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Urteil

1 K 5871/17

VG Stuttgart 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2018:0528.1K5871.17.00
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Leitsätze
1. Der fehlende Umzugswille steht dem Anspruch auf Trennungsgeld nach § 2 Abs 1 LTGVO (juris: TGV BW) nicht entgegen, wenn dem Beamten der Umzug nicht zuzumuten ist.(Rn.22) 2. Unzumutbar ist der Umzug in diesem Sinne insbesondere dann, wenn die Weiterversetzung des Beamten innerhalb absehbarer Zeit sicher bevorsteht oder wenn seine Versetzung in den Ruhestand sicher bevorsteht.(Rn.22)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums A. vom 23.08.2016 und dessen Widerspruchsbescheides vom 23.03.2017 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 18.05.2016 bis 30.11.2016 Trennungsgeld in Höhe von 1.299,30 € zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der fehlende Umzugswille steht dem Anspruch auf Trennungsgeld nach § 2 Abs 1 LTGVO (juris: TGV BW) nicht entgegen, wenn dem Beamten der Umzug nicht zuzumuten ist.(Rn.22) 2. Unzumutbar ist der Umzug in diesem Sinne insbesondere dann, wenn die Weiterversetzung des Beamten innerhalb absehbarer Zeit sicher bevorsteht oder wenn seine Versetzung in den Ruhestand sicher bevorsteht.(Rn.22) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums A. vom 23.08.2016 und dessen Widerspruchsbescheides vom 23.03.2017 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 18.05.2016 bis 30.11.2016 Trennungsgeld in Höhe von 1.299,30 € zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Polizeipräsidiums A. vom 23.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger kann die Gewährung von Trennungsgeld in der geltend gemachten Höhe beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Zutreffend hat der Beklagte einen Anspruch auf der Grundlage des Polizeistrukturreformgesetzes - PolRG - verneint. Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Nr. 3 PolRG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist bei einer durch den Vollzug dieses Gesetzes veranlassten Versetzung an einen anderen Dienstort auf Antrag von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Versetzung in einer eigenen Wohnung wohnt. Zu einer solchen reformbedingten Versetzung ist es vorliegend nicht gekommen. Der Dienstort des Klägers änderte sich durch die Versetzung vom 02.12.2013 nicht. Als abschließende Ausnahmevorschrift ist Art. 6 PolRG keiner erweiternden Auslegung oder gar Analogie zugänglich (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.03.2018 - 4 S 1670/16 - juris). Die zunächst befristete Umsetzung des Klägers zum Verkehrskommissariat B. war auch nicht reformbedingt, sondern der plötzlichen Erkrankung des für den Dienstposten des Leiters des Verkehrskommissariats eigentlich vorgesehenen Beamten geschuldet, auf die der Dienstherr - unabhängig von der Polizeistrukturreform - reagieren musste. 2. Der Kläger kann die Gewährung von Trennungsgeld jedoch nach den allgemeinen Vorschriften der Landestrennungsgeldverordnung - LTGVO - beanspruchen. a) Der Anspruch ist mit der Verlegung des Verkehrskommissariats B. von W. nach B. am 18.05.2016 entstanden (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 LTGVO). Der neue Dienstort ist ein anderer als der bisherige Dienstort oder der Wohnort und die Wohnung liegt nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes (§ 1 Abs. 2 Satz 2 LTGVO), weil die Wohnung mehr als 30 km Fahrstrecke von der neuen Dienststätte entfernt ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c LUKG). Die Fahrstrecke von der Wohnung des Klägers in X zur Dienststätte in B. beträgt 43 km. b) Nach Zusage der Umzugskostenvergütung besteht der Anspruch auf Trennungsgeld grundsätzlich nur, wenn der Berechtigte uneingeschränkt umzugswillig ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LTGVO). Dies setzt voraus, dass der Beamte sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich fortwährend um eine Wohnung bemüht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LTGVO). Diesen Nachweis hat der Kläger nicht geführt. Er hat lediglich im Nachhinein seine Umzugswilligkeit behauptet, ohne auch nur ansatzweise glaubhaft zu machen, sich in dem fraglichen Zeitraum um eine Wohnung im Einzugsgebiet von B. bemüht zu haben. c) Der fehlende Umzugswille steht vorliegend dem Anspruch auf Trennungsgeld jedoch nicht entgegen, weil dem Kläger der Umzug nach Treu und Glauben nicht zuzumuten war. Der hier nicht einschlägige § 2 Abs. 2 LTGVO regelt nur vorübergehende Umzugshindernisse, die sich aus einem zwingenden persönlichen Grund des Trennungsgeldberechtigten ergeben. Die Vorschrift behandelt demnach nur Gründe, die den Umzug vom Ansatz her lediglich verzögern. Gründe, die dem Umzug von vorneherein entgegenstehen, behandelt die Bestimmung demgegenüber nicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der das Gericht folgt, kann die Regelung des § 2 Abs. 2 LTGVO daher nicht als abschließend verstanden werden. Gerade dann, wenn der Dienstherr selbst Gründe setzt oder sich solche Gründe sonst aus den dienstlichen Verhältnissen des Beamten ergeben, die einen Umzug als unzumutbar erscheinen lassen, widerspräche es dem Grundsatz von Treu und Glauben, dem Beamten den Mangel der Umzugswilligkeit und das Unterlassen von Wohnungsbemühungen entgegenzuhalten. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist im Beamtenrecht jedenfalls dann zu beachten, wenn Ansprüche des Beamten von der Erfüllung einer Obliegenheit abhängen, wie sie hier durch § 2 Abs. 1 LTGVO geregelt ist. Unzumutbar ist der Umzug in diesem Sinne insbesondere dann, wenn die Weiterversetzung des Beamten innerhalb absehbarer Zeit sicher bevorsteht oder wenn seine Versetzung in den Ruhestand sicher bevorsteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.01.1996 - 4 S 3561/94 - IÖD 1996, 134 m.w.N.). In einer solchen Situation befand sich der Kläger vorliegend. Mit Blick auf den unmittelbar bevorstehenden Ruhestand war sein Einsatz in B., der im Interesse des Dienstherrn lag, von vornherein auf einen Zeitraum von einem guten halben Jahr befristet. Wegen Resturlaubs und noch abzubauender Überstunden ging es letztlich um 71 Arbeitstage, an denen der Kläger von X nach B. pendeln musste. Unabhängig davon, dass der Dienstposten, auf den der Kläger mit Verfügung vom 02.12.2013 versetzt worden war, zwischenzeitlich wohl anderweitig besetzt wurde, so dass eine Verwendung des Klägers an seiner Stammdienststelle problematisch gewesen wäre, lag es im Interesse des Dienstherrn, dass der Kläger seine kurze Restdienstzeit bis zum Ruhestand auch nach dem Umzug der Dienststelle auf dem Verkehrskommissariat in B. versah und nicht für einen derart kurzen Zeitraum nochmal auf einem anderen Dienstposten an dem bisherigen Dienstort eingesetzt wurde. d) Nach alldem hat der Kläger Anspruch auf Trennungsgeld für 71 Arbeitstage im Zeitraum vom 18.05.2016 bis zum 30.11.2016. Der Kläger hat seinen Anspruch auch der Höhe nach zutreffend beziffert. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. LTGVO erhält er als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung unter Abzug ersparter Aufwendungen nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 LTGVO. Je Arbeitstag beläuft sich sein Anspruch danach auf 21,50 € (43 km x 2 x 0,25 €) abzüglich 3,20 € (32 km x 0,10 €), also auf 18,30 €. Insgesamt kann er danach 1.299,30 € beanspruchen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Der am ...1955 geborene Kläger, der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats November 2016 als Erster Polizeihauptkommissar im Dienst des beklagten Landes stand, begehrt die Gewährung von Trennungsgeld in der Form von Fahrkostenersatz für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte für den Zeitraum vom 18.05.2016 bis 30.11.2016. Im Rahmen der Polizeistrukturreform wurde der Kläger durch Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landespolizeidirektion - vom 02.12.2013 mit Wirkung vom 01.01.2014 von der Polizeidirektion W. an das Polizeipräsidium A. - Führungs- und Einsatzstab - StB Einsatz - Sachbereich Sicherheitsaufgaben mit Dienstsitz in W. versetzt. Zugleich wurde der Kläger befristet umgesetzt und gebeten, seinen Dienst ab dem 01.01.2014 zunächst bis auf Weiteres beim Verkehrskommissariat B. anzutreten, welches damals ebenfalls provisorisch in W. untergebracht war. Auf seinen Antrag vom 29.04.2015 wurde der Eintritt des Klägers in den Ruhestand mit Verfügung vom 06.05.2015 um ein Jahr auf den 30.11.2016 hinausgeschoben. Durch Verfügung des Polizeipräsidiums A. - Referat Personal - vom 02.06.2016 wurde der Kläger mit Wirkung vom 18.05.2016 von W. nach B. umgesetzt, nachdem die Dienststelle, an der er tätig war, dorthin verlegt wurde. In dieser Verfügung wurde ihm die Gewährung der gesetzlichen Umzugskostenvergütung nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c LUKG zugesagt. Zur Beantragung des Trennungsgeldes bzw. der Umzugskosten wurde