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Urteil

4 A 353/01

VG STADE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Zuschuss nach dem Jugendförderungsgesetz besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und kann Zuwendungen von der Beachtung landesweiter Vorgaben abhängig machen. • Die Einführung der bundesweiten Jugendleitercard (Juleica) durch Erlass ist für die Kommunen im übertragenen Wirkungskreis verbindlich, da die Ausstellung des Jugendgruppenleiterausweises eine staatliche Aufgabe darstellt. • Die Bewilligungsbehörde darf bei der Ermessensausübung berücksichtigen, dass das Land ein erhebliches Interesse an der landesweiten Umsetzung einer bestimmten Art der Aufgabenerfüllung hat; dies rechtfertigt die Versagung einer Förderung, wenn der Antragsteller die Vorgaben nicht umsetzt. • Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung kann die Klagefrist verlängern; die Klage bleibt trotz Fristversäumnis zulässig, wenn die Belehrung unrichtig war. • Das Vorliegen früherer unterlassener fachaufsichtsrechtlicher Maßnahmen steht der Rechtsmäßigkeit einer aktuellen Ermessensentscheidung nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Keine Landeszuwendung wegen Nichtumsetzung der Juleica-Vorgaben • Ein Anspruch auf Zuschuss nach dem Jugendförderungsgesetz besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und kann Zuwendungen von der Beachtung landesweiter Vorgaben abhängig machen. • Die Einführung der bundesweiten Jugendleitercard (Juleica) durch Erlass ist für die Kommunen im übertragenen Wirkungskreis verbindlich, da die Ausstellung des Jugendgruppenleiterausweises eine staatliche Aufgabe darstellt. • Die Bewilligungsbehörde darf bei der Ermessensausübung berücksichtigen, dass das Land ein erhebliches Interesse an der landesweiten Umsetzung einer bestimmten Art der Aufgabenerfüllung hat; dies rechtfertigt die Versagung einer Förderung, wenn der Antragsteller die Vorgaben nicht umsetzt. • Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung kann die Klagefrist verlängern; die Klage bleibt trotz Fristversäumnis zulässig, wenn die Belehrung unrichtig war. • Das Vorliegen früherer unterlassener fachaufsichtsrechtlicher Maßnahmen steht der Rechtsmäßigkeit einer aktuellen Ermessensentscheidung nicht entgegen. Der Kläger beantragte eine Landeszuwendung für einen Grundlehrgang zur Ausbildung von Jugendgruppenleitern (15 Teilnehmer, Zuwendungsbedarf 1.787 DM). Das Land verlangte jedoch die Ausgabe der bundeseinheitlichen Jugendleitercard (Juleica), die in Niedersachsen zum 01.07.1999 eingeführt worden war. Der Kläger weigerte sich zunächst, die Juleica einzuführen, und gab weiterhin den bisherigen Jugendgruppenleiterausweis aus; er verwies auf Mehraufwand und die noch laufende Erprobungsphase. Die Bewilligungsbehörde lehnte den Zuwendungsantrag ab mit der Begründung, die Maßnahme entspreche nicht den Erlassvorgaben und widerspreche damit Landesinteressen. Der Kläger widersprach erfolglos und focht die Entscheidung gerichtlich an; er berief sich auf Anspruchsvoraussetzungen nach dem Jugendförderungsgesetz und die Zuständigkeit der Kommune im eigenen Wirkungskreis. • Rechtsgrundlagen sind § 2 Abs.1 i.V.m. § 10 Jugendförderungsgesetz, §§ 23 und 44 Niedersächsische Landeshaushaltsordnung und der Runderlass des Kultusministeriums vom 12.07.1999. • Die Bewilligung von Zuwendungen ist nicht anspruchsbegründend, sondern erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Haushaltsmittel; die Behörde durfte prüfen, ob Landesinteressen berücksichtigt werden. • Die Juleica wurde durch die obersten Landesjugendbehörden bundesweit eingeführt; die Ausstellung des Jugendgruppenleiterausweises ist eine staatliche Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis, sodass der Erlass der Landesbehörde für die Kommunen verbindlich ist. • Die Beklagte durfte bei der Ermessensausübung berücksichtigen, dass das Land an einer einheitlichen Form der Legitimation (Juleica) ein erhebliches Interesse hat; die Art der Aufgabenerfüllung kann damit Fördervoraussetzung sein. • Ein Eingriff in den eigenen Wirkungskreis der Kommunen liegt nicht vor, weil das Land Bereich und Form der auszugebenden Legitimation im Rahmen seiner Zuständigkeit regeln darf und dies mit § 23 LHO vereinbar ist. • Die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung machte die Klagefrist wirksam und die Klage damit zulässig; in der Sache war die Ermessensentscheidung jedoch nicht zu beanstanden. • Frühere Nichtdurchsetzung fachaufsichtlicher Maßnahmen beeinträchtigt nicht die Rechtmäßigkeit der aktuellen Ermessensentscheidung; auch die nachträgliche Einführung der Juleica durch den Kläger ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der früheren Ablehnung. Die Klage des Antragstellers wurde abgewiesen. Die Behörde durfte den Zuschuss wegen der Nichtumsetzung der landesweit eingeführten Juleica-Vorgaben versagen; ein rechtlicher Anspruch auf Gewährung der Zuwendung bestand nicht, da die Entscheidung über Zuwendungen ermessensabhängig ist und das Land ein erhebliches Interesse an einheitlicher Umsetzung haben darf. Die verbindliche Regelung des Ausweises durch Erlass im übertragenen Wirkungskreis rechtfertigt die Bedingung der Fördergewährung. Soweit Verfahrensfragen (fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung) die Zulässigkeit der Klage betreffen, änderte dies nichts an der materiellen Rechtslage; die Ablehnung war materiell rechtmäßig, sodass der Kläger keinen Anspruch auf die beantragte Zahlung hat.