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Urteil

3 A 1469/02

VG STADE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Wiederheirat des Verpflichteten begründet der Anspruch auf Familienunterhalt (§ 1360 BGB) einen Anspruch auf Aussetzung der Kürzung nach § 5 VAHRG, solange die berechtigte Ehefrau aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhält. • § 5 VAHRG verlangt keine durchgehende nacheheliche Unterhaltsverpflichtung seit Rechtskraft der ersten Scheidung; es genügt, dass ein gegenwärtiger Unterhaltsanspruch besteht bzw. die Kürzung des Versorgungsanspruchs den Verpflichteten materiell in Doppelbelastung bringt. • Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 Abs.1 BeamtVG ist zu unterlassen, wenn die Voraussetzungen des § 5 VAHRG vorliegen; die Verwaltung hat diese Vorschrift zu beachten.
Entscheidungsgründe
Wiederheirat und Anspruch auf Aussetzung der Versorgungs‑kürzung nach § 5 VAHRG • Bei Wiederheirat des Verpflichteten begründet der Anspruch auf Familienunterhalt (§ 1360 BGB) einen Anspruch auf Aussetzung der Kürzung nach § 5 VAHRG, solange die berechtigte Ehefrau aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhält. • § 5 VAHRG verlangt keine durchgehende nacheheliche Unterhaltsverpflichtung seit Rechtskraft der ersten Scheidung; es genügt, dass ein gegenwärtiger Unterhaltsanspruch besteht bzw. die Kürzung des Versorgungsanspruchs den Verpflichteten materiell in Doppelbelastung bringt. • Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 Abs.1 BeamtVG ist zu unterlassen, wenn die Voraussetzungen des § 5 VAHRG vorliegen; die Verwaltung hat diese Vorschrift zu beachten. Der Kläger, 1950 geboren, war bis 2002 Posthauptschaffner und wurde wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. In Folge einer Scheidung 1986 begründete ein familiengerichtlicher Beschluss 1987 eine Rentenanwartschaft zugunsten seiner damaligen Ehefrau aus dem Versorgungsausgleich. 1997 heirateten die Parteien erneut und sind weiterhin verheiratet. Die beklagte Behörde kürzte ab 06/2002 das Ruhegehalt des Klägers gemäß § 57 BeamtVG um 154,14 € monatlich aufgrund des früheren Versorgungsausgleichs. Der Kläger widersprach mit dem Argument, die Kürzung sei nach § 5 VAHRG bis zur Rentenzahlung an die Ehefrau auszusetzen, da diese derzeit keine Rente beziehe und einen Unterhaltsanspruch aus der Wiederheirat habe. Die Behörde lehnte ab mit der Auffassung, es müsse ein durchgehender nachehelicher Unterhaltsanspruch bestanden haben. Der Kläger klagte gegen die Kürzung. • Rechtsgrundlage der Kürzung ist § 57 Abs.1 BeamtVG, wonach bei gerichtlicher Zuordnung von Rentenanwartschaften Kürzungen vorzunehmen sind. • § 5 VAHRG sieht eine Ausnahmeregelung vor: Wird aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente bezogen und besteht ein Unterhaltsanspruch des Berechtigten gegen den Verpflichteten, ist die Versorgung des Verpflichteten nicht zu kürzen. • Zwischen den Parteien steht fest, dass die Ehefrau noch keine Rente erhält; strittig war lediglich, ob der Familienunterhaltsanspruch (§ 1360 BGB) nach Wiederheirat den in § 5 VAHRG geforderten Unterhaltsanspruch erfüllt oder ob es einer durchgehenden nachehelichen Unterhaltsverpflichtung (§ 1569 BGB) bedarf. • Wortlaut, Zweck und Systematik von § 5 VAHRG sowie einschlägige Entscheidungen (u.a. BVerwG) sprechen gegen die Voraussetzung einer durchgehenden nachehelichen Unterhaltsverpflichtung; die Vorschrift bezweckt die Beseitigung der doppelten materiellen Belastung des Verpflichteten und verlangt keine lückenlose Unterhaltsverpflichtung seit der Scheidung. • Frühere Rechtsprechung des BGH und anderer Gerichte bestätigt, dass nach Wiederheirat der Familienunterhaltsanspruch den Schutz des § 5 VAHRG begründen kann; entgegenstehende Entscheidungen, die eine Bedürftigkeit voraussetzen, verkennen die vom BVerwG entwickelte Praxis, nach der auf tatsächliche Leistung nicht abzustellen ist. • Da die Voraussetzungen des § 5 VAHRG vorliegen (keine Rentenzahlung an die Ehefrau und bestehender Unterhaltsanspruch durch Wiederheirat), hat die Beklagte die Kürzung nicht zu Recht vorgenommen. Die Klage hat Erfolg; die Bescheide der Beklagten vom 12.06.2002 und der Widerspruchsbescheid sind aufzuheben, soweit sie die Kürzung des Ruhegehalts anordnen. Dem Kläger steht gemäß § 5 VAHRG ein Anspruch auf ungekürzte Gewährung seiner Versorgungsbezüge zu, weil seine wiederverheiratete Ehefrau bislang keine Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhält und ein Unterhaltsanspruch aus der Wiederheirat besteht. Die beklagte Behörde hat die Vorschrift des § 5 VAHRG zu beachten und die Kürzung nach § 57 BeamtVG nicht durchzuführen. Damit ist der Kläger gegen die doppelte materielle Belastung geschützt und erhält sein Ruhegehalt in voller Höhe.