insbesondere auf § 2 Abs. 1 LTGVO hingewiesen. Unter dem 08.06.2016 beantragte der Kläger die Gewährung von Trennungsgeld ab dem 18.05.2016, unter dem 15.06.2016 beantragte er unter Berufung auf Art. 6 PolRG den Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung. Zur Begründung führte er aus, der damalige Polizeipräsident habe ihm mündlich zugesichert, dass er bei Verlegung des Dienstsitzes des Verkehrskommissariats B. dorthin seinen Dienstort in W. beibehalten könne. Deshalb habe er gegen die am 02.12.2013 verfügte Umsetzung keinen Widerspruch einlegen können. Zum 30.11.2016 werde er in den Ruhestand verabschiedet. Mit Bescheid vom 23.08.2016 lehnte das Polizeipräsidium A. den Antrag auf (reformbedingtes) Trennungsgeld ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen des Art. 6 PolRG lägen nicht vor, da der Kläger nicht reformbedingt an einen anderen Dienstort versetzt worden sei. Dienstort der alten und der neuen Stammdienststelle sei W. gewesen. Die Umsetzung zum Verkehrskommissariat B. habe nur vorübergehend erfolgen sollen. Die am 02.06.2016 verfügte dauerhafte Umsetzung - einschließlich Dienstortwechsel - sei nicht mehr als reformbedingte Maßnahme anzusehen. Selbst wenn man den Umzug nach B. als reformbedingte Maßnahme ansehen würde, wäre der Antrag auf Trennungsgeld verfristet, da er innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Versetzungsverfügung hätte gestellt werden müssen. Ein Anspruch auf Trennungsgeld nach den §§ 1 und 2 LTGVO scheide mangels Umzugswilligkeit des Klägers aus. Auch in Anbetracht der kurzen Zeitspanne bis zum Eintritt in den Ruhestand sei von einem Umzugswillen nicht auszugehen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Polizeipräsidium A. mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2017 aus den Gründen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Ergänzend wurde ausgeführt, der behauptete Umzugswille sei durch nichts belegt worden. Am 21.04.2017 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung vorgetragen wird, für den Kläger habe kein Anlass bestanden, zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf Trennungsgeld zu stellen, da er aufgrund der Zusicherung des damaligen Polizeipräsidenten darauf habe vertrauen dürfen, dass bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand keine Umsetzung nach B. mehr erfolgen werde. Der Umzug sei auch reformbedingt, da der Dienstsitz der Verkehrspolizei von W. nach B. verlegt worden sei. Nur mangels geeigneter Räumlichkeiten habe der Umzug erst später vollzogen werden können. Die Stelle, auf die der Kläger mit Verfügung vom 02.12.2013 versetzt worden sei, sei zum 01.10.2014 anderweitig besetzt worden. Der Kläger hätte daher im Mai 2016 gar nicht mehr auf seine Stelle in W. zurückkehren können. Die Umsetzung vom 02.06.2016 sei daher in eine Versetzung umzudeuten. Diese sei reformbedingt erfolgt, weil das Verkehrskommissariat im Rahmen der Polizeistrukturreform von W. nach B. verlegt worden sei. Hilfsweise stehe dem Kläger ein Anspruch nach allgemeinen Vorschriften zu. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es am Umzugswillen gefehlt habe, stehe ihm der geltend gemachte Anspruch zu, weil ihm wegen der sicher bevorstehenden Versetzung in den Ruhestand ein Umzug nicht zuzumuten gewesen sei. Schließlich wäre es ihm überhaupt nicht möglich gewesen, kurzfristig eine Wohnung an seinem neuen Dienstort zu finden. Der Kläger bezifferte den geltend gemachten Anspruch auf 1.299,30 € und legte hierzu in der mündlichen Verhandlung eine Berechnung vor. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Polizeipräsidiums A. vom 23.08.2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.03.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 18.05.2016 bis 30.11.2016 Trennungsgeld in Höhe von 1.299,30 € zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Voraussetzungen des Art. 6 PolRG lägen nicht vor. Eine analoge Anwendung der Vorschrift komme nicht in Betracht. Ein Anspruch nach den §§ 1, 2 LTGVO bestehe ebenfalls nicht. Da dem Kläger Umzugskosten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c LUKG zugesagt worden seien, stehe ihm nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 LTGVO Trennungsgeld nur zu, wenn er uneingeschränkt umzugswillig sei und eine Wohnung wegen Wohnungsmangels nicht zu bekommen sei. Diesen Nachweis habe er trotz mehrfacher Aufforderung nicht erbracht. Mit Beschluss vom 15.01.2018 ist der Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen.