Urteil
1 A 979/05
VG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wald im Sinne des NWaldLG bleibt auch nach Rodung Waldeigenschaft, vgl. § 2 Abs. 6 NWaldLG.
• Wird Wald ohne erforderliche Genehmigung zielgerichtet zur anderen Nutzung (z.B. Bauland) vorbereitet, liegt eine Umwandlung i.S.v. § 8 Abs. 8 NWaldLG vor.
• Bei unzulässiger Waldumwandlung ist die Behörde zur Anordnung der Wiederaufforstung verpflichtet; die materielle Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ist dabei nicht zu prüfen.
• Eine nachträgliche Legalisierung der Waldumwandlung ist nicht möglich; die Genehmigung muss vor Beginn der Maßnahmen vorliegen, vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 NWaldLG.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Waldumwandlung durch zielgerichtete Rodung — Anordnung der Wiederaufforstung • Wald im Sinne des NWaldLG bleibt auch nach Rodung Waldeigenschaft, vgl. § 2 Abs. 6 NWaldLG. • Wird Wald ohne erforderliche Genehmigung zielgerichtet zur anderen Nutzung (z.B. Bauland) vorbereitet, liegt eine Umwandlung i.S.v. § 8 Abs. 8 NWaldLG vor. • Bei unzulässiger Waldumwandlung ist die Behörde zur Anordnung der Wiederaufforstung verpflichtet; die materielle Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ist dabei nicht zu prüfen. • Eine nachträgliche Legalisierung der Waldumwandlung ist nicht möglich; die Genehmigung muss vor Beginn der Maßnahmen vorliegen, vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 NWaldLG. Der Kläger ist Grundeigentümer mehrerer Flurstücke (insgesamt 7.843 qm). Auf der Fläche bestand historisch Wald; nach Aufnahmen 1987 war sie bestanden, 1998 als Blöße bzw. Gehölz erfasst. Ende 2004/Anfang 2005 wurden Bäume und Gehölze beseitigt; der Beklagte stellte im Januar 2005 Kahlflächen und Schreddergut fest. Der Kläger gab an, nur kranke Birken bzw. Totholz entfernt bzw. mit Mulcher gearbeitet zu haben und beruft sich auf Bebauungspläne bzw. Bauvoranfragen für eine gewerbliche Nutzung. Der Beklagte erließ am 3.5.2005 eine Wiederaufforstungsverfügung nach § 8 Abs. 8 NWaldLG und setzte eine Frist zur fachgerechten Wiederaufforstung; die Verfügung wurde sofort vollziehbar erklärt. Der Kläger klagte gegen die Verfügung und rügte u.a. fehlende Waldeigenschaft und die vermeintliche Rechtsgrundlage. • Voraussetzung der Anordnung nach § 8 Abs. 8 NWaldLG ist, dass Wald ohne erforderliche Genehmigung in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt wurde; Umwandlung setzt Änderung der Nutzungsart voraus. • Die streitigen Flurstücke stellten trotz früherer Rodungen Wald im Sinne des § 2 Abs. 3, 6 NWaldLG dar; Wald verliert seine Eigenschaft nicht allein durch Kahlschlag oder Schädigung. • Die Rodung wurde zielgerichtet zur Herstellung von Bauland vorgenommen; der Kläger hatte bereits eine Bauvoranfrage gestellt und damit konkrete Planungen erkennbar gemacht, sodass eine Umwandlungstatbestand nach § 8 Abs. 8 NWaldLG erfüllt ist. • Die nachträgliche Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung kommt nicht in Betracht; § 8 Abs. 1 Satz 2 NWaldLG verlangt die Genehmigung vor Beginn der Maßnahmen. • Die Ausnahme vom Genehmigungserfordernis nach § 8 Abs. 2 NWaldLG greift nicht, weil zum Zeitpunkt der Rodung keine rechtlich verbindliche Baurechtslage oder Baugenehmigung vorlag. • Die Verfügung ist hinreichend bestimmt: Flurstücke sind bezeichnet, fachliche Beratung angeboten und ein Pflanzplan vor Beginn verlangt. • Abwägungs- und Verhältnismäßigkeitsprüfung ergab kein Überwiegen privater Interessen; die Anordnung zur Wiederaufforstung ist im Verhältnis zum öffentlichen Interesse an Walderhaltung angemessen. Die Klage ist abgewiesen; die Wiederaufforstungsverfügung vom 3.5.2005 ist rechtmäßig. Das Gericht stellt fest, dass die Flächen trotz vorheriger Eingriffe Waldeigenschaft im Sinne des NWaldLG hatten und der Kläger durch zielgerichtete Rodung und Vorbereitung zur Bebauung die Waldflächen ohne die erforderliche Umwandlungsgenehmigung in eine andere Nutzungsart überführt hat. Damit war der Beklagte verpflichtet, nach § 8 Abs. 8 NWaldLG die unverzügliche Wiederaufforstung anzuordnen; eine nachträgliche Legalisierung ist nicht möglich. Die Anordnung ist ausreichend bestimmt, verhältnismäßig und nicht fehlerhaft abgewägt, weshalb der Kläger in seinen Rechten nicht verletzt wurde.