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Urteil

9 K 2619/22

VG Sigmaringen 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2023:0202.9K2619.22.00
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Leitsätze
§ 80a Abs. 1 LBG (juris: BG BW 2010) gibt – ein Verständnis als Ermessensnorm unterstellt – unterhalb der im Wortlaut („bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags“) ausdrücklich angelegten betragsmäßigen Obergrenze hinsichtlich der Erfüllungshöhe ein intendiertes Ermessen dahingehend vor, dass die Übernahme jedenfalls in Fällen, in denen der erteilte Titel auf einer gerichtlichen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen beruht, im Regelfall in Höhe des titulierten Anspruchs erfolgen muss. Dies schließt durch Versäumnisurteil nach § 331 ZPO titulierte Schmerzensgeldansprüche ein. Der Dienstherr ist in solchen Fällen – im Regelfall und von atypischen Fällen abgesehen – daran gehindert, die Höhe des Schmerzensgelds im Rahmen seiner Ermessensausübung einer eigenen Angemessenheitsprüfung zu unterziehen.(Rn.23)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Verfügung des Polizeipräsidiums Reutlingen vom 25.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidiums xxx vom 22.06.2020 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 23.05.2019, die Erfüllung des mit Versäumnisurteil des Amtsgerichts T. vom 07.08.2017 rechtskräftig festgestellten Anspruchs der Klägerin auf Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 EUR zu übernehmen, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 80a Abs. 1 LBG (juris: BG BW 2010) gibt – ein Verständnis als Ermessensnorm unterstellt – unterhalb der im Wortlaut („bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags“) ausdrücklich angelegten betragsmäßigen Obergrenze hinsichtlich der Erfüllungshöhe ein intendiertes Ermessen dahingehend vor, dass die Übernahme jedenfalls in Fällen, in denen der erteilte Titel auf einer gerichtlichen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen beruht, im Regelfall in Höhe des titulierten Anspruchs erfolgen muss. Dies schließt durch Versäumnisurteil nach § 331 ZPO titulierte Schmerzensgeldansprüche ein. Der Dienstherr ist in solchen Fällen – im Regelfall und von atypischen Fällen abgesehen – daran gehindert, die Höhe des Schmerzensgelds im Rahmen seiner Ermessensausübung einer eigenen Angemessenheitsprüfung zu unterziehen.(Rn.23) Der Beklagte wird unter Aufhebung der Verfügung des Polizeipräsidiums Reutlingen vom 25.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidiums xxx vom 22.06.2020 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 23.05.2019, die Erfüllung des mit Versäumnisurteil des Amtsgerichts T. vom 07.08.2017 rechtskräftig festgestellten Anspruchs der Klägerin auf Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 EUR zu übernehmen, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat mit dem allein gestellten Bescheidungsantrag Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid des Polizeipräsidiums R., mit dem dieses den titulierten Schmerzensgeldanspruch der Klägerin lediglich in Höhe von 2.800,00 EUR übernimmt, ist – soweit er eine darüber hinausgehende Übernahme ablehnt – rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Nach § 80a Abs. 1 LBG kann der Dienstherr, wenn eine Beamtin oder ein Beamter wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten erlangt hat, auf Antrag die Erfüllung des titulierten Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen. Der Tatbestand des Anspruchs auf Erfüllungsübernahme ist erfüllt. