Urteil
1 A 992/01
VG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten nach § 89 NBauO besteht nur in Ausnahmefällen, wenn die Behörde ihr Ermessen auf Null reduziert ist.
• Lange widerspruchslose Duldung einer baurechtswidrigen Grenzbebauung kann zum Eintritt der Verwirkung materieller Abwehrrechte führen.
• Das Vorbringen, Verstöße nur zur Wahrung des nachbarschaftlichen Friedens geduldet zu haben, steht der Verwirkung nur ausnahmsweise entgegen; rechtsmissbräuchliches Verhalten kann vorliegen, wenn Geltendmachen spät zur Behinderung berechtigter Gegenrechte dient.
Entscheidungsgründe
Verwirkung von Abwehrrechten bei langjähriger Duldung baurechtswidriger Grenzbebauung • Ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten nach § 89 NBauO besteht nur in Ausnahmefällen, wenn die Behörde ihr Ermessen auf Null reduziert ist. • Lange widerspruchslose Duldung einer baurechtswidrigen Grenzbebauung kann zum Eintritt der Verwirkung materieller Abwehrrechte führen. • Das Vorbringen, Verstöße nur zur Wahrung des nachbarschaftlichen Friedens geduldet zu haben, steht der Verwirkung nur ausnahmsweise entgegen; rechtsmissbräuchliches Verhalten kann vorliegen, wenn Geltendmachen spät zur Behinderung berechtigter Gegenrechte dient. Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Rinderbetrieb; die Beigeladene ist Eigentümerin eines an das Hofgrundstück grenzenden Wohngrundstücks. Vor etwa 30 Jahren erweiterte die Beigeladene eine genehmigte Grenzgarage durch einen Winkelanbau und nutzte Teile davon unter anderem als Schwimmhalle und Wohnraum; einige dieser Nutzungsänderungen wurden 1972 genehmigt. Der Kläger beantragte 1999/2000 bauaufsichtliches Einschreiten gegen diese Grenzbebauung mit der Begründung, sie sei formell und materiell illegal und beeinträchtige ihn, insbesondere vor dem Hintergrund von Geruchsimmissionen aus seinem Betrieb. Die Bauaufsichtsbehörde und die Widerspruchsbehörde lehnten ab mit der Begründung, die Verstöße würden seit Jahrzehnten geduldet, so dass der Kläger seine Abwehrrechte verwirkt habe; zudem habe der Kläger selbst eine nicht genehmigte Scheune unmittelbar an der Grenze errichtet. Der Kläger klagte auf Verpflichtung der Behörde zum Einschreiten. • Anspruchsgrundlage wäre § 89 NBauO; danach ist das Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich ermessensabhängig, etwaige Maßnahmen wie Beseitigung oder Nutzungsuntersagung können angeordnet werden. • Im Unterschied zum Nachbarabwehranspruch gegen eine Baugenehmigung begründet § 89 NBauO keinen unmittelbaren Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten, sondern nur bei einer Reduzierung des behördlichen Ermessens auf Null; dies erfordert eine hohe Intensität der Störung oder Gefährdung, etwa Verletzung von Leben, Gesundheit oder bedeutenden Sachwerten, oder eine unzumutbare materielle Beeinträchtigung. • Im vorliegenden Fall liegt nach Auffassung des Gerichts keine derartige Intensität oder Unzumutbarkeit vor: die Garage war ursprünglich genehmigt und die Verlängerung sowie die Nutzungsänderung liegen rund 30 Jahre zurück; aus der Nutzung ergeben sich keine erheblichen materiellen Beeinträchtigungen des Klägers. • Der Kläger hat die Baurechtsverstöße der Nachbarin über lange Zeit widerspruchslos geduldet; danach sind seine materiellen Abwehrrechte verwirkt. Die Verwirkung ist hier nicht durch besondere Umstände ausgeschlossen; vielmehr erscheint das späte Vorbringen teilweise rechtsmissbräuchlich, zumal der Kläger selbst eine nicht genehmigte Grenzbebauung errichtet hat. • Daher waren die ablehnenden Bescheide der Behörde und der Widerspruchsbehörde rechtlich nicht zu beanstanden; ein Anspruch auf Einschreiten der Behörde bestand nicht. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat nach Auffassung des Gerichts kein subjektiv-öffentliches Recht auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Grenzbebauung der Beigeladenen, weil ein Einschreiten nach § 89 NBauO im Ermessen der Behörde steht und hier keine der wenigen Ausnahmen vorliegt, die das Ermessen auf null reduzieren würden. Zudem hat der Kläger die seit etwa 30 Jahren bestehenden Verstöße widerspruchslos hingenommen, so dass seine materiellen Abwehrrechte verwirkt sind; besondere Umstände, die dies ausschließen würden, sind nicht gegeben. Das späte Vorbringen des Klägers kann zudem als rechtsmissbräuchlich bewertet werden, insbesondere vor dem Hintergrund seiner eigenen nicht genehmigten Grenzbebauung. Die angefochtenen Bescheide sind daher rechtmäßig und bleiben bestehen.