Beschluss
2 B 1630/05
VG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die planungsrechtlichen Änderungen und Bebauungspläne sind im summarischen Eilverfahren nicht wegen eines Abwägungsmangels für nichtig zu erklären.
• Der Betreiber bereits errichteter Windenergieanlagen kann nicht generell darauf vertrauen, dass später keine weiteren Anlagen in Hauptwindrichtung hinzukommen; ein Anspruch auf dauerhaften Erhalt des bisherigen planungsrechtlichen Rahmens besteht nicht.
• Zur Frage der Standsicherheit verbleibt die Beweislast grundsätzlich beim Betreiber der bereits vorhandenen Anlagen; bei Abständen von mehr als fünf Rotordurchmessern ist keine generelle Pflicht des hinzutretenden Betreibers zum Standsicherheitsnachweis gegeben.
• Bei der Interessenabwägung im Eilverfahren überwiegt hier das öffentliche bzw. begünstigtenseitige Interesse an der sofortigen Ausnutzbarkeit der Genehmigung; Zweifel an der Standsicherheit sind nicht durchgehend und überwiegend dargelegt.
• Ein wirtschaftlicher Schutz vor Ertragseinbußen durch später hinzutretende Windenergieanlagen besteht nicht aus bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Windparkgenehmigung bei fehlendem überwiegendem Nachweis der Gefährdung • Die planungsrechtlichen Änderungen und Bebauungspläne sind im summarischen Eilverfahren nicht wegen eines Abwägungsmangels für nichtig zu erklären. • Der Betreiber bereits errichteter Windenergieanlagen kann nicht generell darauf vertrauen, dass später keine weiteren Anlagen in Hauptwindrichtung hinzukommen; ein Anspruch auf dauerhaften Erhalt des bisherigen planungsrechtlichen Rahmens besteht nicht. • Zur Frage der Standsicherheit verbleibt die Beweislast grundsätzlich beim Betreiber der bereits vorhandenen Anlagen; bei Abständen von mehr als fünf Rotordurchmessern ist keine generelle Pflicht des hinzutretenden Betreibers zum Standsicherheitsnachweis gegeben. • Bei der Interessenabwägung im Eilverfahren überwiegt hier das öffentliche bzw. begünstigtenseitige Interesse an der sofortigen Ausnutzbarkeit der Genehmigung; Zweifel an der Standsicherheit sind nicht durchgehend und überwiegend dargelegt. • Ein wirtschaftlicher Schutz vor Ertragseinbußen durch später hinzutretende Windenergieanlagen besteht nicht aus bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Die Antragstellerin betreibt drei Windenergieanlagen (Typ AN Bonus, 1998 errichtet) in einem Vorranggebiet für Windenergienutzung. Die Gemeinden änderten Flächennutzungsplan und erließen zwei Bebauungspläne, die die Errichtung eines Windparks mit neun neueren Anlagen (anfänglich Vestas V80, später Enercon E70/E4) der Beigeladenen ermöglichen. Der Antragsgegner erteilte am 25.2.2005 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung; die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung. Sie rügt Verletzung ihrer Rechte durch zu geringe Abstände, Gefährdung der Standsicherheit und erhebliche Ertragsverluste bis hin zur Existenzgefährdung. Die Behörden und die Beigeladene legen Gutachten vor, die aus ihrer Sicht keine Standsicherheitsgefährdung erkennen lassen; die Antragstellerin stützt sich auf eigene Gutachten, die erhöhte Turbulenz und fehlende Restsicherheit behaupten. Das Gericht prüft summarisch im Eilverfahren die Wirksamkeit der bauplanungsrechtlichen Grundlagen und die Erfolgsaussichten der behaupteten Gefährdungen. • Rechtliche Grundlagen: §§ 80, 80a VwGO für vorläufigen Rechtsschutz; § 18 Satz 3, § 21 Abs.2 NBauO für Standsicherheit und Nachbarschutz; BauGB für Bauleitplanung und Abwägungspflicht. • Summarische Prüfung im Eilverfahren reicht nur für eine vorläufige Erfolgsaussicht; wenn der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach erfolglos ist, besteht kein überwiegendes Interesse an Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. • Die 50. und 52. Flächennutzungsplanänderung sowie die Bebauungspläne wurden nicht als durch schwerwiegenden Abwägungsmangel mangelhaft erkennbar befunden; ein Vergleich der Beteiligten begründet nicht zwingend eine unzulässige Vorfestlegung der Planungsträger. • Zum Schutz vor Standsicherheitsgefährdung gilt, dass der Betreiber bereits vorhandener Anlagen grundsätzlich die Beweislast für eine konkrete Gefährdung trägt; als sachgerechte Orientierung gelten die Hinweise aus dem Windenergie-Erlass NRW: Abstände Der Eilantrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche wird abgelehnt. Die planungsrechtlichen Änderungen und Bebauungspläne sowie die erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen sind im summarischen Verfahren nicht derart rechtswidrig, dass die sofortige Vollziehung zu untersagen wäre. Die Antragstellerin hat nicht ausreichend dargetan, dass die Standsicherheit ihrer Anlagen konkret und so überwiegend gefährdet ist, dass ihr Interesse den Vorrang gegenüber dem öffentlichen bzw. begünstigtenseitigen Interesse an der sofortigen Ausnutzbarkeit der Genehmigungen beanspruchen könnte. Wirtschaftliche Nachteile und hypothetische Ertragsverluste begründen keinen Anspruch auf vorläufigen Schutz. Die endgültige Klärung der angesprochenen Fragen bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten; die Errichtung der genehmigten Anlagen erfolgt aber bis dahin auf das wirtschaftliche Risiko der Beigeladenen.