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Urteil

1 A 575/01

VG STADE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kommune bzw. der Verband kann im gesetzlich eingeräumten Ermessensrahmen eine zentrale Abwasserbeseitigung anordnen und hierdurch einen Anschluss- und Benutzungszwang per Satzung begründen. • Aus dem rechtmäßig angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang folgt die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, die Herstellung eines Anschlusskanals und Revisionsschachts auf seinem Grundstück zu dulden, sofern keine unzumutbare oder atypische Lage des Grundstücks vorliegt. • Bestehende dezentrale Anlagen rechtfertigen allein keine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang; persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse sind bei der Befreiungsprüfung unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Duldungspflicht für Anschlusskanal bei rechtsmäßigem Anschluss- und Benutzungszwang • Die Kommune bzw. der Verband kann im gesetzlich eingeräumten Ermessensrahmen eine zentrale Abwasserbeseitigung anordnen und hierdurch einen Anschluss- und Benutzungszwang per Satzung begründen. • Aus dem rechtmäßig angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang folgt die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, die Herstellung eines Anschlusskanals und Revisionsschachts auf seinem Grundstück zu dulden, sofern keine unzumutbare oder atypische Lage des Grundstücks vorliegt. • Bestehende dezentrale Anlagen rechtfertigen allein keine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang; persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse sind bei der Befreiungsprüfung unbeachtlich. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohn- und Geschäftsgrundstücks, auf dem er eine dreikammerige Kleinkläranlage mit nachgeschalteter Festbettanlage und Nachklärteich betreibt. Die Gemeinde und später der Abwasserzweckverband beschlossen ein Konzept sowie den Ausbau der zentralen Schmutzwasserkanalisation, die auch den Bereich des klägerischen Grundstücks erfasst. Der Verband erließ eine Abwasserbeseitigungssatzung mit Anschluss- und Benutzungszwang und verfügte mit Bescheid vom 17.08.2000 die Duldung der Herstellung eines Anschlusskanals samt Revisionsschacht auf dem Grundstück des Klägers; der Bescheid wurde sofort vollzogen. Der Kläger widersprach und machte geltend, seine vorhandene dezentrale Anlage erbringe überlegene Reinigungsleistung und es lägen Gleichheits- bzw. Rechtsmängel beim Verband vor; er begehrte Befreiung. Widerspruch und Klage wurden abgewiesen. • Rechtliche Grundlage der Verfügung ist die Satzung des Verbandes (§§ 2,3,4 ABS), die auf den gesetzlichen Anschluss- und Benutzungszwang gestützt ist und eine Duldungsanordnung zulässt, wenn der Eigentümer den Anschluss verweigert. • Die Übertragung der Abwasseraufgabe von der Gemeinde auf den Verband erfolgte rechtmäßig nach den einschlägigen NWG-Bestimmungen; somit ist das Satzungsrecht des Verbandes nicht rechtswidrig. • Für die Entscheidung zugunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung steht der öffentlich-rechtlichen Körperschaft ein weiter Ermessensspielraum zu; wirtschaftliche Erwägungen und Rentabilitätsgesichtspunkte dürfen hierbei berücksichtigt werden und begründen keine Willkür. • Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kommt nach § 5 Abs.1 Nr.2 ABS nur bei atypischer, grundstücksbezogener Unzumutbarkeit in Betracht; persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse sind unbeachtlich. • Das Vorhandensein einer funktionstüchtigen Kleinkläranlage begründet keine atypische Lage; die wasserrechtliche Befristung der früheren Erlaubnis lässt kein schutzwürdiges Vertrauen auf fortdauernde Ausnahmesituation erkennen. • Abwasserbegrifflich ist relevant, dass durch menschlichen Gebrauch verändertes Wasser Abwasser darstellt; daher fällt auf dem Grundstück des Klägers Abwasser an und der Anschlussanspruch greift. • Mangels Nachweises einer atypischen oder unzumutbaren Belastung war die Duldungsverfügung verhältnismäßig und rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 17.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.04.2001 ist rechtmäßig. Der Kläger ist nach den Bestimmungen der Abwasserbeseitigungssatzung verpflichtet, sein Grundstück an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen und die Herstellung des Anschlusskanals einschließlich Revisionsschachts zu dulden. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kommt nicht in Betracht, weil keine atypische, grundstücksbezogene Unzumutbarkeit vorliegt und die bestehenden dezentralen Anlagen hierfür keinen ausreichenden Rechtfertigungsgrund bieten. Die Entscheidung des Verbandes liegt im zulässigen Ermessensrahmen und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.