Urteil
8 K 1837/19
VG Sigmaringen 8. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Klägervertreter die mündliche Verhandlung vorzeitig verlassen hat, weil die Beteiligten in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die angegriffenen Bescheide sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere war der Promotionsausschuss der Medizinischen Fakultät der Beklagten für die Entziehung des Doktorgrades nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 der Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät der Beklagten vom 12. Mai 2016 (PromO) zuständig. Die Promotionsordnung ist formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen und findet ihre Ermächtigung in § 38 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz, LHG). Aus der in § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG enthaltenen Ermächtigung zur Regelung der Durchführung des Promotionsverfahrens ergibt sich auch die Regelungskompetenz hinsichtlich der Frage, welches Universitätsorgan für die Entziehung des Doktorgrades zuständig ist (vgl. auch § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07. Juli 2020, Az. 9 S 2809/19, juris Rn. 21). Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch: Der Promotionsausschuss war am 6. Februar 2018, am Tag der Entscheidung über die Entziehung des Doktortitels des Klägers, beschlussfähig, da ausweislich des Protokolls die Hälfte seiner Mitglieder anwesend war (vgl. § 2 Abs. 5 PromO). Da die anwesenden Mitglieder des Promotionsausschusses einstimmig für die Entziehung des Doktortitels gestimmt haben, lag auch die gem. § 2 Abs. 6 Satz 1 PromO erforderliche Stimmenmehrheit vor. Prof. Dr. ... war nicht stimmberechtigt, da er lediglich ein beratendes Mitglied des Promotionsausschusses war. Ein Wortprotokoll sieht die Promotionsordnung für den Fall der Entziehung des Doktorgrades nicht vor; dies ist auch grundrechtlich nicht geboten. II. Die Rücknahme des verliehenen Doktorgrades durch die Beklagte ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. 1. Rechtsgrundlage für die von der Beklagten mit Verfügung vom 17. Mai 2018 ausgesprochene Entziehung des Doktorgrades ist § 18 Abs. 2 PromO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Mithin liegt mit § 48 LVwVfG eine Ermächtigungsgrundlage vor, in der der Gesetzgeber selbst die wesentlichen Voraussetzungen für die Entziehung des Doktortitels, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes darstellt, geregelt hat. Auch die Verpflichtung zu wissenschaftlicher Redlichkeit hat der Gesetzgeber selbst in § 3 Abs. 5 LHG geregelt; die Anforderungen an die wissenschaftliche Redlichkeit und die gute wissenschaftliche Praxis wurden zudem durch die Rechtsprechung konkretisiert (vgl. z.B. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2020, Az. 9 S 2809/19, juris Rn. 28). In § 36 Abs. 7 LHG ist zwar eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, dass der Inhaber durch sein späteres Verhalten gravierend gegen die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und Redlichkeit verstoßen hat. Diese Regelung schließt den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung in § 36 Abs. 7 Satz 1 LHG „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2008, Az. 9 S 494/08; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07. Juli 2020, Az. 9 S 2809/19, juris Rn. 23). Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg auch nicht vom Anwendungsbereich des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG). Für die vom Kläger geforderte Herabsetzung der Note für seine Dissertation als milderes Mittel gegenüber die Entziehung des Doktortitels fehlt es demgegenüber an einer Ermächtigungsnorm. Sowohl der Gesetzgeber als auch der Satzungsgeber sehen diese Rechtsfolge nicht vor. Dies bedeutet, dass Verstöße, die nicht die Entziehung des Titels rechtfertigen, nicht sanktioniert werden; der Gesetzgeber bzw. der Satzungsgeber hat insoweit einen Gestaltungsspielraum. 2. