Urteil
9 K 552/22
VG Sigmaringen 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2024:1114.9K552.22.00
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Leitsätze
§ 20 Abs. 5 KAG (juris: KAG BW 2005) ist jedenfalls auch auf Altfallkonstellationen anzuwenden, in denen die Beitragsschuld nach § 32 Abs. 2 KAG (juris: KAG BW 2005) deshalb nicht zur Entstehung gelangt ist, weil die Gemeinde es über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren versäumt hat, einen satzungsrechtlich vorgesehenen Anschluss- und Benutzungszwang zu vollziehen und infolge dessen ein tatsächlicher Anschluss des Grundstücks an die gemeindliche Abwasserentsorgung unterblieben ist.(Rn.50)
(Rn.51)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 23.09.2021 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts S. vom 14.02.2022 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 20 Abs. 5 KAG (juris: KAG BW 2005) ist jedenfalls auch auf Altfallkonstellationen anzuwenden, in denen die Beitragsschuld nach § 32 Abs. 2 KAG (juris: KAG BW 2005) deshalb nicht zur Entstehung gelangt ist, weil die Gemeinde es über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren versäumt hat, einen satzungsrechtlich vorgesehenen Anschluss- und Benutzungszwang zu vollziehen und infolge dessen ein tatsächlicher Anschluss des Grundstücks an die gemeindliche Abwasserentsorgung unterblieben ist.(Rn.50) (Rn.51) Der Bescheid der Beklagten vom 23.09.2021 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts S. vom 14.02.2022 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten und infolge dessen auch der Widerspruchsbescheid sind im Ergebnis rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch wenn das Grundstück der Kläger im Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung wie auch derzeit baulich nutzbar und an die öffentliche Kanalisation angeschlossen war bzw. ist, ist die nach § 20 AbwS i.V.m. § 20 und §§ 29 ff. KAG dem Grunde nach bestehende Beitragspflicht ausgeschlossen, und zwar entweder nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG i.V.m. § 169 AO oder nach § 20 Abs. 5 KAG. Sofern das Grundstück am 01.04.1964 bereits an die öffentliche Kanalisation angeschlossen gewesen sein sollte, wäre der Anschlussbeitrag nach § 32 Abs. 1 KAG bereits zum 01.04.1964 entstanden und dementsprechend die vierjährige Frist für den Eintritt der Festsetzungsverjährung bereits seit langem abgelaufen mit der Folge, dass ein Anschlussbeitrag nach § 169 AO nicht mehr erhoben werden könnte. Die Festsetzungsverjährung wäre auch dann eingetreten, wenn die von der Beklagten darzulegende und ggfs. zu beweisende Tatsache, dass ein Anschluss vor dem 01.04.1964 trotz bestehender Anschlussmöglichkeit nicht bestand, sich das Entstehen des Anschlussbeitrags mithin nach § 32 Abs. 2 KAG richtete und gleichzeitig ein Anschluss vor dem 01.01.2017 vorgenommen worden wäre – was freilich die Kläger darzulegen und zu beweisen hätten. Denn dann wäre der Anschlussbeitrag mit Ablauf des 31.12.2020 nach § 169 AO festsetzungsverjährt mit der Folge, dass eine Festsetzung rechtswidrig gewesen wäre. Selbst wenn aber zugunsten der Beklagten festgestellt werden könnte, dass ein Anschluss des klägerischen Grundstücks trotz bestehender Anschlussmöglichkeit am 01.04.1964 nicht bestand und gleichzeitig nicht zugunsten des Klägers festgestellt werden könnte, dass der Anschluss an die Kanalisation bereits vor dem 01.01.2017 erfolgt war, so wäre die Festsetzung eines Anschlussbeitrags zwar nicht nach § 169 AO festsetzungsverjährt, aber unabhängig vom Zeitpunkt, in dem die Beitragsschuld entstanden ist, nach § 20 Abs. 5 KAG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist die Festsetzung eines Beitrags oder einer sonstigen Abgabe zum Vorteilsausgleich ohne Rücksicht auf die Entstehung der Abgabenschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig. Diese Voraussetzungen liegen nach dem Wortlaut der Vorschrift im Fall der dritten oben genannten Sachverhaltsvariante (Nichtbestehen des Anschlusses trotz bestehender Anschlussmöglichkeit am 01.04.1964 und keine Feststellung, dass der