Urteil
1 A 1549/08
VG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Staatskanzlei darf nach § 3 NWappG befugte Ausnahmen zur Führung des Landeswappens eng beschränken; Gütestellen gehören nicht zum berechtigten Kreis.
• Eine analoge Anwendung der Regelung für Schiedsämter auf Gütestellen ist ausgeschlossen, wenn die Gesamtregelung und Ausführungsbestimmungen bewusst Gütestellen ausnehmen.
• Die Untersagung ist auch verhältnismäßig, wenn das verwendete Schild nicht den vorgeschriebenen Gestaltungsanforderungen entspricht.
Entscheidungsgründe
Keine Befugnis für Gütestellen zur Führung des niedersächsischen Landeswappens • Die Staatskanzlei darf nach § 3 NWappG befugte Ausnahmen zur Führung des Landeswappens eng beschränken; Gütestellen gehören nicht zum berechtigten Kreis. • Eine analoge Anwendung der Regelung für Schiedsämter auf Gütestellen ist ausgeschlossen, wenn die Gesamtregelung und Ausführungsbestimmungen bewusst Gütestellen ausnehmen. • Die Untersagung ist auch verhältnismäßig, wenn das verwendete Schild nicht den vorgeschriebenen Gestaltungsanforderungen entspricht. Die Klägerin ist als Rechtsanwältin als Gütestelle nach § 791 ZPO anerkannt und führte seit 2006 ein Büroschild mit dem niedersächsischen Landeswappen. Die Staatskanzlei forderte sie auf, das Schild zu entfernen und erließ am 8.8.2008 eine Untersagungsverfügung, weil Gütestellen nicht zu den Ausnahmen zum Führen des Amtsschildes gehörten. Die Klägerin berief sich auf Gleichbehandlung mit Schiedsämtern und auf eine vermeintliche Zustimmung eines Mitarbeiters des Justizministeriums. Die Behörde erwiderte, eine Gestattung sei nicht erteilt worden und Schiedsämter seien nicht mit Gütestellen vergleichbar; zudem bestehe Verwechslungsgefahr mit Notariaten. Die Klägerin klagte auf Aufhebung der Verfügung und Erteilung der Erlaubnis; das Gericht hat über die Rechtmäßigkeit der Untersagung zu entscheiden. • Rechtsgrundlage ist § 3 NWappG in Verbindung mit § 2 NWappG; die Staatskanzlei übt ein Ermessen zur Beschränkung der Verwendung des Landeswappens aus. • Nach den Ausführungsbestimmungen des Runderlasses vom 25.05.2007 ist die erlaubte Führerschaft des Amtsschildes abschließend geregelt und umfasst u.a. Dienststellen, Notare, Gerichtsvollzieher, Schiedsämter und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure; Gütestellen werden nicht genannt. • Eine Analogie zugunsten der Klägerin kommt nicht in Betracht, weil die Gesamtregelung und die gesonderte Nennung der Gütestellen an anderer Stelle (Erlaubnis für das kleine Landessiegel) zeigen, dass Gütestellen bewusst vom Amtsschild ausgenommen wurden. • Höherwertiges Recht rechtfertigt die Einschränkung: § 2 NWappG will den Schutz des Hoheitszeichens und beschränkt Ausnahmen auf enge Kreise; Schiedsämter unterscheiden sich in Rechtsstellung und öffentlich-rechtlichem Amtsverhältnis deutlich von Gütestellen. • Die Behörde durfte zudem berücksichtigen, dass die Verwendung des Wappens auf Kanzleischildern Verwechslungsgefahren mit Notariaten und damit wettbewerbs- und gleichheitsrechtliche Probleme fördern kann. • Schließlich war das bei der Klägerin benutzte Schild formell nicht amtsblattkonform gestaltet, sodass die Untersagung auch aus formalen Gründen gerechtfertigt war. Die Klage ist abgewiesen. Die Untersagungsverfügung der Staatskanzlei vom 8.8.2008 ist rechtmäßig, weil das Niedersächsische Wappengesetz und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen die Führung des Amtsschildes abschließend regeln und Gütestellen nicht dazu gehören. Eine analoge Anwendung zugunsten der Klägerin kommt nicht in Betracht, da Gütestellen von Schiedsämtern unterscheidbar sind und die Staatskanzlei ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt hat. Zudem bestand die Gefahr der Verwechslung mit Notariaten und das verwendete Schild entsprach nicht den vorgeschriebenen Gestaltungsanforderungen, sodass die Schutzinteressen des Landeswappens gewahrt bleiben.