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 PromO kann die Promotion unter den Voraussetzungen von § 48 LVwVfG zurückgenommen werden, wenn sich nach der Bekanntgabe und Bewertung von Promotionsleistungen gegenüber dem Bewerber ergibt, dass die Promotion mit unzulässigen Mitteln erlangt wurde, insbesondere wenn der Bewerber bei der Erbringung der Leistungen getäuscht hat. Gem. § 18 Abs. 2 Satz 2 PromO wird die Promotionsurkunde zurückgefordert, wenn diese bereits ausgehändigt wurde. Eine Täuschung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Promovend für seine Dissertation vorsätzlich Texte aus Arbeiten anderer ohne Angabe der richtigen Quellen (Plagiatsstellen) in einem Ausmaß übernimmt, das es ausschließt, die Dissertation als selbständige wissenschaftliche Arbeit anzusehen (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017, Az. 6 C 3/16, juris Rn. 44). Das Vorliegen einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit ist gem. § 38 Abs. 2 Satz 1 LHG und gem. § 1 Abs. 1 PromO das wesensbestimmende Grundsatzmerkmal einer Dissertation (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07. Juli 2020, Az. 9 S 2809/19, juris Rn. 25). Die Annahme, dass der Promovend nicht aus Nachlässigkeit, sondern mit Täuschungsvorsatz gehandelt hat, liegt umso näher, je zahlreicher die verschleierten Übernahmen sind. Ausreichend ist hierbei ein bedingter Vorsatz dahingehend, dass die Verwirklichung der objektiven Umstände für möglich gehalten und ein Täuschungserfolg zumindest billigend in Kauf genommen wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2020, Az. 9 S 2809/19, juris Rn. 40). Die sich aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergebende Verantwortung der Fakultäten für die Redlichkeit der Wissenschaft verbietet es, den Doktorgrad für eine Dissertation zu verleihen, die dem Gebot der Eigenständigkeit nicht genügt. Durch eine solche Arbeit kann die Befähigung zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten nicht nachgewiesen werden. Daraus folgt, dass die Verleihung durch Entziehung des Doktorgrades rückgängig zu machen ist, wenn sich die Täuschung über die Erfüllung dieser grundlegenden Pflicht - aus welchen Gründen auch immer - erst nach der Verleihung herausstellt. Ob die Dissertation noch als Eigenleistung des Promovenden gelten kann, entzieht sich einer allgemeingültigen Bewertung. Maßgebend ist die Würdigung des jeweiligen Sachverhalts. Hierfür sind die Anzahl der Plagiatsstellen, ihr quantitativer Anteil an der Dissertation sowie ihr qualitatives Gewicht, d.h. ihre Bedeutung für die wissenschaftliche Aussagekraft der Arbeit, zu berücksichtigen. Die Plagiatsstellen müssen die Arbeit quantitativ, qualitativ oder in einer Gesamtschau beider Möglichkeiten prägen. Eine quantitative Prägung ist zu bejahen, wenn die Anzahl der Plagiatsstellen und deren Anteil an der Arbeit angesichts des Gesamtumfangs überhandnehmen. Derartige Passagen prägen die Arbeit qualitativ, wenn die restliche Dissertation den inhaltlichen Anforderungen an eine beachtliche wissenschaftliche Leistung nicht genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017, Az. 6 C 3/16, juris Rn. 44; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07. Juli 2020, Az. 9 S 2809/19, juris Rn. 25). 3. Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen hat der Kläger seine Promotion – im maßgeblichen Zeitpunkt der Aushändigung der Promotionsurkunde (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07. Juni 2019, Az. 19 A 1455/18, juris Rn. 8) – durch Täuschung hinsichtlich der Eigenständigkeit seiner wissenschaftlichen Leistung erlangt. Er hat in der Einleitung nahezu das gesamte Kapitel „1.2. Bisheriger Kenntnisstand“ von verschiedenen Fremdautoren teilweise wörtlich und teilweise in Form von Verschleierungsplagiaten entlehnt, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen. Hierin ist eine Täuschung der den Kläger promovierenden Fakultät zu sehen. Ausweislich des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens von Prof. Dr. ... vom 30. Oktober 2017, welches sich die Kammer aufgrund eigener Bewertung zu eigen macht, sind in dem Kapitel „1.2. Bisheriger Kenntnisstand“ 23 Stellen auf 15 Seiten betroffen. Dabei hat Prof. Dr. ... bereits berücksichtigt, dass der Kläger bei den Textstellen 007 01 und 015 01 den allgemeinen Kenntnisstand in der Medizin wiedergegeben hat, und hat diese Textstellen nicht zum Nachteil des Klägers gewertet. Auch die Kammer hat diese Textstellen nicht als Plagiat angesehen. Dies bedeutet dennoch, dass die Plagiate bei der insgesamt 61 Seiten umfassenden Arbeit knapp 25 % der Seiten betreffen. Dabei handelt es sich um 12 Komplettplagiate, bei denen der Kläger wörtlich bzw. nahezu wörtlich ganze Absätze, teilweise auch ganze Seiten von verschiedenen Fremdautoren entlehnt hat, ohne dies hinreichend zu kennzeichnen. So hat der Kläger beispielsweise auf Seite 6 Zeile 1 bis 24 wörtlich aus der Dissertation von ...