OffeneUrteileSuche
Urteil

2 A 63/01

VG STADE, Entscheidung vom

5mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Anerkennung eines Austauschmittels ändert die ursprüngliche Beseitigungsverfügung nicht; die Behörde behält die Möglichkeit zur Vollstreckung des ursprünglich angeordneten Mittels. • Die Beseitigung eines gesamten Gebäudes kann rechtmäßig sein, wenn das Gebäude formell und materiell baurechtswidrig ist und keine geeigneteren, den Erfolg gleichermaßen sicherstellenden Maßnahmen zur Verfügung stehen. • Das Rechtsschutzinteresse gegen eine Beseitigungsverfügung bleibt bestehen, solange die Verfügung nicht aufgehoben oder inhaltlich abgeändert ist, auch wenn der Betroffene selbst Rückbauvorschläge unterbreitet hat.
Entscheidungsgründe
Beseitigungsverfügung bleibt trotz Anerkennung von Austauschmitteln wirksam • Die Anerkennung eines Austauschmittels ändert die ursprüngliche Beseitigungsverfügung nicht; die Behörde behält die Möglichkeit zur Vollstreckung des ursprünglich angeordneten Mittels. • Die Beseitigung eines gesamten Gebäudes kann rechtmäßig sein, wenn das Gebäude formell und materiell baurechtswidrig ist und keine geeigneteren, den Erfolg gleichermaßen sicherstellenden Maßnahmen zur Verfügung stehen. • Das Rechtsschutzinteresse gegen eine Beseitigungsverfügung bleibt bestehen, solange die Verfügung nicht aufgehoben oder inhaltlich abgeändert ist, auch wenn der Betroffene selbst Rückbauvorschläge unterbreitet hat. Der Kläger ist Miteigentümer eines Wohngrundstücks; die Beigeladenen sind Eigentümer des unmittelbar östlich angrenzenden Grundstücks. Der Beklagte erteilte dem Kläger 1996 eine Baugenehmigung für Umbau/Erweiterung und Carport; Teile dieser Genehmigung wurden später wegen Überschreitung des Grenzabstands aufgehoben. Am 22.06.1999 erließ der Beklagte eine Beseitigungsverfügung für das gesamte Wohngebäude, weil es zu nahe an der Nachbargrenze gebaut worden sei. Der Kläger widersprach und unterbreitete mehrere Rückbauvorschläge; der Beklagte erkannte in Schreiben bestimmte Rückbauvarianten als Austauschmittel an, hob die ursprüngliche Verfügung aber nicht auf. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch ab, woraufhin der Kläger Klage erhob. Streitgegenstand ist, ob die Beseitigungsverfügung noch Bestand hat und ob sie verhältnismäßig und rechtmäßig ist. • Zulässigkeit: Das Rechtsschutzinteresse des Klägers besteht fort, weil die Anerkennung von Austauschmitteln die ursprüngliche Beseitigungsverfügung nicht aufhebt oder inhaltlich abändert; diese bleibt hilfsweise vollziehbar. • Rechtsgrundlage und Prüfmaßstab: Rechtsgrundlage der Beseitigungsanordnung ist § 89 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NBauO; bei Ermessensentscheidungen sind die Grundsätze des NGefAG zu beachten, insbesondere das Verhältnismäßigkeitsgebot (§ 4 Abs. 1 NGefAG). • Wirkung der Anerkennung von Austauschmitteln: Die Anerkennung ermöglicht dem Verpflichteten, statt des angeordneten Mittels ein gleich wirksames anderes Mittel durchzuführen, ersetzt die Ausgangsanordnung aber nicht; bleibt das anerkannte Austauschmittel unvollzogen, kann die Behörde das ursprünglich angeordnete Mittel durchsetzen. • Baurechtswidrigkeit: Das Gebäude ist formell baurechtswidrig, weil die Genehmigung für den Umbau/Erweiterung zum Zweifamilienhaus aufgehoben wurde. Es ist materiell baurechtswidrig, weil die genehmigten Maßnahmen gegen Grenzabstandsvorschriften (§§ 7 ff. NBauO) verstoßen und Nachbarrechte verletzen. • Verhältnismäßigkeit der Gesamtabräumung: Eine Beseitigung des gesamten Gebäudes ist nicht unverhältnismäßig, weil die Behörde keine anderen geeigneten Maßnahmen hatte, die den Erfolg gleichermaßen sicherstellten; die Möglichkeit, einen zulässigen Rückbau als Austauschmittel anzuerkennen, berücksichtigt das Gebot, die weniger belastende Maßnahme zuzulassen, ändert aber nichts an der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Anordnung. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22.06.1999 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 13.12.2000 sind rechtmäßig. Die Beseitigungsverfügung bleibt trotz Anerkennung von Rückbauvarianten als Austauschmittel inhaltlich bestehen und kann vollstreckt werden, wenn das Austauschmittel nicht fristgerecht ausgeführt wird. Das Wohngebäude ist formell und materiell baurechtswidrig, insbesondere wegen Verstoßes gegen Grenzabstandsvorschriften, weshalb die angeordnete Beseitigung verhältnismäßig ist. Die Klage wird daher abgewiesen.