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Urteil

1 A 1995/06

VG STADE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nachträglicher Antrag auf Ergänzung eines Ratsprotokolls in der Genehmigungssitzung ist unzulässig; beantragte Wortprotokollaufnahmen sind in der Sitzung zu stellen, die protokolliert wird. • Die Niederschrift des Rates ist als Ergebnisprotokoll zu führen; bloße Ergänzungswünsche sind nicht ohne rechtzeitigen Antrag durchsetzbar (§ 49 NGO, § 12 GO). • Die Entscheidung, ob ein Tagesordnungspunkt öffentlich oder nicht öffentlich zu beraten ist, richtet sich nach § 45 NGO und § 3 GO; eine generelle Feststellung auf permanente öffentliche Beratung steht einem Ratsmitglied nicht zu. • Feststellungsbegehren gegen die Verwaltung wegen Auskunftspflichten sind subsidiär und unzulässig, soweit der Kläger seine Ansprüche durch Leistungsklage oder einstweilige Anordnung durchsetzen kann (§ 43 Abs.2 VwGO, § 39a NGO).
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf nachträgliche Protokollergänzung; öffentliche Beratung und Auskunftsfeststellung teils unzulässig • Ein nachträglicher Antrag auf Ergänzung eines Ratsprotokolls in der Genehmigungssitzung ist unzulässig; beantragte Wortprotokollaufnahmen sind in der Sitzung zu stellen, die protokolliert wird. • Die Niederschrift des Rates ist als Ergebnisprotokoll zu führen; bloße Ergänzungswünsche sind nicht ohne rechtzeitigen Antrag durchsetzbar (§ 49 NGO, § 12 GO). • Die Entscheidung, ob ein Tagesordnungspunkt öffentlich oder nicht öffentlich zu beraten ist, richtet sich nach § 45 NGO und § 3 GO; eine generelle Feststellung auf permanente öffentliche Beratung steht einem Ratsmitglied nicht zu. • Feststellungsbegehren gegen die Verwaltung wegen Auskunftspflichten sind subsidiär und unzulässig, soweit der Kläger seine Ansprüche durch Leistungsklage oder einstweilige Anordnung durchsetzen kann (§ 43 Abs.2 VwGO, § 39a NGO). Der Kläger, Mitglied des Samtgemeinderates und zur Gruppe WG/Grüne gehörend, rügte Verletzungen seiner Mitwirkungsrechte. Er verlangte die Ergänzung des Ergebnisprotokolls der Ratssitzung vom 23. März 2006 um eigene Ausführungen und Einwendungen sowie die Nachtragung seiner Erwiderungen gegen Vorwürfe wie Populismus. Weiter beanstandete er, dass ein Antrag der Gruppe zur Untersuchung der Kanalabrechnung im nichtöffentlichen Teil beraten worden sei und begehrte die Feststellung, dieser Antrag hätte öffentlich beraten werden müssen. Schließlich verlangte er die Feststellung, die Verwaltung sei verpflichtet gewesen, seine Fragen zur Kanalabrechnung 2005 nachvollziehbar und fristgerecht zu beantworten. Der Rat lehnte seine nachträglichen Protokolländerungswünsche ab; einige Punkte wurden anderswo protokolliert. Die Kommunalaufsicht hatte zuvor die Einordnung eines Tagesordnungspunktes als zulässig bewertet. Das Gericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. • Zulässigkeit: Die Klage gegen den Rat ist als Kommunalverfassungsstreit zulässig; die Feststellungsklage gegen die Verwaltung ist unzulässig wegen Subsidiarität (§ 43 Abs.2 VwGO). • Protokollprüfung: Nach § 49 NGO und § 12 der Geschäftsordnung sind Ergebnisprotokolle zu führen; Wortbeiträge werden nur auf Antrag aufgenommen. Ein Antrag auf Aufnahme muss in der betreffenden Sitzung gestellt werden; ein nachträglicher Antrag bei Genehmigung der Niederschrift ist unzulässig. Sinn und Zweck der Niederschrift (Beweiskraft und Verlässlichkeit) erfordern Protokollierung in Anwesenheit der Beteiligten. Deshalb war der Rat nicht verpflichtet, die vom Kläger erst bei Genehmigung geforderten Ergänzungen aufzunehmen. • Ungleichbehandlung: Dass manche Äußerungen eines anderen Ratsmitglieds ohne erkennbaren Antrag ins Protokoll gelangten, rechtfertigt den nachträglichen Ergänzungswunsch des Klägers nicht, weil dieser keine Anträge auf Aufnahme oder Streichung in der ursprünglichen Sitzung gestellt hatte. • Öffentlichkeit der Beratung: Nach § 45 NGO und § 3 GO kann ein Tagesordnungspunkt aus Gründen des öffentlichen Wohls oder berechtigter Einzelinteressen nicht öffentlich beraten werden. Da für den Punkt zur SEB-Abrechnung Hinweise auf Vertraulichkeitsgründe vorlagen und der Rat keine öffentliche Beratung beantragt wurde, bestand kein Anspruch auf generelle öffentliche Beratung. • Auskunftsrecht: Nach § 39a NGO steht jedem Ratsmitglied ein Auskunftsrecht zu; dessen Durchsetzung ist jedoch nicht durch eine allgemeine Feststellungsklage möglich. Konkret durchsetzbare Auskunftsansprüche sind mit Leistungsklage oder einstweiliger Anordnung geltend zu machen. • Ermessens- und Verfahrensaspekte: Die Verwaltung durfte in Anbetracht der vorliegenden Unterlagen und der Zweckvereinbarung annehmen, dass nichtöffentlich zu beraten war; später erfolgte öffentliche Behandlung macht ein Feststellungsinteresse überwiegend entbehrlich. • Rechtsfolge: Mangels form- und fristgerechter Anträge sowie wegen fehlendem Feststellungsinteresse und Unzulässigkeit waren die begehrten Feststellungen abzuweisen; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Klage des Ratsmitglieds wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf nachträgliche Ergänzung des Ergebnisprotokolls, weil Anträge auf Aufnahme von Wortbeiträgen in der betreffenden Sitzung zu stellen sind; ein erst bei der Genehmigung gestellter Antrag ist unzulässig. Ebenso besteht kein allgemeiner Anspruch auf öffentliche Beratung des geprüften Tagesordnungspunktes, da die Geschäftsordnung und die NGO Ausnahmen vorsehen und keine rechtzeitige Antragstellung erfolgte. Schließlich ist eine allgemeine Feststellung zur Verpflichtung der Verwaltung zur Beantwortung von Auskunftsfragen unzulässig, weil der Kläger seine Rechte durch eine Leistungsklage oder einstweilige Anordnung hätte verfolgen können. Die Klage war insgesamt erfolglos; der Kläger trägt die Kosten.