-... (Analyse von Hyperhomocysteinanämien und deren genetischer Ursachen. Etablierung einer Methode für die HPLC und Suche nach weiteren Mutationen auf dem MTHFR-Gen) aus dem Jahr 2003 übernommen, ohne diese zu zitieren. Die Dissertation von ...-... wird auch im Literaturverzeichnis des Klägers nicht aufgelistet. Des Weiteren sind die gesamte Seite 8 sowie die Zeilen 1 bis 5 auf Seite 9 der Dissertation des Klägers wörtlich aus der Dissertation von ...-... übernommen, ohne diese zu zitieren. Ein weiteres Beispiel für ein Komplettplagiat ist auf Seite 12 der Dissertation des Klägers zu finden: Den gesamten Text auf dieser Seite hat der Kläger wörtlich aus der Dissertation von ... (Einfluss des Kofaktors NAD+/ NADH der S-Adenosylhomocystein-Hydrolase auf die Adenosinbindung) aus dem Jahr 2003 übernommen, ohne diese zu zitieren. Auch die Dissertation von ... ist im Literaturverzeichnis des Klägers nicht zu finden. Zu den insgesamt 12 Komplettplagiaten kommen in der Einleitung des Klägers im Kapitel „1.2. Bisheriger Kenntnisstand“ weitere 11 Verschleierungsplagiate hinzu, bei denen er Textstellen übernommen und umformuliert, jedoch weder als Paraphrase noch als Zitat kenntlich gemacht hat. Mithin handelt es sich bei den Plagiaten in der Dissertation des Klägers nicht um eine bloße Bagatelle. Zudem hat der Kläger bei der Abgabe seiner Dissertation auch an Eides statt versichert, diese selbstständig ohne unzulässige Hilfe Dritter und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt zu haben. Er hat des Weiteren an Eides statt versichert, die aus fremden Quellen direkt oder indirekt übernommenen Gedanken als solche kenntlich gemacht zu haben. Aufgrund dieser Versicherung an Eides statt hat der Kläger mit der Vorlage der Dissertation konkludent erklärt, dass die von ihm im Kapitel „1.2. Bisheriger Kenntnisstand“ übernommenen Textpassagen in vollem Umfang auf einer eigenständigen wissenschaftlichen Leistung – die in der nachvollziehbaren und, soweit für die Fragestellung des Klägers relevant, vollständigen Darstellung des bisherigen Kenntnisstandes unter korrekter Angabe der verwendeten Quellen besteht – gründen. Hierin ist ebenfalls eine Täuschung durch den Kläger zu sehen. Der quantitative Umfang der Plagiate in Kombination mit der vom Kläger abgegebenen Eidesstattlichen Versicherung lässt auch den Schluss zu, dass der Kläger die Täuschung zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Mithin hat der Kläger bei der Täuschung mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt. Für das Vorliegen von Täuschungsvorsatz sprechen zudem die 12 Komplettplagiate, bei denen der Kläger keine Quelle angegeben hat, obwohl er an Eides statt versichert hat, er habe die aus fremden Quellen direkt oder indirekt übernommenen Gedanken als solche kenntlich gemacht. Die Plagiate in Kapitel „1.2 Bisheriger Kenntnisstand“ in der Einleitung können aufgrund ihres quantitativen Umfangs und ihres qualitativen Gewichts durch die frei von Plagiaten abgefassten Ergebnisse und deren Diskussion nicht mehr aufgewogen werden, denn es gehört zu den Grundanforderungen des selbständigen wissenschaftlichen Arbeitens, dass alle verwendeten (Original-)Quellen und Hilfsmittel der Arbeit offengelegt werden müssen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07. Juli 2020, Az. 9 S 2809/19, juris Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2019, Az. 9 S 307/19, juris Rn. 15). Die Beachtung des Zitiergebots ist unverzichtbar, um beurteilen zu können, ob der Promovend das Gebot der Eigenständigkeit erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017, Az. 6 C 3/16, juris Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07. Juli 2020, Az. 9 S 2809/19, juris Rn. 28). Mithin gehört die Beachtung des Zitiergebots zu den allgemein anerkannten Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 2 LHG und wissenschaftlicher Redlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 LHG. Diese Anforderungen beschränken sich nicht auf diejenigen Kapitel, die sich mit dem eigentlichen Thema des Promovenden befassen, sondern sie gelten für die gesamte Dissertation. Angesichts dessen muss jedes Kapitel der Dissertation dem Gebot wissenschaftlicher Redlichkeit gleichermaßen entsprechen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07. Juli 2020, Az. 9 S 2809/19, juris Rn. 30). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Einleitung und insbesondere die Darstellung des bisherigen Kenntnisstandes neben der Darstellung der Ergebnisse und deren Diskussion zu den Teilen der Dissertation gehören, die von besonderer wissenschaftlicher Relevanz sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Januar 2018, Az. 14 A 610/17, juris Rn. 47). Demgegenüber ist im Fall des Klägers lediglich der Teil „Material und Methoden“ in wissenschaftlicher Hinsicht deutlich weniger bedeutsam, da es sich hier nur um technische Beschreibungen eines Experimentalvorgangs handelt, der nur beschränkt einer Beschreibung in selbstständiger Bearbeitung zugänglich und bedürftig ist (OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 4. Januar 2018, Az. 14 A 610/17, juris Rn. 42); vor diesem Hintergrund dürften die dem Kläger als Plagiate angelasteten Textstellen im Teil „Material und Methoden“ für sich allein nicht die Entziehung des Doktortitels rechtfertigen. Allerdings können die Verstöße gegen die Grundanforderungen des wissenschaftlichen Arbeitens in Kapitel „1.2 Bisheriger Kenntnisstand“ in der Einleitung aufgrund ihres quantitativen Umfangs und ihres qualitativen Gewichts in einem besonders wissenschaftsrelevanten Teil der Dissertation durch die frei von Plagiaten abgefassten Ergebnisse und deren Diskussion nicht mehr aufgewogen werden. 4. Die weiteren Voraussetzungen des § 48 LVwVfG für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes liegen ebenfalls vor. a) Auf Vertrauen kann sich der Kläger nicht berufen, da er seinen Doktortitel durch vorsätzliche und damit arglistige Täuschung erwirkt hat (§§ 18 Abs. 2 Satz 1 PromO, 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG) und da er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, mit dem ihm der Doktortitel verliehen wurde, kannte oder infolge großer Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG). b) Das Ermessen wurde gem. §§ 18 Abs. 2 Satz 1 PromO, 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG frei von Ermessensfehlern ausgeübt. Ermessensfehler werden vom Kläger auch nicht substantiiert geltend gemacht. c) Die Beklagte hat die Jahresfrist, die mit Ablauf des Tages zu laufen beginnt, an dem die Behörde die vollständige für die Rücknahme erforderliche Kenntnis des Sachverhalts erlangt hat (BeckOK VwVfG/J. Müller, 51. Ed. 1.4.2021, § 48 VwVfG Rn. 115), eingehalten. Zur vollständigen, für die Rücknahme erforderlichen Kenntnis des Sachverhalts gehören auch die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände (BeckOK VwVfG/J. Müller, 51. Ed. 1.4.2021, § 48 VwVfG Rn. 115). Daher hat die Jahresfrist nach der Anhörung des Klägers und damit mit Ablauf des 30. Januar 2018 zu laufen begonnen. Zudem gilt die Jahresfrist gem. § 48 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG im Falle einer arglistigen (d.h. vorsätzlichen) Täuschung nicht. Im Fall einer vorsätzlichen Täuschung ist es auch im Hinblick auf den rechtsstaatlich anerkannten Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht unverhältnismäßig, dass keine Ausschlussfrist gilt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer liegen nicht vor (vgl. § 124 a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seines Doktorgrades. Von ... 19.. bis ... 20.. studierte der Kläger an der beklagten Universität Humanmedizin. Sein Studium schloss er am ... 20.. mit der Gesamtnote .... Am ... 20.. erfolgte die Annahme als Doktorand durch die Medizinische Fakultät der beklagten Universität unter Betreuung von Prof. Dr. med. .... Am ... 20.. promovierte der Kläger mit einer tierexperimentellen Dissertation zum Thema „...“ mit der Gesamtnote „...“ zum Dr. med. Die Schrift umfasst 61 Seiten zuzüglich Literaturverzeichnis und Abkürzungsverzeichnis. Am ... 