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Urteil

1 K 20/25

VG Stuttgart 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2025:0318.1K20.25.00
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Leitsätze
Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg darf den baden-württembergischen Landesverband der Partei Alternative für Deutschland (AfD) beobachten und die Öffentlichkeit diesbezüglich unterrichten.(Rn.48)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg darf den baden-württembergischen Landesverband der Partei Alternative für Deutschland (AfD) beobachten und die Öffentlichkeit diesbezüglich unterrichten.(Rn.48) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. I. Die Klage ist unzulässig, soweit sie über die Mindestvoraussetzungen der Beobachtung unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel im Sinne des § 5a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 LVSG hinausgeht. Einer etwaigen zukünftigen Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln fehlt - auch im Rahmen der Klage - das für vorbeugenden Rechtsschutz erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse (ausführlich: Kammerbeschl. v. 06.11.2023 - 1 K 167/23 -, Juris 47 ff.). II. Im Übrigen ist die Klage zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Einordnung als Verdachtsfall und der Beobachtung. Die offene Beobachtung durch den Verfassungsschutz setzt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LVSG „tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“ voraus (vgl. hierzu Löffelmann/Zöller, Nachrichtendienstrecht, 2. Aufl. 2025 S. 91), wobei Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LVSG politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss darstellen, der darauf gerichtet ist, einen der Verfassungsgrundsätze, die zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen, zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen erfüllt. Dies hat die Kammer im Einzelnen im Beschluss vom 06.11.2023 - 1 K 167/23 - und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluss vom 06.11.2024 - 1 S 1798/23 - (beide Juris) dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf verwiesen. Ergänzend sei nur ausgeführt: Es bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger einen verfassungswidrigen Volksbegriff verfolgt. Das Eintreten für einen ethnischen Volksbegriff begründet tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 LVSG, wenn dieser den sich aus der Menschenwürde ergebenden Achtungsanspruch der Person negiert und zur Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit für alle führt, die nicht dem in dieser Weise ethnisch definierten Volk angehören. Die darin liegende Anknüpfung an Merkmale wie Herkunft und Rasse bedingt eine Ungleichbehandlung, die gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstößt, und folglich eine weitgehende Rechtlosstellung von Personen, die nicht Teil des nach ethnischen Kriterien bestimmten Volks sind (vgl. nur das Konzept der „Remigration“). Ein solcher Volksbegriff verletzt die Garantie der Menschenwürde. Denn diese umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Menschenwürde ist egalitär und gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung. Es kommt mithin darauf an, ob das Eintreten für einen völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff mit einer gegen den Schutz der Menschwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG verbundenen, an die ethnische Abstammung anknüpfenden Diskriminierung einzelner Personen oder Personengruppen einhergeht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.11.2024 - 1 S 1798/23 -, Juris Rn. 123 f.). Für eine solche verfassungswidrige Diskriminierung bestehen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Pressemitteilung vom 13.11.2024 ausführt, gibt es auch „Anhaltspunkte einer diskriminierenden Ungleichbehandlung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund gegenüber denjenigen ohne Migrationshintergrund. Äußerungen dahingehend, dass der ‚große Volksaustausch‘ komme und dass eine ‚Umvolkung‘ stattfinde, behaupten tendenziell eine Gefahr des Untergangs des Volkes durch Migration und bezwecken, die für die verfassungsmäßige Ordnung elementare Rechtsgleichheit aller Staatsbürger als eine zu überwindende Fehlentwicklung darzustellen.