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit, nachdem das Polizeipräsidium R. den titulierten Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach erfüllungshalber übernommen hat und im angegriffenen Bescheid davon ausgegangen ist, dass die Klägerin zumindest bedingt vorsätzlich verletzt wurde, mithin einen tätlichen rechtswidrigen Angriff erlitten hat (vgl. zu den Voraussetzungen eines tätlichen Angriffs VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 4 S 3260/20 –, juris). Dies entspricht im Übrigen auch den Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts T. vom 16.04.2015. Eine Unfallentschädigung oder ein Unfallausgleich i.S.v. § 80a Abs. 2 LBG wurde der Klägerin nicht gewährt. Möglicherweise ist die Regelung in § 80a Abs. 1 LBG auf der mithin eröffneten Rechtsfolgenseite („kann … bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrages übernehmen“) sodann bereits nur noch als bloße Befugnisnorm („Kompetenz-Kann“) zu lesen, die dem Dienstherrn – antragsgebunden – die der Höhe nach begrenzte Anspruchsübernahme ermöglicht und insoweit kein Ermessen im Sinne eines „Ermessens-Kanns“ mehr eröffnet (vgl. zur allgemein Unterscheidung: BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 – 1 B 75.19 –, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 3. November 2003 – 5 BS 172/03 –, juris; ferner Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 7 Rn. 9; für eine Ausgestaltung als Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen hier: Adam, in: Brinktrine/Hug, BeckOK Beamtenrecht BW, 24. Ed., § 80a LBG, Rn. 14; offen demgegenüber die Kommentierung von Heinz, in: Müller/Beck, BeamtenR in BW, § 80a LBG, Rn. 1-8). Dafür spricht – neben den sogleich noch darzustellenden Erkenntnissen aus der Gesetzgebungshistorie und den daraus abzuleitenden Intentionen des Gesetzgebers – immerhin eine systematische Gegenüberstellung der in Absatz 1 und Absatz 2 gewählten – und in gewisser Weise korrespondierenden – Formulierungen des Gesetzgebers („kann … übernehmen“ / „kann … verweigern“). Zum einen dürfte die Befugnis zu einer „Verweigerung“ der Erfüllungsübernahme schon begrifflich voraussetzen, dass auf dieselbe im Grundsatz ein Anspruch besteht; zum anderen erschließt sich auch nicht ohne Weiteres, weshalb der Gesetzgeber Regelungsbedarf für eine solche Verweigerungsbefugnis hätte sehen sollen, wenn bereits die Anspruchsübernahme nach Absatz 1 der Vorschrift im (freien) Ermessen des Dienstherrn stünde und konkret mit dem Verweis auf den jedenfalls teilweise ggf. bereits durch Unfallausgleich oder Unfallentschädigung bewirkten Ausgleichs immaterieller Schäden im Rahmen der Ermessensausübung abgelehnt werden könnte (von Adam, in: Brinktrine/Hug, BeckOK Beamtenrecht BW, 24. Ed., § 80a LBG, Rn. 15, allerdings qualifiziert als gesetzlich geregelter Sonderfall der Ablehnung auf Ermessensebene). Der Bescheid des Polizeipräsidiums T. erweist sich aber jedenfalls als ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO), soweit darin unter eigenständiger Prüfung der Schmerzensgeldhöhe und unter Verweis darauf, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.800,00 EUR angemessen sei, die Erfüllungsübernahme auf diesen Betrag beschränkt wurde. Mit diesen Ermessenserwägungen hat das Polizeipräsidium T. die gesetzlichen Grenzen des ihm nach § 80a Abs. 1 LBG ggf. eingeräumten Ermessens überschritten, § 40 LVwVfG. § 80a Abs. 1 LBG gibt – ein Verständnis als Ermessensnorm unterstellt – unterhalb der im Wortlaut („bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags“) ausdrücklich angelegten betragsmäßigen Obergrenze hinsichtlich der Erfüllungshöhe ein intendiertes Ermessen dahingehend vor, dass die Übernahme jedenfalls in Fällen, in denen der erteilte Titel auf einer gerichtlichen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen beruht, im Regelfall in Höhe des titulierten Anspruchs erfolgen muss. Dies schließt durch Versäumnisurteil nach § 331 ZPO titulierte Schmerzensgeldansprüche ein. Der Dienstherr ist in solchen Fällen – im Regelfall und von atypischen Fällen abgesehen – daran gehindert, die Höhe des Schmerzensgelds im Rahmen seiner Ermessensausübung einer eigenen Angemessenheitsprüfung zu unterziehen. Dieses Auslegungsergebnis folgt indes noch nicht aus dem Grundsatz der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen oder aus dem beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz. Auch wenn der Gesetzgeber die Übernahme titulierter Schmerzensgeldansprüche von einer behördlichen Rechtmäßigkeitsprüfung abhängig gemacht haben sollte, wäre die Rechtskraft der titulierenden gerichtlichen