Urteil
6 A 1225/06
VG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Festsetzung des betriebsindividuellen Betrages ist die einzelbetriebliche Milchreferenzmenge maßgeblich, die dem Betrieb am 31.03.2005 zur Verfügung stand.
• Ein Antrag zur Festsetzung von Zahlungsansprüchen muss nicht zwingend frühere, zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr gültige Lieferantennummern enthalten, wenn sich aus sonstigen Antragsangaben das Bestehen weiterer Referenzmengen ergibt.
• Offensichtliche Irrtümer im Antrag (Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004) sind nachträglich zu berichtigen; dies gilt auch für Anträge auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen, wenn die Behörde die Richtigkeit durch einfache Abgleiche hätte feststellen können.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung übernommener Milchreferenzmenge bei Festsetzung des betriebsindividuellen Betrags • Bei Festsetzung des betriebsindividuellen Betrages ist die einzelbetriebliche Milchreferenzmenge maßgeblich, die dem Betrieb am 31.03.2005 zur Verfügung stand. • Ein Antrag zur Festsetzung von Zahlungsansprüchen muss nicht zwingend frühere, zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr gültige Lieferantennummern enthalten, wenn sich aus sonstigen Antragsangaben das Bestehen weiterer Referenzmengen ergibt. • Offensichtliche Irrtümer im Antrag (Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004) sind nachträglich zu berichtigen; dies gilt auch für Anträge auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen, wenn die Behörde die Richtigkeit durch einfache Abgleiche hätte feststellen können. Der Kläger pachtete ab 1.1.2003 einen weiteren landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich einer dort zugeordneten Milchreferenzmenge von 234.353 kg. Zum Stichtag 31.03.2005 standen dem Kläger zwei Referenzmengen (733.990 kg und 234.353 kg) zur Verfügung. Im Antrag zur Festsetzung der Zahlungsansprüche nannte er nur die zur Zeit der Antragstellung gültige Lieferantennummer L.; die Lieferantennummer K. des Pachtbetriebes wurde nicht angegeben. Die Molkerei bestätigte beide Referenzmengen in Bescheinigungen vom Juni 2005. Die Behörde berücksichtigte bei der Festsetzung des betriebsindividuellen Betrages jedoch nur 733.990 kg. Der Kläger machte geltend, die fehlende Nennung der zweiten Lieferantennummer beruhe auf einem Versehen und beantragte Berücksichtigung der zusätzlichen Referenzmenge und Auszahlung des entsprechenden zusätzlichen betrieblichen Betrags. • Rechtsgrundlagen sind insbesondere Art. 62 i.V.m. Art. 95 VO (EG) Nr. 1782/2003, Art. 5 VO (EG) Nr. 795/2004 sowie § 5 Abs.2 Nr.2 und 3 BetrPrämDurchfG; maßgebliche Referenzmenge ist diejenige, die dem Betrieb am 31.03.2005 zur Verfügung stand. • Die vorhandenen Referenzmengen sind durch Bescheinigungen der Molkerei und durch den Bescheid über den Übergang der Referenzmenge vom 7.4.2003 nachgewiesen; damit stand dem Kläger zum Stichtag insgesamt 968.343 kg zu, sodass der betriebsindividuelle Betrag entsprechend zu berechnen ist. • Die Antragsvorschriften (§ 11 InVeKoSV und Anlage zu § 4 Abs.2 MilchPrämV) verlangen Angaben zur Lieferantennummer, aber nicht zwingend die Nennung früherer, zum Antragszeitpunkt nicht mehr gültiger Nummern, wenn sich das Vorliegen weiterer Referenzmengen aus anderen Antragsangaben ergibt. • Die Behörde hätte aufgrund der Antragsangaben und verfügbarer Daten (z. B. HI-Tier-Datenbank, Referenzmengenbescheinigungen) erkennen und durch Nachfrage oder Abgleich unkompliziert ermitteln können, dass weitere Referenzmengen dem Kläger zugeordnet waren. • Das Unterlassen der Angabe der früheren Lieferantennummer stellt vorliegend einen offensichtlichen Irrtum im Sinne von Art.19 VO (EG) Nr.796/2004 dar und war von der Behörde nach Einreichung berichtigt werden zu lassen; ein Fahrlässigkeitsvorwurf gegen den Kläger ist nicht begründet. • Folglich war die Bescheidung vom 7.4.2006 zu korrigieren und die zusätzliche Referenzmenge sowie der darauf entfallende betriebliche Betrag zu berücksichtigen. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Berücksichtigung der weiteren Milchreferenzmenge von 234.353 kg, so dass bei der Ermittlung des betriebsindividuellen Betrages zum 31.03.2005 insgesamt 968.343 kg zugrunde zu legen sind. Dadurch erhöht sich die zu berücksichtigende Milchprämie und der betriebliche Anspruch um 5.493,98 Euro für das Kalenderjahr 2005. Die Behörde hätte die fehlende Angabe als offensichtlichen Irrtum anerkennen oder durch einfache Ermittlungen erkennen und korrigieren müssen. Der angefochtene Bescheid vom 07.04.2006 ist insoweit zu ändern und die zusätzlichen Zahlungsansprüche festzusetzen.