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Urteil

6 K 3883/18

VG Sigmaringen 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2020:0707.6K3883.18.00
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Leitsätze
Ausnahme zur Errichtung einer Garage jenseits der hinteren Baugrenze, wenn der klagende Nachbar privatrechtlich auf bauplanungsrechtliche Einwendungen verzichtet hat.
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausnahme zur Errichtung einer Garage jenseits der hinteren Baugrenze, wenn der klagende Nachbar privatrechtlich auf bauplanungsrechtliche Einwendungen verzichtet hat. Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die in subjektiver Klagehäufung erhobenen Klagen haben keinen Erfolg. Die Kläger werden durch die den Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 4. September 2017 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 25. September 2017 sowie durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 7. Mai 2018 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die Kläger können die erteilte Genehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn dadurch öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen. Dritte können sich nämlich gegen eine baurechtliche Genehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz der betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (stRSpr, vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 - 4 C 5.87 -, BVerwGE 89, 69). Dies zugrunde gelegt, erweist sich die den Beigeladenen erteilte Genehmigung gegenüber den Klägern nicht als rechtswidrig. Mit der Berufung auf bauplanungsrechtliche Einwendungen sind sie bereits ausgeschlossen (1.); im Übrigen verletzt die Baugenehmigung weder nachbarschützende bauplanungsrechtliche (2.) noch nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften (3.). 1. Die Kläger können sich nicht auf die Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften, die ihrem Schutz als Nachbarn dienen, berufen, weil sie bezüglich des streitgegenständlichen Bauvorhabens darauf verzichtet haben. Die Kläger haben ihr Baugrundstück, eine Teilfläche des sich vormals von der ... Straße zum ... erstreckenden Grundstücks FlSt.-Nr. .../11, von dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen mit Kaufvertrag vom 5. November 2008 erworben. Die gesamte Fläche lag damals im Geltungsbereich des am 25. Juli 1979 verkündeten Bebauungsplans Nr. 741 „...“; darin war ein Baufenster für das Bestandsgebäude ... Straße sowie eine Fläche für Stellplätze und Garagen im Bereich einer bestehenden Doppelgarage vorgesehen. Letztere befand sich nach der Teilung des Grundstücks jedenfalls überwiegend auf dem von den Klägern erworbenen und nunmehr mit FlSt.-Nr. .../97 bezeichneten Teil, auf dem sonst keine weitere bebaubare Fläche ausgewiesen war. Im Kaufvertrag verpflichtete sich der Rechtsvorgänger der Beigeladenen, diese Garage auf eigene Kosten abzubrechen; im Gegenzug räumten ihm die Kläger das Recht ein, an, an der neuen Grenze zwischen den Grundstücken FlSt.-Nr. .../11 und .../97 im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Grenzbebauung eine neue Doppelgarage, Doppelcarport oder Einzelgarage / Carport zu errichten, wobei die Grenzbebauung nicht mehr als 6,50 Meter betragen darf. Dieses Recht ist vereinbarungsgemäß auf die Beigeladenen als Käufer des Grundstücks FlSt.-Nr. .../11 übergegangen (Kaufvertrag vom 17. Mai 2013). Zwar ergeht die Baugenehmigung grundsätzlich unbeschadet privater Rechte Dritter (§ 58 Abs. 3 LBO), doch bedeutet dies nicht, dass eine zwischen dem Bauherren und dem Nachbarn ohne Beteiligung der Baurechtsbehörde getroffene Vereinbarung für das Baugenehmigungsverfahren bedeutungslos wäre. Wird eine solche Vereinbarung mit Willen des Bauantragstellers der Behörde im Baugenehmigungsverfahren bekannt gegeben und bestehen an ihrem Inhalt und ihrer Bedeutung keine Zweifel, so kann sie bei den Entscheidungen der Behörde berücksichtigt werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. November 1990 - 8 S 1714/90 -, VBlBW 1991, 218 [219]). Die hier getroffene Vereinbarung stellt zwar - entgegen der Auffassung der Beigeladenen - keine vollumfängliche Zustimmungserklärung im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO dar, weil sie das die Grenzbebauung betreffende Bauordnungsrecht ausdrücklich ausnimmt, doch sieht das Gericht keinen Grund, weshalb die Baurechtsbehörde gehindert sein sollte, die ihr bereits mit dem Bauantrag bekannt gemachte privatrechtliche Vereinbarung, die notariell formuliert ist und keinerlei Zweifel an ihrem Inhalt und ihrem Umfang aufkommen lässt, im Rahmen ihrer eindeutig bestimmten Reichweite bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Erklärung im Vertrag vom 5. November 2008 umfasst unzweifelhaft alle Einwendungen gegen die Grenzgarage, die auf dem Bauplanungsrecht fußen. Hierfür spricht insbesondere die Konnexität mit der sich anschließenden neuen Überplanung der beiden nunmehr geteilten Grundstücke, die das erkennende Gericht im Übrigen für wirksam und anwendbar hält. Der Bebauungsplan Nr. 741/2 „..., 2. Teiländerung“ stellt eine völlige Neuüberplanung der Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen dar und tritt daher - offenbar entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde - insoweit an die Stelle des vormals auch für diese Grundstücke geltenden Bebauungsplans Nr. 741. Aus Ziff. 3.8 des Textteiles kann keine Fortgeltung des alten Planes entnommen werden; dort wird lediglich die Wirksamkeit einer einzelnen Festsetzung des neuen Planes (Baufenster) gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB auf den Abriss des Bestandsgebäudes aufschiebend bedingt. Wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen, kam es im Vorfeld dieser Planung zu Kontakten zwischen den Klägern und der Beklagten. Neben dem städtebaulichen Ziel der Schaffung einer durchgängigen Bauflucht entlang der Straßen dürfte auch der Ermöglichung der Bebauung des Grundstücks FlSt.