Entscheidungen nicht infrage gestellt. Dies muss allein schon deshalb offenkundig sein, da die Rechtskraft nur zwischen den Parteien des Zivilprozesses eintreten kann, der Dienstherr hingegen regelmäßig nicht am Zivilrechtsstreit beteiligt ist. Inwieweit der Dienstherr einen titulierten Anspruch seines Beamten zu erfüllen bereit oder verpflichtet ist, berührt die in Rechtskraft erwachsene Frage in welcher Höhe dieser Anspruch zwischen dem Beamten und dem Schädiger infolge der deliktischen Handlung besteht, auch in der Sache nicht. Schließlich verlangt auch der beamtenrechtliche Fürsorgegrundsatz – wie der Beklagtenvertreter zurecht ausführt – jedenfalls keine Übernahme des Schmerzensgeldanspruchs über eine nach der Rechtsordnung als angemessen zu beurteilende Höhe hinaus, wobei die Kammer an dieser Stelle offenlassen kann, ob und inwieweit der Fürsorgegrundsatz überhaupt die Übernahme von Schmerzensgeldansprüchen gegen private Dritte verlangt. Die Kammer sieht weiter, dass der Wortlaut von § 80a Abs. 1 LBG, soweit dort geregelt wird, dass ein Anspruch „bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags“ übernommen werden kann, auf den ersten Blick nahe zu legen scheint, dass der Dienstherr bei der Anspruchsübernahme nach Ermessen hinter dem festgestellten Schmerzensgeldbetrag zurückbleiben kann; auch die Regelung zur Abtretung des titulierten Anspruchs „in der Höhe, in der die Erfüllung vom Dienstherrn übernommen wird“ (§ 80a Abs. 3 Satz 1 LBG) mag dies bestätigen (oder aber wiederum auch nur die Beschränkung aus Absatz 1 auf die Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags wieder aufgreifen und etwa titulierte Zinsen ausschließen). Gleichzeitig steht der Wortlaut einem gegenteiligen engen Verständnis der Vorschrift nicht entgegen. Entscheidend ist aber, dass der in der Gesetzgebungsgeschichte sehr deutlich zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers die – offene – Wortlautauslegung prägen muss. Die im Beteiligungsportal eingestellte ursprüngliche Fassung des Gesetzesentwurfs zur Einführung von § 80a LBG (abrufbar unter https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/gesetzentwuerfe/180727_Aenderung_LBG_mit_Begr%C3%BCndung.pdf, zuletzt abgerufen am 02.02.2023, dort S. 6) enthielt neben dem unverändert beschlossenen § 80a Abs. 1 Satz 1 LBG-E einen weiteren Satz 2. Dieser lautete: „Die Erfüllungsübernahme darf den Betrag, der mit Rücksicht auf die erlittenen immateriellen Schäden angemessen ist, nicht übersteigen.“ Zur Begründung dieses Satzes hatte die Landesregierung ausgeführt (a.a.O., S. 28 f.): „Durch Satz 2 soll die Erfüllungsübernahme auf den Betrag beschränkt werden, der angesichts der erlittenen immateriellen Schäden angemessen ist. Unangemessen hohe Schmerzensgeldforderungen sind in Fällen denkbar, in denen ein Titel in einem Verfahren ohne nähere inhaltliche gerichtliche Prüfung (z. B. Vollstreckungsbescheid, Urkundenverfahren, Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil) erwirkt wurde. In Fällen, in denen ein deutsches Gericht Schmerzensgeld in einem kontradiktorischen Verfahren aufgrund einer inhaltlichen Prüfung zugesprochen hat, kann in der Regel von einer angemessenen Höhe des titulierten Schmerzensgeldes ausgegangen werden. Einen Orientierungsrahmen zur Überprüfung der Angemessenheit bilden auch im Falle von im Ausland erlangten Vollstreckungstiteln die in aktuellen Schmerzensgeldtabellen enthaltenen Vergleichsfälle (Beck‘sche Schmerzensgeldtabelle, Tabelle von Hacks/Wellner/Häcker) und die einschlägige Rechtsprechung, wobei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.