OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 27/02

VG STADE, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Eigentümeridentität von Vorder- und Hinterliegergrundstück genügt für die Beitragspflicht nach §133 Abs.1 BauGB, dass der Eigentümer die konkrete Bebaubarkeit des Hinterliegergrundstücks herstellen kann. • Eine vorhandene andere Zuwegung zu einem Hinterliegergrundstück schließt nicht die Erschließungswirkung einer Anbaustraße aus; für die Beurteilung ist diese andere Zuwegung "hinweggedacht" zu werden. • Auch wenn ein Hinterliegergrundstück bereits vor Herstellung der Anbaustraße bebaut ist, bleibt eine beitragspflichtige Erschließung gegeben, wenn der Bebauungsplan die Bebaubarkeit festsetzt (§133 Abs.1 BauGB).
Entscheidungsgründe
Beitragspflicht bei Eigentümeridentität: Hinterliegergrundstücke durch Anbaustraße erschlossen • Bei Eigentümeridentität von Vorder- und Hinterliegergrundstück genügt für die Beitragspflicht nach §133 Abs.1 BauGB, dass der Eigentümer die konkrete Bebaubarkeit des Hinterliegergrundstücks herstellen kann. • Eine vorhandene andere Zuwegung zu einem Hinterliegergrundstück schließt nicht die Erschließungswirkung einer Anbaustraße aus; für die Beurteilung ist diese andere Zuwegung "hinweggedacht" zu werden. • Auch wenn ein Hinterliegergrundstück bereits vor Herstellung der Anbaustraße bebaut ist, bleibt eine beitragspflichtige Erschließung gegeben, wenn der Bebauungsplan die Bebaubarkeit festsetzt (§133 Abs.1 BauGB). Die Antragstellerin (GbR) ist Eigentümerin dreier benachbarter, rechtlich selbständiger Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Mischgebiets-Festsetzung. Östlich verläuft erstmals die neu hergestellte Straße H.; an diese grenzt das Vorderliegergrundstück (Parkplatz), westlich liegen zwei Hinterliegergrundstücke mit Gebäuden eines Alten- und Seniorenheims, verbunden durch einen überdachten Gang. Die Gemeinde setzte für alle drei Flurstücke Erschließungsbeiträge fest und berücksichtigte dabei Eigentümeridentität sowie zweigeschossige Bebaubarkeit. Die GbR wendet ein, die Grundstücke seien selbständig bebaubar und nicht durch die Anbaustraße erschlossen; nur das unmittelbar angrenzende Flurstück sei beitragspflichtig. Die Gemeinde hielt dem entgegen, dass wegen der gemeinsamen Eigentümerschaft die Hinterliegergrundstücke durch die Anbaustraße erschlossen seien und ein etwaiger Nichtgebrauch oder bestehende andere Zufahrten unbeachtlich seien. • Rechtsgrundlagen sind §§127 ff., 131, 133 BauGB sowie die kommunale Erschließungsbeitragssatzung. • Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt bei Eigentümeridentität die Möglichkeit, dass der Eigentümer durch rechtliche und tatsächliche Maßnahmen die Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks über das Vorderliegergrundstück herstellt; damit ist das Hinterliegergrundstück beitragspflichtig (§133 Abs.1 BauGB). • Ob die Herstellung einer Zufahrt wirtschaftlich sinnvoll oder gewollt ist, ist unbeachtlich; persönliche Dispositionen des Eigentümers können die Beitragspflicht nicht ausschließen. • Eine bereits bestehende andere Zuwegung ist bei der Prüfung der Erschließungswirkung der neu hergestellten Anbaustraße außer Betracht zu lassen; ein Grundstück kann durch mehrere Anbaustraßen erschlossen sein. • Die Tatsache, dass Hinterliegergrundstücke vor Herstellung der Anbaustraße bereits bebaut waren, schließt die Beitragspflicht nicht aus, solange der Bebauungsplan die Bebaubarkeit festlegt (vgl. §133 Abs.1 BauGB). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Eilantrags wurde abgelehnt. Das Gericht bestätigte die Heranziehung der GbR-Eigentümer zu Erschließungsbeiträgen für alle drei Grundstücke, weil nach §133 Abs.1 BauGB und der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Eigentümeridentität die Möglichkeit der Herstellung der konkreten Bebaubarkeit durch den Eigentümer ausreicht, um Erschlossenheit und damit Beitragspflicht zu begründen. Die vorhandene andere Zuwegung und die derzeitige Nutzung oder fehlende Absicht zur Nutzung sind hierfür ohne Bedeutung. Die Entscheidung lässt der Gemeinde die Festsetzung der gesonderten Beiträge für die einzelnen Flurstücke in Kraft.