Anschluss bereits vor dem 01.01.2017 bestand) vor. Denn mit Blick darauf, dass in dieser Sachverhaltsvariante eine Vorteilslage am 01.04.1964 zwangsläufig bestanden haben muss – im Übrigen ist das Bestehen einer funktionierenden Kanalisation in der Z.straße mit Blick auf das Baugenehmigungsverfahren zur Errichtung eines Feriendorfs jedenfalls seit 1995 als Tatsache gesichert –, war die Vorteilslage im Zeitpunkt der angegriffenen Festsetzung des Anschlussbeitrags vor mehr als 20 Jahren eingetreten. Auf die Entstehung der Abgabenschuld soll es nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift und auch mit Blick auf den Zweck der Vorschrift, im Sinne der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit eine zeitliche unbegrenzte Heranziehung zum Vorteilsausgleich auszuschließen (s. hierzu BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 –, NVwZ 2013, 1004), gerade nicht ankommen, sondern eben nur auf den erstmaligen Eintritt der Vorteilslage. Diese tritt nach allgemeiner Auffassung – der auch § 33 Abs. 1 AbwS entspricht – nicht erst mit dem tatsächlichen Anschluss eines Grundstücks an die Kanalisation, sondern bereits mit Entstehen der Anschlussmöglichkeit, also in der Regel dann ein, wenn die öffentliche Hauptleitung in der am Grundstück vorbeiführenden Straße bis in die Höhe des anzuschließenden Grundstücks verlegt ist, es also nur noch der Herstellung einer diesem Grundstück dienenden Anschlussleitung bedarf (s. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.1998 – 2 S 830/95 –, BWGZ 1999, 479). Die Kammer sieht im Ergebnis auch keinen Anlass, im Wege einer teleologischen Reduktion des Wortlauts von § 20 Abs. 5 KAG nur Fälle als vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst anzusehen, in denen die Beitragsschuld aufgrund einer unwirksamen Beitragssatzung nicht entstehen konnte. Es spricht mit Blick auf die Gesetzesbegründung (s. LT-Drucks. 16/9087, S. 30 ff.) viel dafür, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 20 Abs. 5 KAG den Vertrauensschutz nach Ablauf von 20 Jahren umfassend regeln wollte, auch wenn er nicht alle Fallkonstellationen im Blick hatte. Dies hat zur Folge, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 20 Abs. 5 KAG auch auf die Fälle bezogen hat, in denen die Beitragsschuld nach § 32 Abs. 2 KAG erst mit dem tatsächlichen Anschluss an die gemeindliche Abwasserversorgung entsteht, wenngleich die Vorteilslage schon mit Inkrafttreten des KAG zum 01.04.1964 eingetreten ist. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass der Entwurf die Rechtsprechung des BVerfG zum Grundsatz der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit mit Blick auf Fälle umsetzen sollte, in denen eine Beitragsschuld über Jahre deshalb nicht entstehen, aber infolge dessen auch nicht festsetzungsverjähren kann, weil es für die Beitragserhebung über einen langen Zeitraum an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage fehlt. Wenngleich die Gesetzesbegründung auch dafür spricht, dass dem Gesetzgeber allgemein bewusst war, dass § 20 Abs. 5 KAG daneben auch auf andere Konstellationen anwendbar sein könnte (s. hierzu auf Seite 32 Mitte: „Diese Ausschlussfrist beginnt daher auch zu laufen, ohne dass die sachliche Abgabenschuld entstanden ist, insbesondere ohne eine rechtswirksame Abgabensatzung.“), fehlen Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber die hier in Rede stehende Konstellation des § 32 Abs. 2 KAG konkret vor Augen hatte. Dies gilt auch deshalb, weil die Gesetzesbegründung explizit auf das Entstehen der Beitragsschuld eingeht, hier allerdings nur auf § 32 Abs. 1 KAG und nicht auch auf Absatz 2 abhebt (s. a.a.O., S. 32 Mitte: „Der Anschlussbeitrag entsteht in Baden-Württemberg, sobald das Grundstück an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der (wirksamen) Beitragssatzung (§ 32 Absatz 1).