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Urteil

A 10 K 1980/22

VG Stuttgart 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2025:0711.A10K1980.22.00
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Leitsätze
Aufgrund der aktuellen Lage in Syrien ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass eine Person, die sich vor ihrer Ausreise gegen die frühere Assad-Regierung gestellt hat, bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung durch die neuen Machthaber zu befürchten hat, welche ebenfalls gegen das frühere Assad-Regime sind und anstreben, den syrischen Staat politisch und in der Verwaltung grundlegend umzubauen.(Rn.19) (Rn.34)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufgrund der aktuellen Lage in Syrien ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass eine Person, die sich vor ihrer Ausreise gegen die frühere Assad-Regierung gestellt hat, bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung durch die neuen Machthaber zu befürchten hat, welche ebenfalls gegen das frühere Assad-Regime sind und anstreben, den syrischen Staat politisch und in der Verwaltung grundlegend umzubauen.(Rn.19) (Rn.34) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Berichterstatterin konnte im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Das Gericht konnte verhandeln und in der Sache entscheiden, obwohl die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten waren. Denn in der ordnungsgemäßen Ladung wurde auf diese Möglichkeit hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 21.03.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, denn die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung des Begehrens der Kläger ist nach § 77 Abs. 1 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Gemäß § 3c AsylG kann eine Verfolgung ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Flüchtlingsschutz wird dem Ausländer gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie; im Folgenden: RL 2011/95/EU) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute derartige Bedrohung sprechen. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. 1. Das Gericht kann offenlassen, ob der Kläger zu 1 mit seinen Kindern, den Klägern zu 2 bis 5, Syrien Anfang 2013 vorverfolgt verlassen hat, weil er wegen seiner behaupteten Teilnahme an Demonstrationen gegen das Assad-Regime in den Jahren 2011 und 2012 einer Verfolgung durch das damals herrschende Assad-Regime ausgesetzt war. Selbst unter Berücksichtigung einer möglichen Vorverfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU sprechen zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung durch das syrische Assad-Regime, da dieses gestürzt wurde und den Kläger keine flüchtlingsrelevante Verfolgung seitens der neuen Machthaber droht (vgl. zur geänderten Situation in Syrien und der fehlenden Verfolgung durch die neuen Machthaber auch VG Berlin, Urteil vom 22.05.2025 - 3 K 58/24 A -, juris Rn. 13 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2025 - 17 K 432/23.A -, juris; VG Aachen, Urteil vom 13.05.2025 - 5 K 2229/23.A -, juris Rn. 48; VG Karlsruhe, Urteil vom 22.04.2025 - A 8 K 7034/24 -, juris Rn. 44 f.; so auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 08.05.2025, Seite 5, das eine Verfolgung aufgrund von kritischen Äußerungen gegenüber dem Assad-Regime nicht mehr als gegeben ansieht). Die Situation in Syrien hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes grundlegend geändert. Nach über 50 Jahren Herrschaft der Assad-Familie und mehr als 13 Jahren Bürgerkrieg in Syrien kollabierte nach einer Blitzoffensive unter der Führung der Gruppierung Hayat Tahrir al-Sham (HTS) am 08.12.2024 die Regierung unter Bashar Al-Assad (vgl. BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, Seite 3). Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt Damaskus eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen, angeführt von der HTS, am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 08.05.2025, Seite 10). Die neue Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums. Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces, SDF) und arabischen Stammeskräften regiert (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 08.05.2025, Seite 21). Am 29.01.2025 wurde der HTS-Anführer Ahmed Al-Sharaa zum Übergangspräsidenten ernannt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 08.05.2025, Seite 10). Die Verfassung von 2012 wurde ausgesetzt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 08.05.2025, Seite 68). Am 13.03.2025 unterzeichnete Präsident Al-Sharaa eine Verfassungserklärung, die eine fünfjährige Übergangszeit vorsieht. Darin wird ein starkes Präsidialsystem ohne Premierminister eingeführt, das dem Präsidenten weitreichende Befugnisse bei minimaler Kontrolle einräumt (vgl. EUAA, Syria: Country focus, Country of Origin Information Report, vom Juli 2025, Seite 16). Die gesetzgebende Gewalt soll gemäß der Verfassungserklärung bis zur Durchführung von freien Wahlen in fünf Jahren von einem Legislativrat ausgehen. Dieser soll zu 2/3 durch ein von Präsident Al-Sharaa zusammengestelltes Komitee gewählt und zu 1/3 direkt vom Präsidenten bestimmt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien, vom 30.05.2025, Seite 10). Am 29.03.2025 wurde eine Übergangsregierung gebildet, die sich aus 23 Ministern unterschiedlicher ethnischer und religiöser Herkunft zusammensetzt (vgl. EUAA, Syria: Country focus, Country of Origin Information Report, vom Juli 2025, Seite 16). Im Juni 2025 wurde per Präsidialerlass die Ernennung des Obersten Ausschusses für die Wahlen zur Volksversammlung bekannt gegeben, der die Aufgabe hat, die indirekte Wahl von 100 der 150 Mitglieder der Volksversammlung (Parlament) durch Wahlkollegien zu überwachen. Er wird auch den Zeitplan für die Wahlen festlegen und die Kriterien für die Wählbarkeit sowohl der Wähler als auch der Kandidaten bestimmen (vgl. EUAA, Syria: Country focus, Country of Origin Information Report, vom Juli 2025, Seite 17). Nach der Machtübernahme entließ die Übergangsregierung ehemalige Soldaten und Sicherheitskräfte des Regimes einschließlich der Polizei (vgl. EUAA, Syria: Country focus, Country of Origin Information Report, vom Juli 2025, Seite 22). Sie reorganisierte die ihr angeschlossenen bewaffneten Gruppen um einen Kern ehemaliger HTS-Elemente herum und bildete eine neue Sicherheitsbehörde mit der Bezeichnung GSS (General Security Service) (vgl. EUAA, Syria: Country focus, Country of Origin Information Report, vom Juli 2025, Seite 21). Im Januar 2025 begann das Verteidigungsministerium mit der Bildung einer neuen syrischen Armee, in die ehemalige Oppositionsgruppen integriert wurden. Viele dieser Gruppen haben sich der Struktur des Verteidigungsministeriums angeschlossen. Trotz der Bemühungen der Regierung, bewaffnete Gruppen in das neue Ministerium zu integrieren, haben sich die meisten gegen eine Zusammenlegung gewehrt (vgl. EUAA, Syria: Country focus, Country of Origin Information Report, vom Juli 2025, Seite 23). Ab Dezember 2024 beschloss die Übergangsregierung die Entlassung Tausender Beschäftigter des öffentlichen Sektors und kündigt an, insgesamt mehr als 300.000 Personen zu entlassen. Die Regierung hat Sicherheitspersonal und Beamte entlassen, entweder um ihre Verwicklung in die Missbräuche des früheren Regimes zu überprüfen oder weil sie als „Geisterarbeiter“ identifiziert wurden. Im Sicherheitssektor wurde zwar die Polizei aufgelöst, aber ausgewählte Beamte des früheren Regimes wurden beibehalten. Die Regierung hat auch Angestellte des öffentlichen Sektors, darunter technische Experten, medizinisches und polizeiliches Personal, mit der Begründung entlassen, dass der Personalbestand zu hoch sei (vgl. EUAA, Syria: Country focus, Country of Origin Information Report, vom Juli 2025, Seite 26). Es wurden Hunderte von Entlassungen in den Bereichen Industrie, Landwirtschaft, Gesundheit, Justiz und lokale Verwaltung registriert. Diese Maßnahmen richteten sich in erster Linie gegen drei Kategorien von Beschäftigten des öffentlichen Sektors, die durch Maßnahmen des früheren Regimes entstanden waren: Familienangehörige von „Märtyrern“, aus dem Militärdienst entlassene Personen, die im Rahmen spezieller Auswahlverfahren für Stellen im öffentlichen Sektor ernannt worden waren, und Beschäftigte, die aufgrund ihrer früheren Mitgliedschaft in der Baath-Partei oder ihrer Zugehörigkeit zu Berufsorganisationen, insbesondere der Frauenunion, entlassen wurden. Im April 2025 kündigte die Übergangsregierung die Wiedereinstellung von rund 14.000 öffentlichen Bediensteten an, insbesondere von Lehrern, die von der Assad-Regierung wegen ihrer Teilnahme an regierungsfeindlichen Protesten entlassen worden waren. Tausende von Beamten, die von der Regierung entlassen oder in unbezahlten Urlaub versetzt worden waren, wurden wieder eingestellt (vgl. EUAA, Syria: Country focus, Country of Origin Information Report, vom Juli 2025, Seite 27). Die Übergangsregierung kündigte die Auflösung der Anti-Terror-Gerichte an und leitete gegen 87 ihrer Richter Ermittlungsverfahren