Urteil
6 A 1246/06
VG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Ermittlung des betriebsindividuellen Betrags ist maßgeblich, für welches Kalenderjahr die Direktzahlung beantragt wurde, nicht das Vermarktungsjahr.
• Die Rindersonderprämie wird dem Kalenderjahr der Antragstellung zugeordnet; Maßstab hierfür ist Art. 42 VO (EG) Nr. 2342/1999.
• Ein Betriebsinhaber kann sich nicht nachträglich auf vermarktungsbezogene Zuordnungen berufen, wenn er den Antrag bewusst erst im Folgejahr gestellt hat.
Entscheidungsgründe
Betrachtungszeitraum für Rindersonderprämie: Jahr der Antragstellung entscheidet • Für die Ermittlung des betriebsindividuellen Betrags ist maßgeblich, für welches Kalenderjahr die Direktzahlung beantragt wurde, nicht das Vermarktungsjahr. • Die Rindersonderprämie wird dem Kalenderjahr der Antragstellung zugeordnet; Maßstab hierfür ist Art. 42 VO (EG) Nr. 2342/1999. • Ein Betriebsinhaber kann sich nicht nachträglich auf vermarktungsbezogene Zuordnungen berufen, wenn er den Antrag bewusst erst im Folgejahr gestellt hat. Der Kläger betreibt einen Rindermastbetrieb und beantragte die Festsetzung von Zahlungsansprüchen für die Betriebsprämie. Die Landwirtschaftskammer informierte ihn über vorläufige betriebsindividuelle Beträge aus dem Referenzzeitraum 2000–2002; für die Sonderprämie männliche Rinder waren für 2002 zunächst 2,5 Einheiten ausgewiesen. Der Kläger machte geltend, 14 männliche Rinder im Jahr 2002 vermarktet zu haben und korrigierte die Einheiten für 2002 auf 12,1; für 11 dieser Tiere stellte er den Prämienantrag jedoch erst am 23.01.2003. Die Behörde wies die Tiere dem Jahr 2003 zu und berücksichtigte für 2002 nur die mit Antrag vom 24.06.2002 geltend gemachten 3 Tiere. Der Kläger klagte auf Erhöhung des betriebsindividuellen Betrags unter Verweis auf die Vermarktungszeitpunkte und europarechtliche Regelungen. • Rechtsgrundlagen sind insbesondere Art. 37 VO (EG) Nr. 1782/2003, Anhang VII, Art. 42 VO (EG) Nr. 2342/1999 sowie nationale Durchführungsbestimmungen. • Art. 37 i.V.m. Anhang VII bestimmt, dass der Referenzbetrag auf den Zahlungen beruht, die einem Betriebsinhaber in den einzelnen Kalenderjahren des Bezugszeitraums gewährt wurden. • Art. 42 VO (EG) Nr. 2342/1999 legt für die Rindersonderprämie den Tag der Antragstellung als maßgeblichen Zeitpunkt fest, zu dem bestimmt wird, für welches Kalenderjahr die Prämie gewährt wird; damit ist nicht das Vermarktungsdatum ausschlaggebend. • Die Vorschrift ermöglicht bewusst die Wahl des Antragsjahres durch den Betriebsinhaber, um etwa durch GVE-Beschränkungen eine spätere Antragstellung vorzunehmen; der Kläger hatte diese Entscheidung getroffen und kann sich nicht nachträglich auf die Vermarktungsjahre berufen. • Spezialregelungen des Art. 42 Unterabsätze 2–5 betreffen Ausnahmen und ändern nichts am Grundsatz, dass das Jahr der Antragstellung maßgeblich ist; für das Jahr 2002 bestehen keine abweichenden Sonderregelungen. • Art. 2 e) VO (EG) Nr. 1782/2003 und Art. 3a VO (EG) Nr. 795/2004 stützen diese Auslegung: zu berücksichtigen sind Zahlungen, die für das betreffende Kalenderjahr gewährt wurden oder zu gewähren sind, wobei die Zuordnung durch die einschlägigen Vorschriften zur Prämiengewährung erfolgt. • Die von der Gegenpartei vorgetragenen Gleichheits- und Vertrauensschutzgesichtspunkte greifen nicht, weil der Betriebsinhaber die Möglichkeit und das Risiko der Wahl des Antragsjahres kannte. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 07.04.2006 ist rechtmäßig; der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der zusätzlich geltend gemachten 11 Rindertiere für das Referenzjahr 2002, weil er die Anträge für diese Tiere erst am 23.01.2003 gestellt hat. Nach Art. 42 VO (EG) Nr. 2342/1999 und den einschlägigen nationalen Regelungen bestimmt die Antragstellung das Jahr, dem die Rindersonderprämie zugeordnet wird; daher sind nur die mit Antrag vom 24.06.2002 beantragten drei Tiere für 2002 zu berücksichtigen. Dem Kläger steht kein weitergehender Vertrauens- oder Gleichheitsschutz zu, da er die spätere Antragstellung bewusst gewählt hat. Die Festsetzung des betriebsindividuellen Betrags bleibt daher in der angefochtenen Fassung bestehen.