gab der Kläger an, in Deutschland könne er frei leben und arbeiten. An seiner Arbeitsstelle und im Fitnessstudio habe er Kontakte mit Deutschen. Auch sein bester Freund sei Deutscher. Die deutsche Verfassung heiße Grundgesetz. In Deutschland gehe die Staatsgewalt vom Volk aus. Zur Frage, was unter dem Begriff „Demokratie“ zu verstehen sei, trug der Kläger vor, in Deutschland könne man die Meinung sagen, es bestehe das Recht auf Religion und auf Gründung von Vereinen. Die in Deutschland existierende Freiheit bestehe im Rahmen der Gesetze. Zur Frage, was unter dem Begriff „Rechtsstaat“ zu verstehen sei, gab der Kläger an, Deutschland gebe jedem Menschen sein Recht, jeder Mensch habe Rechte, und Menschen könnten nur aufgrund eines Gesetzes festgehalten werden. Zur Frage, was der Begriff „Unabhängigkeit der Gerichte“ bedeute, trug der Kläger vor, die Gerichte hätten nichts mit der Regierung zu tun, alle hätten vor Gericht die gleichen Rechte. Zur Frage, was die Aufgabe der parlamentarischen Opposition sei, gab der Kläger an, diese habe die Regierung zu kontrollieren. Zur Frage, was der Begriff „Ablösbarkeit der Regierung“ bedeute, trug der Kläger vor, die Regierung ende, wenn sie ihre Aufgabe nicht richtig mache. Bei der Frage nach in Deutschland bestehenden Wahlgrundsätze nannte der Kläger frei, gleich, geheim, allgemein und unmittelbar. In der Verfassung seien Grundrechte verankert wie Meinungsfreiheit, Recht auf eigene Wohnung, Religionsfreiheit, Vereinsfreiheit und das Recht zum Lernen. Er sei Schiit, gehe jedoch nicht in eine Moschee. Er bete aktuell nicht und habe auch im Irak nicht gebetet. Mit Beschluss vom 12. September 2017 hat das Gericht das Verfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO bis zum 10. Januar 2018 ausgesetzt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.