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Urteil

4 A 1817/06

VG STADE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Widerruf einer Asylanerkennung nach § 73 AsylVfG setzt eine erhebliche und dauerhafte Verbesserung der Verhältnisse im Herkunftsstaat voraus, die eine Wiederholung der verfolgungsrelevanten Maßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausschließt. • Bei Anerkennungen aufgrund eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ist für die Widerrufsprüfung maßgeblich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Urteils. • Die Möglichkeit sippenhaftähnlicher Verfolgung nahe Angehöriger regimekritischer Personen kann asylrelevant sein und erfordert eine einzelfallbezogene Prüfung. • Änderungen der gesetzlichen Lage im Herkunftsstaat rechtfertigen einen Widerruf nur, wenn sie in der Praxis zu einer sicheren und nachhaltigen Änderung der Gefährdungslage geführt haben.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Asylanerkennung wegen Sippenhaftgefährdung nicht gerechtfertigt • Ein Widerruf einer Asylanerkennung nach § 73 AsylVfG setzt eine erhebliche und dauerhafte Verbesserung der Verhältnisse im Herkunftsstaat voraus, die eine Wiederholung der verfolgungsrelevanten Maßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausschließt. • Bei Anerkennungen aufgrund eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ist für die Widerrufsprüfung maßgeblich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Urteils. • Die Möglichkeit sippenhaftähnlicher Verfolgung nahe Angehöriger regimekritischer Personen kann asylrelevant sein und erfordert eine einzelfallbezogene Prüfung. • Änderungen der gesetzlichen Lage im Herkunftsstaat rechtfertigen einen Widerruf nur, wenn sie in der Praxis zu einer sicheren und nachhaltigen Änderung der Gefährdungslage geführt haben. Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft, wurde aufgrund der politischen Verfolgungsgefahr seines Vaters (Verfassen regimekritischer Artikel) als Asylberechtigter anerkannt. Später reichte das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein und widerrief mit Bescheid vom 20.06.2006 die Anerkennung sowie die Feststellung nach § 51 Abs.1 AuslG mit der Begründung, die innenpolitische Lage in der Türkei habe sich durch Reformen verbessert und Sippenhaft komme nicht mehr in verfolgungsrelevanter Intensität vor. Der Kläger erhob Klage und bestreitet, dass die Reformen zu einer tatsächlichen und nachhaltigen Verbesserung der Lage geführt hätten. Das Verwaltungsgericht Stade verhandelte trotz Ausbleibens der Beklagten und prüfte, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen und ob eine sippenhaftähnliche Gefährdung fortbesteht. • Rechtsgrundlagen und Maßstab: Widerruf nach § 73 AsylVfG ist nur zulässig, wenn die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse sich nachträglich derart erheblich und dauerhaft geändert haben, dass eine erneute Verfolgung bei Rückkehr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist; bei Verpflichtungsurteilen ist das Datum des rechtskräftigen Urteils maßgeblich (§ 77 Abs.1 AsylVfG). • Sachverhaltsbindung: Die Anerkennung des Klägers gründete auf dem Urteil des Gerichts vom 21.10.2002, wonach die Verfolgung des Vaters zu einer objektiven Nachfluchtsituation und sippenhaftähnlicher Gefährdung der Familie führte; dieser Schutzgehalt wurde mit dem Anerkennungsbescheid wirksam übernommen. • Fehlende neue sichere Prognose: Die vom Bundesamt angeführten gesetzlichen Reformen und EU-bezogenen Schritte in der Türkei führten nicht zu einer nachgewiesenen und dauerhaften Änderung der tatsächlichen Gefährdungslage; Reformen blieben vielfach auf dem Papier und die Praxis der Sicherheitsorgane habe sich nicht in dem erforderlichen Maße geändert. • Risiko von Übergriffen: Aufgrund weiter bestehender Praxis der Datenerfassung von auffälligen Personen, wiederholter Vernehmungen naher Angehöriger und dokumentierter Fälle von Misshandlungen besteht weiterhin die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger bei Rückkehr in die Türkei in die Verfolgung seines Vaters einbezogen, intensiv vernommen und dabei misshandelt oder gefoltert werden könnte. • Einzelfallwürdigung der Sippenhaftfrage: Die Möglichkeit sippenhaftähnlicher Maßnahmen ist nicht generell auszuschließen; im vorliegenden Einzelfall hat sich die Gefährdungslage seit dem maßgeblichen Urteil nicht derart verbessert, dass ein Widerruf gerechtfertigt wäre. • Folgen für Nebenaspekte: Mit der Unwirksamkeit des Widerrufs entfallen auch die negativen Feststellungen des Bundesamtes zu § 60 Abs.1 AufenthG und zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs.2–7 AufenthG. Die Klage ist erfolgreich. Der Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG durch das Bundesamt vom 20.06.2006 ist rechtswidrig und aufzuheben, weil die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vorliegen. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Verpflichtungsurteils vom 21.10.2002; seither haben die gesetzlichen Reformen in der Türkei nicht zu einer derart nachhaltigen und praxiswirksamen Verbesserung geführt, dass eine erneute Verfolgung des Klägers bei Rückkehr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wäre. Die Feststellungen des Bundesamtes zu § 60 Abs.1 AufenthG und zu Abschiebungsverboten sind damit ebenfalls hinfällig. Damit bleibt dem Kläger der Schutzstatus erhalten.