“ Die Entwurfsfassung und die zugehörige Begründung machen deutlich, dass die Landesregierung ursprünglich beabsichtigte, dem Landtag eine Fassung von § 80a Abs. 1 LBG zur Beschlussfassung vorzulegen, in der eine eigenständige Prüfungskompetenz des Dienstherrn hinsichtlich der Angemessenheit des Schmerzensgelds für alle Fälle vorgesehen war, in denen der Titel nicht auf einem streitigen Endurteil beruht. Es liegt auf der Hand, dass die Landesregierung den zuständigen Behörden dadurch die Prüfung der angemessenen Schmerzensgeldhöhe vorbehalten wollte, um die Erfüllung überhöhter, gleichwohl titulierter Schmerzensgeldforderungen zu vermeiden. Diese Gefahr sah die Landesregierung ersichtlich nicht nur bei Vollstreckungsbescheiden oder Anerkenntnisurteilen, sondern explizit auch bei Versäumnisurteilen. Diese Fassung der Vorschrift ist – wie der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahren zeigt – vom Gesetzgeber jedoch ganz bewusst nicht verabschiedet worden. So enthält der in den Landtag eingebrachte – in der Landesregierung nach Durchführung des Anhörungsverfahrens abgestimmte und beschlossene – Gesetzesentwurf vom 10.10.2018 (LT-Drs. 16/4962; abrufbar unter https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/4000/16_4962_D.pdf) die Regelung zu § 80a Abs. 1 Satz 2 LBG-E gerade nicht mehr. Auch die vormalige Begründung ist in diesem Entwurf (a.a.O., S. 26) nicht mehr enthalten. Ferner sind im Abschnitt zur Dokumentation des Anhörungsverfahrens (a.a.O., S. 28 ff.) zu den Hintergründen folgende Stellungnahmen und die Bewertung der Landesregierung dokumentiert (S. 31 f.): „Der DGB ist der Auffassung, dass die Regelung in Absatz 1 Satz 2 zu unnötigen Irritationen führt. In Deutschland gebe es keine Schmerzensgeldindustrie und die in Deutschland zuerkannten Schmerzensgeldbeträge seien generell im Vergleich mit anderen Jurisdiktionen vergleichsweise gering. BBW und DPolG kritisieren die nach Absatz 1 Satz 2 vorzunehmende Prüfung der Angemessenheit des zu übernehmenden Schmerzensgeldes. Zur Vermeidung unnötiger Streitigkeiten und Bürokratie solle stattdessen nach dem Prinzip „Titel ist Titel“ vorgegangen werden. Die Landesregierung wird diesem Vorbringen entsprechen.“ Die in der Anhörungsdokumentation in Bezug genommene und im Anhang zur Drucksache abgedruckte Stellungnahme der Deutschen Polizeigewerkschaft lautet in diesem Zusammenhang wie folgt (a.a.O., S. 58; s.a. die weitgehend gleichlautende Stellungnahme des BBW, a.a.O., S. 37 f.): „Weiter ist ebenfalls zu begrüßen, dass die Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn keinen erfolglosen vorherigen (zeit- und kostenaufwendigen) Vollstreckungsversuch des betroffenen Beamten bzw. der betroffenen Beamtin voraussetzt. Auch ist positiv, dass für einen titulierten Anspruch grundsätzlich ein Vollstreckungstitel (z.B. ein Vollstreckungsbescheid) ausreichend sein soll. Jedoch wird dies durch S. 2 gegebenenfalls wieder konterkariert werden. Danach darf die Erfüllungsübernahme den Betrag, „der mit Rücksicht auf die erlittenen Schäden angemessen ist, nicht übersteigen.“ Demzufolge ist hier eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen. Zwar wurde die Formulierung im Gegensatz zum frühzeitigen Entwurf etwas verändert. Jedoch ist damit keine inhaltliche Änderung verbunden. Diese Angemessenheitsprüfung ist laut Begründung jedenfalls dann vorzunehmen, wenn ein Titel in einem Verfahren ohne nähere inhaltliche gerichtliche Prüfung (z.B. Vollstreckungsbescheid, Urkundenverfahren, Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil) erwirkt wurde. Der Dienstherr hält sich hier noch eine Möglichkeit offen, doch noch eine inhaltliche Überprüfung der titulierten Forderung auf „Unangemessenheit“ durchzuführen, was offenbar bei Fällen ohne nähere gerichtliche Prüfung befürchtet wird. Wir empfehlen, dass zur Vermeidung unnötiger Streitigkeiten und Bürokratie konsequent nach dem Prinzip „Titel ist Titel“ vorgegangen werden sollte. Wenn der Schädiger einen Vollstreckungsbescheid rechtskräftig werden oder ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt, liegt dies alleine in seiner Verantwortung; erst recht, wenn er ein Anerkenntnis abgibt.