Urteil
7 K 3042/21
VG Sigmaringen 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2022:1123.7K3042.21.00
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Leitsätze
Für Wohngeldantragsteller, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr bereits überschritten haben, ist im Hinblick auf § 20 Nr. 3 WoGG von einem erheblichen Vermögen erst ab einem Orientierungswert von ca. 86.920 Euro auszugehen.(Rn.29)
(Rn.35)
Tenor
Der Wohngeldbescheid der Stadt Tübingen vom 09.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.09.2021 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab dem 01.09.2020 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für Wohngeldantragsteller, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr bereits überschritten haben, ist im Hinblick auf § 20 Nr. 3 WoGG von einem erheblichen Vermögen erst ab einem Orientierungswert von ca. 86.920 Euro auszugehen.(Rn.29) (Rn.35) Der Wohngeldbescheid der Stadt Tübingen vom 09.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.09.2021 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab dem 01.09.2020 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld in der gesetzlichen Höhe ohne Berücksichtigung seines Vermögens. Die diesem Anspruch widersprechende Bescheide der Beklagten sowie des Regierungspräsidiums Tübingen sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. 1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist für den Mietzuschuss jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt, wohngeldberechtigt. Diesem Erfordernis entspricht der Kläger. Der Kläger ist auch nicht gem. § 7 WoGG vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen, weil er die dort genannten vorrangigen Sozialleistungen nicht bezieht. Dabei kann offenbleiben, ob er Anspruch auf diese (insbesondere Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII) hätte; denn es kommt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift insoweit nur auf den tatsächlichen Bezug an. Dem Wohngeldanspruch des Klägers steht vorliegend auch § 21 Nr. 3 WoGG nicht entgegen, weil der Kläger nicht über ein zu hohes schädliches Vermögen verfügt. Nach § 21 Nr. 3 WoGG besteht ein Wohngeldanspruch nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. a) Ergänzt der Gesetzgeber eine Generalklausel durch Beispieltatbestände, so ist die damit getroffene Regelung regelmäßig dahingehend zu verstehen, dass bei der Gesetzesanwendung zunächst zu fragen ist, ob der Sachverhalt einem der Beispieltatbestände unterfällt. Ist dies zu bejahen, so kommt es auf die Generalklausel nicht an (BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 5 C 21/12 - juris Rn. 11). § 21 Nr. 3 WoGG normiert als Regelbeispiel für eine missbräuchliche Inanspruchnahme ein erhebliches Vermögen. Ausgeschlossen ist nach dem Sinn und Zweck der Gesamtregelung die Geltendmachung von Wohngeld durch Personen, die in der Lage sind, ihre finanziellen Verhältnisse so zu gestalten, dass sie die Belastung aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme der Allgemeinheit aufzubringen vermögen und ihnen dies aus objektiver Sicht auch zuzumuten ist (vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 19. März 2012 - 12 A 2137/11 - juris Rn. 71 f. m.w.N.). Das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel und der Charakter des Wohngeldes als Sozialleistung gebieten es, dessen Inanspruchnahme als missbräuchlich anzusehen, wenn seine Gewährung zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens tatsächlich nicht notwendig ist (BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 5 C 21/12 - juris Rn. 11). Erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG ist ein Vermögen, dessen Einsatz seinem Inhaber zur Deckung des Wohnbedarfs nach den individuellen Umständen des Einzelfalles im Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung des Ziels der Wohngeldgewährung, durch die Subventionierung der Wohnkosten angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern, zuzumuten ist (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 - 9 ZB 05.1654 - juris Rn. 14 und vom 06.02.2009 - 12 ZB 08.2959 - juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 19. März 2012 - 12 A 2137/11 - juris Rn. 75; ferner BVerwG, Urteil vom 23.01.1990 - BVerwG 8 C 58.89 - BVerwGE 84, 278 = Buchholz 454.71 § 11 WoGG Nr. 3 S. 3). Dies knüpft an den das Wohngeldgesetz prägenden Grundgedanken an, dass Wohngeld als Sozialleistung nur gewährt werden soll, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken