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Urteil

1 A 1710/02

VG STADE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Friedhofsordnung mit Normcharakter muss im vollen Wortlaut so bekannt gemacht werden, dass die Öffentlichkeit umfassend unterrichtet wird. • Fehlt eine wirksame Bekanntmachung, sind nachträgliche Befristungen von bisher unbefristeten Grabnutzungsrechten nicht auf diese Satzung gestützt. • Selbst bei wirksamer Satzung kann die nachträgliche Befristung unbefristeter Nutzungsrechte zulässig sein; sie verletzt nicht zwingend Eigentumsschutz oder das Rückwirkungsverbot, sofern angemessene Übergangsregelungen bestehen.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Befristung von Grabnutzungsrechten mangels ausreichender Bekanntmachung • Eine Friedhofsordnung mit Normcharakter muss im vollen Wortlaut so bekannt gemacht werden, dass die Öffentlichkeit umfassend unterrichtet wird. • Fehlt eine wirksame Bekanntmachung, sind nachträgliche Befristungen von bisher unbefristeten Grabnutzungsrechten nicht auf diese Satzung gestützt. • Selbst bei wirksamer Satzung kann die nachträgliche Befristung unbefristeter Nutzungsrechte zulässig sein; sie verletzt nicht zwingend Eigentumsschutz oder das Rückwirkungsverbot, sofern angemessene Übergangsregelungen bestehen. Der Kläger erwarb 1961 ein auf Lebenszeit mit Vererblichkeit ausgestelltes Nutzungsrecht an einer Familiengrabstätte von der Beklagten. Die Beklagte verlangte 1995 erstmals eine Verlängerung; nach Widerspruch bestätigte sie 1995 das unbefristete Recht des Klägers. 1996 nahm der Kirchenvorstand eine Friedhofsordnung mit Befristung alter Nutzungsrechte auf; die Beklagte forderte den Kläger 1998 zur Entscheidung über Verlängerung oder Rückgabe auf. Die Beklagte begründete die Maßnahme mit einer landeskirchlichen Empfehlung und gestiegenen Erfordernissen des Friedhofsgebrauchs; sie bot dem Kläger eine Übergangsfrist bis 1.1.2000 an. Der Kläger wendet sich gegen die Befristung und begehrt Feststellung seines fortbestehenden unentgeltlichen Nutzungsrechts. Das Gericht hat über die Wirksamkeit der Satzung und die Rechtsfolgen zu entscheiden. • Die Klage ist begründet, weil §25 Abs.2 der Friedhofsordnung, mit dem unbefristete Nutzungsrechte nachträglich befristet werden sollten, mangels genügender Bekanntmachung keine Allgemeinverbindlichkeit und damit keine normative Wirkung erlangt hat. • Rechtliche Anforderungen: Materielle Satzungsnormen mit Publizitätswirkung müssen im vollen Wortlaut so veröffentlicht werden, dass die Öffentlichkeit umfassend informiert wird; bloße Hinweise auf Einsichtnahme oder ein Abdruck des Inhalts in einem Amtsblatt ohne vollständigen Wortlaut genügen nicht. • Die von der Beklagten gewählte Bekanntmachungsform (Hinweis im Amtsblatt und Zeitung ohne Abdruck des vollständigen Wortlauts, Verweis auf Einsichtnahme) erfüllt diese Anforderungen nicht und ist damit rechtswidrig. • Folge: Mangels wirksamer Satzungsgrundlage kann die Beklagte die geltend gemachten Pflichten des Klägers zur Verlängerung des Nutzungsrechts nicht aus §25 Abs.2 FO herleiten; die angefochtenen Bescheide sind aufzuheben. • Einschränkend führt das Gericht aus, dass eine ordnungsgemäß bekannt gemachte Friedhofsordnung mit vergleichbarer Befristungsregelung voraussichtlich mit höherrangigem Recht vereinbar wäre; die Befristung stellt keine unzulässige Enteignung dar und verletzt nicht notwendigerweise das Rückwirkungsverbot, wenn angemessene Übergangsfristen vorgesehen sind. Der Kläger hat obsiegt. Die Kammer hebt die angefochtenen Bescheide auf, weil die einschlägige Befristungsbestimmung der Friedhofsordnung (§25 Abs.2) mangels wirksamer Bekanntmachung keine normative Wirkung entfaltet und daher dem Klagebegehren des Klägers nicht entgegengehalten werden kann. Damit besteht gegenwärtig keine satzungsrechtliche Grundlage für die von der Beklagten verlangte nachträgliche Befristung des 1961 erworbenen Nutzungsrechts; der Kläger kann die Grabstätte weiterhin auf der ursprünglich gewährten Grundlage in Anspruch nehmen. Die Beklagte bleibt jedoch berechtigt, die Friedhofsordnung durch ordnungsgemäße, voll veröffentlichte Bekanntmachung in Kraft zu setzen; in diesem Fall wäre eine Befristung nach den dargestellten Grundsätzen zulässig. Kostenentscheidung gemäß VwGO.