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Urteil

6 A 1228/06

VG STADE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zuweisung betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen in die Mutterkuhprämie genügt der Nachweis der Investition durch Tierzukauf und der Erwerb entsprechender Prämienansprüche; zusätzliche Stallkapazitäten sind nicht zwingend erforderlich. • Der Erwerb von Prämienansprüchen bis zum maßgeblichen Stichtag dient als Nachweis der Nachhaltigkeit der Investition (§ 15 BetrPrämDurchfV i.V.m. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004). • Ein strenger unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Tieraufstockung und Erwerb der Prämienansprüche ist nicht erforderlich, sofern die Investition plausibel durch Verträge und Bestandsentwicklung belegt ist.
Entscheidungsgründe
Zuweisung betriebsindividueller Beträge bei Investition in Mutterkuhhaltung • Zur Zuweisung betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen in die Mutterkuhprämie genügt der Nachweis der Investition durch Tierzukauf und der Erwerb entsprechender Prämienansprüche; zusätzliche Stallkapazitäten sind nicht zwingend erforderlich. • Der Erwerb von Prämienansprüchen bis zum maßgeblichen Stichtag dient als Nachweis der Nachhaltigkeit der Investition (§ 15 BetrPrämDurchfV i.V.m. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004). • Ein strenger unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Tieraufstockung und Erwerb der Prämienansprüche ist nicht erforderlich, sofern die Investition plausibel durch Verträge und Bestandsentwicklung belegt ist. Der Kläger betreibt einen Nebenerwerbsbetrieb mit Galloway-Rindern und beantragte 2005 die Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie die Zuweisung betriebsindividueller Beträge wegen Investitionen in die Mutterkuhprämie. Er legte Kaufverträge über Tierzukäufe ab Oktober 2001 und den Erwerb von 4,0 Prämienansprüchen im November 2003 vor; Futterfläche und Unterstände seien ausreichend vorhanden. Die Behörde erkannte zwar die erhöhte Quote an, lehnte jedoch die Zuweisung betriebsindividueller Beträge ab, weil keine zeitnahe Aufstockung in Nachzucht 2002–2004 festgestellt worden sei. Der Kläger hielt entgegen, der Erwerb der Prämienansprüche und die Tierzukäufe belegten die Investition und deren Ernsthaftigkeit. Das Gericht hat daraufhin über die Klage entschieden. • Rechtsgrundlage sind Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 i.V.m. Art. 42 Abs. 4 und Art. 33 ff. VO (EG) Nr. 1782/2003 sowie § 15 BetrPrämDurchfV. • § 15 BetrPrämDurchfV verlangt, dass Investitionen zu einer Erhöhung der Produktionskapazität führen und deren Beginn durch Verträge oder andere objektive Nachweise bis zu den genannten Stichtagen belegt ist; für Mutterkuhhaltung ist zusätzlich der Erwerb entsprechender Prämienansprüche bis zum 15.05.2004 erforderlich. • Der Kläger hat durch Kaufverträge und Rechnungen den Beginn der Mutterkuhhaltung im Oktober 2001 und weitere Tierzukäufe 2002/2003 nachgewiesen; der Übertragungs- und Zuteilungsbescheid belegt den Erwerb von 4,0 Prämienansprüchen zum 15.01.2004, damit sind die Voraussetzungen des § 15 Abs.4 und Abs.5 BetrPrämDurchfV erfüllt. • Die Investition bestand hier überwiegend im Zukauf von Tieren; zusätzliche Stall- oder Futterflächen waren vorhanden, so dass die Erhöhung der Produktionskapazität auch ohne Neubau von Stallplätzen anerkannt werden kann. • Ein strenger unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Tieraufstockung und Erwerb der Prämienansprüche ist gesetzlich nicht gefordert; der spätere Erwerb der Rechte dient als Nachweis der Nachhaltigkeit der bereits begonnenen Investition und ist hier sachgerecht belegt. • Die Extensivierungsprämie ist zu berücksichtigen, weil die Besatzdichte des Betriebs die Voraussetzungen erfüllt. • Die Höhe des betriebsindividuellen Betrages errechnet sich aus 4,0 Prämienrechten (200 €/Einheit Mutterkühe, 50 €/Einheit Extensivierungsprämie) abzüglich 1 % für die nationale Reserve, ergibt 990,00 Euro. Die Klage ist erfolgreich. Dem Kläger wurde ein betriebsindividueller Betrag aus der nationalen Reserve in Höhe von 990,00 Euro (für 4,0 Mutterkuhprämienrechte einschließlich Extensivierungsprämie abzüglich 1 %) zugewiesen, weil er durch vorgelegte Kaufverträge und den Nachweis des Erwerbs von Prämienansprüchen die erforderliche Investition in die Produktionskapazität der Mutterkuhhaltung hinreichend nachgewiesen hat. Die Behörde durfte nicht allein wegen fehlender zusätzlicher Stallbauten oder wegen eines nicht unmittelbar zeitgleichen Erwerbs der Prämienansprüche ablehnen. Die Zuweisung berücksichtigt zudem die Extensivierungsprämie, weil die Besatzdichte die Voraussetzungen erfüllt. Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 ist insoweit abzuändern und die Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung des genannten betriebsindividuellen Betrages festzusetzen.