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Urteil

2 A 190/04

VG STADE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine großflächige, hinterleuchtete Wechselwerbeanlage ist als bauliche Anlage i.S.d. § 29 BauGB zu beurteilen. • Für die Erteilung einer Baugenehmigung kann ein straßenrechtliches Anbauverbot nach § 24 Abs.1 Nr.1 NStrG trotz innerörtlicher Bebauung entgegenstehen, wenn die betreffende Straßenstrecke nicht zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. • Fehlt die erforderliche Zustimmung der Straßenbaubehörde für von § 24 NStrG erfasste Anlagen, ist die Bauaufsichtsbehörde gehindert, die Baugenehmigung zu erteilen.
Entscheidungsgründe
Anbauverbot nach NStrG verhindert Baugenehmigung für Wechselwerbeanlage • Eine großflächige, hinterleuchtete Wechselwerbeanlage ist als bauliche Anlage i.S.d. § 29 BauGB zu beurteilen. • Für die Erteilung einer Baugenehmigung kann ein straßenrechtliches Anbauverbot nach § 24 Abs.1 Nr.1 NStrG trotz innerörtlicher Bebauung entgegenstehen, wenn die betreffende Straßenstrecke nicht zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. • Fehlt die erforderliche Zustimmung der Straßenbaubehörde für von § 24 NStrG erfasste Anlagen, ist die Bauaufsichtsbehörde gehindert, die Baugenehmigung zu erteilen. Die Klägerin beantragte die Baugenehmigung für eine 9 m² große, hinterleuchtete Wechselwerbeanlage an der Landesstraße 158 auf Flurstück O. Die zuständige Behörde verweigerte das Einvernehmen mit der Begründung, die Anlage sei im örtlichen Umfeld als Hauptanlage nicht zulässig und überschreite eine fiktive Baugrenze. Die Straßenbaubehörde stimmte ebenfalls nicht zu und führte an, der Standort liege außerhalb der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrt, sodass aus straßenbaulicher Sicht keine Zustimmung erteilt werde. Die Bezirksregierung bestätigte die bauplanungsrechtliche Beurteilung und wies den Widerspruch zurück. Die Klägerin rügte, das Gebiet sei ein Mischgebiet und beanstandete die Einordnung als außerhalb der Ortsdurchfahrt liegend; sie berief sich auf vorhandene Werbung in der Nähe und auf Erschließungsfunktion der Straße. Das Gericht nahm die Örtlichkeit in Augenschein und entschied über die auf Erteilung der Genehmigung gerichtete Klage. • Die beantragte Werbeanlage ist wegen Größe und Ausführung eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 BauGB und somit planungsrechtlich zu bewerten. • Nach § 24 Abs.1 Nr.1 NStrG bestehen Anbauverbote längs von Landes- und Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrt in einem 20-Meter-Streifen; diese Regelung gilt ausdrücklich auch für Werbeanlagen. • Die Frage, ob eine Straße zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist, ist nach straßenrechtlichen, nicht ausschließlich nach bauplanungsrechtlichen Kriterien zu beurteilen; eine faktische innerörtliche Bebauung begründet dies nicht automatisch. • Die Beweisaufnahme und Ortsbesichtigung ergaben, dass das streitige Grundstück außerhalb der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrt der Landesstraße 158 liegt, weil dort im fraglichen Abschnitt keine Zufahrten zu den Grundstücken zugelassen sind und die Erschließung überwiegend über rückwärtige oder parallel verlaufende Erschließungsstraßen erfolgt. • Mangels der erforderlichen Zustimmung der Straßenbaubehörde nach § 24 Abs.2 NStrG ist die bauaufsichtliche Behörde gehindert, die Baugenehmigung zu erteilen; die etwaige Rechtswidrigkeit anderer Werbeanlagen gegenüberan begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. • Ob das Gebiet als Mischgebiet oder allgemeines Wohngebiet im Sinne der BauNVO einzuordnen ist, war für die Entscheidung unerheblich, da die straßenrechtliche Ablehnung der Genehmigung vorrangig war. Die Klage wurde abgewiesen. Die beklagte Behörde durfte die Baugenehmigung versagen, weil das geplante Werbemittel außerhalb der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrt der Landesstraße lag und damit das Anbauverbot des § 24 Abs.1 Nr.1 NStrG greift. Mangels Zustimmung der Straßenbaubehörde konnte die bauaufsichtliche Erlaubnis nicht erteilt werden. Dass anliegend bereits Werbung vorhanden ist oder die Klägerin das Gebiet als Mischgebiet einordnet, ändert nichts an der gesetzlichen Hinderung zur Genehmigungserteilung. Die Kostenentscheidung wurde zugunsten der Beklagten getroffen.