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Urteil

1 A 1845/12

VG STADE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Aussetzung der Abschiebung (§ 60a AufenthG) mit dem Hinweis, dass Personalangaben auf eigenen Angaben beruhen, ist nicht gleichwertig mit einem amtlichen Identitätsnachweis im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV. • § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV verlangt einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag der Geburt, der materiell Beweiskraft hat; formelle Ausstellung allein genügt nicht. • Behörden sind an die strikte Nachweispflicht des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV gebunden; individuelle ausländerrechtliche Umstände begründen keinen Ersatz für den geforderten Identitätsnachweis.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Abschiebung ohne Identitätsnachweis genügt nicht für Fahrerlaubnis • Eine Aussetzung der Abschiebung (§ 60a AufenthG) mit dem Hinweis, dass Personalangaben auf eigenen Angaben beruhen, ist nicht gleichwertig mit einem amtlichen Identitätsnachweis im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV. • § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV verlangt einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag der Geburt, der materiell Beweiskraft hat; formelle Ausstellung allein genügt nicht. • Behörden sind an die strikte Nachweispflicht des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV gebunden; individuelle ausländerrechtliche Umstände begründen keinen Ersatz für den geforderten Identitätsnachweis. Der Kläger, geduldet im Bundesgebiet, beantragte die Erteilung einer Fahrerlaubnis Klasse B. Er legte eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung vor, die ausdrücklich angab, Personalangaben beruhten auf eigenen Angaben des Inhabers. Einen Reisepass, Personalausweis oder Geburtsurkunde konnte er nicht vorlegen; Bemühungen bei der Herkunftsvertretung blieben erfolglos. Das Straßenverkehrsamt verlangte einen amtlichen Identitätsnachweis über Ort und Tag der Geburt gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die erforderlichen Unterlagen und damit der Identitätsnachweis fehlten. Der Kläger klagte auf Aufhebung des Bescheids und Zulassung zur Prüfung sowie Erteilung der Fahrerlaubnis nach bestandener Prüfung. • Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet, da die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis nicht erfüllt sind. • Rechtsgrundlage sind § 2 Abs. 6 StVG in Verbindung mit § 21 FeV; § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV verlangt einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag der Geburt. • Zweck der Vorschriften ist die zuverlässige Feststellung des Mindestalters, die Überprüfung etwaiger früherer Fahrerlaubnisse und die Ermittlung entscheidungserheblicher Informationen zur Fahreignung. • Die vorgelegte Duldungsbescheinigung erfüllt nur formell den Charakter eines amtlichen Dokuments, nicht aber die materielle Beweiskraft: Sie schließt die Identitätsbestätigung aus, da die Personalangaben auf eigenen Angaben beruhen und das Dokument nicht als Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG bezeichnet ist. • Eine Prüfung ergänzender ausländerrechtlicher Feststellungen oder die Zumutbarkeit der Passbeschaffung ist nicht ersetzend für die gesetzlich normierte Nachweispflicht; § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV begründet einen Anspruch des Antragstellers auf Vorlage eines geeigneten amtlichen Dokuments. • Frühere Erteilungen von Fahrerlaubnissen an Angehörige des Klägers begründen keine rechtliche Bindung, weil der Behörde kein Ermessensspielraum bleibt, wenn die Nachweispflicht nicht erfüllt ist. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Fahrerlaubnisprüfung oder auf Erteilung der Fahrerlaubnis, weil er keinen amtlichen Identitätsnachweis über Ort und Tag seiner Geburt im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV vorgelegt hat. Die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung mit dem Hinweis, dass Personalangaben auf eigenen Angaben beruhen, reicht materiell nicht als Nachweis aus. Daraus folgt, dass die Behörde rechtmäßig den Antrag abgelehnt hat; ausländerrechtliche Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Passdokumenten ändern an der Rechtslage nichts. Kostenentscheidung und Hinweis auf Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung sind getroffen.