Urteil
7 K 488/23
VG Sigmaringen 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2025:0430.7K488.23.00
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Leitsätze
1. Bei der Entscheidung der Frage, wann ein ergangener Bewilligungsbescheid wegen Nutzungsaufgabe unwirksam wird, sind grundsätzlich alle Erkenntnisse über das tatsächliche Ende der Nutzung zu berücksichtigen, über die die Wohngeldbehörde im Zeitpunkt der Entscheidung über die Unwirksamkeit verfügt.(Rn.53)
2. Von diesem Grundsatz ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn für die Entscheidung über die Frage der weiteren Nutzung eine Prognose notwendig ist. Der prognostische bzw. wertende Charakter der Beurteilung durch die Wohngeldbehörde wirkt sich in solchen Fällen auch auf den für die zugrunde zu legenden Erkenntnisse maßgeblichen Zeitpunkt aus.(Rn.55)
3. Abzustellen ist in diesen Fällen nur auf all jene Erkenntnisse, die der Wohngeldbehörde zu dem für den jeweiligen Bewilligungszeitraum maßgeblichen Zeitpunkt hätten bekannt sein können. Soll also aus einer zeitweiligen Nichtnutzung einer Wohnung rückwirkend auf endgültige Nutzungsaufgabe – mit der Folge des Unwirksamwerdens des Bewilligungsbescheids – für einen bestimmten Monat geschlossen werden, muss die Wohngeldbehörde nicht nur Kenntnis über die fehlende Nutzung der Wohnung ab Beginn dieses Monats haben, sondern sie muss zusätzlich auch zum maßgeblichen Monatsersten gewusst haben können, dass prognostisch nicht mit einer Rückkehr zu rechnen ist. Konnte sie dies zum maßgeblichen Monatsersten nicht wissen (weil es damals noch niemand wusste), bleibt der Bewilligungsbescheid in diesem Monat wirksam.(Rn.57)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 08.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums … vom 04.01.2023 wird aufgehoben, soweit darin Wohngeld in Höhe von 627,00 EUR für die Monate Oktober bis Dezember 2020 zurückgefordert wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Entscheidung der Frage, wann ein ergangener Bewilligungsbescheid wegen Nutzungsaufgabe unwirksam wird, sind grundsätzlich alle Erkenntnisse über das tatsächliche Ende der Nutzung zu berücksichtigen, über die die Wohngeldbehörde im Zeitpunkt der Entscheidung über die Unwirksamkeit verfügt.(Rn.53) 2. Von diesem Grundsatz ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn für die Entscheidung über die Frage der weiteren Nutzung eine Prognose notwendig ist. Der prognostische bzw. wertende Charakter der Beurteilung durch die Wohngeldbehörde wirkt sich in solchen Fällen auch auf den für die zugrunde zu legenden Erkenntnisse maßgeblichen Zeitpunkt aus.(Rn.55) 3. Abzustellen ist in diesen Fällen nur auf all jene Erkenntnisse, die der Wohngeldbehörde zu dem für den jeweiligen Bewilligungszeitraum maßgeblichen Zeitpunkt hätten bekannt sein können. Soll also aus einer zeitweiligen Nichtnutzung einer Wohnung rückwirkend auf endgültige Nutzungsaufgabe – mit der Folge des Unwirksamwerdens des Bewilligungsbescheids – für einen bestimmten Monat geschlossen werden, muss die Wohngeldbehörde nicht nur Kenntnis über die fehlende Nutzung der Wohnung ab Beginn dieses Monats haben, sondern sie muss zusätzlich auch zum maßgeblichen Monatsersten gewusst haben können, dass prognostisch nicht mit einer Rückkehr zu rechnen ist. Konnte sie dies zum maßgeblichen Monatsersten nicht wissen (weil es damals noch niemand wusste), bleibt der Bewilligungsbescheid in diesem Monat wirksam.(Rn.57) Der Bescheid des Beklagten vom 08.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums … vom 04.01.2023 wird aufgehoben, soweit darin Wohngeld in Höhe von 627,00 EUR für die Monate Oktober bis Dezember 2020 zurückgefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Zur Entscheidung über das Verfahren ist trotz der mit Beschluss vom 26.01.2024 erfolgten Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter die Kammer berufen. Die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO erfolgte Übertragung ist derzeit schwebend unwirksam, denn Berichterstatter in dem Verfahren ist aufgrund eines Mitgliederwechsels in der 7. Kammer mittlerweile gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GVP-7K 2025 Fassung 1 ein Proberichter, der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht zur Entscheidung als Einzelrichter berufen ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2011 – A 9 S 2774/10 –, juris, Rn. 6). Es konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden. Der Kläger wurde ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO. Die teilweise zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Streitgegenstand ist – nach Auslegung des klägerischen Begehrens gemäß § 88 VwGO – zum einen der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 08.12.2020, zum anderen die Feststellung, der ursprüngliche Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 22.10.2020 sei nicht unwirksam geworden. Streitgegenständlich ist schließlich weiter die seitens des Klägers begehrt Verpflichtung der Beklagten, ihm ab 01.08.2020 fortlaufend Wohngeld zu gewähren. Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für dessen Umfang ist das aus dem gesamten Beteiligtenvorbringen, insbesondere der Antragsbegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Entscheidend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (BVerwG, Urteil vom 12.12.2023 – 5 C 9.22 –, juris Rn. 7). Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass der Kläger ab 01.08.2020 bis heute Wohngeld erhalten möchte und, soweit er (bzw. der Vermieter) es bereits erhalten hat, solches nicht zurückzahlen möchte. Denn mit seiner Klage vom 21.02.2023 hat sich der Kläger "gegen die Bescheide der Stadt … […] vom 08.12.2020 und 21.06.2021 […] sowie gegen den Widerspruchs-Bescheid des RP … vom 04.01.2023 […]" gewandt. Bei sachdienlicher Auslegung des Rechtsschutzbegehrens des Klägers unter Berücksichtigung des weiteren Inhalts seines Klageschreibens und im Interesse effektiven Rechtsschutzes lässt sich das klägerische Begehren daher dahingehend zusammenfassen, dass die Wohngeld bewilligenden Bescheide bestehen bleiben, soweit bereits Rückforderungsbescheide ergingen, diese aufgehoben werden, und darüber hinaus fehlende Bewilligungen ausgesprochen werden sollen. Daraus ergibt sich im Einzelnen: 1. Der Kläger verlangt zunächst die Aufhebung des Bescheides vom 08.12.2020 mit der Festsetzung der Rückforderung im Hinblick auf das bereits gezahlte Wohngeld für Oktober bis Dezember 2020 in Höhe von 627,00 EUR. Denn er möchte, dass sein Vermieter dieses Geld behalten darf, weil er der Auffassung ist, ihm dies zu schulden, im Gegenzug zumindest dafür, dass in dem zuvor von ihm bewohnten Gebäude weiterhin seine Möbel standen. 2. Darüber hinaus begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Bescheid der Beklagten vom 22.10.2020 für die Zeit von 01.10.2020 bis 28.02.2021 nicht gemäß § 28 Abs. 1 WoGG unwirksam geworden ist. Dies folgert das Gericht daraus, dass der Kläger mehrfach unterstrichen hat, dass ihm die der Wohngeldberechnung zugrundeliegende Wohnung im …, unverändert zustehe. Träfe dies zu und wäre dies rechtlich dergestalt zu bewerten, dass der Kläger die Wohnung weiter "nutzen" würde, könnte dies der Unwirksamkeit nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG entgegenstehen. Daher ist für den vom Bescheid und damit auch von der Unwirksamkeit umfassten Zeitraum vom 01.10.2020 bis 28.02.2021 eine Feststellungsklage die statthafte Rechtsschutzform. 3. Soweit der Kläger schließlich in seinem Schreiben vom 29.01.2024 bezogen auf die von ihm bis vor Haftantritt bewohnte, streitgegenständliche Wohnung im … beantragt, "die Stadt … (Wohngeldstelle) zu verurteilen, nunmehr das Wohngeld für die Zeit von 2020 bis einschließlich 2023 nachzuzahlen, da der Unterzeichner mit seiner dürftigen Rente und durch die enormen Belastungen sowie außerordentlichen Unterbringungskosten der letzten Jahre inzwischen am Limit der finanziellen Handlungsunfähigkeit angekommen ist." (wiederholt im Schreiben vom 20.02.2024), ist dies als Klageerweiterung im Hinblick auf eine Verpflichtungsklage dergestalt zu verstehen, dass der Kläger Wohngeld in gesetzlicher Höhe seit 01.08.2020 und – klägerfreundlich ausgelegt – bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung begehrt. 4. Soweit sich die Klage auch gegen den "Bescheid" der Beklagten vom 21.06.2021 sowie den diesbezüglichen Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums … vom 04.01.2023 richtet, geht das Gericht zugunsten des Klägers nicht davon aus, dass dieser insofern ein eigenständiges Begehren verfolgt. Zwar war dem "Bescheid" der Beklagten vom 21.06.2021 eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt und lag es insoweit aus Sicht des Klägers nahe, hiergegen vorzugehen. Allerdings ist dem Bescheid ein eigenständiger Regelungsgehalt nicht zu entnehmen. Vielmehr wird darin – aufgrund fehlender Meldeadresse des Klägers stark zeitverzögert – seitens der Beklagten nur auf das Schreiben des Klägers vom 21.12.2020 geantwortet, mit dem dieser die Weitergewährung von Wohngeld ab dem 01.08.2020 sowie rückwirkende Leistung direkt an ihn beantragt hatte. Inhaltlich erschöpft sich das Schreiben in einer Darstellung des Sachverhalts und einer Erläuterung der Rechtslage, die die Beklagte bereits in dem Bescheid vom 08.12.2020 dargestellt hatte, wie die Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch nochmals bestätigt haben. Auch über den Antrag auf Weitergewährung ab 01.03.2021 wurde in dem Schreiben vom 21.06.2021 nicht nochmals entschieden, denn an der Sachlage hatte sich aus Sicht der Beklagten nichts verändert. Vielmehr war aus ihrer Sicht unverändert kein Wohnraum anzuerkennen, sodass inhaltlich keine erneute Entscheidung zu treffen war. Dass dem Schreiben vom 21.06.2021 eine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt war, ändert an dieser Einschätzung nichts. Die Rechtsbehelfsbelehrung wurde allein wegen des Hinweises des Regierungspräsidiums … während des Verwaltungsverfahrens angefügt, nicht aber, weil die Beklagte dem Schreiben vom 21.06.2021 Regelungsgehalt beimessen wollte. II. Die Klage ist teilweise zulässig. 1. Soweit sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 08.12.2020 wendet, mit dem die Rückforderung für die Monate Oktober bis Dezember 2020 in Höhe von 627 EUR festgesetzt wurde, ist die Klage in Form der Anfechtungsklage zulässig. a) Dem Kläger steht die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO notwendige Klagebefugnis zu, denn er ist Adressat des Bescheids vom 08.12.2020, mit dem die Beklagte ihm gegenüber entschieden hat, dass er zur Erstattung des Wohngelds für die Monate Oktober bis Dezember 2020 verpflichtet ist. Bei der direkt an den vormaligen Vermieter des Klägers am selben Tag ergangenen Aufforderung zur Rückzahlung handelt es sich demgegenüber nur um eine schlichte Zahlungsaufforderung, nicht aber um die auf § 50 Abs. 2 SGB X fußende Entscheidung über das Bestehen der Pflicht zur Erstattung. Die Zahlungsaufforderung ist nur die verfahrenstechnische Kehrseite dessen, dass die Auszahlung des Wohngelds auf den Antrag des Klägers vom 24.06.2020 hin gemäß § 26 Abs.1 Satz 2 WoGG zur Abkürzung des Zahlungswegs an den Vermieter erfolgt war. Empfänger des Wohngeldes und dessen Adressat im rechtlichen Sinne bleibt in diesen Fällen der Antragsteller – hier: der Kläger – als Inhaber des Wohngeldanspruchs (vgl. Zimmermann in: Zimmermann, WoGG, 1. Auflage 2014, § 26 Rn. 4). b) Die gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Klagefrist wurde eingehalten. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums … vom 04.01.2023 wurde öffentlich zugestellt. Die Bekanntmachung der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung erfolgte am 25.01.2023. Der Widerspruchsbescheid gilt dann als am 08.02.2023 zugestellt, § 11 Abs. 2 Satz 6 LVwZG. Die am 21.02.2023 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen eingegangen Klageschrift wahrt damit die Monatsfrist. 2. Die Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO insoweit unzulässig, als sie die Monate Oktober bis Dezember 2020 umfasst. Denn die Frage, ob der bewilligende Wohngeldbescheid für die Monate Oktober bis Dezember 2020 gemäß § 28 Abs. 1 WoGG unwirksam geworden ist, ist notwendige Vorfrage für die Frage der Rechtmäßigkeit des zunächst angefochtenen und die Wohngeldzahlung für diese Monate umfassenden Rückforderungsbescheides (s.o.). Für die verbleibenden, vom bewilligenden Bescheid vom 22.10.2020 noch umfassten Monate Januar und Februar 2021 ist die Feststellungsklage hingegen zulässig. Dem Kläger steht insoweit auch ein Feststellungsinteresse zu. Auch die grundsätzliche Subsidiarität gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber der allgemeinen Leistungsklage steht hier nicht entgegen, da von der Behörde zu erwarten ist, dass sie auch ohne Vollstreckbarkeit dem Ergebnis des gerichtlichen Prozesses nachkommen wird (vgl. Marsch in: Schoch/Schneider, 46. EL August 2024, VwGO § 43 Rn. 43 mwN). 3. Die Verpflichtungsklage des Klägers ist teilweise zulässig. a) Soweit die Monate Oktober bis Dezember 2020 betroffen sind, ist die Verpflichtungsklage wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Denn sofern der Rückforderungsbescheid aufzuheben wäre, würde der bewilligende Wohngeldbescheid wieder Wirksamkeit entfalten und somit zur Auszahlung von Wohngeld in diesen Monaten führen. Soweit Januar und Februar 2021 betroffen sind, ist ebenfalls von einer Unzulässigkeit auszugehen, da insofern bereits Feststellungsklage erhoben worden ist. Die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage erstreckt sich daher auf August und September 2020 sowie den Zeitraum ab einschließlich März 2021. b) Soweit der Kläger mit der zulässigen Verpflichtungsklage Wohngeld für dieselbe Wohnung begehrt, ist die insoweit vorliegende Klageerweiterung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich und damit zulässig. Da der Kläger das Wohngeld für dieselbe Wohnung begehrt, die auch von dem geltend gemachten Erstattungsanspruch betroffen ist, und sich hierfür die Sachlage im Zeitraum ab März 2021 nicht wesentlich veränderte, handelt es sich im Wesentlichen um denselben Streitstoff und eine endgültige Beilegung des Rechtsstreits wird durch Einbeziehung dieses klägerischen Begehrens in den Prozess gefördert. c) Der Zulässigkeit dieser Klage steht auch nicht das Antragserfordernis des § 22 Abs. 1 WoGG entgegen (zum Erfordernis eines Antrags bei der Behörde als Zulässigkeitserfordernis Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 42 Rn. 6 mwN). Denn eine Auslegung des Schreibens des Klägers vom 21.12.2020 ergibt, dass der Kläger die Weiterbewilligung des Wohngelds beantragt hat. Die Auslegung von Willenserklärungen – hier des Schreibens vom 21.12.2020 – richtet sich nach §§ 133, 157 BGB. Entscheidend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Dass es dem Willen des Klägers entsprach, auch über den Februar 2021 hinaus Wohngeld bewilligt zu bekommen, ergibt sich aus seiner Ausführung in dem genannten Schreiben: "Der mietvertraglich begründetet Wohngeld-Anspruch besteht also weiterhin!". Damit legt der Kläger deutlich dar, dass er davon ausgeht, weiterhin einen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld zu haben. Die hinreichend deutliche Äußerung des Willens des Klägers wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass auch die Wohngeldstelle nach dem vorliegenden Akteninhalt von einem Antrag auf Weiterbewilligung ausging. Dem damaligen Schreiben des Klägers vom 19.06.2021 lässt sich hierzu entnehmen, "… nach telefonischer Rücksprache mit Ihrer Sachbearbeiterin […] hatten Sie bei der persönlichen Aushändigung/Abholung Ihres letzten Bescheides/Schreibens meinen laut o.g. Telefonat als Antrag […] zu wertenden Schriftsatz erhalten, mit welchem ich die Weiterbewilligung des bislang gewährten Wohngeld-Beträge bei veränderten Wohnverhältnissen […] beantragt hatte." Auch dem Schreiben der Beklagten vom 21.06.2021 lässt sich entnehmen, dass die Beklagte von einem Antrag auf Weitergewährung ausging. c) Die Klage ist auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 75 VwGO zulässig, weil über diesen Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wurde. III. Die gegen den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 08.12.2020 gerichtete Klage ist begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 1. Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 08.12.