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Beschluss

10 K 6921/25

VG Stuttgart 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2025:1007.10K6921.25.00
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Leitsätze
Zur Möglichkeit, eine Nebentätigkeitsgenehmigung nach § 62 LBG (juris: BG BW 2010) im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zu erteilen. (Rn.26)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Ausübung der Nebentätigkeit des Antragstellers und die Nutzung der Räumlichkeiten und des Personals, wie in dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrag vom 14.03.2023 über die Ausgestaltung einer Nebentätigkeit vorgesehen, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (Az. 10 K 6922/25) zu gestatten. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 112.544,73 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Möglichkeit, eine Nebentätigkeitsgenehmigung nach § 62 LBG (juris: BG BW 2010) im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zu erteilen. (Rn.26) Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Ausübung der Nebentätigkeit des Antragstellers und die Nutzung der Räumlichkeiten und des Personals, wie in dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrag vom 14.03.2023 über die Ausgestaltung einer Nebentätigkeit vorgesehen, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (Az. 10 K 6922/25) zu gestatten. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 112.544,73 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die einstweilige Fortsetzung seiner Nebentätigkeit als Betreiber einer Kleintierarztpraxis in den Räumlichkeiten der Antragsgegnerin. Er übt diese Tätigkeit seit 2014 unter Nutzung von Räumlichkeiten und Personal der Antragsgegnerin aus. Grundlage hierfür ist ein zwischen den Beteiligten geschlossener öffentlich-rechtlicher Vertrag, mit welchem dem Antragsteller die Ausübung dieser Nebentätigkeit genehmigt und damit zusammenhängende Modalitäten (Nutzung von Personal, Einrichtungen und Material der Antragsgegnerin gegen Entgelt, Nutzung des Namens der Antragsgegnerin usw.) geregelt wurden (nachfolgend: Nebentätigkeitsvertrag). Der Vertrag wurde zuletzt am 14.03.2023 mit einer Laufzeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 verlängert. Im Rahmen einer Besprechung am 27.02.2025 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie ein dienstliches bzw. wissenschaftliches Interesse an der Fortsetzung der Nebentätigkeit nicht mehr als gegeben ansehe. Mit Schreiben vom 21.05.2025 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie den Nebentätigkeitsvertrag wegen Verstoßes gegen ein Vertragsformverbot für nichtig halte. Gleichzeitig bot sie dem Antragsteller an, eine Frist zur Beendigung der Nebentätigkeit bis Ende 2025 vertraglich zu regeln und ihm bis dahin die Fortsetzung der Tätigkeit zu genehmigen. Mit Schreiben vom 17.06.2025 teilte der Antragsteller der Personalabteilung der Antragsgegnerin mit, dass er von der Wirksamkeit des Nebentätigkeitvertrages ausgehe. Gleichzeitig kündigte er die Erhebung einer Feststellungsklage an für den Fall, dass die Antragsgegnerin ihm nicht bis zum 30.06.2025 die Wirksamkeit des Vertrages bestätige. Mit weiterem Schreiben vom 13.06.2025 teilte der Antragsteller zudem der Kanzlerin der Universität mit, dass er der Rechtsauffassung der Personalabteilung entgegentrete, und bat um Stellungnahme bezüglich der Wirksamkeit des Vertrages. Mit Schreiben vom 30.06.2025 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie an ihrer Rechtsauffassung festhalte. Am 10.07.2025 hat der Antragsteller Klage erhoben und zugleich einen Eilantrag gestellt. Er beantragt – wörtlich –, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Ausübung der Nebentätigkeit des Antragstellers und die Nutzung der Räumlichkeiten und des Personals, wie im Vertrag vom 14.03.2023 über die Ausgestaltung einer Nebentätigkeit vorgesehen, bis zur Entscheidung über die Feststellungsklage vom 10.07.2025 in der Hauptsache zu gestatten. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Akte der Antragsgegnerin verwiesen. II. Der auf Erlass einer Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerichtete und statthafte Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt es dem Antragsteller nicht an dem erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO fehlt das grundsätzlich als gegeben zu unterstellende allgemeine Rechtsschutzbedürfnis unter anderem bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Klage in der Hauptsache (vgl. VG München, Beschluss vom 27.02.2018 – M 7 E 17.3101 –, juris, Rn. 13). Vorliegend ist die in der Hauptsache erhobene Feststellungsklage jedoch nicht offensichtlich unzulässig. a) Mit der dort begehrten Feststellung der Wirksamkeit des Nebentätigkeitsvertrags geht es dem Antragsteller um die Feststellung des Bestehens einer sich aufgrund öffentlich-rechtlicher Rechtsnormen aus einem konkreten Sachverhalt ergebenden rechtlichen Sonderbeziehung zwischen ihm und seinem Dienstherrn, mithin um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. b) Die Klage dürfte auch nicht wegen Subsidiarität als unzulässig anzusehen sein. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Rechtsverfolgung durch eine vorbeugende Unterlassungsklage hinsichtlich einer in Zukunft befürchteten Untersagung der Nebentätigkeit des Antragstellers durch die Antragsgegnerin dürfte nicht in Betracht kommen. Denn wenn die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin unterstellt würde und der zwischen den Beteiligten geschlossene Nebentätigkeitsvertrag demnach nichtig wäre, müsste keine Untersagung der Nebentätigkeit des Antragstellers durch die Antragsgegnerin erfolgen. In diesem Fall würde der Antragsteller seine Nebentätigkeit ohne Genehmigung nach § 62 Abs. 1 LBG ausüben und müsste diese unverzüglich einstellen, da er andernfalls ggf. disziplinarrechtliche Konsequenzen wegen der Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit zu befürchten hätte. Eine effektive Klärung der bestehenden Rechtsunsicherheit zwischen den Beteiligten, ob der Nebentätigkeitsvertrag nichtig ist, ist daher nur mit der Feststellungsklage möglich. c) Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse dürfte schon daraus folgen, dass der Antragsteller seine Nebentätigkeit infolge der Feststellung ohne beamten- und disziplinarrechtliche Risiken fortsetzen könnte. d) Schließlich dürfte die Klage in der Hauptsache auch nicht mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig sein. Ein solches ist nach § 54 Abs. 2 BeamtStG im vorliegenden Verfahren zwar erforderlich, dürfte aber auch ordnungsgemäß durchgeführt worden sein. Denn in den beiden Schreiben vom 13.06.2025 und 17.06.2025 hat der Antragsteller der Antragsgegnerin ausdrücklich mitgeteilt, dass er ihrer Rechtsansicht entgegentrete und sie auffordere, ihm die Wirksamkeit des Vertrags zu bestätigen. Damit geht aus diesen Schreiben unmissverständlich das Verlangen des Antragstellers nach einer Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der ihm mitgeteilten Rechtslage im Sinne der §§ 54 Abs. 2 BeamtStG, 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO hervor; der expliziten Bezeichnung dieses Anliegens als „Widerspruch“ bedurfte es hiernach nicht. Die Antragsgegnerin hat hierauf mit Schreiben vom 30.06.2025 geantwortet, dass nach ihrer Ansicht aus der Argumentation des Antragstellers keine andere Bewertung abzuleiten sei und sie daher an der bisherigen Rechtsauffassung festhalte. Dies dürfte der Sache nach einen Widerspruchsbescheid darstellen. 2. Der Antrag ist auch nach Maßgabe der §§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO begründet. Nach § 123 Absatz 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung begründen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch (hierzu a) und einen Anordnungsgrund (hierzu b) glaubhaft gemacht. Mit dem Antrag wird auch nicht die Hauptsache vorweggenommen (hierzu c). a) Ein Anordnungsanspruch ist im Sinne der §§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, wenn eine auf Grund summarischer Prüfung vorzunehmende Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage ergibt, dass der Antragsteller in der Hauptsache obsiegen kann (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 47. EL Februar 2025, § 123 VwGO Rn. 69). Dabei genügt es für eine Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zumindest als offen zu bewerten sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.10.2009 – 13 S 1887/09 –, juris, Rn. 4). Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Die in der Hauptsache erhobene Feststellungsklage dürfte bei vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage Erfolg versprechen. Das vom Antragsteller behauptete Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO dürfte bestehen, weil der Nebentätigkeitsvertrag voraussichtlich wirksam ist. Ihm steht aller Wahrscheinlichkeit nach kein Vertragsformverbot entgegen (hierzu aa). Auch ein Verstoß gegen ein Vertragsinhaltsverbot (hierzu bb) dürfte nicht vorliegen. aa) Anders als die Antragsgegnerin meint, dürfte die Genehmigung einer Nebentätigkeit auch in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag erteilt werden können. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt kein absolutes Vertragsformverbot im Bereich des Beamtenrechts. Ein solches besteht vielmehr nur insoweit, als durch einen Vertrag das Beamtenverhältnis betreffende gesetzliche Pflichten abbedungen, in ihrem Inhalt verändert oder gesetzlich nicht vorgesehene Pflichten begründet werden. Hingegen ist das Beamtenverhältnis einer Gestaltung durch Vereinbarung insoweit zugänglich, als dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (BVerwG, Urteil vom 26.11.1992 – 2 C 11.92 –, juris, Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2015 – 9 S 280/14 –, juris, Rn. 147). Der Vorbehalt für eine gesetzliche Grundlage dürfte hierbei nicht in dem Sinne zu verstehen sein, dass der Behörde im Beamtenrecht für jeden einzelnen Regelungsgegenstand die Wahl der Vertragsform explizit gesetzlich freigestellt werden müsste. Denn dies würde der sich aus § 54 Satz 1 LVwVfG ausdrücklich ergebenden grundsätzlichen Formenwahlfreiheit widersprechen (vgl. zu ihr BVerwG, Urteil vom 21.09.2018 – 6 C 8.17 –, juris, Rn. 68; Kämmerer, in: BeckOK-VwVfG, 68. Edition, Stand: 01.01.2025, § 54 Rn. 66, jeweils m. w. N.). Auch wäre bei Annahme eines solchen „Verbots mit Erlaubnisvorbehalt“ im Beamtenrecht (so – allerdings letztlich offen lassend – VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2015 – 9 S 280/14 –, juris, Rn. 147) die Frage aufgeworfen, zu welchem Zweck der Gesetzgeber im Beamtenrecht explizite Vertragsformverbote erlassen hat, die sich speziell auf einzelne Regelungsgegenstände wie etwa das Besoldungsrecht (vgl. § 3 Abs. 2 LBesG; § 2 Abs. 2 BBesG) beschränken. Aus der zitierten, speziell zum Besoldungsrecht ergangenen Rechtsprechung ergibt sich zudem für eine pauschal das gesamte Beamtenrecht betreffende Verkehrung der grundsätzlichen Formenwahlfreiheit in ihr Gegenteil keine zwingende Notwendigkeit. Begründet werden die vorstehend wiedergegebenen Maßgaben nämlich damit, dass es dem Wesen und der Eigenart des Beamtenrechts im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG entspricht, dass der Gesetzgeber für die Regelung des Beamtenverhältnisses, die Verteilung der Rechte und Pflichten allein zuständig und verantwortlich ist (BVerwG, Urteil vom 26.11.1992 – 2 C 11/92 –, juris, Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2015 – 9 S 280/14 –, juris, Rn. 147). Dem widerspricht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nicht, der – im Sinne der obigen Maßgaben – die gesetzlich vorgesehenen Rechte und Pflichten unangetastet lässt und lediglich ausgestaltet, was ihm das Beamtenrecht explizit oder implizit zur Ausgestaltung noch offenlässt, mag dies angesichts der vergleichsweise eingehenden und detaillierten Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses auch erheblich weniger sein als im sonstigen Fachrecht. Das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage dürfte daher – den allgemein für jegliches Fachrecht geltenden Grundsätzen entsprechend (vgl. Fehling, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 54 VwVfG Rn. 47; Stelkens/Bonk/Sachs/Siegel, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2022, § 54 Rn. 100; Rozek, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL November 2024, § 54 VwVfG Rn. 65; Kämmerer, in: BeckOK-VwVfG, 68. Edition, Stand: 01.01.2025, § 54 Rn. 66; Brüning/Bosesky, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Auflage 2025, § 54 Rn. 162) – so zu verstehen sein, dass es jenseits expliziter Formverbote wie in § 3 Abs. 2 LBesG für die Zulässigkeit der Wahl der Vertragsform im Beamtenrecht darauf ankommt, ob und inwieweit die den Regelungsgegenstand des Vertrages betreffenden oder sonstige beamtenrechtliche Vorschriften noch Raum für vertragliche Regelungen lassen oder nicht. Nicht allein maßgeblich für die Annahme eines Vertragsformverbotes ist, ob die Rechtsvorschrift Begriffe wie „Verfügung“, „Bescheid“ oder „Verwaltungsakt“ verwendet; diese können allenfalls als ein Indiz gelten (Fehling, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 54 VwVfG Rn. 47). Die Rechtsvorschrift muss vielmehr so gestaltet sein, dass sie ausdrücklich, konkludent, nach ihrem Sinn und Zweck oder nach der Systematik des Gesetzes, in welchem sie enthalten ist, die Handlungsform des Verwaltungsvertrages ausschließt (Brüning/Bosesky, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Auflage 2025, § 54 Rn. 162). Nach diesen Maßgaben dürfte sich für den hier fraglichen Fall der Genehmigung einer Nebentätigkeit kein Vertragsformverbot ergeben. Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist für Landesbeamte in den §§ 60 ff. LBG geregelt, der hier fragliche Fall einer genehmigungspflichtigen Nebenbetätigung in § 62 LBG. Ein explizites Vertragsformverbot ist diesen Vorschriften nicht zu entnehmen. In systematischer Hinsicht spricht gegen ein Vertragsformverbot, dass das Beamtenstatusrecht, zu welchem auch das Landesbeamtengesetz gehört, das in Ausübung der dem Landesgesetzgeber aus Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 27 GG zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz erlassen wurde und auf Einzelmaterien beschränkte explizite Vertragsformverbote enthält, so etwa für die Ernennung (§ 8 BeamtStG) und für die Besoldung (§ 3 Abs. 2 LBesG; § 2 Abs. 2 BBesG). Dass für die Genehmigung von Nebentätigkeiten ein solches nicht erlassen wurde, indiziert, dass für diesen Bereich ein Vertragsformverbot gerade nicht gewollt war. Der Wortlaut der einschlägigen Vorschriften steht diesem Befund ebenfalls nicht entgegen. Insbesondere lässt sich von dem Antragserfordernis aus § 62 Abs. 4 Satz 1 LBG sowie § 7 Abs. 1 Satz 1 Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNTVO) nicht darauf schließen, dass eine Nebentätigkeitsgenehmigung nur durch Verwaltungsakt erfolgen könnte. Antrag und Verwaltungsvertrag als Handlungsform schließen sich nicht aus. Dies folgt schon daraus, dass das durch einen Antrag eingeleitete Verwaltungsverfahren (§ 22 LVwVfG) explizit nicht nur auf den Erlass eines Verwaltungsaktes, sondern auch auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet sein kann (§ 9 LVwVfG). Auch daraus, dass die Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 HNTVO „erteilt“ wird und namentlich nach § 62 Abs. 5 LBG befristet sowie mit Auflagen und Bedingungen versehen werden kann, dürfte keine Festlegung auf den Verwaltungsakt als Handlungsform folgen. Diese Formulierungen sind – mit Blick auf § 36 LVwVfG – zwar ersichtlich auf den Verwaltungsakt als Handlungsform zugeschnitten. Daraus allein kann nach obigen Maßgaben aber nicht auf ein Vertragsformverbot geschlossen werden. Denn es entspricht gerade dem Wesen namentlich des hier in Rede stehenden subordinationsrechtlichen Vertrages, dass er dort zu Einsatz kommt, wo ansonsten durch Verwaltungsakt gehandelt werden würde (§ 54 Satz 2 LVwVfG). Ihrem Sinn und Zweck nach dürften die §§ 60 ff. LBG zudem einer Regelung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht nur nicht entgegenstehen, sondern sich diese Handlungsform hier zumindest für Einzelfälle geradezu anbieten. Namentlich dann, wenn – wie auch vorliegend – für die Ausübung der Nebentätigkeit auf Räumlichkeiten, Personal und Material des Dienstherrn zugegriffen werden muss oder soll, besteht regelmäßig ein ins Einzelne gehender Regelungsbedarf bezüglich der Art und des Umfangs der Nutzung, den der Gesetzgeber nicht für jeden Einzelfall im Voraus ausfüllen kann und der oft auch von den am jeweiligen Dienstort vorherrschenden Gegebenheiten abhängig sein wird. Auch können Regelungen einzubeziehen sein, zu denen sich das Nebentätigkeitsrecht nicht verhält, die aber sowohl für die Belange des Beamten als auch für jene des Dienstherrn im Hinblick auf die konkrete Art und Weise der Ausübung der Nebentätigkeit von Interesse sein können. Ein Beispiel hierfür ist die in § 5 des Nebentätigkeitsvertrages vorgesehene Nutzung des Namens der Beklagten. Bezogen auf den konkreten Nebentätigkeitsvertrag ist auch weder konkret dargetan noch ersichtlich, dass durch ihn gesetzlich vorgesehene Pflichten aus dem Beamtenverhältnis abbedungen, inhaltlich verändert oder nicht vorgesehene Pflichten begründet würden, die mit dem Wesen und der Eigenart des Beamtenverhältnisses unvereinbar wären. Vielmehr ergibt sich aus § 7 Abs. 2 des Vertrages ein unbedingter Vorbehalt für die Geltung der Vorschriften des Landesbeamtengesetzes, der Landesnebentätigkeitsverordnung sowie der Hochschulnebentätigkeitsverordnung. Rechtlich wiederholt diese Klausel zwar lediglich, was aus § 54 Satz 1 LVwVfG