“). Ist danach schon die Frage offen, ob § 20 Abs. 5 KAG planwidrig auch auf die Fälle des § 32 Abs. 2 erstreckt wurde, fehlt es für eine teleologische Reduktion jedenfalls an der weiteren Voraussetzung einer im Wesentlichen unterschiedlichen Interessenlage. Eine teleologische Reduktion mag dabei unter dem Gesichtspunkt der unterschiedlichen Interessenlage bei Altfällen i.S.v. § 32 Abs. 2 KAG naheliegen, in denen die Beitragsschuld nach § 32 Abs. 2 KAG erst mit dem tatsächlichen Anschluss besteht, in denen das kommunale Satzungsrecht aber keine Verpflichtung des Grundstücksinhabers vorsieht, sein Grundstück an die öffentliche Kanalisation anzuschließen. Denn in diesen Fällen liegt es von vornherein allein in der Entscheidungsfreiheit des Grundstücksinhabers sein Grundstück an die Kanalisation anzuschließen und damit die Beitragsschuld zur Entstehung zu bringen. Für einen solchen Fall besteht aus Gründen der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit von vornherein kein Bedürfnis, den Grundstückseigentümer nach Ablauf von 20 Jahren von einer Beitragsschuld freizustellen. Ein anderes Verständnis von § 20 Abs. 5 KAG würde im Übrigen auch dazu führen, dass Grundstücke nach § 32 Abs. 2 KAG seit dem 01.04.1984 ausnahmslos von der Pflicht zum Anschlussbeitrag ausgeschlossen wären, also etwa auch unbebaute oder landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Innenbereich, die typischerweise von Anschluss- und Benutzungszwängen ausgenommen sind. So liegt der Fall hier aber nicht. Denn das Grundstück der Kläger ist schon seit 1960 bebaut und unterliegt deshalb nach § 3 Abs. 1 und 3 AbwS schon lange, jedenfalls seit 1988 der Pflicht, an die kommunale Kanalisation angeschlossen zu werden. Es war danach Sache der Beklagten, den Anschlusszwang auch tatsächlich umzusetzen bzw. zu vollziehen. Die Beklagte hätte – sofern die dritte Sachverhaltsvariante anzunehmen wäre – gegenüber den Klägern und ihren Rechtsvorgängern den nach § 3 Abs. 1 und Abs. 3 AbwS vorgesehenen Anschluss- und Benutzungszwang durchsetzen können und auch durchsetzen müssen, wie sie es schlussendlich auch getan hat, allerdings erst ab dem Jahr 2014. Sie hatte eine – dem Erlass einer wirksamen Beitragssatzung für Grundstücke nach § 32 Abs. 1 KAG vergleichbare – Steuerungsmöglichkeit, deren Durchsetzung gegenüber den Klägern und seinen Rechtsvorgängern sie allerdings über mehr als 20 Jahre versäumt hätte. Dieser Fall unterscheidet sich damit nicht – jedenfalls nicht in wesentlicher Form – von Fällen, in denen die Gemeinde es versäumt, den Beitrag durch Erlass einer rechtswirksamen Satzung zur Entstehung zu bringen. Er ist mit diesen Fällen vielmehr vergleichbar. Eine planwidrig überschießende Regelung, die sich vorliegend auf einen mit der Regelungsabsicht des Gesetzgebers nicht vergleichbaren Fall bezieht, kann die Kammer nach alledem nicht feststellen. Die Kammer kann nach alledem offenlassen, ob der Anschlussbeitrag im angegriffenen Bescheid gemäß § 20 AbwS i.V.m. § 20 und §§ 29 ff. KAG der Höhe nach korrekt festgesetzt wurde. In diesem Zusammenhang kann insbesondere offenbleiben, ob mit Blick auf die dezentrale Abführung des Niederschlagswassers ein Mindervorteil angenommen werden kann oder ob die Annahme eines Mindervorteils mit Blick auf die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks ausgeschlossen ist (gegen die Annahme eines Mindervorteils VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.1985 – 2 S 2689/83 –, VBlBW 1986, 142). Daneben kann offenbleiben, ob die Beklagte mit Blick auf die erhebliche Baulücke entlang der Z.straße und den sich daraus voraussichtlich ergebenden Außenbereichskeil nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG eine Teilflächenabgrenzung hätte vornehmen müssen mit der Folge, dass von vornherein nur ein Teil der Grundstückfläche zum Anschlussbeitrag hätte herangezogen werden dürfen. Im Ergebnis offenbleiben kann auch die für den Beginn der Festsetzungsverjährung relevante Frage, ob die Beitragsschuld nach § 32 Abs. 1 KAG i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 und § 21 Abs. 1 Satz 2 AbwS entstanden ist oder nach § 32 Abs. 2 KAG i.V.m. § 33 Abs. 2 AbwS. Grundsätzlich entsteht die Beitragsschuld nach § 32 Abs. 1 KAG i.V.m. § 33 AbwS bei bebaubaren Grundstücken wie dem der Kläger, sobald eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Kanalisation besteht. Für Grundstücke, die schon vor dem 1. April 1964 an die Einrichtung hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, normieren § 32 Abs. 2 KAG und entsprechend § 33 Abs. 2 AbwS eine Ausnahme zur Privilegierung von Altfällen: Für derartige Altfallgrundstücke entsteht die Beitragsschuld von der Ausnahme nach § 32 Abs. 2 Hs.2 KAG abgesehen – diese liegt hier nicht vor – erst mit dem tatsächlichen Anschluss. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Tatsachen, ob das Grundstück erstmalig im Jahr 2017 an die Abwasserleitung angeschlossen wurde oder bereits davor – so der zwischenzeitliche Vortrag der Klägerseite – unerkannterweise an die Kanalisation angeschlossen war, käme es danach allein für die Frage der Festsetzungsverjährung an. Die Kammer kann insoweit auch die weitere – von der Beklagten zu beweisende – Voraussetzung des § 32 Abs. 2 KAG offenlassen, dass das Grundstück bereits bei Inkrafttreten des KAG zum 01.04.1964 an die Abwasserleitung hätte angeschlossen werden können, aber noch nicht angeschlossen war. Denn die Festsetzung eines Anschlussbeitrags ist nach dem Vorstehenden in allen Sachverhaltsvarianten ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht von der Möglichkeit nach § 167 Abs. 2 VwGO ab, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Kammer lässt die Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu. Die Frage, ob und inwieweit § 20 Abs. 5 KAG auf Altfälle nach § 32 Abs. 2 KAG, betrifft eine Vielzahl von Fällen, ist insoweit klärungsbedürftig und in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg bisher nicht geklärt. Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für den Anschluss ihres Grundstücks im Ortsteil R. an die Kanalisation. Die Beklagte betreibt auf ihrem Gemeindegebiet eine Kanalisation als öffentliche Einrichtung. An die Kanalisation ist auch der Ortsteil R. angeschlossen, wobei unklar ist, wann der Anschluss des Ortsteils an die Kanalisation historisch erfolgt ist. Zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen erhebt die Beklagte Abwasserbeiträge nach § 20 ihrer Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 19.07.2016. Die Satzung sieht seit jedenfalls seit 1988 einen Anschluss- und Benutzungszwang und eine Pflicht zum Anschlussbeitrag vor. Die Satzung in der hier maßgeblichen Fassung trifft unter anderem folgende Regelungen: § 3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Stadt M. im Rahmen des § 46 Absatz1 und Absatz 2 Wassergesetz zu überlassen. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers. […] (3) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen. (4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist. […] § 21 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt M. zur Bebauung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. […] § 33 Entstehung der Beitragspflicht (1) Die Beitragsschuld entsteht: 1. In den Fällen des § 21 Absatz 1, sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann. 2. In den Fällen des § 21 Absatz 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. […] (2) Für Grundstücke, die schon vor dem 01.04.1964 an die öffentliche Abwasseranlagen hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung. Die Kläger sind Miteigentümer des mit einem Hofgebäude bebauten Grundstücks Z.straße XX (FIstNr.) in R.. Das Hofgebäude besteht aus einem Wohnteil sowie aus einem ehemaligen Stall sowie einer Scheuer und wird derzeit zu Wohnzwecken genutzt. Das Grundstück ist nach den Flurkarten im Geoportal BW und im Bodenrichtwertinformationssystem BORIS BW 6.177 m2 groß. Nach einem in den Akten vorhandenen Grundbuchauszug beträgt die Grundstücksfläche 6.855 m2. Das Grundstück liegt nicht im Bereich eines Bebauungsplans. Im Flächennutzungsplan sind Teile des Grundstücks als „gemischte Baufläche“ dargestellt. Die Kläger haben das Grundstück im Jahr 2010 erworben. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück sollte in den 1990er Jahren nach Abriss des Hofgebäudes eine Ferienhausanlage bestehend aus drei Ferienhäusern („Rapunzel“, „Dornröschen“ und „Froschkönig“) errichtet werden. Hierzu wurde dem Voreigentümer mit Bescheid des Landratsamts S. vom 29.12.1995 eine Baugenehmigung erteilt. Gegenstand des genehmigten Bauantrags war ein Entwässerungskonzept, wonach das Niederschlagswasser über Bäche in einen Teich („Biotop“) und von dort aus in einen Bachlauf (R. Graben) abgeleitet werden sollte. Die Bauvorlagen zeigen Schächte zum Anschluss an die Ortskanalisation, wobei aus den Verfahrensakten hervorgeht, dass diese zur Aufnahme der gesamten Abwässer zum damaligen Zeitpunkt nicht ausreichend dimensioniert war. Dabei finden sich in der Akte gutachterliche Ausführungen des Ingenieurbüros, wonach die Schmutzfracht und die hydraulische Mehrbelastung der Kanalisation hierdurch von untergeordneter Bedeutung seien. Entscheidender sei die Erhöhung der Regenwassermenge durch Flächenversiegelung, so dass hier eine Lösung gefunden werden müsse. Aus der Stellungnahme der Beklagten zum Bauantrag ergibt sich, dass das Grundstück flächenmäßig im Abwasserkanalisationsplan enthalten ist. Am 24.08.2010 (Eingang) stellte der Kläger Ziff. 2 einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau und Ausbau eines Teils des bisherigen Stallteils zu Wohnzwecken. Dem Bauantrag waren Angaben zur Grundstücksentwässerung nach § 8 LBOVVO beigefügt, wonach die Entwässerung über die städtische Kanalisation erfolgen sollte. Im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens am 14.10.2010 gab die Beklagte an, dass die Abwasserbeseitigung über die Ortskanalisation mit Anschluss an die Sammelkläranlage zu beseitigen sei; das anfallende Dach- und Drainagewasser sei auf dem eigenen Grundstück über Versickerung schadlos zu beseitigen oder in den Vorfluter abzuleiten. Mit Bescheid vom 17.1.2011 erteilte das Landratsamt S. dem Kläger Ziff. 2 die beantragte Baugenehmigung. Auflage zur Baugenehmigung war unter anderem, dass häusliche Abwässer über die Ortskanalisation einer Sammelkläranlage zuzuführen seien. Mit Schreiben vom 13.02.2017 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass nach ihren Informationen vor geraumer Zeit mit dem Anschluss des Hausgrundstücks an den öffentlichen Kanal begonnen worden sei. Mit dem tatsächlichen Anschluss entstehe ein Anschlussbeitrag. Im Übrigen sei aber auch der Anschluss verpflichtend. Nach einem Vermerk in den Behördenakten meldeten sich die Kläger telefonisch und teilten mit, dass das Grundstück bislang noch nicht angeschlossen sei. Mit Schreiben vom 27.10.2017 wurden die Kläger erneut um Auskunft gebeten, ob ein Anschluss inzwischen erfolgt sei. Mit Schreiben vom 6.11.2017 teilte der Kläger mit, dass der Termin vom Handwerker mehrmals verschoben worden sei. Mit Bescheid vom 11.08.2021 hörte die Beklagte die Kläger zur Festsetzung eines Anschlussbeitrags in Höhe von 12.349,94 EUR an. Hierauf meldeten sich die Kläger mit E-Mail vom gleichen Tag und trugen vor, die ganzen Angaben beruhten auf Spekulationen. Sie seien erst seit 2017 an die Kanalisation angeschlossen, zahlten aber seit 2010 Abwassergebühren. Der Anschluss sei im Jahr 2017 durch die Firma F. ausgeführt und gemeldet worden. Nur das häusliche Abwasser komme in die Kanalisation, das Niederschlagswasser werde in den Bach abgeleitet. Mit E-Mail vom 19.08.2017 meldeten sich die Kläger erneut und gaben an, es liege ein Missverständnis vor: Das Grundstück sei nicht an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen. Das Hausabwasser sei 2017 angeschlossen worden. Dies sei eine Vorgabe der Beklagten gewesen. Niederschlagswasser falle nur über eine kleine Kiesfläche vor dem Haus an. Mit Schreiben vom 30.08.2021 wurden die Kläger zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von 18.278,40 EUR angehört. Hierzu wurde ausgeführt, auf die Einwendungen der Kläger hin habe man sich das Grundstück noch einmal angesehen und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Grundfläche von 3400 m² zugrunde zu legen sei, da diese Fläche ausgehend von einer gedachten Linie zwischen dem Gebäude Z.straße XX und Z.straße XX bebaubar sei. Mit Schreiben vom 13.09.2021 meldeten sich die Kläger erneut und gaben an, das Grundstück sei schon 2010 an die Kanalisation angeschlossen gewesen. Bei der Sanierung der Wohnung und beim Anbau sei das Abwasserrohr an einer anderen Stelle aus dem Haus geführt worden und das alte Steinrohr sei durch ein modernes Kunststoffrohr ersetzt worden. Der Anschluss sei also lediglich saniert worden. Mit Bescheid vom 23.09.2021 setzte die Beklagte den Anschlussbeitrag auf 18.278,40 EUR fest. Zugrunde gelegt wurde eine Grundstücksfläche von 3.400 m² sowie ausgehend von einer Geschossflächenzahl von 0,8 eine Geschossfläche von 2.720 m². Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22.10.2021 legten die Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein. Ergänzend berief sich die Klägerseite auf Verjährung. Die Grundstücke seien bereits seit dem Jahr 2010 angeschlossen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2022 wies das Landratsamt S. den Widerspruch kostenpflichtig zurück und setzte für das Widerspruchsverfahren eine Gebühr von 250,00 EUR fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beitragsschuld sei nach § 33 Abs. 2 AbwS erst mit dem tatsächlichen Anschluss an die Abwasseranlagen entstanden, da das Grundstück bereits vor dem 01.04.1964 an die öffentlichen Abwasseranlagen hätte angeschlossen werden können. Die Festsetzungsverjährung sei deshalb noch nicht eingetreten. Die Grundstücksfläche sei in Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich durch rückwärtige Gebäudekanten ermittelt worden, soweit diese entsprechend § 24 Abs. 2 AbwS nicht mehr als 50 Meter von der Straße entfernt seien. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 AbwS zählten zur Nutzung auch angelegte Grundflächen und gärtnerisch genutzte Flächen. Am 10.03.2022 haben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, es werde bestritten, dass die beitragsfähige Grundstücksfläche 3.400 m2 betrage. Es sei unklar, wie die Beklagte dazu komme, dass ein Anschluss erst im Jahr 2017 erfolgt sei. In diesem Jahr seien Modernisierungsmaßnahmen durch die Kläger durchgeführt worden. Die Klägerseite habe bereits in den Vorjahren seit 2010 Abwassergebühren bezahlt. Die Festsetzungsfrist sei demnach am 31.12.2015, jedenfalls aber zum 31.12.2020 abgelaufen. Das Gebäude stamme aus dem Jahr 1960. Baupläne lägen den Klägern allerdings nicht vor. Der Kläger Ziff. 2 sei hierzu auch im Archiv gewesen, habe aber nichts gefunden. Die Grube sei über ein Stahlrohr mit dem Haus verbunden, das im Jahr 2014 verstopft gewesen sei. Infolge dessen sei das Wasser nicht mehr abgelaufen. Von der Grube aus gehe ein Steinrohr in Richtung Kanalisation. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 23.09.2021 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 14.02.2022 aufzuheben; die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, vor 2017 sei die Entsorgung des Abwassers über eine Fäkaliengrube erfolgt. Dies sei im Jahr 2014 festgestellt worden. Der Kläger Ziff. 2 habe sich damals bei der Stadt gemeldet und sich beschwert, dass sein Wasser nicht ablaufe. Daraufhin sei die Grube abgepumpt worden. Die Kläger seien daraufhin aufgefordert worden, den Anschluss herzustellen, dies sei aber trotz mehrmaliger Nachfragen erst 2017 erfolgt. Für die Erhebung der Abwassergebühr genüge bereits die Anschlussmöglichkeit. Es liege auch kein sog. „rollender Kanal“ vor, da die vollgelaufene Fäkaliengrube nur einmal geleert worden und die Kläger aufgefordert gewesen seien, ihr Grundstück an den Kanal anzuschließen. Im Jahr 2016 sei lediglich eine Wasserleitung, aber keine Abwasserleitung verlegt worden. Im aktuellen Kanalplan sei die Kanalleitung markiert, die im Jahr 2007 neu gebaut worden sei. Daran sei das Grundstück der Kläger nunmehr auch angeschlossen worden. Zuvor habe es bereits eine andere Leitung in der Z.straße gegeben. Ein historischer Kanalplan sei bei der Beklagten und beim Landratsamt nicht vorhanden und auch keine weiteren Bauakten für das Grundstück der Kläger. Dem Gericht liegt die Behördenakte der Beklagten sowie die Akte des Landratsamts S. aus dem Widerspruchsverfahren vor. Auf diese Akten sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.