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. In formeller Hinsicht lässt sich eine Rechtswidrigkeit nicht feststellen. Zwar erfolgte keine nach § 28 LVwVfG erforderliche Anhörung des Klägers. Insbesondere lässt sich eine solche nicht den den Aktenvermerken vom 23.10.2020 sowie 04.12.2020 zugrundeliegenden Telefonaten der Beklagten mit dem Kläger entnehmen. Denn dass seitens der Beklagten bereits eine Rückforderung des Wohngeldes avisiert war, dem Kläger während des Telefonats die tragenden Erwägungen dafür mitgeteilt sowie eine bestimmte Frist zur Stellungnahme gesetzt worden wären, ist nicht erkennbar. Allerdings ist dieser formelle Mangel durch Eingehen auf das Vorbringen des Klägers im Widerspruchsverfahren nach § 45 Abs. 1 und 2 LVwVfG geheilt worden. Rechtliche Grundlage des Bescheids ist § 50 Abs. 2 SGB X. Danach sind Leistungen zu erstatten, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind. Ohne Verwaltungsakt erbracht ist eine Leistung unter anderem dann, wenn der bewilligende Verwaltungsakt infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist (vgl. Heße/Wangler in: BeckOK SozR, 76. Ed. 1.3.2025, SGB X § 50 Rn. 22 ff.). Zu Unrecht erbracht ist eine Leistung, wenn sie nicht auf einem gesetzlichen Anspruch beruht. Vorliegend wurde die Leistung bereits nicht ohne Verwaltungsakt erbracht. Das an den Kläger für die Monate Oktober bis Dezember 2020 gewährte Wohngeld findet nach wie vor seinen Rechtsgrund im Bewilligungsbescheid vom 22.10.2020. Für die Monate Oktober bis Dezember 2020 ist dieser Bescheid nicht gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden. Ob die zu erstattende Leistung zu Unrecht i.S.d. § 50 Abs. 2 SGB X erbracht worden ist, kann daher dahinstehen. a) Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 HS 1 WoGG wird ein Bewilligungsbescheid vom Ersten des Monats an unwirksam, in dem der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird. Es handelt sich in der Sache um eine auflösende Bedingung der Wirksamkeit des Bescheids (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.02.2020 – 3 LB 6/17 –, juris, Rn. 35). Die Frage, wann Wohnraum im Sinne des § 28 Abs. 1 WoGG nicht mehr genutzt wird, beantwortet sich dabei in Zusammenschau mit § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 WoGG. Die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides infolge fehlender Nutzung tritt demnach ein, wenn kein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied mehr in dem betreffenden Wohnraum den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen hat. Dies ist der Fall, wenn das einzige Haushaltsmitglied bzw. alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 6 Abs. 1 WoGG) aus dem Wohnraum, für den das Wohngeld geleistet wird, ausziehen, den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nach außerhalb des betreffenden Wohnraums verlegen, den Wohnraum aber weiterhin als Nebenwohnsitz nutzen, oder versterben (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Bräuer/Wiedmann, WoGG, Stand: 88. Lfg. Okt 2024, § 28 Rn. 9; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.02.2020 – 3 LB 6/17 –, juris, Rn. 36; insb. zur Gesetzgebungsgeschichte VG Berlin Urteil vom 18.01.2022 – VG 21 K 572/20, BeckRS 2022, 1898, Rn. 16 ff.). Da der Lebensmittelpunkt begrifflich nur an einem Ort liegen kann, ist eine Wohnung nur dann Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, wenn diese der von der wohngeldberechtigten Person überwiegend genutzte Wohnraum ist (vgl. Winkler in: BeckOK SozR, 76. Ed. 01.03.2025, WoGG § 5 Rn. 4 ff. mwN). Darüber hinaus kann Wohnraum bei einer alleinlebenden, wohngeldberechtigten Person weiterhin den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen darstellen, obwohl sie diesen Wohnraum für einen bestimmten Zeitraum nicht nutzt. Im Rahmen der in einem solchen Fall anzustellenden Prognose hinsichtlich der Fortsetzung der Nutzung ist die aktuelle Lebenssituation der Person zu überprüfen und dabei insbesondere zu berücksichtigen, ob und wann mit einer Rückkehr zu rechnen ist. Bei Strafgefangenen ist die Strafanstalt Lebensmittelpunkt, wenn die Zeit der Strafhaft zu lang und ein Aufsuchen der Wohnung im Freigang oder bei Wochenendausgängen allenfalls selten möglich ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14.12.2000 – 21 A 82.99 – juris zum vergleichbaren Begriff der vorübergehenden Abwesenheit in § 4 Abs. 3 WoGG a. F.). Bei der Entscheidung, welche Haftzeit als "zu lang" anzusehen ist mit der Folge, dass der Inhaftierte von vornherein den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr in seiner Wohnung hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Regelbewilligungszeitraum für Wohngeld gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG zwölf Monate beträgt. Deshalb haben Personen, die eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe verbüßen und vorher allein gelebt haben, ihren Lebensmittelpunkt in der Strafanstalt (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 29.06.2016 – B 4 K 15.83, BeckRS 2016, 50399; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Bräuer/Wiedmann, WoGG, Stand: 88. Lfg. Okt 2024, § 5 Rn. 11). (1) Bei der Entscheidung der Frage, wann ein ergangener Bewilligungsbescheid wegen Nutzungsaufgabe unwirksam wird, sind grundsätzlich alle Erkenntnisse über das tatsächliche Ende der Nutzung zu berücksichtigen, über die die Wohngeldbehörde im Zeitpunkt der Entscheidung über die Unwirksamkeit verfügt. Denn für den Zeitpunkt des Entfallens der Wirksamkeit des Bewilligungsbescheids i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 1 HS 1 WoGG ist – entsprechend der gesetzestechnischen Ausgestaltung als auflösende Bedingung – grundsätzlich auf das tatsächliche Ende der Nutzung an sich abzustellen und nicht erst auf die Kenntnis der Wohngeldbehörde von diesem Umstand (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Bräuer/Wiedmann, WoGG, Stand: 88. Lfg. Okt 2024, § 28 Rn. 