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Urteil

6 A 191/05

VG STADE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nach Schuljahrgängen differenzierende Mindestentfernung in einer Schülerbeförderungssatzung ist nicht zu beanstanden und fällt in den zulässigen Gestaltungsspielraum des Trägers. • Erst wenn der Schulweg aufgrund objektiver Umstände Gefahren aufweist, die die üblichen Verkehrsrisiken deutlich übersteigen, besteht trotz Unterschreitung der Mindestentfernung ein Anspruch auf Beförderung. • Ein kombinierter Geh- und Radweg, der durch einen ausreichenden Grünstreifen von der Fahrbahn getrennt, geradlinig einsehbar und regelmäßig genutzt ist, begründet keine besondere Gefährlichkeit im Sinne der Ausnahmevorschrift. • Witterungsbedingte Beeinträchtigungen oder die Möglichkeit von Verschmutzung durch Fahrzeugverkehr begründen grundsätzlich keinen Ausnahmefall; Schutzmaßnahmen durch Erziehungsberechtigte oder das Lösen occasionaler Busfahrkarten sind zumutbar.
Entscheidungsgründe
Keine Schülerfahrkarte bei unter 3 km und nicht besonders gefährlichem Schulweg • Eine nach Schuljahrgängen differenzierende Mindestentfernung in einer Schülerbeförderungssatzung ist nicht zu beanstanden und fällt in den zulässigen Gestaltungsspielraum des Trägers. • Erst wenn der Schulweg aufgrund objektiver Umstände Gefahren aufweist, die die üblichen Verkehrsrisiken deutlich übersteigen, besteht trotz Unterschreitung der Mindestentfernung ein Anspruch auf Beförderung. • Ein kombinierter Geh- und Radweg, der durch einen ausreichenden Grünstreifen von der Fahrbahn getrennt, geradlinig einsehbar und regelmäßig genutzt ist, begründet keine besondere Gefährlichkeit im Sinne der Ausnahmevorschrift. • Witterungsbedingte Beeinträchtigungen oder die Möglichkeit von Verschmutzung durch Fahrzeugverkehr begründen grundsätzlich keinen Ausnahmefall; Schutzmaßnahmen durch Erziehungsberechtigte oder das Lösen occasionaler Busfahrkarten sind zumutbar. Die Klägerin, Schülerin der 5./6. Klasse, beantragte Erstattung der Schülerbeförderungskosten für 2004/2005 und eine Sammelschülerzeitkarte für 2005/2006. Ihr kürzester Schulweg zur Haupt- und Realschule beträgt nach eigenen Angaben 2,70 km und verläuft zu 1,35 km entlang einer Landesstraße auf einem kombinierten Geh- und Radweg. Der Weg ist nicht beleuchtet, teils nicht 2,00 m breit und durch einen etwa 1,50 m breiten Grünstreifen von der Fahrbahn getrennt; in der Nähe liegen landwirtschaftliche Flächen und ein Graben. Der Landkreis lehnte den Antrag mit Verweis auf seine Satzung ab, die für 5. und 6. Schuljahrgänge eine Mindestentfernung von 3 km vorsieht, und verweigerte die Anerkennung einer besonderen Gefährlichkeit des Weges. Die Klägerin rügte u.a. Ungeeignetheit des Radwegs, Dunkelheit, Unfallhäufigkeit, mögliche Gewalttaten und Unzumutbarkeit der Gehzeit. Das Gericht hat über die Klage entschieden. • Zuständigkeit und Satzungsbefugnis: Der Landkreis hat nach §114 NSchG einen Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum zur Festlegung der Voraussetzungen für Beförderung oder Erstattung, insbesondere für Mindestentfernungen; die hier gewählte Satzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. • Mindestentfernung: Nach der Satzung besteht Anspruch erst ab 3 km für die 5. und 6. Jahrgänge; der kürzeste Weg der Klägerin (max. 2,70 km) erreicht diese nicht, sodass kein Anspruch aus der Regelung folgt. • Abgrenzung Ausnahmefall: §2 Abs.4 der Satzung ermöglicht Ausnahmeansprüche nur bei einer ‚besonderen Gefährlichkeit‘, also bei Gefahren deutlich über dem üblichen Verkehrsrisiko; hierfür sind strenge Anforderungen zu stellen. • Prüfung der konkreten Gefahren: Der an der Landesstraße verlaufende kombinierte Geh- und Radweg ist durch einen rund 1,50 m breiten Grünstreifen von der Fahrbahn getrennt, breit genug für Begegnungsverkehr und geradlinig einsehbar; daher überwiegen schutzfördernde Umstände und keine gesteigerte Kollisionsgefahr. • Verkehrsunfälle und Verkehrsaufkommen: Höheres Verkehrsaufkommen und vereinzelt vorkommende Unfälle begründen allein keine besondere Gefährlichkeit, da der Fuß- und Radverkehr ausreichend durch den Grünstreifen geschützt ist. • Witterung und Verschmutzung: Vorübergehende Witterungsbeeinträchtigungen oder Verschmutzungen durch vorbeifahrende Fahrzeuge begründen keinen Ausnahmefall; zumutbare Selbsthilfemaßnahmen (z. B. Regenkleidung, gelegentlicher Buskauf) stehen zur Verfügung. • Gefahr durch Straftaten: Trotz Zugehörigkeit der Klägerin zu einer risikobelasteten Gruppe liegen keine objektiven Anhaltspunkte für eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit von Gewalttaten vor, weil der Weg gut einsehbar, regelmäßig frequentiert und nicht entlang von Schutzräumen (z. B. Wald) geführt ist. • Vergleich mit anderen Regelungen: Abweichende Satzungen anderer Kreise oder Vorschläge zur Kostenbeteiligung der Eltern ändern nichts an der Rechtsmäßigkeit der hier angewandten Regelung und dem gesetzlichen Rahmen des §114 NSchG. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin erfüllt nicht die in der Satzung festgelegte Mindestentfernung von 3 km für Schüler der 5. und 6. Klassen, sodass kein regulärer Anspruch auf Beförderung oder Erstattung besteht. Auch ein Ausnahmeanspruch wegen besonderer Gefährlichkeit des Schulweges ist nicht gegeben: Der kombinierte Geh- und Radweg ist ausreichend breit, durch einen Grünstreifen von der Fahrbahn getrennt, geradlinig einsehbar und regelmäßig genutzt, wodurch weder erhöhte Verkehrsrisiken noch eine erhöhte Gefahr durch Gewalttaten festgestellt werden konnten. Witterungsbedingte Beeinträchtigungen, Verschmutzungen oder vereinzelte Unfälle begründen keine Ausnahme; zumutbare Alternativen wie Regenkleidung oder gelegentliches Lösen einer Fahrkarte stehen zur Verfügung. Damit bleibt der angefochtene Bescheid in Kraft und die Klägerin erhält keine Sammelschülerzeitkarte und keine Kostenerstattung.