ein. Auch weitere Richter, die unter der Assad-Regierung tätig waren, wurden entlassen und Richter, die während des Assad-Regimes übergelaufen waren, wieder eingestellt (vgl. EUAA, Syria: Country focus, Country of Origin Information Report, vom Juli 2025, Seite 18). Der Aufbau des neuen Syriens ist zwangsläufig mit einer Aufarbeitung der Vergangenheit verbunden. Die Eröffnung von „Versöhnungszentren“ in den wichtigsten Städten in Gebieten, die unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung stehen, ist eines der Instrumente zu diesem Zweck. Sie sind Teil eines umfassenderen Prozesses der Abrüstung und Versöhnung, um Syrer, die mit und für das Regime gearbeitet haben, hauptsächlich ehemalige Militäroffiziere, wieder in die syrische Gesellschaft zu integrieren. Die „Versöhnungszentren“ laden ehemalige Soldaten, Offiziere und Mitglieder regimetreuer Milizen ein, ihre Waffen abzugeben und ihre persönlichen Daten zu registrieren. Im Gegenzug erhalten diese Personen befristete Ausweise, die oft drei Monate gültig sind und ihnen die sichere Durchreise und den Schutz vor sofortiger Strafverfolgung gewähren. Der Prozess zielt auch darauf ab, ehemalige Anhänger des Regimes zu ermutigen, sich von ihren früheren Loyalitäten zu distanzieren und sich in den neuen gesellschaftlichen Rahmen zu integrieren. Trotz ihres beabsichtigten Zwecks sind die Kriterien für die Zulassung in diesen Zentren weder öffentlich zugänglich noch werden sie systematisch angewendet, was zu Bedenken hinsichtlich einer willkürlichen Entscheidungsfindung führt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 08.05.2025, Seite 72). In den von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebieten ist der verpflichtende Wehrdienst abgeschafft. Ende des Jahres 2024 bestätigte Präsident Al-Sharaa, dass man zu einer Freiwilligenarmee übergehen wolle. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen mehr (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien, vom 30.05.2025, Seite 13). Durch eine am 09.12.2024 verkündete Generalamnestie wurde für alle Wehrpflichtigen Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 08.05.2025, Seite 140; BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, Seite 35). Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von den entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien, vom 30.05.2025, Seite 13). Ein Nationaler Sicherheitsrat wurde neu geschaffen, der die Sicherheitsangelegenheiten überwachen soll (vgl. EUAA, Syria: Country focus, Country of Origin Information Report, vom Juli 2025, Seite 16). Im Mai 2025 kündigte die Regierung die Einrichtung zweier staatlicher Gremien an, die die Aufgabe haben, während der Assad-Herrschaft begangene Verbrechen zu untersuchen, die Opfer zu entschädigen und Tausende vermisste Personen ausfindig zu machen: die Nationale Kommission für Übergangsjustiz und die Nationale Kommission für vermisste Personen in Syrien (vgl. EUAA, Syria: Country focus, Country of Origin Information Report, vom Juli 2025, Seite 18). Am 29.01.2025 wurde beschlossen, alle Ausnahmegesetze, die während der Ära von Assad erlassen wurden, zu widerrufen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 08.05.2025, Seite 69). Insbesondere das repressivste Element des Assad-Regimes, das Anti-Terror-Gesetz von 2012, wurde aufgehoben. Das „Cybercrime-Gesetz“ von 2022, das vom Assad-Regime u. a. dazu genutzt wurde, um unliebsame Kritiker zu verfolgen, wurde formal abgeschafft und bisher nicht durch ein neues Gesetz ersetzt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien, vom 30.05.2025, Seite 16). Die Verfassungserklärung vom 13.03.205 garantiert die Unabhängigkeit der Justiz, die Meinungs- und Medienfreiheit sowie die politischen, bildungs- und arbeitsrechtlichen Rechte der Frauen (vgl. EUAA, Syria: Country focus, Country of Origin Information Report, vom Juli 2025, Seite 16). Die Verpflichtung zur Gewährleitung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes. Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 08.05.2025, Seite 17). Weiter ist festgeschrieben, dass niemand ohne richterlichen Beschluss verhaftet werden darf. Einzige Ausnahme besteht im Fall von „flagrante delicto“ (auf frischer Tat). Zudem sind sowohl körperliche als auch seelische Folter verboten und es obliegt der Verantwortung des Staates, die menschliche Würde und körperliche Unversehrtheit zu schützen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien, vom 30.05.2025, Seite 17). In der Verfassungserklärung heißt es, dass der Islam die Religion des Präsidenten und die islamische Rechtsprechung die Hauptquelle der Gesetzgebung ist. In der vorherigen Verfassung galt das islamische Recht nur als eine Hauptquelle der Gesetzgebung (vgl. EUAA, Syria: Country focus, Country of Origin Information Report, vom Juli 2025, Seite 28). Die Bewegungsfreiheit hat sich seit dem Sturz der Assad-Regierung verbessert und Zivilisten können im Allgemeinen ohne Einschränkungen zwischen größeren Städten reisen. Die meisten festen Kontrollpunkte in städtischen Gebieten wurden abgebaut, und die verbliebenen, vor allem auf den Autobahnen zwischen den Städten, sind weniger zahlreich und führen weniger strenge Kontrollen durch. An den Kontrollpunkten überprüfen die Sicherheitskräfte in der Regel die Ausweise der Personen und kontrollieren, ob sie Waffen besitzen. Das Risiko willkürlicher Verhaftungen an diesen Kontrollpunkten ist ebenfalls deutlich zurückgegangen (vgl. EUAA, Syria: Country focus, Country of Origin Information Report, vom Juli 2025, Seite 75). Gewöhnliche Geschäftsleute, die gezwungen waren, Bestechungsgelder zu zahlen oder mit dem Regime zusammenzuarbeiten, stehen nicht im Visier der neuen Regierung, anders sieht es bei einigen wenigen aus, die mit Al-Assad zusammengearbeitet und auf Kosten des Staates ein Vermögen gemacht haben und in illegale Aktivitäten verwickelt sind (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 08.05.2025, Seite 76). Nach Schätzungen von UNHCR sind zwischen dem 08.12.2024 und dem 12.06.2025 etwa 577.266 Syrer aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt (vgl. EUAA, Syria: Country focus, Country of Origin Information Report, vom Juli 2025, Seite 79). Nach Aussagen von Rückkehrern hatten Personen, die nach dem Sturz der Assad-Regierung aus dem Ausland zurückkehrten, im Allgemeinen keine Probleme mit den aktuellen Behörden. Einige konnten sogar nachweisen, dass sie unter dem früheren Regime als „gesucht“ galten. Etwa 8 Millionen Syrer standen früher auf den Fahndungslisten der Sicherheitsbehörden der ehemaligen Regierung. Die Übergangsregierung hat angekündigt, dass Personen, die wegen Militär- oder Reservedienstes gesucht werden, keine Probleme haben werden. Personen mit früheren zivilen Gerichtsurteilen oder zivilrechtlichen Anklagen werden jedoch weiterhin überprüft. Die Einwanderungs- und Passbehörde in Damaskus gab an, über 50 % der von der Assad-Regierung gegen mehr als 8 Millionen Syrer verhängten Reiseverbote aufgehoben zu haben. Die Reiseverbote betrafen Personen, die als Gegner der Assad-Regierung galten und strafrechtlich und gerichtlich verfolgt wurden. Die von einem der vier Geheimdienste des früheren Regimes oder von der Militärpolizei für den Militärdienst ausgestellten Haftbefehle werden nicht vollstreckt. Zeugenaussagen von im Ausland lebenden Syrern, die nach dem Sturz Assads auf den Straßen vom Libanon oder Jordanien nach Damaskus und Sweida in das Land reisten, zeigten, dass die Interaktion mit den Sicherheitsbehörden an den Grenzen kurz und freundlich war. Es wurden keine Misshandlungen oder gezielte Angriffe auf Rückkehrer aus dem Ausland dokumentiert. Die Übergangsregierung hat alle Haftbefehle aus der Assad-Ära aufgehoben (vgl. EUAA, Syria: Country focus, Country of Origin Information Report, vom Juli 2025, Seite 80). Die Übergangsregierung prüft nicht, welche Aktivitäten syrische Rückkehrer in der Vergangenheit im Ausland ausgeübt haben. Viele Rückkehrer besitzen entweder europäische Pässe oder haben einen Aufenthaltsstatus in ihren Gastländern. Einige haben Syrien besucht und sind zurückgekehrt, ohne über ihre Aktivitäten im Ausland befragt worden zu sein (vgl. EUAA, Syria: Country focus, Country of Origin Information Report, vom Juli 2025, Seite 82). Aufgrund dieser aktuellen Lage in Syrien ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass eine Person, die sich vor ihrer Ausreise gegen die frühere Assad-Regierung gestellt hat – wie hier der Kläger zu 1 –, bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung durch die neuen Machthaber zu befürchten hat, welche ebenfalls gegen das frühere Assad-Regime sind und anstreben, den syrischen Staat politisch und in der Verwaltung grundlegend umzubauen. 