und dem Vorrang des Gesetzes ohnehin folgt. Sie belegt dadurch aber, in Zusammenschau mit der salvatorischen Klausel in § 7 Abs. 5 des Vertrages, dass die Parteien mit dem Nebentätigkeitsvertrag von Anfang an nicht mehr regeln wollten als das, wofür ihnen das Beamtenrecht einen Spielraum belässt. bb) Dass der Nebentätigkeitsvertrag wegen Verstoßes gegen ein Vertragsinhaltsverbot nichtig wäre, ist nicht vorgetragen worden. Nach dem Vorstehenden dürfte ein solcher etwaiger Verstoß für die hier allein fragliche Wirksamkeit der Genehmigungserteilung nach § 2 des Nebentätigkeitsvertrages aber auch nicht erheblich sein. Denn nach § 59 Abs. 3 LVwVfG ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Fall einer teilweisen Nichtigkeit nur dann insgesamt nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Die sich daraus ergebende gesetzliche Vermutung für die Gesamtnichtigkeit ist dann widerlegt, wenn nach Abtrennung eines von einem Nichtigkeitsgrunde betroffenen Teils ein Rest zurückbleibt, der als selbständiges Rechtsgeschäft für sich bestehen kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2003 – 2 S 2567/01 –, juris, Rn. 30), und die Beteiligten den Vertrag auch ohne den nichtigen Teil mutmaßlich abgeschlossen haben würden (vgl. nur Siegel, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 59 Rn. 48 m. w. N.). Beides ist hier der Fall. Die Möglichkeit des Fortbestands lediglich eines Teils des Nebentätigkeitsvertrages als eigenständige Regelung ergibt sich bereits daraus, dass der Vertragstext weitestgehend an die Regelungsgegenstände der §§ 60 ff. LBG i. V. m. der Landesnebentätigkeitsverordnung und der Hochschulnebentätigkeitsverordnung anknüpft, sodass bei Nichtigkeit eines Teils des Vertrages schlicht die entsprechenden gesetzlichen Regelungen an die Stelle der nichtigen Vertragsklauseln treten würden. Der diesbezügliche Wille der Beteiligten ist durch die salvatorische Klausel in § 7 Abs. 5 des Vertrags ausdrücklich belegt. b) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine Sicherungsanordnung nur dann ergehen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Wesentlich erschwert ist die Verwirklichung eines Rechts, wenn seine Durchsetzung in der Hauptsache zwar noch möglich, aber mit wesentlichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder ideellen Nachteilen verbunden wäre. Die Gefahr einer wesentlichen Erschwernis muss dabei den Umständen nach konkret drohen (Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 123 Rn. 22). Danach liegt hier ein Anordnungsgrund vor. Denn die Antragsgegnerin hat im Schreiben vom 30.06.2025 für die Aufnahme von Verhandlungen zur Beendigung der Tätigkeit bis Jahresende letztmalig eine Frist zur Stellungnahme bis zum 31.07.2025 gesetzt. Zwar hat sie für den Fall, dass der Antragsteller sich hierauf nicht einlässt, lediglich angekündigt, einer „Klärung der Sach- und Rechtslage an neutraler Stelle entgegen“ zu sehen. Im Schriftsatz vom 01.08.2025 hat sie gegenüber dem Gericht dann jedoch lediglich versichert, dass bis zum Ende des Eilverfahrens keine Beendigung der Nebentätigkeit veranlasst werde. Im Umkehrschluss hätte der Antragsteller ohne die Anordnung zu befürchten, dass eine Untersagung seiner Nebentätigkeit vor Ende des Hauptsacheverfahrens, mit dessen Abschluss vor Jahresende nicht zu rechnen wäre, erfolgen und ihm dadurch die Ausübung seiner Rechte aus dem Vertrag erschwert würde. c) Eine Vorwegnahme der Hauptsache bewirkt die hier ergehende Anordnung nicht, weil sie lediglich der Antragsgegnerin die weitere Gestattung der Nebentätigkeit vorläufig aufgibt, ohne dabei bereits eine abschließende Feststellung bezüglich der Wirksamkeit des Nebentätigkeitsvertrages zu treffen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Festsetzung des Streitwertes hat ihre Grundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffern 10.6, 1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21.02.2025 beschlossenen Änderungen. Danach ist von den im Jahr 2024 erzielten Bruttoeinnahmen aus der Nebentätigkeit in Höhe von 290.409,61 EUR zunächst derjenige Teil (22,5 %) abzuziehen, der im zurückliegenden Kalenderjahr an die Universitätskasse abgeführt wurde (65.342,16 EUR). Von dem danach als Einkünfte des Antragstellers selbst verbleibenden Differenzbetrag in Höhe von 225.067,45 EUR ist nach Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs die Hälfte, folglich 112.544,73 EUR, als Streitwert anzusetzen.