13). Genau wie bei der Entscheidung über die Bewilligung eines Wohngeldantrags hat die Behörde auch im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 HS 1 WoGG darüber zu entscheiden, ob die wohngeldberechtigte Person Haushaltsmitglied ist. Und genau wie in den Fällen der Bewilligung, in denen die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen sind (§ 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG), hat die Wohngeldbehörde bei der Frage der Feststellung der Nutzungsaufgabe im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 HS 1 WoGG zum Zeitpunkt der Feststellung zu beurteilen, ob und wann das Innehaben der Wohnung als Lebensmittelpunkt und damit die Nutzung endet. Dies folgt daraus, dass mit der Norm des § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG ein zunächst bestehender Wohngeldanspruch zeitlich nachfolgend in die durch den Zweck des Wohngeldes – Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens, § 1 Abs. 1 WoGG – gezogenen Grenzen zurückgedrängt werden soll, nachdem eine Nutzungsaufgabe an der Wohnung erfolgte. Seine Rechtfertigung findet dies darin, dass eine Nutzungsaufgabe zum einen eine grundsätzlich eindeutig zu bestimmende Tatsache darstellt und zum anderen zu einer dauerhaften Änderung der wohngeldrechtlich relevanten Verhältnisse führt. Daher ist diese Veränderung der Verhältnisse zu berücksichtigen, obwohl die gesetzgeberische Grundentscheidung die einer Wohngeldgewährung für 12 Monate (§ 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG) basierend auf den Verhältnissen im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind (§ 24 Abs. 2 Satz 2 WoGG), ist. Dabei ergänzt die Norm § 27 Abs. 2 WoGG, der abschließend (vgl. Winkler in: BeckOK SozR, 77. Ed. 01.06.2025, WoGG § 27 vor Rn. 1) die Fälle einer nachträglichen Absenkung des Wohngeldanspruchs während des Bewilligungszeitraums regelt. Denn § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG folgt demselben Gedanken wie § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WoGG für den Fall, dass kein Haushaltsmitglied mehr verbleibt (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Bräuer/Wiedmann, WoGG, Stand: 88. Lfg. Okt 2024, § 27 Rn. 52). (2) Von diesem Grundsatz, wonach alle im Zeitpunkt der Entscheidung über die Unwirksamkeit vorliegenden Erkenntnisse zu berücksichtigen sind, ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn für die Entscheidung über die Frage der weiteren Nutzung eine Prognose notwendig ist. Der prognostische bzw. wertende Charakter der Beurteilung durch die Wohngeldbehörde wirkt sich in solchen Fällen auch auf den für die zugrunde zu legenden Erkenntnisse maßgeblichen Zeitpunkt aus. § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG setzt mit dem Anknüpfen an die Nutzungsaufgabe wie § 27 Abs. 2 WoGG eine gewisse quantitative Erheblichkeit voraus und zielt auf den Regelfall eines endgültigen Auszugs aus der Wohnung ab, der eine Nutzungsaufgabe im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 HS 1 WoGG darstellt. Besteht indes möglicherweise eine Rückkehroption in die Wohnung – wie beispielsweise im Falle einer Inhaftierung –, ist für die Beantwortung der Frage, ob bei rechtlicher Betrachtung eine Nutzungsaufgabe vorliegt, eine Prognose anzustellen, die ggf. um ein wertendes Element ergänzt wird – etwa, weil die Nutzung der Wohnung zeitlich gestreckt graduell abnimmt oder zwischen Mieter und Vermieter Streit über die Nutzungsberechtigung besteht. Da aus dem Sinn und Zweck von § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG sowie dem systematischen Zusammenhang mit § 27 Abs. 2 WoGG, der einen "nicht nur vorübergehend[en]" Charakter der relevanten Änderungen der Verhältnisse fordert, weiter folgt, dass auch die Nutzungsaufgabe im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG eine gewisse Dauerhaftigkeit und damit zeitliche Erheblichkeit aufweisen muss, ist dieser Aspekt von der Wohngeldbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über die Wirksamkeit des Bewilligungsbescheids nach § 28 Abs. 1 Satz 1 HS 1 WoGG auch bei der anzustellenden Prognose zu berücksichtigen. Besteht also Unsicherheit bei der Beantwortung der Frage, ob eine zeitweise nicht genutzte Wohnung endgültig im Sinne des § 5 Abs. 1 WoGG aufgegeben wurde, und kommt es insoweit auf eine Prognose an, sind im Hinblick auf die Prognose nicht zwingend alle im Zeitpunkt der Entscheidung über die Unwirksamkeit vorliegenden Erkenntnisse zu berücksichtigen. Abzustellen ist vielmehr nur auf all jene Erkenntnisse, die der Wohngeldbehörde zu dem für den jeweiligen Bewilligungszeitraum maßgeblichen Zeitpunkt hätten bekannt sein können. Soll also aus einer zeitweiligen Nichtnutzung einer Wohnung rückwirkend auf endgültige Nutzungsaufgabe – mit der Folge des Unwirksamwerdens des Bewilligungsbescheids – für einen bestimmten Monat geschlossen werden, muss die Wohngeldbehörde nicht nur Kenntnis über die fehlende Nutzung der Wohnung ab Beginn dieses Monats haben, sondern sie muss zusätzlich auch zum maßgeblichen Monatsersten gewusst haben können, dass prognostisch nicht mit einer Rückkehr zu rechnen ist. Konnte sie dies zum maßgeblichen Monatsersten nicht wissen (weil es damals noch niemand wusste), bleibt der Bewilligungsbescheid in diesem Monat wirksam. Gerechtfertigt wird eine solche Herangehensweise vor allem dadurch, dass sie zu kongruenten Ergebnissen führt, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Frage einer endgültigen Nutzungsaufgabe im Zuge eines Bewilligungsverfahrens oder bei der Frage des Unwirksamwerdens eines Bewilligungsbescheids stellt. Im Zuge der