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Urteil

6 A 1519/03

VG STADE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einrechterung des Art.16a GG scheidet aus, wenn die Einreise aus einem sicheren Drittstaat erfolgte (§26a AsylVfG). • Fehlende Glaubhaftigkeit behaupteter Verfolgungserlebnisse kann den Asylanspruch entkräften. • Für Asyl sowie Abschiebungsschutz sind die aktuelle Sicherheitslage und staatliche Gewaltverhältnisse im Herkunftsland maßgeblich. • Allgemeine Gefahren im Heimatland begründen kein individuelles Abschiebungshindernis nach §53 Abs.6 AuslG; eine landesweite Aussetzung nach §54 AuslG kann jedoch Schutz gewähren.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Asyl oder Abschiebungsschutz wegen fehlender Glaubhaftmachung und veränderter Lage in Afghanistan • Einrechterung des Art.16a GG scheidet aus, wenn die Einreise aus einem sicheren Drittstaat erfolgte (§26a AsylVfG). • Fehlende Glaubhaftigkeit behaupteter Verfolgungserlebnisse kann den Asylanspruch entkräften. • Für Asyl sowie Abschiebungsschutz sind die aktuelle Sicherheitslage und staatliche Gewaltverhältnisse im Herkunftsland maßgeblich. • Allgemeine Gefahren im Heimatland begründen kein individuelles Abschiebungshindernis nach §53 Abs.6 AuslG; eine landesweite Aussetzung nach §54 AuslG kann jedoch Schutz gewähren. Die Kläger sind eine afghanische Familie tadschikischer Herkunft (Ehepaar und fünf Töchter). Sie gaben an, im Juli 2001 vor Bedrohungen durch die Taliban nach Europa geflohen zu sein und stellten 2002 Asylanträge in Deutschland. Der Ehemann berichtet von früherer Tätigkeit als Leiter der Elektrizitätswerke in Herat, Mitgliedschaft in der kommunistischen Partei und von einer Festnahme sowie Misshandlung durch die Taliban; Familieangeben zu Morden an Verwandten führten zur Flucht. Das Bundesamt lehnte die Anerkennung als Asylberechtigte und Abschiebungshindernisse ab; daraufhin klagten die Antragsteller. Das Gericht hörte die Ehegatten, prüfte Aktenlage und Lageberichte und wies die Klage ab. • Art.16a GG kommt nicht zu Gunsten der Kläger zur Anwendung, weil sie nach eigenen Angaben über Land aus einem sicheren Drittstaat eingereist sind (§26a AsylVfG). • Die Kläger haben die für die Anerkennung als politisch Verfolgte erforderliche individuelle Verfolgung nicht glaubhaft gemacht; insbesondere sind die Angaben des Klägers zu 1. über Festnahme, Misshandlung und Flucht widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. • Zum Zeitpunkt der Entscheidung üben die Taliban in Afghanistan keine flächendeckende quasi-staatliche Gewalt mehr aus; die politische Lage hat sich seit Herbst 2001 deutlich verändert, sodass eine allgemeine Gefahr nicht gleichbedeutend mit individueller Verfolgung ist. • Selbst bei Annahme vergangener Gefährdungen ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Kläger wegen früherer Parteizugehörigkeit, ethnischer Zugehörigkeit oder wegen weiblichen Geschlechts aktuell asyl- oder abschiebungsschützende Repressalien durch die Übergangsregierung drohen (vgl. §51 Abs.1 AuslG, Art.16a GG). • Ein Abschiebungshindernis nach §53 AuslG (Folter, unmenschliche Behandlung) ist nicht gegeben; konkrete konkrete Gefahr gegenüber staatlichen Organen oder staatlich gleichstehenden Kräften wurde nicht dargetan (Art.3 EMRK). • Auch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach §53 Abs.6 AuslG wegen Gesundheits- oder Existenzgefährdung ist nicht bewiesen; für den Kläger zu 1. liegen keine ausreichenden ärztlichen Nachweise vor. • Unabhängig davon besteht zur Zeit für Afghanen ein vorläufiger, auf Verwaltungsebene gewirkter Rückführungsaussetzungsbereich nach §54 AuslG/IMK-Beschluss, der eine landesweite Berücksichtigung allgemeiner Gefahren zur Folge hat, jedoch die individuelle Anspruchsprüfung nicht ersetzt. Die Klage wird abgewiesen. Den Klägern wird die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art.16a GG nicht zuerkannt, weil sie aus einem sicheren Drittstaat eingereist sind und sie zudem die behauptete individuelle politische Verfolgung nicht glaubhaft gemacht haben. Abschiebungshindernisse nach §§51,53 AuslG liegen nicht vor; konkrete Gefahr von Folter oder gezielten schweren Menschenrechtsverletzungen gegen die Kläger wurde nicht festgestellt. Allerdings besteht derzeit auf Verwaltungsebene ein landesweites Aussetzungsschutzregime nach §54 AuslG im Rahmen der IMK-/Landeserlasse, sodass zwangweise Rückführungen nach Afghanistan zurzeit nicht vorgenommen werden; dies ändert jedoch nichts am Fehlen eines individuellen Anspruchs auf Asyl oder Abschiebungsschutz in der vorliegenden Sache.