2017 erhielt die Beklagte von einer Mitarbeiterin des VroniPlag Wiki, das seit März 2011 Plagiate in Hochschulschriften dokumentiert, den Hinweis, in der Dissertation des Klägers seien umfangreiche Verstöße gegen die gute wissenschaftliche Praxis nachgewiesen worden. Die Beklagte beauftragte aufgrund eines Beschlusses des Promotionsausschusses vom 23. Mai 2017 den Ombudsmann der medizinischen Fakultät, Prof. Dr. ..., mit der Überprüfung der Plagiatsvorwürfe. In seinem Gutachten vom 9. Oktober 2017 kam Prof. Dr. ... zu dem Ergebnis, der Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Sinne des Plagiarismus sei im Fall des Klägers berechtigt. VroniPlag Wiki habe insgesamt 28 Textfragmente identifiziert, die nach Einschätzung von VroniPlag Wiki 13 Komplettplagiate und 15 Verschleierungsplagiate beinhalteten. Er komme zu dem Ergebnis, dass im Kapitel „Einleitung“ insgesamt 23 Plagiate zu finden seien; dabei handle es sich um 12 Komplettplagiate (ohne Quellenangabe) und um 11 Verschleierungsplagiate, bei denen Textstellen übernommen und umformuliert, jedoch weder als Paraphrase noch als Zitat kenntlich gemacht worden seien. Bei den von VroniPlag Wiki identifizierten Textfragmenten im Material- und Methoden-Teil sehe er demgegenüber die Identifizierung als Komplettplagiate nicht als der Sache gerecht werdend an, da die Beschreibung einer optimierten und standardisierten Methode im Sinne der genauen Reproduzierbarkeit nicht beliebig viele textliche Varianten erlaube; allerdings hätte die identische Textübernahme aus einer fremden Dissertation mit einer Zitation versehen werden müssen. Die Tatsache, dass Plagiate der Kategorie Komplett- sowie Verschleierungsplagiat in dem Dissertationsteil Einleitung, nicht aber in den Dissertationsteilen Ergebnisse und Diskussion festgestellt worden seien, spreche dafür, dass der Kläger bei der Abfassung der Dissertation Schwierigkeiten gehabt habe, die Thematik seiner experimentellen Doktorarbeit auf Basis des Literaturstandes in eigenen Worten darzustellen. Zum Nachweis ihrer eigenständigen wissenschaftlichen Leistung müssten Doktoranden sowohl die Fähigkeit zur experimentellen praktischen als auch zur theoretischen Arbeit bezüglich der Abfassung eines eigenen wissenschaftlichen Textes, welcher die Thematik, die Vorgehensweise, die erzielten Ergebnisse und die Diskussion der Ergebnisse darstelle, unter Beweis stellen. Die auffällig hohe Anzahl von Komplett- und Verschleierungsplagiaten im Teil Einleitung der Dissertation lasse vermuten, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, auf Basis der vorhandenen Literatur das Thema seiner experimentellen Arbeit eigenständig und mit eigenen Worten darzulegen. Der in der Dissertation des Klägers nachgewiesene Plagiarismus stelle daher einen deutlichen Verstoß gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis dar. Dieser Verstoß sei eindeutig als wissenschaftliches Fehlverhalten zu bewerten. In der Sitzung des Promotionsausschusses vom 12. Oktober 2017 hat dieser beschlossen, den Kläger zur Stellungnahme zum Gutachten von Prof. Dr. ... aufzufordern. Auf seine mündliche Anhörung machte der Kläger am 30. Januar 2018 unter anderem geltend, bei dem Fragment 014 01 handle es sich allenfalls um ein Verschleierungsplagiat, nicht um ein Komplettplagiat. Zum damaligen Zeitpunkt habe es nicht der wissenschaftlichen Praxis im Bereich Medizin entsprochen, grundlegende Dinge, die für Mediziner selbstverständlich seien, wie beispielsweise die Darstellung der Methoden, kenntlich zu machen. Die Darstellung einzelner Methoden insbesondere im einleitenden Teil der Arbeit habe für den wissenschaftlichen Gehalt eine eher geringe Bedeutung. Erst durch die öffentliche Diskussion, die aufgrund einiger Plagiatsverfahren prominenter Doktoranden entfacht worden sei, sei die diesbezügliche wissenschaftliche Praxis verändert worden. Diese Praxis sei auch von den Doktorvätern und den Universitäten erkannt und geduldet worden. Es sei falsch, diese Mängel der wissenschaftlichen Praxis den Doktoranden vorzuwerfen. Die Vorwürfe, die dem Kläger zu machen seien, rechtfertigten möglicherweise die Herabsetzung der Note, nicht jedoch die Entziehung des Doktortitels. Am 6. Februar 2018 fasste der Promotionsausschuss einstimmig den Beschluss, dass im Fall des Klägers Schritte zur Entziehung des Doktortitels eingeleitet werden müssten. Des Weiteren wurde der Beschluss gefasst, nach Erstellung eines Entwurfs des Bescheids über diesen Entwurf im Umlaufverfahren unter allen Mitgliedern des Promotionsausschusses abzustimmen. An der Sitzung des Promotionsausschusses nahmen 3 der 6 Mitglieder des Promotionsausschusses teil. Im anschließenden Umlaufverfahren erklärten alle Mitglieder des Promotionsauschusses ihre Zustimmung zum Entwurf des Bescheids über die Entziehung des Doktorgrades des Klägers. Mit Bescheid vom 17. Mai 2018 entzog der Dekan der Medizinischen Fakultät der Beklagten dem Kläger den ihm am ... 