“ Zudem bestehen Anhaltspunkte für ein Verhalten des Klägers, die Würde von Menschen islamischer Glaubensrichtungen außer Geltung zu setzen. Auch insoweit wird insbesondere auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 06.11.2024 - 1 S 1798/23 - (Juris Rn. 129) verwiesen; (vgl. auch PM VGH: „Der Senat sieht weiterhin Anhaltspunkte dafür, dass Muslime mit einer Vielzahl von pauschalen Äußerungen über den Islamismus und den Islam als Glauben, herabgewürdigt werden sollen und damit einhergehend in ihrer Menschenwürde verletzt werden.“). Der Annahme dieser tatsächlichen Anhaltspunkte steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht für eine Nennung im Verfassungsschutzbericht davon ausgeht, dass das „bloßes Haben und Äußern“ als verfassungsfeindlich bewerteter Meinungen und Gesinnungen nicht ausreicht, sondern an eine aktiv-kämpferische Haltung anzuknüpfen ist (BVerfG, NA-Beschl. v. 31.05.2022 - 1 BvR 564/19 -, Juris Rn. 18; BVerfG, NA-Beschl. v. 31.05.2022 - 1 BvR 98/21 -, Juris Rn. 16). Denn dieser Maßstab bezieht sich auf die Nennung im Verfassungsschutzbericht und ist auf die Beobachtung durch das LfV aufgrund der deutlich höheren Eingriffsintensität einer solchen Veröffentlichung nicht übertragbar. Im Übrigen ist die Kammer im Rahmen der Bekanntgabe der Veröffentlichung vom Vorliegen von Aktivitäten, die eine aktiv-kämpferische Haltung indizieren, ausgegangen (Kammerbeschl. v. 06.11.2023 - 1 K 167/23 -, Juris Rn. 235). Der Berücksichtigung der Äußerungen steht auch nicht entgegen, dass diese gegebenenfalls von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Denn der Verfassungsschutz darf aus Meinungsäußerungen und sonstigen Aktivitäten Schlüsse ziehen (BVerfG, NA-Beschl. v. 31.05. 2022 - 1 BvR 98/21 -, Juris Rn. 16). Die Frage der strafrechtlichen Relevanz der infrage stehenden Äußerungen ist davon zu trennen. Dem in den Eilbeschlüssen der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zugrunde gelegten Verständnis der genannten Äußerungen steht nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, wonach Art. 5 GG bereits auf der Deutungsebene einer Äußerung berücksichtigt werden muss. Demnach muss das Gericht prüfen, ob eine Äußerung mehrere Deutungsmöglichkeiten zulässt, bevor eine zu einer Sanktion führende Deutung zugrunde gelegt wird. Dabei legt der Wortlaut einer Äußerung deren Sinn nicht abschließend fest, denn der objektive Sinn wird auch vom Kontext und den Begleitumständen einer Äußerung bestimmt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.2024 - 6 VR 1.24 -, Juris Rn. 30). Vorliegend sind aus Sicht der Kammer jedoch keine anderen Deutungsmöglichkeiten ersichtlich (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.11.2024 - 1 S 1798/23 -, Juris Rn. 126). Der in diesem Rahmen vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung stehen weder die Verwendung teilweise geschwärzter nachrichtendienstlicher Akten, noch die Behauptung, dass die zugrundeliegenden Äußerungen durch „digitale Agenten“ bzw. V-Leute provoziert worden sein könnten, entgegen. Dass sich aus den geschwärzten Aktenteilen für den Kläger entlastende Aspekte ergeben, die sich in einer Gesamtbetrachtung zu seinen Gunsten auswirken könnten, ist nicht ersichtlich (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.11.2024 - 1 S 1798/23 -, Juris Rn. 85). Es bestehen weiterhin keinerlei Anhaltspunkte, dass konkrete Aussagen durch V-Leute bzw. „Digitale Agenten“ provoziert wurden. Zudem ist nicht erkennbar, inwiefern die Verwendung menschlicher Quellen vorliegend relevant sein könnte. Ansatzpunkte dafür, dass der Kläger den Äußerungen in irgendeiner Form durch eine inhaltliche Distanzierung entgegengetreten ist oder die Äußerungen durch Entwicklungen in der AfD überholt oder aus sonstigen Gründen obsolet geworden sind, sind nicht hinreichend benannt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.11.2024 - 1 S 1798/23 -, Juris Rn. 136) oder für die Kammer sonst wie ersichtlich. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Distanzierung von der „Hochdorf-Aktion“ mit Aufklebern der AfD-Landtagsfraktion („Nett hier. Aber sind Sie nicht ausreisepflichtig?“) gegenüber einer Autowerkstatt mit Mitarbeitern mit Migrationshintergrund, der „Karlsruher Aktion“ („Abschiebetickets“ in Briefkästen von Mitbürgern mit möglicherweise Migrationshintergrund) und der „Abschiebekalender“ (zur Aufforderung von Mitbürgern mit Migrationshintergrund zur Ausreise; „Die 12 schönsten Abschiebeflieger“, „Deutschland zuerst heißt Remigration“) führen nicht dazu, dass von hier zugrundeliegenden Äußerungen eine Distanzierung ersichtlich ist. Es liegt auch kein Ermessensausfall vor, der der Klage zum Erfolg verhelfen könnte. Denn bezüglich der Erfüllung seiner Aufgaben aus § 3 LVSG ist dem LfV kein Ermessen eingeräumt (Kammerbeschl. v. 06.11.2023 - 1 K 167/23 -, Juris Rn. 207). Selbst wenn man ein Auswahlermessen bezüglich der einzelnen Maßnahmen annähme - wofür durchaus manches sprechen könnte -, wirkt sich dieses vorliegend nicht entscheidungserheblich aus, weil nicht einzelne Maßnahmen, sondern die Beobachtung selbst streitgegenständlich ist (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 13.05.2024 - 5 A 1218/22 -, Juris Rn. 288 ff.). Ebenso ist kein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip erkennbar (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.11.2024 - 1 S 1798/23 -, Juris Rn. 138 ff.). Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 -, durch welchen die frühere Auffassung, dass Art. 21 GG nicht vor faktischen Nachteilen schütze, aufgegeben wurde, ergibt sich nichts Anderes. Denn weder der Eilbeschluss der Kammer noch der Beschwerdebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gehen davon aus, dass die Maßnahmen der Beklagten keinen Eingriff in Art. 21 GG darstellen bzw. dass Art. 21 GG nicht Rechnung zu tragen sei (vgl. nur Kammerbeschl. v. 06.11.2023 - 1 K 167/23 -, Juris Rn. 55, 59, 219). Auch steht die Rechtsprechung des EGMR im Fall Vogt (EGMR Urt. v. 26.09.1993 - 7/1994/454/535 -, NJW 1996, 375), wonach ein Eingriff in die Meinungsfreiheit nur bei gesellschaftlicher Notwendigkeit gerechtfertigt ist, nicht entgegen. Die genannte Entscheidung betrifft einen vollständig anderen Sachverhalt, nämlich die Entlassung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis und ist nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Folglich besteht auch kein Anspruch auf Androhung eines auf diese Unterlassungserklärung bezogenen Ordnungsgelds. Ein Anspruch auf Richtigstellung besteht vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht. Denn die Voraussetzungen für die angegriffenen Maßnahmen lagen sowohl zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beobachtung am 13.07.2022 als auch danach vor, sodass weder ein Unterlassungs- noch ein Richtigstellungsanspruch besteht. Die Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beobachtung trägt daher - auch in zeitlicher Hinsicht - die rechtliche Beurteilung von Maßnahmen, für die es lediglich, bezogen auf den 13.07.2022, auf die Vergangenheit ankommt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.11.2024 - 1 S 1798/23 -, Juris Rn. 142). Die Klage ist ebenfalls unbegründet, soweit sich der Kläger gegen die Bekanntgabe wendet, dass er zum Verdachtsfall erklärt wurde (Kammerbeschl. v. 06.11.2023 - 1 K 167/23 -, Juris Rn. 228 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.11.2024 - 1 S 1798/23 -, Juris Rn. 143 ff.). Einer vorherigen Anhörung bedurfte es nach der derzeitigen Rechtsauffassung der Kammer nicht (Kammerbeschl. v. 06.11.2023 - 1 K 167/23 -, Juris Rn. 230 ff.). Die Kammer folgt, trotz gewisser Bedenken, weiterhin der jedenfalls noch herrschenden Rechtsauffassung. Dafür spricht, dass eine Anhörung spezialgesetzlich