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Urteil

4 A 1493/04

VG STADE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ausländer kann nach §25 Abs.5 AufenthG nur eine Aufenthaltserlaubnis verlangen, wenn Ausreisehindernisse nicht von ihm zu vertreten sind und er zumutbare Schritte zur Beseitigung unternommen hat. • Die Staaten- und Passlosigkeit des Klägers begründet kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn er einen zumutbaren Weg zur Wiedereinbürgerung nicht gegangen ist. • Psychische Erkrankungen rechtfertigen eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG nur, wenn hinreichend substantiiert und aktuell dargelegt ist, dass Rückkehr unzumutbar oder unmöglich ist. • Die Tatsache des langjährigen Aufenthalts allein begründet noch keinen Status als faktischer Inländer, wenn keine dauerhafte Eingliederung und wirtschaftliche Unabhängigkeit vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Aufenthaltserlaubnis bei pass- und staatenlos bedingter Abschiebung ohne Zumutbarkeitserfüllung • Ein Ausländer kann nach §25 Abs.5 AufenthG nur eine Aufenthaltserlaubnis verlangen, wenn Ausreisehindernisse nicht von ihm zu vertreten sind und er zumutbare Schritte zur Beseitigung unternommen hat. • Die Staaten- und Passlosigkeit des Klägers begründet kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn er einen zumutbaren Weg zur Wiedereinbürgerung nicht gegangen ist. • Psychische Erkrankungen rechtfertigen eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG nur, wenn hinreichend substantiiert und aktuell dargelegt ist, dass Rückkehr unzumutbar oder unmöglich ist. • Die Tatsache des langjährigen Aufenthalts allein begründet noch keinen Status als faktischer Inländer, wenn keine dauerhafte Eingliederung und wirtschaftliche Unabhängigkeit vorliegen. Der 1979 in der Türkei geborene Kläger, kurdischer Volkszugehörigkeit, lebt seit 1994 in Deutschland. Er wurde wegen Nichtableistung des Wehrdienstes aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen und gilt als staatenlos; seine Asylanträge wurden abgelehnt. Der Kläger begehrte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG und einen Staatenlosenpass; beides wurde von der Ausländerbehörde abgelehnt, da er das Abschiebungshindernis (Staaten- und Passlosigkeit) zu vertreten habe und er auf Sozialhilfe angewiesen sei. Der Kläger rügte, die Ausbürgerung sei willkürlich und die Wiedereinbürgerung unzumutbar, weil sie die Ableistung des Wehrdienstes erfordere und ihm als Kurden Gefahr und Verfolgung drohten; zudem berief er sich auf seine psychische Erkrankung und faktische Inländereigenschaft. Das Gericht hat die Klage getrennt; der Antrag auf Reiseausweis wurde separat verglichen. Die Hauptfrage war, ob der Kläger zumutbare Anstrengungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses unternommen hat und ob gesundheitliche oder faktische Bindungen eine Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen. • Rechtsgrundlage ist §25 Abs.5 AufenthG, wonach Aufenthaltserlaubnis nur bei unverschuldetem Ausreisehindernis und zumutbarer Verhaltensweise erteilt werden darf. • Zumutbarkeit der Wiedereinbürgerung: Nach türkischem Recht ist Wiedereinbürgerung möglich; Antrag ist beim Generalkonsulat möglich, allerdings wird regelmäßig die Bereitschaft zur Ableistung des Wehrdienstes verlangt. Es liegen keine Anhaltspunkte für unüberwindbare technische Hindernisse vor. • Die bloße kurdische Volkszugehörigkeit oder historische Übergriffe rechtfertigen nicht die Unzumutbarkeit des Wehrdienstes; es fehlen konkrete, substantiiert dargestellte Anhaltspunkte für Verfolgungsgefahr oder besondere Diskriminierung bei Wehrdienstableistung. • Das Bundesverwaltungsgerichtsurteil zu Berufssoldaten ist nicht übertragbar auf die Verpflichtung eines Wehrpflichtigen zur Ableistung des Dienstes im Rahmen eines Wiedereinbürgerungsantrags. • Der Kläger hat keine erkennbaren Schritte zur Wiedereinbürgerung unternommen; er hat damit zumutbare Maßnahmen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses nicht erfüllt, sodass §25 Abs.5 Satz4 AufenthG greift. • Gesundheitsargument: Vorgelegte ärztliche Bescheinigungen sind nicht ausreichend substantiiert; es fehlen Nachweise für eine aktuelle, die Rückkehr ausschließende Erkrankung sowie Angaben zur bisherigen Behandlung, sodass aus medizinischer Sicht kein dauerhaftes Rückkehrhindernis festgestellt werden kann. • Faktische Inländereigenschaft liegt nicht vor: Trotz langjährigen Aufenthalts fehlt die wirtschaftliche Selbstständigkeit und feste Integration, die ein Schicksal nur noch im Aufenthaltsstaat begründen würde. • Mangels Erfüllung der Voraussetzungen des §25 Abs.5 AufenthG kommt eine Ermessensentscheidung nicht in Betracht; daher ist die Ablehnung rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger erhält keine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG, weil er das Abschiebungshindernis der Staaten- und Passlosigkeit nicht unverschuldet trägt: ihm war und ist zumutbar, beim türkischen Konsulat einen Wiedereinbürgerungsantrag zu stellen und damit die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Rückkehr zu prüfen (gegebenenfalls verbunden mit Ableistung des Wehrdienstes oder Freikauf). Zudem reichen die vorgelegten gesundheitlichen Atteste mangels Substantiierung nicht aus, um ein unzumutbares Rückkehrhindernis wegen psychischer Erkrankung zu begründen. Auch eine faktische Inländereigenschaft steht dem Kläger nicht zu, da weder dauerhafte wirtschaftliche Unabhängigkeit noch eine derart enge soziale Integration nachgewiesen sind. Folglich ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig; die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.1 VwGO.