Urteil
1 A 1432/14
VG STADE, Entscheidung vom
6mal zitiert
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 ermöglicht allgemeine Vorschriften zur Festsetzung von Höchsttarifen mit Ausgleichsleistungen, begründet aber kein zwingendes Erlassgebot für Aufgabenträger.
• Das PBefG enthält keinen Vorrang der allgemeinen Vorschrift vor der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags; § 8a Abs.1 Satz 2 PBefG lässt dem Aufgabenträger ein Wahlrecht.
• Ein unmittelbarer subjektiver Anspruch eines Verkehrsunternehmens auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift in der beantragten Höhe folgt weder aus dem PBefG noch aus Unionsrecht oder den Grundrechten.
• Die Allgemeinverfügung ist ein geeignetes nationales Instrument zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, begründet aber keinen einklagbaren Ausgleichsanspruch in den geltend gemachten Beträgen.
Entscheidungsgründe
Kein einklagbarer Anspruch auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift nach Art. 3 Abs.2 VO 1370/2007 • Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 ermöglicht allgemeine Vorschriften zur Festsetzung von Höchsttarifen mit Ausgleichsleistungen, begründet aber kein zwingendes Erlassgebot für Aufgabenträger. • Das PBefG enthält keinen Vorrang der allgemeinen Vorschrift vor der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags; § 8a Abs.1 Satz 2 PBefG lässt dem Aufgabenträger ein Wahlrecht. • Ein unmittelbarer subjektiver Anspruch eines Verkehrsunternehmens auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift in der beantragten Höhe folgt weder aus dem PBefG noch aus Unionsrecht oder den Grundrechten. • Die Allgemeinverfügung ist ein geeignetes nationales Instrument zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, begründet aber keinen einklagbaren Ausgleichsanspruch in den geltend gemachten Beträgen. Die Klägerin, ein Verkehrsunternehmen, beantragte die Wiedererteilung von Genehmigungen für mehrere Linien und machte geltend, der Aufgabenträger habe tarifpolitisch den VBN-Tarif verbindlich vorgegeben, wodurch ihr erhebliche Kostennachteile entstünden. Sie forderte, der Beklagte (Zweckverband und Aufgabenträger) habe eine allgemeine Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 VO 1370/2007 zu erlassen, die die Anwendung des VBN-Tarifs als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung anordnet und den Kostenausgleich in konkreten jährlichen Beträgen zusichert. Der Beklagte hatte zuvor im Amtsblatt eine Vorabinformation zur Direktvergabe veröffentlicht und vertrat, er habe bei der Sicherstellung des ÖPNV ein Wahlrecht zwischen allgemeinen Vorschriften und öffentlichen Dienstleistungsaufträgen. Die Genehmigungsbehörde lehnte die gebündelte Genehmigung ab; die Klägerin klagte sodann gegen den Beklagten auf Erlass der allgemeinen Vorschrift. Das Gericht musste klären, ob ein einklagbarer Anspruch auf Erlass einer solchen Vorschrift und auf Zahlung der geltend gemachten Ausgleichsbeträge besteht. • Die VO (EG) Nr. 1370/2007 kennt allgemeine Vorschriften zur Festsetzung von Höchsttarifen und die Möglichkeit, hierfür Ausgleichsleistungen vorzusehen; sie regelt jedoch nicht einen Aufgabenträgerzwang zum vorrangigen Erlass solcher Vorschriften. • Nach nationalem Recht bilden § 8 PBefG, § 8a PBefG und § 13 Abs. 2a PBefG kein Gesetzesregime, das dem Aufgabenträger ein Vorranggebot für allgemeine Vorschriften auferlegt; § 8a Abs.1 Satz 2 PBefG stellt Handlungsoptionen nebeneinander und spricht von "Möglichkeiten". • Die gesetzgeberischen Materialien und die Systematik des PBefG belegen, dass der Gesetzgeber dem Aufgabenträger einen Wahlspielraum belassen wollte; § 8 Abs.4 Satz 2 PBefG definiert lediglich den Begriff der Eigenwirtschaftlichkeit und macht Ausgleichsleistungen aus allgemeinen Vorschriften als unschädlich für Eigenwirtschaftlichkeit kenntlich. • Unionsrechtliche Vorgaben der VO 1370/2007 sind unmittelbar anwendbar, begründen aber kein unionsrechtlich zwingendes Primat der allgemeinen Vorschrift gegenüber dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag; Auslegung und Erwägungsgründe deuten auf ein Wahlrecht des Aufgabenträgers hin. • Aus verfassungsrechtlichen Grundrechten (Art.12, Art.14 GG) lässt sich kein unmittelbarer Anspruch der Klägerin auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift in der beantragten Form und Höhe ableiten. • Die Allgemeinverfügung ist als nationales Instrument für den Erlass einer allgemeinen Vorschrift geeignet, jedoch ergibt sich daraus kein subjektiver Rechtsanspruch der Klägerin auf Erlass und Ausgleich in den beantragten Beträgen. • Mangels materiell-rechtlicher Grundlage war die Klage insgesamt abzuweisen; die Berufung wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage. Die Klage wurde abgewiesen. Die Klägerin hat keinen einklagbaren Anspruch, dass der Beklagte für das streitige Gebiet eine allgemeine Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 VO 1370/2007 erlässt und ihr die beantragten Ausgleichsbeträge zahlt. Weder das PBefG noch die VO 1370/2007 noch verfassungsrechtliche Grundsätze begründen einen Vorrang der allgemeinen Vorschrift gegenüber der Erteilung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages oder einen unmittelbaren Leistungsanspruch des Unternehmens in der geltend gemachten Höhe. Die Allgemeinverfügung bleibt als mögliches nationales Instrument anerkannt, doch ist die Entscheidung darüber dem Ermessen des Aufgabenträgers zugeordnet. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Berufung wurde zugelassen, da die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.