nicht vorgesehen ist und § 28 LVwVfG auf Realakte keine Anwendung findet. Auch verfassungsrechtlich ist eine Anhörung nicht zwingend geboten (OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 13.05.2024 - 5 A 1218/22 -, Juris Rn. 139 ff.), sodass das Unterlassen derselben jedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung führt. Auch die materiellen Voraussetzungen der Bekanntgabe der Beobachtung des Klägers durch das LfV sind gegeben (Kammerbeschl. v. 06.11.2023 - 1 K 167/23 -, Juris Rn. 233 ff.). Es ist rechtlich unschädlich, dass der Kläger in der Pressemitteilung als „rechtsextrem“ bezeichnet wird. Denn gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 LVSG sammelt das LfV zur Erfüllung der in Absatz 1 der Norm genannten Aufgaben Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen von Organisationen und Personen über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben. § 3 Abs. 2 Nr. 1 LVSG setzt damit bereits tatbestandlich Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung voraus. Soweit der Begriff „rechtsextrem“ (anders als „rechtsradikal“) nach Auffassung des Klägers Personen bezeichnet, die außerhalb der Verfassung stehen, ist dies gerade Inhalt der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 Nr. 1 LVSG. Durch den Begriff „rechtsextrem“ wird damit zulässigerweise benannt, dass dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen. In Folge dessen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Androhung eines auf diese Unterlassungserklärung bezogenen Ordnungsgelds, auf Unterlassung und Löschung von Aussagen in der Pressemitteilung und/oder Androhung eines Ordnungsgelds insoweit, bzw. auf Richtigstellung, dass die Bekanntgabe der Einstufung als Verdachtsfall und der Beobachtung rechtwidrig war, und/oder auf Richtigstellung von Aussagen in der Pressemitteilung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.11.2024 - 1 S 1798/23 -, Juris Rn. 162). Da die Voraussetzungen für eine Einordnung und Beobachtung des Klägers als „Verdachtsfall“ und die Bekanntgabe desselben vorlagen, besteht schließlich auch kein dementsprechender Feststellungsanspruch. Im Übrigen wird ergänzend auf den Kammerbeschluss vom 06.11.2023 - 1 K 167/23 - verwiesen sowie auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 06.11.2024 - 1 S 1798/23 -, dem sich die Kammer nach erneuter Prüfung vollumfänglich anschließt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die Berufung war im Hinblick auf die umstrittene Rechtslage zur Anhörung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.11.2024 - 1 S 1798/23 -, Juris Rn. 157) und des Ermessens gemäß § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Kläger, der Landesverband Baden-Württemberg der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD), wendet sich gegen seine Beobachtung durch das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (im Folgenden: LfV) und deren öffentliche Bekanntgabe. Das LfV erhob den Kläger am 13.07.2022 als Verdachtsfall zum Beobachtungsobjekt. Am 14.07.2022 veröffentlichte das LfV anlässlich der Bekanntgabe des baden-württembergischen Verfassungsschutzberichtes für das Jahr 2021 eine Pressemitteilung mit der Überschrift: „Verfassungsschutz Baden-Württemberg beobachtet die AfD“ und folgendem Text: „Die Alternative für Deutschland (AfD) wird künftig vom baden-württembergischen Verfassungsschutz beobachtet, da sie unter dem Verdacht steht, rechtsextremistische Bestrebung zu verfolgen. ‚Hintergrund dieser Entscheidung des Landesamts für Verfassungsschutz ist die gerichtlich bestätigte Erhebung der Gesamtpartei der AfD zum Beobachtungsobjekt durch das Bundesamt für Verfassungsschutz im März 2021. Diese hat auch Auswirkungen auf die Arbeit des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg: Denn der baden-württembergische AfD-Landesverband kann nicht isoliert vom Bundesverband der Partei betrachtet werden‘, erklärte Beate Bube, Präsidentin des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg. Maßgeblich für die Erhebung und deren Bestätigung durch das Verwaltungsgericht Köln waren der Einfluss des formal aufgelösten ‚Flügels‘ sowie der ‚Jungen Alternative‘ auf die Partei. Unter anderem der dort vertretene ethnisch homogene Volksbegriff steht im Widerspruch zu zentralen Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Diese Anhaltspunkte kommen auch bei der Einschätzung des Landesverbands der AfD in Baden-Württemberg zum Tragen. ‚Nach eingehender Prüfung ergibt sich vor dem Hintergrund der Bewertung des Bundesamtes, der bestätigenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln und unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungslinien auf Bundes- und Landesebene eine entsprechende Einschätzung für Baden-Württemberg‘, so Minister Thomas Strobl. Berücksichtigt wurden zum Beispiel Inhalte des Wahlprogramms, Positionen und Äußerungen von Führungspersonen sowie personelle Entwicklungen. Das Ergebnis: Die extremistischen Kräfte innerhalb der AfD Baden-Württemberg - auch wenn sie sich bisher nicht mehrheitlich durchsetzen konnten - stoßen auf nennenswerte Unterstützung im Landesverband und sind zum Teil prägend für das Bild, das der Landesverband nach außen hin abgibt. Mit der Einstufung als Beobachtungsobjekt darf der Verfassungsschutz nachrichtendienstliche Mittel einsetzen. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Informationen auch verdeckt beschafft und dafür im Landesverfassungsschutzgesetz genannten nachrichtendienstlichen Mittel angewendet werden. Bereits im Mai 2021 hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz dem Verfassungsschutzverbund mitgeteilt, dass es die Gesamtpartei AfD zum rechtsextremistischen Verdachtsfall erhoben hat. Aufgrund des sich anschließenden Gerichtsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Köln hat das Bundesamt für Verfassungsschutz zunächst die Einstufung der AfD als Verdachtsfall bis zu einer Entscheidung des Gerichts ausgesetzt. Mit Urteil vom 8. März 2022 wies das Verwaltungsgericht Köln die Klage der AfD hinsichtlich ihrer Einstufung als Verdachtsfall ab.“ In dem vorgestellten Verfassungsschutzbericht selbst wird der Kläger nicht erwähnt. Die Pressemitteilung ist derzeit unter der URL „https://www.verfassungsschutz-bw.de/,Lde/Startseite/Meldungen+und+Archiv/Verfassungsschutz+Baden-Wuerttemberg+beobachtet+die+AfD“ im Internet abrufbar. Zudem ist sie unter der URL „https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/verfassungsschutz-baden-wuerttemberg-beobachtet-die-afd-1“ verfügbar, zusammen mit der Abbildung des Deckblatts des Verfassungsschutzberichts 2021 und mit dem folgenden zusätzlichen, unter der Überschrift eingefügten Text: „Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg wird den Landesverband der Alternative für Deutschland in Baden-Württemberg fortan beobachten. Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg bearbeitet den AfD-Landesverband im Phänomenbereich Rechtsextremismus nun als Beobachtungsobjekt - als Verdachtsfall. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht begründen, dass die AfD eine rechtsextremistische Bestrebung ist, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet“, gab der stellvertretende Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl bekannt.“ Bundesentscheidung zur AfD-Einschätzung wegweisend (…)“ Der Kläger führte mit einem an das LfV gerichteten und als „Abmahnung“ bezeichneten Schreiben vom 16.11.2022 zur Rechtswidrigkeit der einzelnen Maßnahmen aus und forderte das Abstellen der Handlungen, die Löschung entsprechender Mitteilungen, die Abgabe entsprechender (in die Zukunft gerichteter) Unterlassungserklärungen sowie das Einräumen der Rechtswidrigkeit der Handlungen mittels öffentlicher Richtigstellungen bis zum 24.11.2022 um 14 Uhr. Das LfV reagierte hierauf nicht. Am 12.01.2023 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und um Eilrechtsschutz ersucht. Zur Begründung führt er insbesondere aus, dass es bereits an einer Rechtsgrundlage für die Beobachtung durch den Beklagten fehle, weil das Landesverfassungsschutzgesetz (im Folgenden: LVSG) nicht auf politische Parteien anwendbar sei. Zudem verstoße die nationale Auslegung und Anwendung des LVSG gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRCh) und die Europäische Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK). Tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen gebe es nicht. In tatsächlicher Hinsicht liege keine Radikalisierung vor; es handele sich lediglich um Einzelaussagen, die im Wesentlichen nicht von seinen Mitgliedern, sondern von Mitgliedern anderer Landesverbände der AfD stammten, sodass es auch an den erforderlichen landesspezifischen Anhaltspunkten fehle. Bei den in Bezug genommenen Äußerungen habe der Beklagte nicht geprüft, ob die jeweiligen Äußerungen so ausgelegt werden könnten, dass sie nicht als verfassungsfeindlich einzustufen wären. Zudem seien viele der herangezogenen Äußerungen veraltet. Die vom Beklagten verwendete Kategorie der „Delegitimierung des Staates“ finde keinen Rückhalt im LVSG. Des Weiteren könne ein bloßer Kontakt eines seiner Mitglieder zu einer Person, die als verfassungsfeindlich eingestuft werde, nicht dazu führen, dass auch sein Mitglied als verfassungsfeindlich eingestuft werde. Die Beobachtung sei schließlich unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart am 18.03.2025 hat der Kläger ergänzend ausgeführt, dass vor Veröffentlichung der Pressemitteilung eine Anhörung erforderlich gewesen sei. Weiterhin sei eine Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände aufgrund der Schwärzungen in den Akten nicht möglich. Darüber hinaus sei der Kontext der Äußerungen bei Ermittlung der objektiven Bedeutung derselben nicht berücksichtigt worden. Zudem sei es möglich, dass einzelne Posts durch „digitale Agenten“ provoziert worden seien. Der Beklagte, der die Darlegungs- und Beweislast trage, müsse daher nachweisen, dass die Aussagen, auf die die Entscheidung gestützt wird, nicht durch V-Leute bzw. „digitale Agenten“ provoziert worden seien. Die Eilbeschlüsse der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gingen überdies davon aus, dass die einen Personenzusammenschluss prägenden verfassungsfeindlichen Bestrebungen durch ein aktives, nicht notwendig kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen zu ihrer Realisierung gekennzeichnet seien. Laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genüge ein „bloßes Haben und Äußern“ als verfassungsfeindlich bewerteter Meinungen und Gesinnungen aber nicht, sondern es sei an eine aktiv-kämpferische Haltung anzuknüpfen. Auch handle es sich größtenteils um nicht strafbare, also um von der Rechtsordnung gebilligte Äußerungen. Ein von der Rechtsordnung gebilligtes Verhalten jedoch könne nicht gleichzeitig Grundlage für eine Beobachtung sein. Aus der Rechtsprechung des EGMR ergebe sich überdies, dass für einen Eingriff in die Meinungsfreiheit eine gesellschaftliche Notwendigkeit erforderlich sei, welche hier nicht ersichtlich sei. Darüber hinaus habe das Bundesverfassungsgericht die Rechtsauffassung, wonach Art. 21 GG nicht vor faktischen Nachteilen schütze, aufgegeben. Es läge zudem ein Ermessensausfall vor, weil die §§ 5 und 7 LVSG ein Ermessen vorsähen. Schließlich seien die wesentlichen gegenständlichen Behauptungen nicht auf Ebene des Landesverbandes gefallen. Eine Distanzierung von Aussagen einzelner Mitglieder sei aufgrund der Hürden des Parteiausschlussverfahrens ohnehin nicht möglich. Zuletzt werde terminologisch zwischen „verfassungswidrigen“ und „verfassungsfeindlichen“ Bestrebungen unterschieden. Während die Verfassungswidrigkeit nur durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden dürfe, dürfe der Begriff „verfassungsfeindlich“ auch von Justiz und Exekutive verwendet werden. Eine vergleichbare terminologische Unterscheidung bestehe zwischen „rechtsextrem“ und „rechtsradikal“. Während sich eine rechtsradikale Person noch innerhalb der Verfassung bewege, stehe eine rechtsextreme Person außerhalb der Verfassung. Der Begriff „rechtsextrem“ dürfe daher ebenfalls nur durch das Bundesverfassungsgericht verwendet werden bzw. dessen Verwendung durch das LfV sei jedenfalls hinsichtlich des Klägers rechtswidrig. Der Kläger beantragt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger als „Beobachtungsobjekt“, insbesondere als sog. „Verdachtsfall“, einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, öffentlich bekanntzugeben, dass der Kläger als „Beobachtungsobjekt“, insbesondere als sog. „Verdachtsfall“, eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird. 3. