Urteil
6 A 1179/06
VG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zahlungsansprüche nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 setzen voraus, dass die Fläche zum Zeitpunkt des Antrags als beihilfefähige Fläche genutzt wird.
• Unverschuldete Verhinderung der tatsächlichen Bewirtschaftung zum Antragszeitpunkt begründet keinen Anspruch auf Zahlungsansprüche nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003.
• Die Zuteilung von Zahlungsansprüchen richtet sich nach der zum Zeitpunkt des Antrags vorhandenen beihilfefähigen Fläche; eine Härtefallregelung für entgangene Bewirtschaftungszeiträume ist in Art. 44 Abs. 2 nicht vorgesehen.
Entscheidungsgründe
Keine Zuteilung von Zahlungsansprüchen bei fehlender Bewirtschaftung zum Antragszeitpunkt • Zahlungsansprüche nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 setzen voraus, dass die Fläche zum Zeitpunkt des Antrags als beihilfefähige Fläche genutzt wird. • Unverschuldete Verhinderung der tatsächlichen Bewirtschaftung zum Antragszeitpunkt begründet keinen Anspruch auf Zahlungsansprüche nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003. • Die Zuteilung von Zahlungsansprüchen richtet sich nach der zum Zeitpunkt des Antrags vorhandenen beihilfefähigen Fläche; eine Härtefallregelung für entgangene Bewirtschaftungszeiträume ist in Art. 44 Abs. 2 nicht vorgesehen. Die Klägerin, eine GbR, beantragte im Mai 2005 die Festsetzung von Zahlungsansprüchen für u. a. eine Ackerfläche von 13,54 ha, die sie als Betriebsinhaberin im GFN angegeben hatte. Die Fläche war seit 1977 an den Beklagten J. verpachtet; die Klägerin hatte das Pachtverhältnis wegen Zahlungsverzuges zum Ende 2004 fristlos gekündigt und im März 2005 Klage auf Herausgabe erhoben. Das Amtsgericht verurteilte J. im Juni 2005 zur Herausgabe; gegen dieses Urteil legte J. Berufung ein, die vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde. Die Landwirtschaftskammer verweigerte dennoch die Festsetzung von Zahlungsansprüchen für 2005, weil die Klägerin die Fläche zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht als Ackerland bewirtschaftet hatte. Die Klägerin machte geltend, sie sei unverschuldet gehindert worden und beantragte die Aufhebung des Bescheids. • Anwendbares Recht ist das Kombinationsmodell nach Art. 58 i.V.m. Art. 59 der VO (EG) Nr. 1782/2003; die Zahl der Zahlungsansprüche richtet sich nach der Hektarzahl der beihilfefähigen Fläche im ersten Anwendungsjahr. • Beihilfefähige Fläche im Sinne von Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird; entscheidend ist die tatsächliche Nutzung zum Zeitpunkt des Antrags. • Nach Artikel 12 Nr. 5 der VO (EG) Nr. 795/2004 hat der Antragsteller zum Nachweis zu führen, dass er zum Antragszeitpunkt Betriebsinhaber ist; die Zuteilung erfolgt nach der beihilfefähigen Fläche zum Zeitpunkt des Antrags (Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003). • Die Klägerin hat die streitige Fläche am 11.05.2005 nicht genutzt, weil der Pächter trotz Kündigung die Fläche nicht herausgab; dieser Umstand war der Klägerin bei Antragstellung bekannt (Klage auf Herausgabe bereits erhoben). • Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt keine Berücksichtigung einer unverschuldeten Verhinderung in ihrem Sinne in Betracht: Art. 44 Abs. 2 enthält keine Ausnahme oder Härteregelung, die es erlauben würde, nicht genutzte Flächen zum Antragszeitpunkt dennoch als beihilfefähig anzusehen. • Die Verwaltungsbehörde hat daher zu Recht die Festsetzungsfläche auf 0,00 ha gesetzt und die Zahlungsansprüche mit 0,00 Euro festgesetzt; der Bescheid ist rechtmäßig. Die Klage ist abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung der beantragten Zahlungsansprüche für die 13,54 ha, weil sie die Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung am 11.05.2005 nicht als Ackerland genutzt hatte. Eine unverschuldete Verhinderung der Nutzung begründet nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 keine Ausnahme; eine Härteregelung fehlt. Daher war die Festsetzung der Festsetzungsfläche mit 0,00 ha und die Zuweisung von Zahlungsansprüchen in Höhe von 0,00 Euro rechtmäßig. Die Klägerin verliert, weil die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen nicht vorlagen.