“ Des Weiteren findet sich in den Gesetzgebungsmaterialien eine Rede des baden-württembergischen Innenministers während der ersten Beratung des Gesetzesentwurfs im Landtag (Plenarprotokoll 16/74 – 74. Sitzung, Donnerstag, 8. November 2018 – S. 4478, 4479), in der unter anderem Folgendes ausgeführt wird: „Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wollen wir daher eine Regelung zur Übernahme titulierter Schmerzensgeldansprüche in das Landesbeamtengesetz einführen. Es ist klar: Wir lassen unsere Beamtinnen und Beamten nicht allein. (Beifall bei Abgeordneten der Grünen und der CDU – Abg. Thomas Blenke CDU: Genau!) Zweitens: Wie funktioniert das? Der Dienstherr kann künftig der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag das Schmerzensgeld unmittelbar auszahlen, lässt sich im Gegenzug den Anspruch abtreten und übernimmt dann das Vollstreckungsverfahren gegen die Täterin oder gegen den Täter. Ein vom Gericht ausgesprochenes Schmerzensgeld gilt dabei grundsätzlich als angemessen und muss, anders als in anderen Bundesländern, keine Mindesthöhe überschreiten. Und – ganz wichtig – die Beamtinnen und Beamten müssen selbst keinen Vollstreckungsversuch unternommen haben.“ Schließlich findet sich dort ein Redebeitrag des späteren Berichterstatters im zuständigen Ausschuss für Inneres, Digitalisierung und Migration, in dem es auszugsweise heißt: „Das Schmerzensgeld ist jetzt schon mehrfach angesprochen worden. Ich glaube, das ist ein echter Fortschritt für Beamte und Beamtinnen, die Schäden erleiden. Bislang müssen sie ihre Schmerzensgeldansprüche selbst einklagen; dies wird ihnen nun abgenommen durch Übernahme durch den Dienstherrn, der die Vollstreckung übernimmt und mittlerweile dann auch Rechtsschutz gewähren will. Das ist sehr positiv. Wir sehen es auch als richtig an, dass derjenige, der Gewalt erleidet, nicht auch noch das Risiko für die Erfüllung seiner Ansprüche tragen muss. Titel ist Titel; das heißt, es erfolgt dann keine gesonderte Prüfung mehr, so, wie es im Entwurf ursprünglich vorgesehen war. Dies erleichtert die Durchsetzung. […] Wir werden im Ausschuss noch einige Fragen zu klären haben, aber wir begrüßen dieses Gesetz und werden es unterstützen.“ Mit Blick auf diesen Kontext wird deutlich, dass der Gesetzgeber einerseits bewusst eine Erfüllungsübernahmeregelung geschaffen hat, die zugunsten des Beamten deutlich weniger restriktiv ausgestaltet ist als entsprechende Regelungen in anderen Bundesländern (s. zu Art. 97 BayBG etwa Bayerischer VGH, Urteil vom 16. Februar 2022 – 3 B 21.292 –, juris; Urteil vom 19. April 2021 – 3 BV 20.2837 –, juris Rn. 23; Urteil vom 16. Dezember 2020 – 3 B 20.1556 –, juris Rn. 36; Beschluss vom 26. Februar 2021 – 3 BV 20.1258 –, juris Rn. 38; zu § 82a LBG NRW etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Juli 2022 – 6 A 2092/20 –, juris; s. zu § 78a BBG VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juli 2021 – 12 K 5170/20 –, juris). Aus dem Kontext des Gesetzgebungsverfahrens ergibt sich ferner, dass die Landesregierung andererseits gegenüber dem Landtag und den beteiligten Verbänden bewusst und deutlich von der Position abgewichen ist, im Verfahren der Erfüllungsübernahme titulierte Schmerzensgeldansprüche nachzuprüfen. Dies gilt mit Blick auf die Ausführungen des Innenministers gegenüber dem Landtag jedenfalls für Schmerzensgeldansprüche, die durch gerichtliche Urteile tituliert sind. Dass sich die zitierten Äußerungen und Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren – wie der Beklagte meint – allein auf streitige Endurteile bezögen, lässt sich den Materialien nicht entnehmen und liegt mit Blick auf die beschriebene Entwicklung des Entwurfs zu § 80a Abs. 1 LBG und gerade mit Blick auf die zitierten und im Gesetzgebungsverfahren in Bezug genommene Stellungnahmen der Deutschen Polizeigewerkschaft und des BBW fern. Zu Endurteilen im Sinne von § 704 ZPO gehören im Übrigen gerade auch Versäumnisurteile, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist, dass die Gerichte vor Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten nach § 331 Abs. 2 ZPO verpflichtet sind, die Schlüssigkeit des Klageanspruchs zu prüfen, was nach § 253 Abs. 2 ZPO und § 287 ZPO auch die Prüfung der Billigkeit bzw. Angemessenheit des beantragten Schmerzensgelds einschließt. Dies unterscheidet jedenfalls das Versäumnisurteil von Vollstreckungstiteln im gerichtlichen Mahnverfahren. Dass der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren einerseits ausdrücklich von einer tatbestandlichen Angemessenheitsprüfung abrückt, sich aber zugleich – mit Blick auf seinen mutmaßlichen Willen – vorbehält, eine derartige Angemessenheitsprüfung auf Ebene der Ermessensausübung für den Regelfall und jenseits von Missbrauchsfällen zuzulassen, ist demgegenüber – jedenfalls soweit es wie hier an einem Anhaltspunkt für einen derartigen Vorbehalt in den Materialien fehlt – fernliegend. Soweit der Beklagtenvertreter schließlich vorträgt, die Anwendungshinweise des Innenministeriums verlangten, die Angemessenheit der Schmerzensgeldhöhe im Übernahmeverfahren nachzuprüfen, vermag dies zur Auslegung einer für die Verwaltungspraxis maßstabsbildenden Vorschrift nichts beizutragen. Gleiches gilt für die von Klägerseite angeführte Stellungnahme des Innenministeriums auf die Anfrage aus der SPD-Fraktion vom 06.09.2019 (LT-Drs. 16/6888), die außerhalb des Gesetzgebungsverfahrens erfolgt ist und lediglich die Verwaltungspraxis betrifft. § 80a Abs. 1 LBG ist nach alledem dahingehend auszulegen, dass die zuständige Behörde bei fehlerfreier Ermessensausübung – in der Regel und von atypischen Fällen abgesehen – gehalten sein wird, den in einem Versäumnisurteil nach § 331 ZPO titulierte Schmerzensgeldanspruch in der titulierten Höhe zu erfüllen. Die Ermessensausübung in den angegriffenen Bescheiden erweist sich vor diesem Hintergrund als fehlerhaft. Denn das Polizeipräsidium hat sowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsbescheid erkennbar eine eigene Angemessenheitsprüfung vorgenommen. Es hat dagegen gerade nicht mit atypischen Umständen des Einzelfalls argumentiert, die mit Blick darauf, dass die im Zivilverfahren vorgetragene Tatsachengrundlage nicht in Zweifel gezogen wird, mit Blick darauf, dass sich der titulierte Schmerzensgeldanspruch seiner Funktion nach gerade nicht auf bloßen Schadensausgleich beschränkt, sondern etwa auch eine Genugtuungsfunktion erfüllt (s. hierzu etwa Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 253 Rn. 10 ff, zum Folgenden Rn. 37), und mit Blick darauf, dass das titulierte Schmerzensgeld deshalb, und weil die vom Polizeipräsidium herangezogenen Schmerzensgeldtabellen nur einen Orientierungsrahmen bilden, nicht evident überhöht erscheint, auch fernliegen dürften. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht in Anwendung von § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Von grundsätzlicher Bedeutung ist eine Rechtssache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint (s. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2016 – 2 BvR 31.14 –, NVwZ 2017, 231 Rn. 11). Dies ist vorliegend im Hinblick auf die Auslegung von § 80a Abs. 1 LBG der Fall. Inwieweit die Vorschrift der zuständigen Behörde ein Auswahlermessen einräumt, in welcher Höhe sie einen titulierten Schmerzensgeldanspruch der Höhe nach übernimmt, ist bislang in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht geklärt. Eine Klärung im Interesse der Rechtseinheit scheint mit Blick auf die Verwaltungspraxis des Beklagten geboten. Die Klägerin möchte eine Verpflichtung der Beklagten erstreiten, über ihren Antrag auf Übernahme eines Schmerzensgeldanspruchs erneut zu entscheiden. Die Klägerin steht als Polizeihauptmeisterin im Dienst des Beklagten. Am 23.11.2013 war die Klägerin zur Begleitung eines Demonstrationszugs in T. eingesetzt. Bei der Demonstration kam es nach dem Vortrag der Klägerin vor dem Amtsgericht T. dazu, dass die Klägerin zusammen mit anderen Polizeibeamten versuchte, einen Demonstranten zu dessen eigenem Schutz von der Fahrbahn zu bringen. Die Klägerin versuchte dabei, den Demonstranten auf den Bauch zu drehen und ihm Handschellen anzulegen. Als sie ansetzte, den rechten Arm des Demonstranten unter dessen Körper hervorzuziehen, wehrte sich dieser und bekam – nach dem Vortrag der Klägerin vor dem Amtsgericht T. – den kleinen Finger der linken Hand der Klägerin zu fassen, den er vorsätzlich verdrehte. Die Klägerin zog sich dabei einen knöchernen Strecksehnenausriss am kleinen Finger der linken Hand zu und war infolge dessen vom 23.11.2013 