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Beschluss

1 B 510/11

VG STADE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach NHundG rechtfertigen wiederholte Verstöße gegen Anordnungen und erneute Beißvorfälle die Sicherstellung des Hundes zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren. • Gegen die Versagung der Erlaubnis nach § 5 Abs. 5 NHundG haben Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung; dadurch wird die Vollziehbarkeit des Ablehnungsbescheids nicht aufgehoben. • Sicherung und Verwahrung eines Hundes sind nach § 13 Abs. 1 NHundG i.V.m. § 26 Nr. 1 Nds. SOG zulässig, wenn hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit zu erwarten ist.
Entscheidungsgründe
Sicherstellung gefährlichen Hundes bei wiederholten Verstößen und Beißvorfällen • Bei Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach NHundG rechtfertigen wiederholte Verstöße gegen Anordnungen und erneute Beißvorfälle die Sicherstellung des Hundes zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren. • Gegen die Versagung der Erlaubnis nach § 5 Abs. 5 NHundG haben Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung; dadurch wird die Vollziehbarkeit des Ablehnungsbescheids nicht aufgehoben. • Sicherung und Verwahrung eines Hundes sind nach § 13 Abs. 1 NHundG i.V.m. § 26 Nr. 1 Nds. SOG zulässig, wenn hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit zu erwarten ist. Die Antragstellerin hält eine Border-Collie-Mischlingshündin (E.) und zwei weitere Hunde. Seit 2007 kam es mehrfach zu Vorfällen, bei denen Hunde der Antragstellerin unangeleint auf die Straße gelangten und Personen gebissen wurden; 2010 wurde E. als gefährlicher Hund i.S.d. NHundG festgestellt. Die Antragstellerin beantragte eine Erlaubnis zum Halten, legte jedoch wiederholt nicht fristgerecht alle geforderten Nachweise vor; Wesenstests wurden teilweise verschoben oder abgebrochen. Am 23. März 2011 soll ein Vorfall stattgefunden haben, bei dem mehrere Hunde der Antragstellerin ein Fahrradfahrerin angegriffen und gebissen haben sollen. Der Antragsgegner verweigerte am 25.03.2011 die Erlaubnis und ordnete am 12.04.2011 die zwangsweise Einziehung und Unterbringung der Hündin an; der Hund wurde daraufhin in ein Tierheim gebracht. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz zur Aufhebung des Sofortvollzugs und rügt insbesondere mangelnde Anhörung und fehlerhafte Abwägung. • Zuständigkeit und Prüfmaßstab: Das Gericht wägt nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO das öffentliche Interesse am Vollzug gegen das Interesse der Antragstellerin an der Aufhebung der Vollziehung. • Vollzug und Rechtsgrundlage: Zwar fehlte für unmittelbaren Zwang nach § 69 Nds. SOG ein vollstreckbarer Aufforderungsakt, jedoch war die Mitnahme und Unterbringung materiell rechtlich als Sicherstellung nach § 13 Abs.1 NHundG i.V.m. § 26 Nr.1 Nds. SOG gerechtfertigt, weil eine gegenwärtige Gefahr vorlag. • Gefahrenbewertung: Die wiederholten Verstöße gegen Auflagen (Leinenpflicht, Sicherung des Grundstücks) und mehrere Beißvorfälle begründen die hinreichende Wahrscheinlichkeit künftiger Schäden; die Hündin war ohne erforderliche Erlaubnis gehalten, nachdem ihre Gefährlichkeit festgestellt worden war. • Vollziehbarkeit des Ablehnungsbescheids: Die Ablehnung der Erlaubnis vom 25.03.2011 ist gemäß § 5 Abs.5 NHundG nicht aufschiebend; deshalb bleibt der Bescheid vollziehbar und rechtfertigt die Sicherstellung. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Die Anordnung der Sicherstellung und ihre sofortige Vollziehung waren sachgerecht und ermessgerecht; die Antragstellerin hat keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, die eine gegenteilige Bewertung nahelegen. • Prozesshilfesache: Die Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde versagt, weil die Rechtsverfolgung voraussichtlich erfolglos ist (fehlende Erfolgsaussichten). Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt; die sofortige Vollziehung der Verfügung zur Einziehung und Verwahrung der Hündin bleibt bestehen. Die Sicherstellung des Hundes war materiell rechtmäßig als Maßnahme zur Gefahrenabwehr nach § 13 Abs.1 NHundG i.V.m. § 26 Nr.1 Nds. SOG und schließlich auch ermessensgerecht. Die Ablehnung der Erlaubnis zum Halten ist nicht aufschiebend kraft § 5 Abs.5 NHundG, weshalb die Antragstellerin aus der Vollziehung keinen Erfolg herleiten kann. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; Prozesskostenhilfe und Beiordnung des gewählten Rechtsanwalts werden abgelehnt.