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Beschluss

6 D 287/05

VG STADE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Pflichterfüllung vor Zwangsvollstreckung hat der Gläubiger dem Vollstreckungsschuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Leistung einzuräumen. • Die Angemessenheit der Frist bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls; bei Behörden ist in der Regel mindestens ein Monat vorgesehen, bei Bedarf bis zu sechs Wochen. • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind nicht "notwendig" im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO, wenn der Vollstreckungsantrag vor Ablauf einer angemessenen Frist gestellt wird; die Notwendigkeit ist nach dem Zeitpunkt der Antragstellung zu beurteilen. • Kosten der Zwangsvollstreckung sind nur erstattungsfähig, wenn die Maßnahmen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (§ 167 VwGO i.V.m. § 788 Abs. 1 ZPO und § 91 ZPO).
Entscheidungsgründe
Zu frühe Antragstellung verhindert Kostenerstattung bei Zwangsvollstreckung • Zur Pflichterfüllung vor Zwangsvollstreckung hat der Gläubiger dem Vollstreckungsschuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Leistung einzuräumen. • Die Angemessenheit der Frist bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls; bei Behörden ist in der Regel mindestens ein Monat vorgesehen, bei Bedarf bis zu sechs Wochen. • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind nicht "notwendig" im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO, wenn der Vollstreckungsantrag vor Ablauf einer angemessenen Frist gestellt wird; die Notwendigkeit ist nach dem Zeitpunkt der Antragstellung zu beurteilen. • Kosten der Zwangsvollstreckung sind nur erstattungsfähig, wenn die Maßnahmen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (§ 167 VwGO i.V.m. § 788 Abs. 1 ZPO und § 91 ZPO). Die Vollstreckungsgläubigerin beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Rechtsnachfolgerin der Bezirksregierung Lüneburg wegen eines Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 30.12.2004. Dieser Beschluss wurde der Gegenseite am 18.01.2005 zugestellt. Der Vollstreckungsantrag wurde am 11.02.2005 gestellt und am 14.02.2005 beim Gericht eingereicht. Die Gläubigerin hatte vor Antragstellung weder gemahnt noch eine Frist zur freiwilligen Zahlung gesetzt. Zwischen Antragstellung und spätere Zahlung der Hauptforderung am 11.02.2005 bzw. Zinsüberweisung am 23.02.2005 lagen zeitliche Konflikte. Die Beteiligten erklärten Teile des Verfahrens für erledigt; das Gericht prüfte die Erstattungsfähigkeit geltend gemachter Gebühren. • Rechtliche Grundlage ist, dass vor Einleitung der Zwangsvollstreckung dem Schuldner Gelegenheit zur freiwilligen Leistung zu geben ist; hierfür ist dem Gläubiger eine angemessene Frist einzuräumen (grundsätzlich nach BVerfG-Rechtsprechung). • Die Verwaltungsgerichtsordnung regelt die Fristdauer nicht; die für Kostenfestsetzungsbeschlüsse geltende Wartefrist von zwei Wochen nach § 173 VwGO i.V.m. § 798 ZPO ist eingehalten, reicht aber nicht generell aus. Bei Behörden ist in der Regel mindestens eine Monatsfrist angemessen, in besonderen Fällen bis zu sechs Wochen. • Zur Erstattungsfähigkeit nach § 167 VwGO i.V.m. § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 91 ZPO müssen Vollstreckungsmaßnahmen notwendig gewesen sein. Eine frühzeitige Antragstellung ist nicht notwendig und somit nicht erstattungsfähig. • Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht: Die Umstände nach diesem Zeitpunkt können die Zulässigkeit nicht nachträglich begründen. Hier war der Antrag bereits vor Ablauf der in den Umständen gebotenen Monatsfrist gestellt, eine Mahnung fehlte und keine besondere Dringlichkeit dargelegt. • Zusammenfassend war die Zwangsvollstreckung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht notwendig, daher waren die geltend gemachten Gebühren in Höhe von 35,50 € nicht erstattungsfähig. • Das Verfahren wurde in Teilen für erledigt erklärt und insoweit nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Der Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsgläubigerin hatte im Übrigen keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gebühren von 35,50 € sind nicht erstattungsfähig, weil die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht notwendig waren. Der Antrag war verfrüht, da die Rechtsnachfolgerin der Bezirksregierung Lüneburg eine angemessene Frist zur freiwilligen Leistung nicht erhalten hatte und die maßgebliche Monatsfrist noch nicht abgelaufen war. Eine nachträgliche Zahlung oder verzögerte Entwicklung nach Antragstellung kann die Unzulässigkeit des Antrags nicht heilen. Teile des Verfahrens, die die Parteien als erledigt erklärt haben, wurden entsprechend eingestellt.