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Urteil

6 A 691/02

VG STADE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zufällige Auskreuzungen durch Pollenflug begründen keinen GVO-Begriff i.S. des GenTG, wenn der freigesetzte GVO nicht final als Pollenspender „verwendet“ wurde. • Das Inverkehrbringen i.S. des GenTG liegt nicht vor, wenn die betroffenen Erzeugnisse konventionelle Produkte mit spurenhaften, zufälligen GVO-Anteilen sind. • Die Aufsichtsbehörde durfte nicht wegen solcher Zufallsauskreuzungen das Inverkehrbringen oder die Eigenverwendung untersagen; insoweit fehlt die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. • Kostenfestsetzungen für rechtswidrige Amtshandlungen sind zurückzunehmen; Anlass zur Amtshandlung muss vom Kostenschuldner ausgegangen sein.
Entscheidungsgründe
Keine Genehmigungspflicht für durch Zufalls-Auskreuzung betroffene konventionelle Ernte • Zufällige Auskreuzungen durch Pollenflug begründen keinen GVO-Begriff i.S. des GenTG, wenn der freigesetzte GVO nicht final als Pollenspender „verwendet“ wurde. • Das Inverkehrbringen i.S. des GenTG liegt nicht vor, wenn die betroffenen Erzeugnisse konventionelle Produkte mit spurenhaften, zufälligen GVO-Anteilen sind. • Die Aufsichtsbehörde durfte nicht wegen solcher Zufallsauskreuzungen das Inverkehrbringen oder die Eigenverwendung untersagen; insoweit fehlt die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. • Kostenfestsetzungen für rechtswidrige Amtshandlungen sind zurückzunehmen; Anlass zur Amtshandlung muss vom Kostenschuldner ausgegangen sein. Die Firma G. erhielt 2000 eine Genehmigung zur Freisetzung gentechnisch veränderten Maises mit Auflagen zu Isolationszonen. Auf einem nachgemeldeten Versuchsstandort grenzte der Kläger seine konventionell bewirtschafteten Flächen an die Versuchsfläche an und verpachtete einen Teil an G. Proben ergaben Verunreinigungen mit gentechnisch veränderten Sequenzen auf den Nachbarflächen. Die Behörde untersagte dem Kläger deshalb im September/Oktober 2001, den Mais in Verkehr zu bringen oder eigennützig zu verwenden, und setzte Zwangsmittel sowie Kosten fest. Die Behörde änderte die Anordnung später auf einen 50‑Meter‑Gürtel. Der Kläger widersprach und klagte mit der Behauptung, es handele sich nur um zufällige Auskreuzungen, die keine GVO i.S. des GenTG begründeten und daher keine Genehmigungspflicht für Inverkehrbringen oder Eigenverwendung auslösten. • Klage ist zulässig und in der Sache begründet; die angeordnete Maßnahme ist nicht rechtmäßig. • Für ein Verbot des Inverkehrbringens fehlte die Ermächtigungsgrundlage nach § 26 Abs.1 Satz3 GenTG, weil kein genehmigungspflichtiges Inverkehrbringen vorlag. • § 3 Nr.3 GenTG erfasst nur Organismen, deren genetisches Material in einer Weise verändert wurde, die unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt; maßgeblich ist, ob die Veränderung durch ein gentechnisches Verfahren mit finalem, bewusstem Einsatz eines GVO als Spender herbeigeführt wurde. • Zufällige Pollenbestäubung, bei der der GVO nicht final als Pollenspender verwendet wird, stellt keinen solchen gentechnischen Vorgang dar; der Begriff des ‚Verwendens‘ erfordert ein Willenselement und Finalität. • Das RKI prüft im Freisetzungsverfahren bereits die Risiken unvermeidlicher Auskreuzungen; eine doppelte Genehmigungspflicht für Zufallsnachkommen wäre systemwidrig und praktisch unzumutbar. • Die Eigenverwendung des Mais ist keine ‚gentechnische Arbeit‘ i.S. von § 3 Nr.2 b) GenTG, weil die betroffenen Pflanzen keine GVO im Sinne des Gesetzes sind; somit fehlte auch die Grundlage nach § 26 Abs.1 Satz2 Nr.1 GenTG für ein Verwertungsverbot. • Die Kostenauferlegung war rechtswidrig, weil der Kläger nicht Anlass für die rechtswidrige Amtshandlung gegeben hat; daher durften ihm die Kosten nicht auferlegt werden. Die Klage war erfolgreich: Die Verfügung des Beklagten vom 28. September/10. Oktober 2001 in der geänderten Fassung sowie der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung und der Kostenfestsetzungsbescheid vom 17. Oktober 2001 sind aufzuheben. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass die auf dem Feld des Klägers aufgetretenen zufälligen Auskreuzungen durch Pollenflug keine gentechnisch veränderten Organismen i.S. des GenTG begründen, weil es am finalen, bewusst zielgerichteten Einsatz eines GVO als Pollenspender fehlt. Deshalb bedurfte der Kläger keiner Genehmigung zum Inverkehrbringen oder zur Eigenverwendung der Ernte, und die Behörde konnte die verbotenen Maßnahmen nicht rechtmäßig anordnen. Die dem Kläger auferlegten Kosten sind ebenfalls nicht zu seinen Lasten zu tragen, da er den Anlass zur Amtshandlung nicht gesetzt hat; die gerichtliche Entscheidung bindet die Behörde in der Hauptsache und führt zur Rücknahme der angefochtenen Maßnahmen.