2. Soweit der Kläger zu 1 bei seiner Anhörung beim Bundesamt weiter vorgetragen hat, von der Familie seiner Exfrau gesucht zu werden, erfüllt dies ebenfalls nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn dies beruht ersichtlich auf Streitigkeiten zwischen den Ehegatten und knüpft nicht an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) an. 3. Die Kläger zu 2 bis 5 haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des internationalen Schutzes für Familienangehörige nach § 26 AsylG. Nach § 26 Abs. 2 AsylG wird ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Gemäß § 26 Abs. 5 AsylG ist dies auf Familienangehörige von international Schutzberechtigten entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt in diesem Fall die Flüchtlingseigenschaft. Bei den Klägern zu 2 bis 5 sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, da ihrem Vater, dem Kläger zu 1, nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sondern seine Klage gegen die Ablehnung seines Asylantrags hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft mit dem vorliegenden Urteil abgewiesen wurde. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der im Jahr 1978 in Aleppo/Syrien geborene Kläger zu 1 sowie seine in den Jahren 2009, 2011 und 2013 in Aleppo/Syrien sowie im Jahr 2016 in Izmir/Türkei geborenen Kinder, die Kläger zu 2 bis 5, sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 13.03.2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielten über eine Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG Aufenthaltstitel. Nach Ablauf der Aufenthaltstitel stellten sie am 21.05.2021 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asylanträge. In seiner Anhörung beim Bundesamt am 29.12.2021 gab der Kläger zu 1 im Wesentlichen an, er habe bis zur Ausreise Anfang 2013 in Aleppo gelebt. Sie seien von der Türkei als Kontingentflüchtlinge nach Deutschland gereist. Er habe Syrien wegen Bashar Al-Assad und der Regierung verlassen. Es habe Krieg geherrscht. Aleppo sei oft bombardiert worden. Er sei bis zur Ausreise nicht persönlich staatlich oder nichtstaatlich verfolgt oder bedroht worden. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er vom syrischen Sicherheitsdienst festgenommen zu werden, da er bei der syrischen Opposition dabei gewesen sei und an Demonstrationen teilgenommen habe, zuletzt im Jahr 2012. Er habe auf den Demonstrationen nach der Freiheit gerufen. Er habe auch Transparente getragen. Nachdem die Demonstrationen mit Waffen bekämpft worden seien, habe er aufgehört dort teilzunehmen. Ein Spitzel habe seinen Namen verraten. Zudem werde er von der Familie seiner Exfrau gesucht. Sie habe zwei Brüder, die als Offiziere beim syrischen Militär arbeiten. Zwischen seiner Frau und ihm habe es hier in Deutschland Probleme gegeben. Daraufhin habe seine Schwiegermutter darauf bestanden, dass seine Exfrau in die Türkei zurückkehre. Dann seien sie alle am 17.04.2019 illegal in die Türkei gereist. Am 10.05.2019 sei er mit seinen Kindern nach Deutschland zurückgekehrt. Seine Frau sei in der Türkei geblieben. Seine Kinder hätten keine eigenen Asylgründe. Mit Bescheid vom 21.03.2022 erkannte das Bundesamt den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab. Der Bescheid wurde den Klägern am 26.03.2022 zugestellt. Die Kläger haben am 05.04.2022 Klage erhoben. Sie tragen vor, der Kläger zu 1 habe in Syrien seit dem Aufstand im Jahre 2011 mehrfach in der Woche an Demonstrationen teilgenommen. Mit der Teilnahme habe er seine regimekritische Gesinnung zum Ausdruck bringen wollen. Er habe regimekritische Banner gezeigt. Er habe Syrien verlassen müssen, weil der syrische Staat ihn als Regimekritiker habe verhaften wollen. Deswegen habe er auch bereits im Jahr 2013 aus Syrien ausreisen müssen, weil für ihn die politische Lage zu gefährlich geworden sei. Er gelte bis heute offenbar als Staatsfeind. Als er von Deutschland aus Dokumente über seine Schwester aus Syrien habe beschaffen wollen, sei sein Schwager drei Monate lang inhaftiert worden. Die Regierung habe seinem Schwager als Grund für die Inhaftierung mitgeteilt: „Weil du privat Kontakt zu einer Person hast, die gegen die Regierung ist.“ Mit der „Person“ sei er gemeint gewesen. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, vom syrischen Sicherheitsdienst bereits bei der Einreise nach Syrien festgenommen zu werden. Anschließend dürften ihm aufgrund seiner permanenten regimekritischen Äußerungen in Syrien Foltermaßnahmen drohen. Da für den Kläger zu 1 ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen dürfte, dürften die Kläger zu 2 bis 5 hiervon einen Anspruch nach § 26 AsylG ableiten können. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.03.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der beigezogenen Behördenakte sowie die den Klägern mitgeteilten und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel verwiesen.