20.. verliehenen Grad „Doktor der Medizin“. Zur Begründung führte er aus, die Rechtsgrundlage für die Entziehung des dem Kläger verliehenen Doktorgrades sei § 18 Abs. 2 PromO i.V.m. 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Die Jahresfrist gem. § 48 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG sei wegen des festgestellten Falles einer vorsätzlichen Täuschung nicht zu beachten gewesen. Die Jahresfrist, die frühestens nach Durchführung des Anhörungsverfahrens zu laufen begonnen habe, sei zudem auch eingehalten worden. Die Erteilung des Doktorgrades sei im Fall des Klägers aufgrund der festgestellten Plagiate und des darin liegenden schwerwiegenden, gegen die Grundsätze der wissenschaftlichen Redlichkeit gem. § 3 Abs. 5 LHG verstoßenden Fehlverhaltens, sowie aufgrund mehrerer Verstöße gegen die Promotionsordnung rechtswidrig gewesen. Daher habe der Promotionsausschuss einstimmig beschlossen, dem Kläger den Doktorgrad zu entziehen. Die Verleihung des Doktorgrades im Fall des Klägers sei gem. § 5 Abs. 2 f) PromO rechtswidrig, da der Kläger eine eidesstattliche Erklärung abgegeben habe, wonach er die Dissertation selbstständig ohne unzulässige Hilfe Dritter und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe und wonach er die aus fremden Quellen direkt oder indirekt übernommenen Gedanken als solche kenntlich gemacht habe. Die Verleihung eines Doktorgrades für eine Arbeit, die diesen Anforderungen nicht entspreche, sei rechtswidrig. Maßgeblich für die Entscheidung sei zum Anderen der Bewertungsmaßstab des § 6 Abs. 1 und 4 PromO, § 38 Abs. 2 LHG, wonach die Dissertation dem Nachweis der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit diene. Dieser Anforderung genüge nur eine Arbeit, die unter Offenlegung aller herangezogenen Quellen und Hilfsmittel erstellt worden sei. Die wörtliche Übernahme bzw. die paraphrasierende Übersetzung von Teilen aus den Veröffentlichungen eines anderen Autors, die nicht als solche gekennzeichnet sei, stelle eine zumindest bedingt vorsätzliche Täuschung über die Eigenständigkeit der Leistung des Klägers dar. Der Umfang und der wortgleiche oder nur in der Wortstellung veränderte Inhalt der abgeschriebenen Passagen schließe eine nur versehentliche Einbeziehung dieser Quellen aus. Auf den Umfang der festgestellten Verwendung nicht offen gelegter Quellen im Verhältnis zur übrigen Arbeit komme es bei der Qualifikation der Verleihung des Doktorgrades als rechtswidrig nicht an. Maßgeblich sei nur die Bewertung der gesamten eingereichten Arbeit als Ganzes, als eigenständige inhaltliche und formale Gesamtleistung, die Aufschluss über die Fähigkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Grundsätze der wissenschaftlichen Redlichkeit gebe. Daran, dass im Fall des Klägers eine bedingt vorsätzliche Täuschung vorliege, habe angesichts der großen Anzahl nachgewiesener Plagiate für den Promotionsausschuss kein Zweifel bestanden. Es lägen 23 Komplett- und Verschleierungsplagiate vor. Außerdem habe der Kläger Primärquellen zitiert, ohne die Sekundärquelle zu nennen, deren Rezeptionsleistung übernommen worden sei. Von einem weniger schwerwiegenden Bagatellfall habe daher nicht ausgegangen werden können. Das in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eingeräumte Ermessen habe die Fakultät nach Abwägung aller Belange pflichtgemäß nur dahingehend ausüben können, dass das Verfahren zur Entziehung des Doktorgrades eingeleitet werde. Die Fakultät habe eine Schutzverantwortung gegenüber der wissenschaftlichen Öffentlichkeit und dem dort stattfindenden Kommunikationsprozess, gegenüber den früher ordnungsgemäß an der Fakultät promovierten, aber auch gegenüber allen Mitgliedern der Fakultät und der Hochschule. Die Rücknahme diene dazu, das Ansehen der Hochschule und der Fakultät zu sichern. Bei der Ermessensentscheidung sei insbesondere das erhebliche Ausmaß der Plagiate und das Gewicht des wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu berücksichtigen gewesen. Die Tatsache, dass Erst- und Zweitgutachter die ganz erheblichen Plagiate bei der Bewertung und bei der Annahme der Dissertation nicht entdeckt bzw. moniert hätten, begründe keinen Vertrauensschutz dahingehend, die elementaren Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechnik zu missachten. In jedem Fall sei die promovierende medizinische Fakultät getäuscht worden. Der Kläger habe daher die