Urteil
1 A 539/05
VG STADE, Entscheidung vom
10mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der nahen Angehörigen kann unabhängig von der zivilrechtlichen Erbenstellung bestehen.
• Eine Ersatzvornahme ohne vorherigen Verwaltungsakt ist zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht und die Behörde innerhalb ihrer Befugnisse handelt (§ 64 Nds. SOG).
• Ausnahmsweise kann die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht entfallen, wenn die Gesamtumstände eine Zumutbarkeitswidrigkeit der Inanspruchnahme begründen (enge Ausnahmen).
Entscheidungsgründe
Ausnahme von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht bei schwerwiegender familiärer Gewalt (VerwG Stade) • Eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der nahen Angehörigen kann unabhängig von der zivilrechtlichen Erbenstellung bestehen. • Eine Ersatzvornahme ohne vorherigen Verwaltungsakt ist zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht und die Behörde innerhalb ihrer Befugnisse handelt (§ 64 Nds. SOG). • Ausnahmsweise kann die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht entfallen, wenn die Gesamtumstände eine Zumutbarkeitswidrigkeit der Inanspruchnahme begründen (enge Ausnahmen). Der Kläger wurde von der Beklagten als nächster Angehöriger zur Erstattung von Kosten einer Ersatzbestattung seines verstorbenen, obdachlosen Vaters herangezogen. Der Vater war 2004 tödlich verunglückt; die Söhne hatten zuvor erklärt, nicht für die Bestattung aufkommen zu wollen. Die Beklagte veranlasste Einäscherung und Beisetzung und setzte etwa 1.629,38 € als Kosten fest. Kläger und sein Bruder widersprachen mit dem Hinweis, die Erbschaft sei ausgeschlagen und es habe seit Jahrzehnten kein Kontakt bestanden; zudem sei der Vater gegenüber ihnen und der Mutter gewalttätig gewesen. Die Widerspruchsbehörde wies die Widersprüche zurück. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob trotz Ausschlagung der Erbschaft und der familiären Verhältnisse eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und damit die Kostenhaftung besteht. • Die Ersatzvornahme war rechtmäßig: Nach der damals geltenden niedersächsischen Bestattungsverordnung war eine Bestattung binnen 96 Stunden geboten; nach § 64 Abs.2 Nds. SOG durfte die Behörde zur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr zwangsweise handeln. • Nach niedersächsischem Gewohnheitsrecht (und künftig nach § 8 BestattG) sind nahe Angehörige, insbesondere Kinder, grundsätzlich zur Bestattung verpflichtet; diese öffentlich-rechtliche Pflicht ist von der zivilrechtlichen Erbenstellung (§ 1968 BGB) zu unterscheiden. • Finanzielle Unvermögen des Pflichtigen ändert nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung; Leistungen nach dem BSHG bzw. SGB XII stehen offen. • Ausnahmsweise kann die öffentlich-rechtliche Pflicht entfallen, wenn die Gesamtsituation die Zumutbarkeit der Bestattung unzumutbar macht; diese Ausnahmen sind eng auszulegen. • Im vorliegenden Fall rechtfertigen die bei gerichtlichen Entscheidungen dargestellten schweren, wiederholten Gewalttaten, Vernachlässigung und der einstige Entzug der elterlichen Sorge aufgrund der Gefährdung der Kinder das Vorliegen eines Ausnahmefalls. Die Behörden hätten diese Umstände prüfen müssen; unter diesen Umständen ist die Heranziehung des Klägers rechtswidrig. Die Klage war erfolgreich: Der Kostenbescheid der Beklagten wurde aufgehoben, weil der Kläger zu Unrecht zur Zahlung der Bestattungskosten herangezogen wurde. Zwar besteht grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der Kinder und die Ersatzvornahme war rechtmäßig, doch liegt hier ein Ausnahmefall vor. Die schwerwiegenden, dokumentierten Gewalttaten und die Entziehung der elterlichen Sorge begründen die Unzumutbarkeit, den Kläger in Anspruch zu nehmen. Daher entfällt die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht im konkreten Fall, weshalb der Bescheid aufzuheben ist.