kann. Wer über beträchtliches Vermögen verfügt, dessen Einsatz zur Deckung des jeweiligen Bedarfs zuzumuten ist, soll mangels Bedürftigkeit nicht die Unterstützung der Allgemeinheit in Anspruch nehmen (BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 5 C 21/12 - juris Rn. 13). Die Zumutbarkeit des Einsatzes des Vermögens zur Deckung des Wohnbedarfs ist im Lichte der individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen. Dementsprechend verbietet sich ihre Bestimmung anhand einer pauschalen und starren Vermögensgrenze, jenseits derer die Inanspruchnahme von Wohngeld ohne Weiteres als missbräuchlich anzusehen wäre. Soweit – früher1 § 20 WoGG 1970(BGBl I-1970, S. 1637) = § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG 1980(BGBl I-1980, S. 1162: „Wohngeld wird versagt, wenn ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied im Jahr der Stellung des Antrags auf Wohngeld Vermögenssteuer zu entrichten hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn dies für die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder eine besondere Härte bedeuten würde“.Nach § 18 Nr. 6 WoGG 2000bestand ein Anspruch auf Wohngeld nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Die Vorschrift bezog nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch die vormals eigenständig geregelten Fälle der Vermögensteuerpflicht eines zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedes im Jahr der Stellung des Antrags auf Wohngeld ein. Die Anpassung der Norm sollte eine materielle Änderung nicht bewirken, „da die Inanspruchnahme von Wohngeld in Fällen eines entsprechend großen Vermögens regelmäßig missbräuchlich sein dürfte“, BT-Drs. 14/1636 S. 189.§ 20 WoGG 1970(BGBl I-1970, S. 1637) = § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG 1980(BGBl I-1980, S. 1162: „Wohngeld wird versagt, wenn ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied im Jahr der Stellung des Antrags auf Wohngeld Vermögenssteuer zu entrichten hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn dies für die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder eine besondere Härte bedeuten würde“.Nach § 18 Nr. 6 WoGG 2000bestand ein Anspruch auf Wohngeld nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Die Vorschrift bezog nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch die vormals eigenständig geregelten Fälle der Vermögensteuerpflicht eines zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedes im Jahr der Stellung des Antrags auf Wohngeld ein. Die Anpassung der Norm sollte eine materielle Änderung nicht bewirken, „da die Inanspruchnahme von Wohngeld in Fällen eines entsprechend großen Vermögens regelmäßig missbräuchlich sein dürfte“, BT-Drs. 14/1636 S. 189. – im Rahmen der behördlichen oder gerichtlichen Prüfung wertmäßig von Orientierungs-, Richt- oder Vergleichsgrößen ausgegangen wird, deren Höhe sich unter Berücksichtigung der weitreichenden Vermögenstoleranz des Wohngeldgesetzes an dem im früheren, mittlerweile aufgehobenen § 6 Abs. 1 VStG geregelten Freibetrag von etwa 61.000,00 EUR für die erste zu berücksichtigende unbeschränkt steuerpflichtige Person anlehnt, begegnete diese Vorgehensweise beim Bundesverwaltungsgericht keinen Bedenken, solange diesen Größen nicht die Bedeutung einer starren Vermögens(-unter-)grenze mit Bindungswirkung beigemessen wird (BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 5 C 21/12 - juris Rn. 14 m. w. N. zur insoweit einmütigen obergerichtlichen Rechtsprechung). Von einer Orientierung an der Höhe des Freibetrages nach § 6 Abs. 1 VStG ist der Gesetzgeber auch nach der Aufhebung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG 1980 weder im Zuge des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2534; vgl. BT-Drs. /1636 S. 189) noch im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 (BGBl I S. 1856; vgl. BT-Drs. 16/6543, S. 118; BT-Drs. 16/8918, S. 21, 52) abgerückt. Diese Ausrichtung an der Freibetragsgrenze hinsichtlich der Vermögenssteuer verstößt auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes. Sie dient der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "erhebliches Vermögen" und ist auf den sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergebenden Willen des Gesetzgebers zurückzuführen und bewirkt zudem keine starre, mit Bindungswirkung versehene Betragsgrenze (BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 5 C 21/12 - juris Rn. 14). Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (WoGVwV) vom 28.06.2017 (Rz. 21.37) bestimmt das erhebliche Vermögen mit 60.000,00 EUR in etwa in dem Bereich, den das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil zu § 21 WoGG als Richtwert gebilligt hat. In Ansehung des konkreten Falles des Klägers ist es allerdings geboten, nicht den „allgemeinen“ Orientierungswert von 60.000,00 EUR zugrunde zu legen, sondern von einem höheren „Freibetrag“ auszugehen: Mit § 6 Abs. 3 VStG bestand in der früheren Fassung des WoGG (§ 20 WoGG i. d. F. 1974 sowie § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG 1980) eine Privilegierung von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (oder schwerbehindert waren). Nach den auch vom Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Grundsatzentscheidung in Bezug genommenen Bundestagsdrucksachen (insbesondere BT-Drs. 14/1636 S. 189) war es die Absicht des Gesetzgebers bei den weiteren Änderungen im Wohngeldrecht, an der gesetzlichen Systematik des schädlichen erheblichen Vermögens unter damaliger Bezugnahme auf die Pflicht zur Zahlung von Vermögenssteuer nichts zu ändern. Die damaligen Wertungen aus § 6 VStG gelten daher nach Überzeugung der Kammer auch weiterhin im aktuellen Wohngeldrecht. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O. juris Rn. 14) bei der Bemessung des Richtwertes keine Differenzierung nach dem Lebensalter vorgenommen, sondern lediglich auf § 6 Abs. 1 VStG Bezug genommen. Dies dürfte allerdings den Hintergrund haben, dass der Kläger in der dortigen Entscheidung seinerzeit erst 53 Jahre alt war, sodass eine Privilegierung nach § 6 Abs. 3 VStG im damaligen Fall nicht in Rede stand. Hieraus schließt die Kammer, dass die genannte Entscheidung einer Privilegierung älterer Wohngeldantragsteller nicht entgegensteht. Aus den genannten Gründen ist die gesetzgeberische Wertung, ältere Wohngeldantragsteller beim „Schonvermögen“ zu privilegieren, aber weiterhin beachtlich und daher auch im vorliegenden Fall des Klägers geboten. Ausgehend hiervon ist für das beachtliche erhebliche Vermögen im Falle des schon bei Antragstellung über 60-jährigen Klägers von einem Orientierungswert von umgerechnet 86.920,00 EUR (170.000,00 DM) auszugehen. Diesen Orientierungswert hat das damalige Barvermögen des Klägers schon seinerzeit unterschritten, weshalb es nicht als erheblich i. S. d. § 21 Nr. 3 WoGG anzusehen ist. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts geäußert, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung über kein weiteres Vermögen verfügte. Gründe, an dieser Einlassung zu zweifeln, haben weder die Beklagte noch das Gericht. Zugleich hat die Beklagte auf Frage des Gerichts im schriftlichen Verfahren geäußert, dass andere Gründe, die der Wohngeldberechtigung des Klägers entgegenstehen könnten, nicht vorliegen. Nach alledem ist dem Kläger ab dem ersten des Monats, gerechnet von der Antragstellung am 30.09.2020, mithin ab 01.09.2020, Wohngeld in der gesetzlichen Höhe zu bewilligen. b) Lediglich klarstellend merkt die Kammer an, dass der Bewilligungszeitraum hier angesichts des seitdem laufenden Widerspruchs- und Gerichtsverfahrens nicht auf ein Jahr begrenzt ist, sondern der Wohngeldanspruch fortlaufend (bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, d. h. bis einschließlich November 2022 weiter) besteht. Denn der Kläger hatte angesichts des laufenden Verfahrens und des gleich gebliebenen Sachverhalts keinen Anlass, (nach einem Jahr) einen weiteren Wohngeldantrag zu stellen: Nach den von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wohngeldrecht entwickelten Grundsätzen ist der Streit über die Versagung von Wohngeld nicht auf den durch den gestellten Antrag bestimmten und nach § 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG 2008 in der Regel zwölf Monate umfassenden Bewilligungszeitraum beschränkt. Vielmehr erfasst der Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage gegen einen ablehnenden Wohngeldbescheid dem Grundsatz nach, ohne dass es nach bestimmten Zeitabschnitten einer erneuten Antragstellung bedarf, alle bis zur letzten mündlichen Verhandlung entstandenen Ansprüche auf Wohngeld, solange der Antragsteller damit rechnen muss, dass erneuten Anträgen dieselben Ablehnungsgründe entgegengehalten werden. Es ist dem Betroffenen nicht zumutbar, für jeden neuen Bewilligungszeitraum einen neuen Antrag zu stellen, solange der Streit über den unverändert aufrechterhaltenen Versagungsgrund geführt wird. Ebenso ist den zuständigen Behörden nicht zuzumuten, neu eingehende Anträge erneut zu bearbeiten, solange der Streit über den Versagungsgrund nicht zum Abschluss gelangt ist. Wird über einen Wohngeldanspruch ein Verwaltungsrechtsstreit geführt, sind für die Dauer des Rechtsstreits weitere Wohngeldanträge entbehrlich. Mit einer Verpflichtungsklage werden dem Grundsatz nach alle bis zur letzten mündlichen Verhandlung entstandenen Ansprüche geltend gemacht (vgl. zu alledem BVerwG, Urteile vom 13.11.1974 - 8 C 104.73 - Buchholz 454.71 § 14 II. WoGG Nr. 1 S. 5 f. = juris Rn. 15; vom 02.05.1984 - 8 C 94.82 - BVerwGE 69, 198 = juris Rn. 17; vom 23.01.1990 - 8 C 58.89 - BVerwGE 84, 278 = juris Rn. 24; vom 24.11.2016 - 5 C 57/15 - juris Rn. 10). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 188 VwGO gerichtskostenfrei. 3. Die Berufung war gem. §§ 124a Abs.1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die von der Kammer bejahte, aber in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte Frage, ob bei Wohngeldantragstellern, die das 60. Lebensjahr überschritten haben, als Orientierungswert für das geschonte Vermögen von 170.000 DM (umgerechnet 86.920 EUR) auszugehen ist, grundsätzliche Bedeutung hat. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Wohngeld durch die Beklagte. Der am 21.09.1953 geborene Kläger stellte am 30.09.2020 einen Antrag auf Bewilligung von Wohngeld. Mit Schreiben vom 27.10.2020 forderte die Beklagte den Kläger auf, einen formellen Wohngeldantrag vollständig auszufüllen und weitergehende Angaben, insbesondere über sein Vermögen, mit entsprechenden Nachweisen zu machen. Am 26.01.2021 reichte der Kläger den förmlichen Antrag auf Wohngeld bei der Beklagten nach und erklärte, verwertbares Vermögen über 60.000 EUR zu haben. Fehlende Nachweise hierzu würden nachgereicht, sobald dies pandemiebedingt möglich sei. Mit Bescheid vom 09.02.2021 lehnte die Beklagte den klägerischen Antrag vom 30.09.2020 nach § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung (unvollständige Vorlagen von Unterlagen) ab. Mit Schreiben vom 15.03.2021, bei der Beklagten eingegangen am 17.03.2021, erhob der Kläger Widerspruch gegen den Wohngeldbescheid vom 09.02.2021 und legte dem Widerspruchsschreiben eine Vermögensaufstellung zum Zeitpunkt der Antragstellung, seinen Mietvertrag sowie zum Nachweis der Angaben entsprechende Kontoauszüge bei. Der Aufstellung der Ersparnisse ist zu entnehmen, dass der Kläger insgesamt über ein sofort verfügbares Vermögen i. H. v. 82.442,19 EUR verfügte. Einem Aktenvermerk der Sachbearbeiterin bei der Wohngeldstelle der Beklagten vom 24.03.2021 über einen Telefonanruf beim Kläger ist zu entnehmen, dass dieser mitgeteilt habe, seit der Wohngeld-Antragstellung von seinen Rücklagen gelebt zu haben, weshalb sich diese um rund 10.000 EUR verringert hätten. Über der Vermögensgrenze von 60.000 EUR liege er aber auf jeden Fall (noch). Mit Schreiben vom 29.03.2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass auch nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen daran festgehalten werde, dass das anrechenbare Vermögen die Grenze deutlich übersteige, weshalb gemäß § 21 Nr. 3 WoGG kein Wohngeldanspruch bestehe. Der Kläger wurde aufgefordert, innerhalb einer Frist mitzuteilen, ob er seinen Widerspruch aufrecht erhalte. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2021 wies das Regierungspräsidium Tübingen den am 15.03.2021 erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 09.02.2021 zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, die Prüfung der vorgelegten Nachweise habe ergeben, dass der Kläger keinen Wohngeldanspruch habe. Die Inanspruchnahme von Wohngeld sei bei Vorhandensein eines entsprechend großen und verfügbaren Vermögens regelmäßig missbräuchlich im Sinne von § 21 WoGG Der Missbrauchsfall sei grundsätzlich erfüllt, wenn die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls den Schluss zuließen, dass die Wohngeldleistung bei den festgestellten Vermögensverhältnissen dem Ziel des § 1 WoGG widerspreche, durch einen Zuschuss zu den Wohnkosten angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern. Bei der Prüfung, ob erhebliches Vermögen vorhanden sei, komme es auf die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung an. Im vorliegenden Fall habe der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Vermögen i. H. v. 82.442,19 EUR besessen. Der Gesetzgeber habe davon abgesehen, eine konkrete Wertgrenze zu bestimmen, ab der ein vorhandenes Vermögen die Inanspruchnahme von Wohngeld als grundsätzlich missbräuchlich erscheinen lasse. Damit sei eine Würdigung des Einzelfalls vorzunehmen. Erhebliches Vermögen sei in der Regel vorhanden ist, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens 60.000 EUR für das erste Haushaltsmitglied übersteige. Vorliegend sei ausgehend hiervon die Ablehnung des Wohngeldantrags durch die Beklagte nicht zu beanstanden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 08.09.2021 zugestellt. Der Kläger hat am 08.10.2021 die vorliegende Klage erhoben und ergänzend ausgeführt: Inzwischen lägen die Bescheide der Rentenversicherungsträger vor. Danach beliefen sich seine Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf monatlich 495,04 EUR (brutto, 439,59 EUR netto) und jene aus seiner VBL-Betriebsrente auf 107,44 EUR, insgesamt also auf ca. 550 EUR monatlich. Gehe man davon aus, dass er monatlich ca. 950 EUR zur Existenzsicherung benötige, ergebe sich bei einer Lebensführung am Existenzminimum eine jährliche Vermögensminderung von ca. 5.000 EUR. Bei einer durchschnittlichen Lebenserwartung werde sein Vermögen nicht ausreichen, um sein Existenzminimum bis zum Tode ohne die Inanspruchnahme von Altersgrundsicherung zu sichern. Ohne die Beziehung von Wohngeld werde die Notwendigkeit, Altersgrundsicherung zu beziehen, wesentlich früher eintreten. Den Bezug von Altersgrundsicherung möglichst lange hinauszuschieben, könne kaum als Missbrauchsfall im Sinne von § 21 Nr. 3 WoGG angesehen werden. Nicht zuletzt stehe dieser Annahme der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, wie er in § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 WoGG zum Ausdruck komme. Er selbst trage zu diesem Ziel, den Bezug von Altersgrundsicherung möglichst lange hinauszuschieben, insoweit bei, als er das Ersparte und ererbte Vermögen durch eine bereits seit vielen Jahren praktizierte sparsame Lebensführung zu erhalten bzw. zu mehren versuche. Die allgemeine Missbrauchsregel in § 21 Nr. 3 WoGG begegne im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot erheblichen Bedenken und könne jedenfalls Fälle nicht erfassen, in denen durch Wohngeldbezug ein vorzeitiges Absinken in die Hilfebedürftigkeit der Altersgrundsicherung zu verhindern versucht werde. Ergänzend macht der Kläger geltend, dass der angenommene Richtwert für die Vermögensgrenze von 60.000 EUR bei historischer Auslegung der Vorschrift nicht haltbar sei: Ausgehend von der seit 01.01.2001 geltenden Regelung, die auf § 6 VStG in der (zuletzt geltenden) Fassung vom 23.06.1993 Bezug nehme, seien für Personen mit vollendetem 60. Lebensjahr Vermögensgrenzen von 170.000 DM heranzuziehen gewesen. Seit 2001 gebe es im WoGG keine explizite Vermögensgrenze mehr; das Fortbestehen eines Grenz- oder Richtwerts werde damit begründet, dass aufgrund der Gesetzgebungsmaterialien im Wege der historischen Auslegung von einem durch den Gesetzgeber gewollten Fortbestehen dieser Grenze auszugehen sei. Folge man dieser Rechtsauffassung, sei davon auszugehen, dass auch der Zuschlag für Personen mit vollendetem 60. Lebensjahr weiterhin gelten müsse. Da er dieser Personengruppe unterfalle, hätte sein Antrag unter Berücksichtigung der Vermögensgrenze von 170.000 DM (umgerechnet ca. 86.920 EUR) nicht abgelehnt werden dürfen. Der Kläger beantragt, den ablehnenden Wohngeldbescheid der Stadt Tübingen vom 09.02.2021 (AZ: xxx zugegangen am 16.02.2021) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.09.2021 (AZ: xxx zugestellt am 08.09.2021) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab dem 01.09.2020 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, hilfsweise, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Wohngeld zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Antrag sei zunächst wegen fehlender Mitwirkung des Klägers abgelehnt worden. Nach der Vorlage der notwendigen Unterlagen im Widerspruchsverfahren sei eine sachliche Prüfung des Wohngeldantrags erfolgt. Dem Kläger stehe aber kein Wohngeld zu, da sein Vermögen den in der Nummer 21.37 Wohngeldverwaltungsvorschrift genannten Orientierungswert von 60.000,00 EUR überschritten habe (wird ausgeführt). Auf Nachfrage der Kammer hat die Beklagte mit Schreiben vom 21.11.2022 mitgeteilt, dass sie andere als die in der Klageerwiderung aufgeführten Ablehnungsgründe nach aktueller Sachlage und Kenntnis der Beklagten nicht geltend mache. Dem Gericht haben die Verfahrensakte der Beklagten sowie die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Tübingen vorgelegen. Auf diese sowie auf die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.