Verleihung der Doktorwürde durch arglistige Täuschung erwirkt. Der Promotionsausschuss habe auch erörtert, ob die Entscheidung über die Entziehung des rechtswidrig verliehenen Doktorgrades verhältnismäßig und zweckgerecht sei. Dabei sei dem Promotionsausschuss bei seiner Entscheidung bewusst gewesen, dass eine Entziehung des Doktorgrades den Kläger beruflich, wirtschaftlich und gesellschaftlich erheblich treffe und die Grundrechte der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG tangiert seien. Auf der anderen Seite habe der Promotionsausschuss in Rechnung gestellt, dass die Integrität wissenschaftlichen Arbeitens und das Vertrauen der wissenschaftlichen Gemeinschaft in die Ehrlichkeit und Richtigkeit wissenschaftlicher Veröffentlichungen bei Verstößen der vom Kläger begangenen Art erheblichen Schaden nähmen. Die wissenschaftliche Redlichkeit sei ein zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsprozesses überragend wichtiges und in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verankertes Gemeinschaftsgut. Demgegenüber sei eine unter Verstoß gegen die Grundanforderungen an die wissenschaftliche Redlichkeit erschlichene Promotion keine schutzwürdige Grundlage einer weiteren wissenschaftlichen Laufbahn. Jeder Versuch, Mindestschwellen zu definieren, unterhalb derer Plagiate unerheblich seien, würde geradezu eine Einladung zu wissenschaftlicher Unredlichkeit darstellen. Das öffentliche Interesse an der Entziehung des Doktortitels überwiege daher das Interesse des Klägers am Erhalt seines Titels. Dies gelte insbesondere auch unter Berücksichtigung der verallgemeinerungsfähigen gesetzlichen Wertung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG. Aus diesen Gründen habe die Herabsetzung der Note als milderes Mittel nicht erwogen werden können. Die Herabsetzung der Note sei keine geeignete Sanktion, um einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und wissenschaftlicher Redlichkeit zu begegnen. Zudem sehe die Promotionsordnung eine derartige Möglichkeit der Ahndung einer Täuschung nicht vor. Auch eine bloße Rüge oder Nachbesserung der Arbeit hätte daher vom Promotionsausschuss nicht in Betracht gezogen werden können. Hiergegen erhob der Kläger am 18. Juni 2018 Widerspruch. Zur Begründung führte der Kläger aus, es lägen Verfahrensfehler vor. Es genüge nicht, dass nur drei Mitglieder des Promotionsausschusses an der Sitzung vom 6. Februar 2018 teilgenommen hätten, während die fehlenden anschließend lediglich aufgrund einer Zusammenfassung der Diskussion hätten abstimmen können; dies sei nicht mit Art. 12 GG vereinbar. Aufgrund der Schwere des Grundrechtseingriffes sei es unverhältnismäßig, dass sich aus dem Protokoll über die Sitzung des Promotionsausschusses nicht ergebe, wer in der Sitzung wann was gesagt habe. Auch habe nicht jedes Mitglied des Promotionsausschusses über die Entziehung des Doktorgrades abgestimmt; es fehle das Abstimmungsergebnis von Prof. Dr. .... Der Promotionsausschuss war am 18. Dezember 2018 und am 25. Februar 2019 mit dem Widerspruch des Klägers befasst. In seiner Sitzung vom 25. Februar 2019 beschloss der Promotionsausschuss einstimmig, an der Entscheidung, den Doktorgrad des Klägers zu entziehen, festzuhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2019 wies die Beklagte durch die Prorektorin für Studierende, Studium und Lehre den Widerspruch des Klägers kostenpflichtig und unter Erhebung einer Gebühr von 30 € als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte die Beklagte im Wesentlichen die Begründung des Ausgangsbescheides. Ergänzend führte die Beklagte aus, die zahlreichen Plagiate in der Dissertation des Klägers erfüllten den Tatbestand der Täuschung. Dies gelte auch, wenn feststehende Erkenntnisse im Sinne von Allgemeinwissen oder standardisierte Methoden beschrieben würden. Das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung liege vor. Gerade bei Umstellungen und Syntaxvariationen sei eine gezielte Verschleierungsabsicht anzunehmen. Trotz erheblicher Belastung des Klägers sei es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Universität im angefochtenen Bescheid das öffentliche Interesse am Ansehen und dem wissenschaftlichen Ruf der den Doktorgrad verleihenden Universität höher bewertet habe als die beruflichen und sozialen Folgen für den Kläger. Am 18. April 2019 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger vor, die Beklagte habe nicht detailliert dargelegt, worin der genaue Plagiatsvorwurf in Relation zu den damals geltenden wissenschaftlichen Standards für gutes wissenschaftliches Arbeiten bestehe. Er habe Anspruch auf eine angemessene Begründung der Entscheidung, damit er die Entscheidung nachvollziehen könne. Der Prüfling und auch die Gerichte müssten die grundlegenden Gedankengänge des Prüfers, die ihn zu der abschließenden Bewertung veranlasst hätten, nachvollziehen können. Die Plagiatsvorwürfe träfen im Hinblick auf die damaligen wissenschaftlichen Standards nicht zu. Es fehle an einer Täuschung durch den Kläger. Er habe nicht bewusst fremde Textpassagen ohne Angabe von Quellen übernommen und als eigenständige Leistung ausgegeben. Er habe auch nicht systematisch und planmäßig gearbeitet. Es handle sich nicht um eine vorsätzliche Täuschung, sondern eher um handwerkliche Fehler bzw. um wissenschaftlich unsauberes, nachlässiges Arbeiten, soweit einzelne Quellen nicht vollständig zitiert oder nicht im Text, aber im Literaturverzeichnis aufgeführt seien. Er habe die seinerzeit geltenden wissenschaftlichen Standards für Lehrstühle im Bereich Medizin befolgt. Die von VroniPlag mit Fremdtextübernahmen identifizierten Seiten bezögen sich ausschließlich auf Textteile aus den Abschnitten „Einleitung“ sowie „Material und Methoden“, jedoch nicht auf die eigentlichen wissenschaftlichen Teile der Dissertation, nämlich die Ergebnisse und die Diskussion. Es handle sich um eine anspruchsvolle experimentelle Dissertation, die erheblichen zeitlichen Aufwand bedeutet und ein hohes Maß an selbstständigem Arbeiten vorausgesetzt habe. In der Arbeit würden neue wissenschaftliche Ergebnisse dargestellt, die ausschließlich von ihm stammten und einen wertvollen Beitrag für die Wissenschaft darstellten. Die Vorwürfe beruhten auf den damals an den medizinischen Lehrstühlen üblichen und notwendigen Gruppenversuchen innerhalb einer Arbeitsgruppe, die damals den Dissertationen zugrunde gelegt worden seien. Die Doktorarbeit sei von dem damaligen Lehrstuhlinhaber nach den damaligen wissenschaftlichen Standards an den Lehrstühlen betreut und bewertet worden. In den Fragmenten aus dem Abschnitt „Material und Methoden“ werde eine standardisierte Methode aus der damaligen Arbeitsgruppe des Instituts für Pharmakologie und Toxikologie von Prof. Dr. ... beschrieben. Es habe sich um den experimentellen Material- und Methodenteil als allgemeingültige Beschreibung aus der Arbeitsgruppe gehandelt. Möglicherweise wäre es klarstellend hilfreich gewesen, zu benennen, wer diesen Teil für die Arbeitsgruppe zunächst ausformuliert hatte. Derartige Ungenauigkeiten rechtfertigten eine Herabstufung der Bewertung, nicht jedoch einen Plagiatsvorwurf. Die Votanten würden auch verkennen, dass kein besonders schwerer Fall vorliege, da die Plagiatsvorwürfe letztlich nur den einleitenden Teil der Arbeit beträfen. Im analytischen Teil nehme er dagegen eine eigene Auswertung vor und entwickle eine eigenständige Antwort auf die gestellte Forschungsfrage und erbringe damit eine eigenständige wissenschaftliche Leistung. Maßgebend für die vorzunehmende Wertung, ob die Doktorarbeit noch als genügende Eigenleistung gelten könne, müsse das qualitative Gewicht der Plagiatsstellen sein, d.h. ihre Bedeutung für die Arbeit, und nicht allein der quantitative Anteil. In seinem Fall seien der Kern der Arbeit, die analytische Betrachtung und das Fazit, eigenständig. Wesentliche Teile der zur Bewertung gestellten Arbeit stammten vom Kläger selbst und nicht von einer anderen Person oder Quelle. Daher seien bei der Einstufung als Plagiat unsachgemäße Maßstäbe angewandt worden. Des Weiteren fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung des Doktortitels. Aufgrund der Grundrechtssensibilität hätte der Gesetzgeber selbst die Voraussetzungen für die Entziehung akademischer Grade regeln müssen. § 36 Abs. 7 LHG sei zu unbestimmt; ein Rückgriff auf §§ 48, 49 LVwVfG sei ausgeschlossen. Auch sei es unangemessen, dass das LHG keine Ausschlussfristen für die Entziehung eines Titels vorsehe. Der in der mündlichen Verhandlung bei Antragstellung nicht mehr vertretene Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2018 und den Widerspruchsbescheid vom 19. März 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichts- und Beklagtenakte verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.