Urteil
6 A 276/05
VG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Widerruf einer früheren Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs.1 AuslG (jetzt § 60 Abs.1 AufenthG) ist möglich, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat nachträglich entscheidungserheblich geändert haben.
• Der Sturz des Saddam-Hussein-Regimes und die daraus resultierende veränderte Staats- und Rechtslage im Irak können die Grundlage für einen Widerruf bilden, wenn dadurch die frühere Verfolgungslage entfällt.
• Für die Annahme gruppenbezogener Verfolgung ist eine hinreichende Verfolgungsdichte erforderlich; einzelne oder punktuelle Übergriffe genügen nicht.
• Aufenthaltsrechtliche Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs.1, 2, 5, 7 AufenthG sind nur gegeben, wenn konkret und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle Gefahr für Leben, Freiheit oder Folter besteht.
• Eine innerstaatliche Fluchtalternative (z.B. die kurdisch kontrollierten Provinzen) kann die Annahme eines Abschiebungshindernisses entkräften.
Entscheidungsgründe
Widerruf von Abschiebungsschutz nach Regimewechsel im Irak • Ein Widerruf einer früheren Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs.1 AuslG (jetzt § 60 Abs.1 AufenthG) ist möglich, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat nachträglich entscheidungserheblich geändert haben. • Der Sturz des Saddam-Hussein-Regimes und die daraus resultierende veränderte Staats- und Rechtslage im Irak können die Grundlage für einen Widerruf bilden, wenn dadurch die frühere Verfolgungslage entfällt. • Für die Annahme gruppenbezogener Verfolgung ist eine hinreichende Verfolgungsdichte erforderlich; einzelne oder punktuelle Übergriffe genügen nicht. • Aufenthaltsrechtliche Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs.1, 2, 5, 7 AufenthG sind nur gegeben, wenn konkret und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle Gefahr für Leben, Freiheit oder Folter besteht. • Eine innerstaatliche Fluchtalternative (z.B. die kurdisch kontrollierten Provinzen) kann die Annahme eines Abschiebungshindernisses entkräften. Die Klägerinnen sind zwei yezidische Schwestern irakischer Staatsangehörigkeit, die 1996 in Deutschland Asyl suchten. Das Bundesamt lehnte 1996 die Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte jedoch Abschiebungsschutz nach § 51 Abs.1 AuslG fest. Dieser Feststellung leitete das Bundesamt 2004 Widerrufsverfahren ein mit der Begründung, die politische Lage im Irak habe sich nach dem Sturz des Baath-Regimes verändert. Die Klägerinnen reagierten nicht substantiiert im Widerrufsverfahren. Mit Bescheiden vom 26. Januar 2005 widerrief das Bundesamt die frühere Feststellung und verneinte Abschiebungshindernisse nach dem Aufenthaltsgesetz. Die Klägerinnen klagten daraufhin gegen den Widerruf. • Anwendbare Normen: § 73 Abs.1 AsylVfG (Widerruf), früher § 51 Abs.1 AuslG/jetzt § 60 Abs.1 AufenthG; §§ 60 Abs.2, 5, 7 AufenthG; § 73 Abs.1 Satz 3 AsylVfG (Ausnahme). • Widerrufsrecht: Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Feststellung des Abschiebungsschutzes zu widerrufen, wenn sich die bei ihrer Gewährung maßgeblichen Verhältnisse entscheidend geändert haben; das gilt auch bei anfänglicher Rechtswidrigkeit. • Faktische Entwicklung im Irak: Der Sturz des Saddam-Regimes und die übergangsstrukturen seit 2003/2004 haben die Grundlage der ursprünglichen Gefährdungsannahme (Verfolgung wegen Asylantragstellung/Auslandsaufenthalt durch das Baath-Regime) entfallen lassen. • Fehlende individuelle Vorverfolgung: Die Klägerinnen hatten im Asylverfahren keine glaubhaft gemachte individuelle politische Verfolgung nachgewiesen; die damalige Annahme beruhte nicht auf belegter individueller Inhaftierung. • Gruppenverfolgung der Yeziden: Für eine mittelbare Gruppenverfolgung fehlt die erforderliche Verfolgungsdichte; vereinzelte übergriffe, Entführungen oder regionale Vorfälle genügen nicht, zumal es sichere Binnenfluchtalternativen (kurdische Provinzen) gibt. • Schutz gegen Folter/Art.3 EMRK und §§ 60 Abs.2,5 AufenthG: Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine konkrete, dem Staat zurechenbare Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung gegenüber den Klägerinnen. • Allgemeine Sicherheitslage und existenzielle Gefährdung (§ 60 Abs.7 AufenthG): Zwar besteht landesweit eine unsichere Lage mit Terror und Kriminalität; diese allgemeinen Gefahren begründen jedoch kein individuelles Abschiebungsverbot, und die Versorgungslage reicht nicht für eine extreme Existenzgefährdung aus. Die Klage ist unbegründet; die Widerrufsbescheide des Bundesamtes sind rechtmäßig. Die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs.1 AuslG (jetzt § 60 Abs.1 AufenthG) konnte angesichts des Sturzes des Saddam-Regimes und der sich daraus ergebenden veränderten Lage im Irak widerrufen werden, weil die frühere Grundlage der Gefährdungsannahme entfallen ist. Für die Klägerinnen liegen weder konkrete Anhaltspunkte individueller politischer Verfolgung noch die erforderliche Verfolgungsdichte einer Gruppenverfolgung der Yeziden vor. Weiterhin bestehen keine hinreichenden Gründe für ein Abschiebungsverbot nach §§ 60 Abs.2, 5 oder 7 AufenthG; allgemeine Sicherheitsrisiken oder punktuelle übergriffe rechtfertigen keinen Schutz. Die Entscheidung des Bundesamtes wird daher bestätigt, die Klägerinnen erhalten keinen weiteren Abschiebungsschutz.