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Ziffern 1 und/oder 2 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 10.000,– angedroht. 4. Der Beklagte wird verurteilt, die in der unter der URL https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/verfassungsschutz-baden-wuerttemberg-beobachtet-die-afd-1 veröffentlichten Pressemitteilung enthaltenen Aussagen in Bezug auf den Kläger, nämlich (soweit nachfolgend unterstrichen) „Die Alternative für Deutschland (AfD) wird künftig vom baden-württembergischen Verfassungsschutz beobachtet, da sie unter dem Verdacht steht, rechtsextremistische Bestrebung zu verfolgen. „Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg wird den Landesverband der Alternative für Deutschland in Baden-Württemberg fortan beobachten. Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg bearbeitet den AfD-Landesverband im Phänomenbereich Rechtsextremismus nun als Beobachtungsobjekt – als Verdachtsfall. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht begründen, dass die AfD eine rechtsextremistische Bestrebung ist, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet“, gab der stellvertretende Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl bekannt. Bundesentscheidung zur AfD-Einschätzung wegweisend „Hintergrund dieser Entscheidung des Landesamts für Verfassungsschutz ist die gerichtlich bestätigte Erhebung der Gesamtpartei der AfD zum Beobachtungsobjekt durch das Bundesamt für Verfassungsschutz im März 2021. Diese hat auch Auswirkungen auf die Arbeit des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg: Denn der baden-württembergische AfD-Landesverband kann nicht isoliert vom Bundesverband der Partei betrachtet werden“, erklärte Beate Bube, Präsidentin des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg. Maßgeblich für die Erhebung und deren Bestätigung durch das Verwaltungsgericht Köln waren der Einfluss des formal aufgelösten „Flügels“ sowie der „Jungen Alternative“ auf die Partei. Unter anderem der dort vertretene ethnisch homogene Volksbegriff steht im Widerspruch zu zentralen Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Diese Anhaltspunkte kommen auch bei der Einschätzung des Landesverbands der AfD in Baden-Württemberg zum Tragen. AfD-Landesverband nicht isoliert betrachten „Nach eingehender Prüfung ergibt sich vor dem Hintergrund der Bewertung des Bundesamtes, der bestätigenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln und unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungslinien auf Bundes- und Landesebene eine entsprechende Einschätzung für Baden-Württemberg“, so Minister Thomas Strobl. Berücksichtigt wurden zum Beispiel Inhalte des Wahlprogramms, Positionen und Äußerungen von Führungspersonen sowie personelle Entwicklungen. Das Ergebnis: Die extremistischen Kräfte innerhalb der AfD Baden-Württemberg – auch wenn sie sich bisher nicht mehrheitlich durchsetzen konnten – stoßen auf nennenswerte Unterstützung im Landesverband und sind zum Teil prägend für das Bild, das der Landesverband nach außen hin abgibt. (…).“ zu löschen und es zu unterlassen, diese Berichterstattung in jedweder Form erneut zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen. 5. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung der Ziffer 4 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 10.000,– angedroht. 