bis 14.01.2014 dienstunfähig. Laut Stellungnahme des Polizeiarztes kam es zu einem Sudeck-Syndrom, einer leichten Achsabweichung und einer Bewegungseinschränkung des Fingers. Eine komplette Streckung sei nicht möglich. Mit Schreiben vom 20.01.2014 zeigte die Klägerin das Vorkommnis als Dienstunfall an und führte unter anderem aus, sie habe, als die Person sich mit hohem Kraftaufwand gegen die Maßnahme gesperrt habe, plötzlich bemerkt, wie ihr linker kleiner Finger umgebogen worden sei und habe einen stechenden Schmerz gespürt. Mit Schreiben vom 04.09.2014 wurde der Unfall als Dienstunfall anerkannt. Mit Urteil des Amtsgerichts T. vom 16.04.2015 (rechtskräftig seit 19.02.2015) wurde der Demonstrant wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. In den Urteilsgründen ist festgestellt, dass der Angeklagte, um das Hervorziehen seines Ellbogengelenks zu unterbinden, mit seiner linken Hand nach der linken Hand der Klägerin griff, dort einen verwundbaren Punkt suchte und fand und der Klägerin den kleinen Finger der linken Hand so stark umbog, dass diese nicht nur umgehend erhebliche Schmerzen, sondern einen knöchernen Strecksehnenausriss erlitt. Mit Versäumnisurteil des Amtsgerichts T. vom 07.08.2017 wurde der Demonstrant verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2014 zu zahlen. Im zivilgerichtlichen Verfahren wurde bekannt, dass der Demonstrant am 21.07.2015 eine Vermögensauskunft abgegeben und sich später nach unbekannt abgemeldet habe. Mit Schreiben vom 23.05.2019 beantragte die Klägerin gegenüber dem Polizeipräsidium R. die Erfüllungsübernahme des Schmerzensgeldanspruchs. Im Verwaltungsverfahren führte die Klägerin unter Vorlage von Lichtbildern und ärztlichen Stellungnahmen und Bescheinigungen ergänzend aus, sie habe während ihrer Dienstunfähigkeit eine Fingerschiene tragen müssen, danach habe sie Physiotherapie in Anspruch nehmen müssen. Die Betreuung ihrer damals zweijährigen Tochter sei anfangs nicht möglich gewesen. Die Bewegungseinschränkung des Fingers und die Achsabweichung bestünden auf Dauer. Es sei zudem ein Höcker am Gelenk des Endgliedes sichtbar geblieben. Es sei von einer potentiellen Verschlechterung durch Arthrose auszugehen, eine Arthroseveränderung sei bereits im Jahr 2014 festgestellt worden. Es bestehe bis heute eine starke Schmerzempfindlichkeit bei Kälte und ein Druckschmerz beim Anschlagen an Gegenstände. Aufgrund der Achsabweichungen komme es immer wieder zu Muskelverspannungen im Schultergelenk. Mit Bescheid des Polizeipräsidiums R. vom 02.12.2019 (ausgehändigt am 08.12.2019) übernahm der Beklagte die Erfüllung des Schmerzensgeldanspruchs der Klägerin in Höhe von insgesamt 2.800,00 EUR Zug um Zug gegen Vorlage einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung über den titulierten Anspruch in der übernommenen Höhe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei Ausübung des Ermessens und unter Heranziehung der Rechtsprechung zur Schmerzensgeldhöhe in vergleichbaren Fällen sowie unter Indexierung der dort zugesprochenen Schmerzensgelder erscheine ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 2.800,00 EUR als angemessen. Nicht übernahmefähig seien Zinsen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Polizeipräsidium R. mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2020 (zugestellt am 07.07.2020) zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, über die Übernahme des Schmerzensgeldanspruchs sei nach Ermessen zu entscheiden. Die Schmerzensgeldhöhe sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falles zu ermitteln. Bei Berücksichtigung dieser Kriterien erscheine – unter Heranziehung von Gerichtsentscheidungen in vergleichbaren Fällen – eine Übernahme in Höhe von 2.800,00 EUR angemessen (wird ausgeführt). Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05.08.2020 hat die Klägerin am 07.08.2020 Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Landesgesetzgeber habe vor dem Hintergrund, dass Schmerzensgeldansprüche von Polizeibeamten aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung häufig nicht durchsetzbar seien, mit § 80a LBG eine Fürsorgeregelung geschaffen. Dass es hier zu Versäumnisurteilen komme, sei üblich. Indes müsse – anders als etwa im Mahnverfahren – die Schlüssigkeit des Klageanspruchs und damit insbesondere die Höhe des Schmerzensgelds vom Gericht auch vor Erlass eines Versäumnisurteils geprüft werden. Der Dienstherr habe es auch im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens nicht in der Hand, den titulierten Anspruch, der in Rechtskraft erwachsen sei, in Frage zu stellen und durch eine eigene Prüfung zu ersetzen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass eine Kürzung des Anspruchs nur aus besonderen Gründen des Einzelfalls in Betracht komme. Dies zeige sich nicht zuletzt daran, dass das Innenministerium in einer Stellungnahme gegenüber dem Landtag erklärt habe, dass Ansprüche, die von einem Gericht auf ihre Richtigkeit überprüft worden seien, „selbstverständlich zügig beschieden und ausbezahlt“ würden (LT-Drs. 16/6888 vom 06.09.2019). Dies zeige sich weiter darin, dass die Landesregierung zur Forderung von Gewerkschaftsseite, wonach bei der Übernahme von Schadensersatzansprüchen nach dem Prinzip „Titel ist Titel“ vorgegangen werden müsse, in einer Stellungnahme gegenüber dem Landtag (LT-Drs. 16/4962, S. 31 f.) zugesagt habe, diesem Vorbringen zu entsprechen. Der Normtext von § 80a LBG unterscheide nicht zwischen verschiedenen Titeln. Der Beamte habe zudem keinen Einfluss darauf, ob vor dem Zivilgericht ein streitiges Urteil ergehe. Die Rechtsprechung zu vergleichbaren Regelungen in Bayern komme zu ähnlichen Ergebnissen. Im Fall der Klägerin sei weiter zu berücksichtigen, dass ihre Anwältin die Angemessenheit des geforderten Schmerzensgeldes im Zivilprozess auch der Höhe nach ausführlich begründet habe. Die Ermessensausübung sei insoweit zumindest defizitär. Es hätten die in den vorgelegten Attesten belegten Dauerfolgen miteinbezogen werden müssen, was bezogen auf die fortbestehende Schmerzsymptomatik und die Schwierigkeiten bei der Betreuung der Tochter auch im Widerspruchsbescheid nicht erfolgt sei (wird ausgeführt). Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Verfügung des Polizeipräsidiums R. vom 25.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidiums R. vom 22.06.2020 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 23.05.2019, die Erfüllung des mit Versäumnisurteil des Amtsgerichts T. vom 07.08.2017 rechtskräftig festgestellten Anspruchs der Klägerin auf Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 EUR zu übernehmen, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend führt das Polizeipräsidium R. aus, § 80a LBG normiere ausdrücklich ein Ermessen für die Übernahme von Schmerzensgeldansprüchen. Es stimme auch nicht, dass sich die Verwaltung über eine gerichtliche Entscheidung hinwegsetze, da sie lediglich nach Ermessen festlege, inwieweit sie den Anspruch der Höhe nach übernehme. Die von der Klägerin zitierten Ausführungen des Innenministeriums bezögen sich auf Fälle, in denen dem in Rede stehenden Titel Feststellungen zum Sachverhalt zugrunde lägen. Bei Versäumnisurteilen würden indes Tatsachen als wahr unterstellt, was auch für die vorgetragenen Bemessungskriterien gelte. Den Durchführungshinweisen lasse sich eine Prüfungskompetenz entnehmen und diese komme auch im Wortlaut des § 80a LBG zum Ausdruck („kann bis zur Höhe…. übernehmen“). Die zitierte bayerische Rechtsprechung habe sich nur dazu geäußert, ob Versäumnisurteile als zulässige Titel zu werten seien, wenn diese eine überhöhte Schmerzensgeldforderung titulierten, es sei aber zunächst nicht zur Kürzungsbefugnis geurteilt worden. Dagegen seien in jüngeren Entscheidungen die Kürzungsbefugnisse bestätigt worden. Spätestens der Widerspruchsbescheid habe im Übrigen alle relevanten Umstände ins Ermessen eingestellt, insbesondere auch die Schmerzsymptomatik. Der Kammer haben die Verwaltungsakte des Polizeipräsidiums R. und die Akte des Amtsgerichts T. aus dem Zivilverfahren, einschließlich des dort vorgelegten Strafurteils vorgelegen. Auf diese und auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.