Urteil
1 A 666/08
VG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die gesetzliche Bestattungspflicht der Kinder nach § 8 Abs. 3 BestattG kann in ganz besonderen Ausnahmefällen durch verfassungsrechtliche Grundsätze, insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, begrenzt werden.
• Ein dauerhafter Entzug des Sorgerechts (§§ 1666, 1666a BGB) und die Übertragung der Sorge auf das Jugendamt können einen solchen Ausnahmefall begründen und die Bestattungspflicht des Kindes entfallen lassen.
• Die Bestattungspflicht bemisst sich primär an objektiven Verwandtschaftsverhältnissen; bei dringenden Gefährdungs- und Entfremdungsfällen sind jedoch teleologische Reduktionen des Gesetzes zulässig.
Entscheidungsgründe
Entzug der elterlichen Sorge kann Bestattungspflicht der Kinder entfallen lassen • Die gesetzliche Bestattungspflicht der Kinder nach § 8 Abs. 3 BestattG kann in ganz besonderen Ausnahmefällen durch verfassungsrechtliche Grundsätze, insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, begrenzt werden. • Ein dauerhafter Entzug des Sorgerechts (§§ 1666, 1666a BGB) und die Übertragung der Sorge auf das Jugendamt können einen solchen Ausnahmefall begründen und die Bestattungspflicht des Kindes entfallen lassen. • Die Bestattungspflicht bemisst sich primär an objektiven Verwandtschaftsverhältnissen; bei dringenden Gefährdungs- und Entfremdungsfällen sind jedoch teleologische Reduktionen des Gesetzes zulässig. Der Kläger ist Sohn des am 17.02.2008 verstorbenen H.; Kontakt bestand seit Jahrzeiten nicht. H. lebte längere Zeit in Einrichtungen und war getrennt lebend; die elterliche Sorge wurde 1985 entzogen und dem Jugendamt übertragen. Da niemand die Bestattung vornahm, veranlasste die Gemeinde die Beisetzung und stellte dem Kläger einen Erstattungsbescheid über 1.820,66 € (Bestattungskosten plus Gebühr) zu. Der Kläger bestritt zunächst die Vaterschaft mit Nichtwissen und führte vor, er sei als Kind wegen fortgesetzter Misshandlungen in Pflege gegeben worden; die Übertragung der Sorge belege schwere elterliche Pflichtverletzungen. Er rügte, die Behörde habe keinen Ermessensspielraum berücksichtigt und die Auflage der Kosten sei grob unbillig. Das Gericht hatte über die Klage auf Aufhebung des Bescheids zu entscheiden. • Rechtsgrundlage ist § 8 BestattG; danach haben vorrangig Angehörige für die Bestattung zu sorgen und haften als Gesamtschuldner gegenüber der Gemeinde. • Die Gemeinde durfte die Bestattung veranlassen und grundsätzlich die Kosten von Kindern verlangen, weil die Bestattungspflicht an die objektive Verwandtschaft anknüpft und Gefahrenabwehrzwecke verfolgt. • Die Bestattungspflicht ist jedoch nicht schrankenlos: Aus allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, können ungeschriebene Ausnahmen folgen; dies lässt eine teleologische Reduktion von § 8 Abs. 3 BestattG zu. • Die Rechtsprechung des Nds. OVG erlaubt Abweichungen nur in engen Grenzen; gleichwohl wurde gerade bei dauerhaftem Entzug des Sorgerechts als Folge schweren elterlichen Fehlverhaltens ein Ausnahmefall angenommen. • Hier liegen die Voraussetzungen dieses engen Ausnahmefalls vor: dem Verstorbenen wurde 1985 das Sorgerecht entzogen und die elterliche Sorge dem Jugendamt übertragen; dies dokumentiert ein besonders gravierendes Fehlverhalten und eine dauerhafte Entfremdung. • Vor diesem Hintergrund ist die familienrechtliche Grundlage der Bestattungspflicht beseitigt; eine teleologische Reduktion des § 8 Abs. 3 BestattG führt dazu, dass die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht des Klägers entfällt. • Der Bescheid der Gemeinde vom 15.04.2008 ist daher rechtswidrig; die Klage ist begründet. Die Klage war erfolgreich: Der Bescheid der Beklagten vom 15.04.2008 ist aufzuheben, weil der Kläger aufgrund des dauerhaften Entzugs der elterlichen Sorge und der Übertragung der Sorge auf das Jugendamt nicht mehr bestattungspflichtig war. Die Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 3 BestattG ist in diesem besonderen Ausnahmefall durch verfassungsrechtliche Grenzen (Verhältnismäßigkeit) teleologisch zu reduzieren. Damit war die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Bestattungskosten rechtswidrig. Die Gerichtskostenentscheidung sowie die Zulassung der Berufung erfolgten aus Gründen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.