6. Der Beklagte wird verurteilt, binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils richtig zu stellen, dass die Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung des Klägers als „Beobachtungsobjekt“, insbesondere als sog. „Verdachtsfall“, rechtswidrig war. 7. Der Beklagte wird verurteilt, binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils richtig zu stellen, dass die öffentliche Bekanntgabe der Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung des Klägers als „Beobachtungsobjekt“, insbesondere als sog. „Verdachtsfall“, rechtswidrig war. 8. Der Beklagte wird verurteilt, binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils richtig zu stellen, dass die in der unter der URL https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/verfassungsschutz-baden-wuerttemberg-beobachtet-die-afd-1 veröffentlichten Pressemitteilung enthaltenen Aussagen in Bezug auf den Kläger, nämlich (soweit nachfolgend unterstrichen) „Die Alternative für Deutschland (AfD) wird künftig vom baden-württembergischen Verfassungsschutz beobachtet, da sie unter dem Verdacht steht, rechtsextremistische Bestrebung zu verfolgen. „Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg wird den Landesverband der Alternative für Deutschland in Baden-Württemberg fortan beobachten. Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg bearbeitet den AfD-Landesverband im Phänomenbereich Rechtsextremismus nun als Beobachtungsobjekt – als Verdachtsfall. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht begründen, dass die AfD eine rechtsextremistische Bestrebung ist, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet“, gab der stellvertretende Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl bekannt. Bundesentscheidung zur AfD-Einschätzung wegweisend „Hintergrund dieser Entscheidung des Landesamts für Verfassungsschutz ist die gerichtlich bestätigte Erhebung der Gesamtpartei der AfD zum Beobachtungsobjekt durch das Bundesamt für Verfassungsschutz im März 2021. Diese hat auch Auswirkungen auf die Arbeit des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg: Denn der baden-württembergische AfD-Landesverband kann nicht isoliert vom Bundesverband der Partei betrachtet werden“, erklärte Beate Bube, Präsidentin des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg. Maßgeblich für die Erhebung und deren Bestätigung durch das Verwaltungsgericht Köln waren der Einfluss des formal aufgelösten „Flügels“ sowie der „Jungen Alternative“ auf die Partei. Unter anderem der dort vertretene ethnisch homogene Volksbegriff steht im Widerspruch zu zentralen Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Diese Anhaltspunkte kommen auch bei der Einschätzung des Landesverbands der AfD in Baden-Württemberg zum Tragen. AfD-Landesverband nicht isoliert betrachten „Nach eingehender Prüfung ergibt sich vor dem Hintergrund der Bewertung des Bundesamtes, der bestätigenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln und unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungslinien auf Bundes- und Landesebene eine entsprechende Einschätzung für Baden-Württemberg“, so Minister Thomas Strobl. Berücksichtigt wurden zum Beispiel Inhalte des Wahlprogramms, Positionen und Äußerungen von Führungspersonen sowie personelle Entwicklungen. Das Ergebnis: Die extremistischen Kräfte innerhalb der AfD Baden-Württemberg - auch wenn sie sich bisher nicht mehrheitlich durchsetzen konnten - stoßen auf nennenswerte Unterstützung im Landesverband und sind zum Teil prägend für das Bild, das der Landesverband nach außen hin abgibt. (…).“ rechtswidrig waren; 9. Es wird festgestellt, dass die Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung des Klägers als „Beobachtungsobjekt“, insbesondere als sog. „Verdachtsfall“, durch das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg am 14.07.2022 rechtswidrig war. 10. Es wird festgestellt, dass die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung des Klägers als „Beobachtungsobjekt“, insbesondere als sog. „Verdachtsfall“, durch das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg am 14.07.2022 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vom LfV vorgelegten Behördenakten verwiesen.