Urteil
1 A 1225/05
VG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unmittelbarer Gefahr darf die Polizei im Wege der Ersatzvornahme ohne vorherige Aufforderung tätig werden und die Kosten dem Verursacher auferlegen (§§ 64, 66 Nds.SOG).
• Das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz kommt nur insoweit als Rechtsgrundlage in Betracht, als ein Gebührentatbestand in der Gebührenordnung ausdrücklich geregelt ist; hier war die Kostengrundlage § 66 Nds.SOG (Selbstvornahme).
• Die Behörde kann bei Selbstvornahme Personalkosten und Fahrtkosten in angemessener Höhe ersetzen verlangen; Pauschalen aus dem Kostentarif dürfen zur Vereinfachung zugrunde gelegt werden, soweit sie nicht überhöht sind.
Entscheidungsgründe
Kostenersatz für polizeiliche Ersatzvornahme bei freilaufendem Rind (§§ 64, 66 Nds.SOG) • Bei unmittelbarer Gefahr darf die Polizei im Wege der Ersatzvornahme ohne vorherige Aufforderung tätig werden und die Kosten dem Verursacher auferlegen (§§ 64, 66 Nds.SOG). • Das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz kommt nur insoweit als Rechtsgrundlage in Betracht, als ein Gebührentatbestand in der Gebührenordnung ausdrücklich geregelt ist; hier war die Kostengrundlage § 66 Nds.SOG (Selbstvornahme). • Die Behörde kann bei Selbstvornahme Personalkosten und Fahrtkosten in angemessener Höhe ersetzen verlangen; Pauschalen aus dem Kostentarif dürfen zur Vereinfachung zugrunde gelegt werden, soweit sie nicht überhöht sind. Am 29.03.2005 lief ein Rind des Klägers durch ein Loch im Weidezaun auf zwei öffentliche Straßen. Die Leitstelle meldete das Tier der Polizeidienststelle; zwei Beamte fuhren von der Dienststelle zur Gefahrenstelle, sicherten den Verkehr und trieben das Rind ohne weiteren Verzug zurück auf die Weide, provisorisch wurde der Zaun gesichert. Die Polizei hatte nach eigenen Angaben versucht, den Kläger telefonisch zu erreichen; dieser behauptet, den Anruf nicht erhalten zu haben und wäre bei Benachrichtigung sofort erschienen. Die Behörde erließ einen Gebührenbescheid über 115,00 € (100 € Personal, 15 € Fahrt). Der Kläger klagte mit der Begründung, die Maßnahmen seien normale Dienstpflichten und bereits durch Steuern abgegolten sowie die Zeit- und Fahrtberechnung fehlerhaft. • Die Klage ist unbegründet; die Kostenauferlegung verletzt den Kläger nicht (§ 113 Abs.1 VwGO). • Die im Bescheid genannte Rechtsgrundlage NVwKostG/AllGO trifft formal nicht zu; materiell beruht die Kostenerhebung jedoch auf §§ 66 Abs.1, 64 Abs.2 Nr.1 Nds.SOG, die die Ersatzvornahme und Kostenerstattung regeln. • NVwKostG ist nur einschlägig, wenn ein konkreter Gebührentatbestand in der Gebührenordnung vorgesehen ist; die hier angewendeten Kostentarife für Transport/Personenbeförderung waren nicht unmittelbar einschlägig, weil das Tier nicht mit Polizeifahrzeugen befördert wurde. • §§ 64, 66 Nds.SOG erlauben die Ersatzvornahme ohne vorherigen Verwaltungsakt im Sofortvollzug bei gegenwärtiger Gefahr und wenn der Verpflichtete nicht rechtzeitig erreichbar ist; dies war vorliegend gegeben wegen Unfall- und Schadensgefahr durch das freilaufende Rind und fehlender Gewissheit über die Erreichbarkeit des Klägers. • Die Polizei durfte den Anrufversuch unternehmen, musste aber nicht das Eintreffen des Halters abwarten; die Rechtsprechung zu Fahrzeugabschleppungen ist auf Tiergefahren übertragbar, insbesondere wenn die Gefährdung unmittelbar und die Erfolgsaussicht weiterer Ermittlungen ungewiss ist. • § 66 Nds.SOG umfasst auch die Erstattung von Aufwendungen für eigenes Personal und Fahrzeuge bei Selbstvornahme; die Behörde kann zur Verwaltungsvereinfachung pauschale Sätze aus dem Kostentarif anlegen, solange sie nicht überhöht sind. • Die festgesetzten Beträge (100 € für zwei Beamte je angefangene halbe Stunde und 15 € Fahrtpauschale) überschreiten die Grenze nicht und sind angesichts Einsatzdauer und Anfahrt sachgerecht; die Behauptung einer Streifenfahrt ist nicht belegt. Die Klage des Klägers wurde abgewiesen; der Gebührenbescheid über 115,00 € ist rechtmäßig. Das Gericht bestätigt, dass die Polizei wegen der gegenwärtigen Gefahr durch das freilaufende Rind im Sofortvollzug handeln durfte und die Ersatzvornahme nach §§ 64, 66 Nds.SOG zulässig war. Die Kostenaufstellung der Behörde ist in Art und Umfang nicht zu beanstanden, weil die Erstattung auch Personalkosten und Anfahrtsaufwand umfasst und die verwendeten Pauschalen nicht überhöht sind. Der Kläger trägt damit die Kosten des Polizeieinsatzes, weil er als Tierhalter für die Gefahrenabwehr verantwortlich war und die Behörde ohne schuldhafte Verzögerung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit handeln durfte.