Bewilligung kann die Wohngeldbehörde bei zeitweiser Nichtnutzung für die Prognose zwangsläufig nur all die Erkenntnisse berücksichtigen, die sie zu diesem Zeitpunkt hat. Wären für die Frage des Unwirksamwerdens auch Erkenntnisse maßgeblich, die zum maßgeblichen Bewilligungszeitpunkt niemand haben konnte, wäre eine auf vollständiger und zutreffender Tatsachengrundlage getroffene Prognose nachträglich möglicherweise anders zu treffen. War beispielsweise dem für zunächst nur drei Monate Inhaftierten für die weiterhin innegehabte Wohnung Wohngeld bewilligt worden, und wird die Haft zum Ende der drei Monate um zwei Jahre verlängert, würde der Bescheid bei Einbeziehung der nachträglichen Erkenntnisse in die Prognose auch für die ersten drei Monate der Haft unwirksam. b) Gemessen daran ist der Bewilligungsbescheid vom 22.10.2020 für die Monate Oktober bis Dezember 2020 nicht gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG unwirksam geworden. aa) Die Inhaftierung des Klägers stellt keinen Grund für die Unwirksamkeit des Bescheides dar, wovon die Wohngeldbehörde zurecht auch nicht ausging. Denn der Kläger war nur bis Ende September 2020 inhaftiert, was dem Beklagten schon zum Zeitpunkt der Bewilligung bekannt war. bb) Auch aus der Tatsache, dass dem Kläger seit Ende September 2020 der unmittelbare Besitz an der streitgegenständlichen Wohnung entzogen war, folgt nicht das Unwirksamwerden des Bewilligungsbescheids für die Monate Oktober bis Dezember 2020. Denn entsprechend des soeben dargestellten Maßstabs war der Kläger bei rechtlicher Betrachtung auch rückblickend zum jeweiligen Monatsersten weiterhin als Nutzer der streitgegenständlichen Wohnung in der … anzusehen. Zum 01.10.2020 – auf den es für eine Unwirksamkeit ab 01.10.2020 aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 HS 2 WoGG ankäme – war auch im Rückblick nicht von einer endgültigen Nutzungsaufgabe auszugehen. Denn der Kläger war zwar noch während der Zeit seiner Inhaftierung (bis 30.09.2020) durch den Vermieter "geräumt" und ihm der Zutritt und damit der unmittelbare Besitz an der streitgegenständlichen Wohnung entzogen worden. Dieser Nutzungsentzug Ende September 2020 war aber auch im Rückblick prognostisch noch nicht als so dauerhaft anzusehen, dass von einem Verlust des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen und damit von einer Aufgabe der Nutzung i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 1 HS 1 WoGG auszugehen gewesen wäre. Denn nach allem, was man damals – am 01.10.2020 – hätte wissen können, lag die Situation so, dass der Kläger sich gerichtlich um den Zugang zu seiner Wohnung bemühte. Dies war der Beklagten bekannt und von ihr zutreffend gewürdigt worden. Dass der Kläger tatsächlich nie wieder in seine Wohnung zurückkehren würde, konnte am 01.10.2020 niemand wissen, weshalb dieser Umstand der Prognose für den Monat Oktober 2020 auch rückblickend nicht zugrunde gelegt werden darf. Zum 01.11.2020 – dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung des Monats November 2020 – stellte sich die Situation im Ergebnis genauso dar, denn bis zu diesem Tag hatten sich keine neuen Erkenntnisse dahingehend ergeben, der Kläger werde nicht in die Wohnung zurückkehren können. Vielmehr lag seit Mitte Oktober der Beschluss des Amtsgerichts … vom 05.10.2020 vor, nach dem dem Kläger der Zugang zur fraglichen Wohnung zu ermöglichen war. Es gab mithin nichts, was die Wohngeldbehörde damals hätte wissen können, und was zu einer Veränderung der Prognose bezüglich der Frage der endgültigen Aufgabe der Wohnung des Klägers geführt hätte. Ebenso stellte sich im Ergebnis auch die Situation zum 01.12.2020 dar. Auch an diesem Tag lagen noch keine Erkenntnisse vor, die an der Prognose hinsichtlich der endgültigen Aufgabe der Wohnung etwas geändert hätten. Zwar war nach der Entscheidung des Amtsgerichts … vom 09.11.2020 nun hinreichend belastbar davon auszugehen, der Kläger werde in seine vormalige Wohnung nicht zurückkehren können, und demzufolge von einer endgültigen Aufgabe der Wohnung auszugehen. Denn mit dieser Entscheidung wurde das Begehren des Klägers auf Wiedererlangung des Besitzes an der Wohnung in der … zurückgewiesen. Der Inhalt der Entscheidung des Amtsgerichts … vom 09.11.2020 war aber am 01.12.2020 noch nicht bekannt. Denn das am 01.12.2020 ausgefertigte Urteil, das anschließend in den Postlauf gegeben wurde, wurde den an diesem Rechtsstreit Beteiligten erst in den Folgetagen (Eingang bei der Beklagten am 03.12.2025) und damit nach dem 01.12.2020 bekannt. Da somit auch zum 01.12.2020 noch keine für eine anderslautende Prognose relevanten Erkenntnisse bekannt sein konnten, war der Bewilligungsbescheid aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 HS 2 WoGG auch für den Monat Dezember 2020 nicht unwirksam geworden. 2. Das Feststellungsbegehren – soweit es zulässig ist (s.o.) – gerichtet auf die Feststellung, dass der Bewilligungsbescheid vom 22.10.2020 entgegen des Bescheids vom 08.12.2020 nicht nach § 28 Abs. 1 WoGG auch für die Zeit vom 01.01.2021 bis 28.02.2021 unwirksam geworden ist, ist unbegründet. Denn jedenfalls ab dem 01.01.2021 stand aufgrund des amtsgerichtlichen Urteils hinreichend sicher fest, dass dem Kläger die Nutzung dauerhaft nicht mehr möglich sein würde, sodass auch für Januar und Februar 2021 von einer Nutzungsaufgabe i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 1 HS 1 WoGG auszugehen war. Das später im Berufungsverfahren ergangene Urteil des Landgerichts … ändert hieran schon deshalb nichts, weil es die Auffassung, dem Kläger stehe an der Wohnung unmittelbarer Besitz nicht zu, abschließend und rechtsverbindlich bestätigte. 