Urteil
6 A 70/00
VG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Referenzmengen sind streng flächenakzessorisch und richten sich nach dem Zeitpunkt des Besitz- bzw. Verfügungswechsels an der Fläche.
• Flächen, die im Rahmen der Fruchtfolge tatsächlich oder vermutet Futter für das Milchvieh liefern, gelten als Milcherzeugungsflächen im Sinne der einschlägigen VO- und MGV-Regelungen.
• Eine vertragliche Vereinbarung zwischen privaten Parteien, wonach eine Milchquote nicht mitverkauft wird, kann dem flächengebundenen Referenzmengenübergang nicht entgegenstehen.
• Ein Anspruch auf Bescheinigung des Referenzmengenübergangs kann verwirken; die Voraussetzungen für Verwirkung lagen hier jedoch nicht vor.
Entscheidungsgründe
Flächenakzessorischer Übergang von Referenzmengen bei Rückgabe gepachteter Flächen • Referenzmengen sind streng flächenakzessorisch und richten sich nach dem Zeitpunkt des Besitz- bzw. Verfügungswechsels an der Fläche. • Flächen, die im Rahmen der Fruchtfolge tatsächlich oder vermutet Futter für das Milchvieh liefern, gelten als Milcherzeugungsflächen im Sinne der einschlägigen VO- und MGV-Regelungen. • Eine vertragliche Vereinbarung zwischen privaten Parteien, wonach eine Milchquote nicht mitverkauft wird, kann dem flächengebundenen Referenzmengenübergang nicht entgegenstehen. • Ein Anspruch auf Bescheinigung des Referenzmengenübergangs kann verwirken; die Voraussetzungen für Verwirkung lagen hier jedoch nicht vor. Der Kläger bewirtschaftet einen Milchviehbetrieb; 1973 wurde eine Fläche von 5,9307 ha gepachtet. Der ursprüngliche Verpächter verstarb; die Fläche wurde 1990 notariell verkauft mit der Klausel, eine Milchquote werde nicht mitverkauft. Der Pachtvertrag wurde zum 31.12.1990 gekündigt und die Fläche ging am 1.1.1991 über. Der Kläger und sein Vater gründeten zum 1.1.1991 eine GbR; die Behörde bescheinigte dieser GbR den Übergang zweier Referenzmengen. 1999 beantragte der Erwerber die Bescheinigung des Übergangs der Referenzmenge aus Anlass der Pachtrückgabe; die Behörde bescheinigte einen teilweisen Übergang. Der Kläger widersprach und rügte u.a. fehlende Milcherzeugungsnutzung, unwirksame Kaufklausel und Verletzung des Pächterschutzes; die Behörde wies den Widerspruch zurück. Der Kläger klagte auf Aufhebung der Bescheide. • Anwendbares Recht bestimmt sich nach den Vorschriften, die zur Zeit des streitigen Flächenübergangs gelten; maßgeblich sind gemeinschaftliche Verordnungen und die nationale MGV zum Übergangszeitpunkt. • Nach Art. 7 VO (EWG) Nr. 1546/88 i.V.m. nationaler MGV sind Referenzmengen bei Teilübertragungen nach den für Milcherzeugung verwendeten Flächen oder objektiven Kriterien aufzuteilen; sinngemäß gilt dies für Rückgaben nach nationalem Recht. • Als Milcherzeugungsflächen sind alle Flächen zu werten, die unmittelbar oder mittelbar Futter für die Milchproduktion liefern; hierfür spricht eine widerlegliche Vermutung, die durch tatsächliche Umstände erschüttert werden kann. • Die streitige knapp 6 ha große Pachtfläche ist als Milcherzeugungsfläche anzusehen. Die Angaben des Vaters in Ausgleichszulageanträgen, wonach die Fläche als Dauergrünland geführt wurde, stützen die Vermutung; die vom Kläger vorgelegten nachträglichen Aufzeichnungen genügen nicht, die Vermutung zu erschüttern. • Die vertragliche Klausel im notariellen Kaufvertrag, wonach eine Milchquote nicht mitverkauft werde, ist rechtlich unwirksam gegenüber dem flächenakzessorischen Referenzmengenübergang, da dieser an den Besitzwechsel der Fläche und nicht an abweichende Parteienvereinbarungen anknüpft. • Der Pächterschutz nach § 7 Abs. 3a MGV wurde im Bescheid berücksichtigt; die zugewiesene Referenzmenge/ha ist in der Berechnung nicht ersichtlich rechtsfehlerhaft. • Eine etwaige Verwirkung des Rechts auf Bescheinigung war nicht gegeben. Die damalige Rechtslage (5-ha-Klausel) ließ eine Antragstellung 1990 überwiegend aussichtslos erscheinen; das spätere Antragsverhalten war nicht treuwidrig. Die Klage wird abgewiesen; die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Es liegt ein rechtskonformer, flächenakzessorischer Übergang von Referenzmengen wegen der Rückgabe der gepachteten Fläche zum 31.12.1990/01.01.1991 vor. Die Fläche ist als Milcherzeugungsfläche einzustufen, die vertragliche Vereinbarung im Kaufvertrag kann dem Übergang nicht entgegenstehen, und der Pächterschutz wurde bei der Berechnung berücksichtigt. Eine Verwirkungseinrede greift nicht ein; daher bleibt die Bescheinigung des teilweisen Referenzmengenübergangs in der von der Behörde festgestellten Höhe und mit dem angegebenen Zeitpunkt bestehen.