3. Ein Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld für August und September 2020 oder ab 01.03.2021 besteht nicht. Der Kläger ist daher durch die Nichterteilung von Wohngeld bewilligenden Bescheiden für die Zeit seit August 2020 nicht i.S.d. § 113 Abs. 5 VwGO in seinen Rechten verletzt. Soweit die Monate August und September 2020 betroffen sind, ist der Anspruch des Klägers entsprechend § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Soweit sich das Verpflichtungsbegehren auf die Monate Oktober bis Dezember 2020 erstreckt, ist es unzulässig (s.o.). Dies gilt auch in Bezug auf die Monate Januar und Februar 2021 (s.o.). Ein Anspruch auf Weitergewährung von Wohngeld ab März 2021 besteht nicht. Denn hierfür wäre die Nutzung der fraglichen Wohnung Voraussetzung. An einer solchen fehlt es dauerhaft, was jedenfalls seit Anfang Januar 2021 feststand. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wonach einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden können, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist hier – unter Berücksichtigung der Monatsbezogenheit des Wohngeldes (vgl. § 24 WoGG) – der Fall. Denn dem Obsiegen des Klägers mit dessen Anfechtungsklage für drei Monate stehen über 40 Monate gegenüber, bezüglich derer er mit seiner Verpflichtungsklage unterliegt. Der Feststellungsklage misst das Gericht in diesem Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zu. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. V. Das Gericht macht von der ihm in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch und sieht von einer Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ab. VI. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe vorliegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, § 124a Abs. 1 S. 1VwGO). Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Wohngeld in Höhe von 627,00 EUR und begehrt darüber hinaus die Bewilligung weiteren Wohngelds. Mit Wohngeldantrag vom 24.06.2020 beantragte der Kläger einen Mietzuschuss für die von ihm bewohnte Wohnung in B.. Mit Schreiben vom 09.10.2020 forderte die Wohngeldbehörde Unterlagen nach (Nachweis über die Mietzahlung für die Monate August, September und Oktober 2020). Von 08.05.2020 bis 30.09.2020 war der Kläger in der JVA … in Haft. Nach seiner Entlassung aus der Haft war dem Kläger der Zutritt zur Wohnung durch den Vermieter verwehrt. Seitens des Vermieters war die Wohnung des Klägers während dessen Inhaftierung geräumt und ab Anfang Oktober an eine Dritte vermietet worden. Letzteres wurde durch eine Melderegisterauskunft bestätigt. Nachdem der Kläger einstweiligen Rechtsschutz beantragt hatte, wurde der Vermieter mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 05.10.2020 im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, dem Kläger wieder den Besitz an der Wohnung einzuräumen. Hiervon erhielt die Wohngeldbehörde am 16.10.2020 Kenntnis. Diese Verfügung wurde durch Urteil des Amtsgerichts … vom 09.11.2020 aufgehoben und das Begehren des Klägers, u.a. den unmittelbaren Besitz an der Wohnung zurückzuerlangen, zurückgewiesen. Das Urteil wurde am 01.12.2020 ausgefertigt und ging am 03.12.2020 bei der Wohngeldbehörde ein. Dieses Urteil wurde wiederum durch Urteil vom 02.06.2021 des Landgerichts … insoweit aufgehoben, als dadurch die einstweilige Verfügung auch in Bezug auf den mittelbaren Besitz aufgehoben worden war. Hinsichtlich des unmittelbaren Besitzes blieb es jedoch dabei, dass dieser nicht mehr dem Kläger zustand. Der Kläger kam zwischenzeitlich anderweitig unter und ist mittlerweile ins Ausland verzogen. Mit Bescheid vom 22.10.2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum 01.08.2020 bis 28.02.2021 Wohngeld in Höhe von monatlich 209,00 EUR. Der Regelbewilligungszeitraum für Wohngeld wurde aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens bezüglich der Wohnung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 WoGG gekürzt. Dieser Bescheid wurde dem Kläger in Mehrfertigung persönlich am 29.10.2020 übergeben; der in den Postlauf gegebene Originalbescheid vom 22.10.2020 kam am 09.11.2020 als unzustellbar zurück. Ausweislich einer Aktennotiz wurde dem Kläger in einem Telefonat am 23.10.2020 unter anderem mitgeteilt, dass er eine gerichtliche Entscheidung vorlegen solle, sobald diese vorliege, damit die Wohngeldbehörde überprüfen könne, ob der Wohngeldbescheid rückwirkend zu ändern sei. Laut einer weiteren Aktennotiz vom 04.12.2020 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass eine Zahlungseinstellung erfasst sei, nach Vorliegen des amtsgerichtlichen Urteils entschieden und ggf. das Wohngeld von … zurückgefordert würde. Mit Bescheid vom 08.12.2020 teilte die Wohngeldbehörde dem Kläger mit, dass der Bewilligungsbescheid vom 22.10.2020 für die Zeit ab 01.10.2020 bis 28.02.2021 nach § 28 Abs. 1 WoGG unwirksam geworden und Wohngeld in Höhe von 627,00 € für die Monate Oktober bis Dezember 2020 zu Unrecht bewilligt worden sei. Zur Begründung gab die Behörde an, dass der Kläger die Wohnung seit Oktober 2020 nicht mehr nutze und die Wohnung seit 01.10.2020 anderweitig vermietet und bewohnt sei. Die bereits erbrachten Leistungen forderte die Wohngeldbehörde gemäß § 50 Abs. 2 SGB X zurück, weil das für Oktober bis Dezember 2020 gezahlte Wohngeld zu Unrecht bewilligt worden sei. Der Bescheid wurde dem Kläger am 23.12.2020 persönlich übergeben. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 23.12.2020 Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass die Wohnung widerrechtlich geräumt worden sei und der Mietvertrag weiterbestehe. In seinem Widerspruch bat er auch darum, das Wohngeld nicht mehr, wie ursprünglich beantragt, direkt an seinen Vermieter, sondern an ihn selbst zu leisten. Mit Schreiben vom 07.06.2021 erläuterte die Wohngeldbehörde dem Kläger die Sach- und Rechtslage bezüglich seines Widerspruchs. Eine Wohngeldberechtigung bestehe nur, wenn der gemietete Wohnraum auch genutzt werde. Allein das Bestehen eines Mietvertrags genüge nicht. Der Kläger als einziges Haushaltsmitglied habe den betreffenden Wohnraum seit dem Abend des 30.09.2020 nicht mehr genutzt und die Nutzung sei ihm ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr möglich gewesen, da der Wohnraum tatsächlich an einen Dritten weitervermietet und übergeben worden sei, was auch aus dem Urteil des Amtsgerichts … vom 09.11.2020 hervorgehe. Daher sei der Wohngeldbescheid vom 22.10.2020 kraft Gesetzes zum 01.10.2020 unwirksam geworden und überzahltes Wohngeld zurückzufordern. Nachdem der Kläger am 17.06.2021 seinen Wohnsitz rückwirkend zum 01.11.2020 im … angemeldet hatte, wurde das Schreiben vom 07.06.2021 unter dem Datum 21.06.2021 nochmals an die neue Wohnadresse versandt. Diesem Schreiben war – anders als in der ursprünglichen Fassung – eine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt. Am 19.06.2021 nahm der Kläger zu dem oben genannten Schreiben Stellung, führte aus, dass die Miete an ihn ausgezahlt werden solle, und forderte die Weitergewährung des Wohngeldes für die Zeit ab 01.08.2021. Mit E-Mail vom 03.08.2021 teilte der Kläger der Wohngeldbehörde mit, dass er das Schreiben vom 21.06.2021 erst am 02.08.2021 von seinem derzeitigen Vermieter erhalten habe, weil er sich auswärts aufhalte, und widersprach dem Schreiben der Wohngeldbehörde vom 21.06.2021. Als Nachweis über den späten Erhalt übersandte der Kläger einen Schriftwechsel zwischen ihm und seinem Vermieter. Auch habe er sich seit 01.11.2020 bis 22.06.2021 notdürftig im … eingemietet. Mit Bescheid vom 04.01.2023 wies das Regierungspräsidium die Widersprüche des Klägers zurück. Soweit sich der Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.12.2020 richte, sei er unbegründet. Mit dem angegriffenen Bescheid sei der Kläger über die sich aus § 28 Abs. 1 WoGG ergebende Folge unterrichtet worden. Dabei handele es sich um keinen Verwaltungsakt, weil die Norm eine auflösende Bedingung enthalte und damit eine Aufhebung des Ursprungsbescheides nicht erforderlich sei. Die Voraussetzungen lägen vor, weil die Wohnung am 01.10.2020 anderweitig vermietet und bewohnt worden sei. Somit habe der Kläger ab Oktober 2020 bis Dezember 2020 zu Unrecht Wohngeld erhalten, was gemäß § 50 Abs. 2 SGB X zurückzufordern sei. Dies sei vom Vermieter als Empfänger des Wohngelds daher zurückgefordert worden. Soweit er sich mit Datum vom 03.08.2021 per E-Mail gegen das Schreiben der Behörde vom 21.06.2021 wende, sei der Widerspruch mangels formgerechter Einreichung unzulässig. Der Bescheid wurde gemäß § 11 Abs. 2 LVwZG öffentlich zugestellt und mit Datum vom 25.01.2023 die Benachrichtigung bekannt gemacht. Am 21.02.2023 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, ihm stehe Wohngeld zu. Der Mietvertrag über die Wohnung … bestehe weiter und die Wohnung sei ihm widerrechtlich entzogen worden, was durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts … vom 09.07.2021 festgestellt worden sei. Dem schade auch nicht seine längerfristige persönliche Abwesenheit. Seine Gegenstände aus der Wohnung befänden sich auch nach der Entziehung des unmittelbaren Besitzes an der Wohnung im Haus, weshalb er auch davon ausgehe, dass er dem Vermieter Miete bezahlen müsse. Die Miete für August und September 2020 habe er an seinen Vermieter überwiesen und nicht zurückerhalten. Anders als der Widerspruchsbescheid ausführe, sei ihm durch Beschluss des Amtsgerichts … vom 13.10.2020 der Zutritt zur Wohnung wieder ermöglicht worden. "Sämtlicher weiterer Schriftverkehr des Unterzeichners mit der Wohngeldstelle und/oder RP … seit 12/2020 und aus den Jahren 2021, 2022 und 2023 [sei] ausschließlich als Anzeige des Fortbestandes des Mietverhältnisses und als Antrag auf Fortzahlung von WG zu werten". Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst), den Bescheid der Beklagten vom 08.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums … vom 04.01.2023 aufzuheben, soweit darin gegenüber dem Kläger Wohngeld für die Zeit vom Oktober bis Dezember 2020 zurückgefordert wird, festzustellen, dass der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 22.10.2020 nicht nach § 28 Abs. 1 WoGG für die Zeit vom 01.10.2020 bis 28.02.2021 unwirksam geworden ist sowie die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab dem 01.08.2020 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie geltend, im Falle fehlender Nutzung bzw. fehlender Nutzungsmöglichkeit einer Wohnung durch einen Antragsteller dürfe kein Wohngeld gezahlt werden. Da der Sachverhalt erst Anfang Dezember 2020 geklärt gewesen sei, habe erst da der die Unwirksamkeit feststellende Bescheid ergehen können. In die Prüfung seien sämtliche Umstände einzustellen gewesen, die zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen seien. Da sich an der tatsächlichen Situation nichts geändert habe, habe sie keine Notwendigkeit gesehen, für folgende Zeiträume ablehnende Bescheide zu erlassen. Durch Beschluss des Gerichts vom 26.01.2024 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Dem Gericht liegen die Behördenakte der Stadt … und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums … vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands verwiesen.