-Nr. .../97 entsprechend der Vereinbarung zwischen den Klägern und dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen für die Planung Bedeutung zugekommen sein. Der Plan kommt den Wünschen der Eigentümer nach Ermöglichung der Bebaubarkeit und Schaffung einer planungsrechtlichen Möglichkeit zur „Verschiebung“ der Garage auf das Restgrundstück FlSt.-Nr. .../11, so weit entgegen, dass es bei lebensnaher Betrachtung fast zwingend erscheint, dass diese Überlegungen in die Planung eingeflossen sind. In der Planbegründung kommt dies etwas verklausuliert dahingehend zum Ausdruck, dass „Hauptziel“ die städtebauliche Ordnung und nicht die Schaffung eines zusätzlichen Baurechts gewesen sei (Punkt 5.1), was jedoch weitere Nebenzwecke in dem genannten Sinne nicht ausschließt. Wenn die Kläger angesichts dieser Vorgeschichte der Planung nunmehr bauplanungsrechtliche Einwendungen gegen ein Vorhaben erheben, dem sie insoweit in einer notariellen Vereinbarung zugestimmt haben und dessen Gegenleistung (Abbruch der Bestandsgarage) bereits erbracht ist, so verstößt dies gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Soweit die Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung sinngemäß geltend gemacht haben, für diese Vereinbarung sei die Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entfallen, vermag dem das Gericht nicht zu folgen. Zunächst ist festzustellen, dass Hauptgegenstand des Vertrages der Verkauf eines (zukünftigen) Baugrundstückes war und sich die Erwartung der Bebaubarkeit auch erfüllt hat. Wenn den Wünschen der Kläger hinsichtlich des Baufensters im Bebauungsplanverfahren nicht voll entsprochen wurde, sondern der Satzungsgeber als demokratisch legitimiertes Gremium städtebaulichen Gründen wie der Einhaltung einer einheitlichen Bauflucht den Vorrang vor ihrem Interesse, möglichst nahe am Gansbühlweg zu bauen, eingeräumt hat, verwirklicht sich darin allenfalls das Risiko des klägerischen Vorgehens. Es erscheint ohnedies fraglich, ob diese berechtigterweise hätten erwarten dürften, dass angesichts der bereits im alten Bebauungsplan angelegten Bauflucht entlang des Gansbühlweges ausgerechnet auf ihrem Grundstück eine davon abweichende und weiter hervortretende Bebauung zugelassen wird. Eine geringfügige Verschiebung des gewünschten Baufensters aus städtebaulichen Gründen stellt noch keine so schwerwiegende Veränderung der dem Kaufvertrag zugrunde liegenden Umstände dar, dass dies den Klägern das Recht einräumte, eine Aufhebung ihrer Zustimmung unter Punkt V des Kaufvertrages zu verlangen, zumal ja der Partner seiner Verpflichtung, die bestehende und nunmehr auf dem klägerischen Grundstück zu liegen kommende Garage zu entfernen, nachgekommen ist. Im Übrigen - ohne dass es nach dem soeben Ausgeführten hierauf aber noch ankäme - treten Wegfall oder Änderung der Geschäftsgrundlage nicht kraft Gesetzes ein, sondern räumten den Klägern allenfalls einen Anspruch auf Vertragsanpassung ein, den sie zunächst gegen die Beigeladenen als Sonderrechtsnachfolger ihres Vertragspartners geltend zu machen hätten (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 313 Rdnr. 41). Die Beklagte hat die zivilrechtliche Vereinbarung nicht nur gekannt, sondern auf Seite 4 der Baugenehmigung auch auf sie Bezug genommen. Auch im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ist die Zustimmung erwähnt und argumentativ verwertet. Dass die Behörden ihre jeweilige Entscheidung hauptsächlich auf baurechtliche Erwägungen gestützt haben, hindert das Gericht nicht, die bereits im Verwaltungsverfahren gegenständliche Zustimmungserklärung zur Begründung seiner Entscheidung heranzuziehen, denn bei gebundenen Verwaltungsakten wie der hier streitigen Baugenehmigung kommt es nur auf die Rechtmäßigkeit der Regelung selbst und nicht auf eine zutreffende Begründung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 -, BVerwGE 80, 96 [98]; BSG, Urteil vom 29. Juni 2000 - B 11 AL 85/99 R -, BSGE 87, 8; Schoch, Nachholen der Begründung und Nachschieben von Gründen, DÖV 1984, 401 [403] m. w. N.). 2. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt auch materiell nicht gegen nachbarschützende planungsrechtliche Vorgaben. Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung dienen dem Schutz des Baunachbarn, dessen Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs derselben Festsetzung liegt, weil sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein nachbarliches wechselseitiges Austauschverhältnis gegenseitiger Beschränkungen begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 [155]). Stellplätze und Garagen sind sowohl in reinen als auch in allgemeinen Wohngebieten für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig (§ 12 Abs. 2 BauNVO). Diesen Rahmen überschreitet die vorgesehene Garage nicht. Auf dem Baugrundstück, das als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist, sind Garagen und Stellplätze selbst dann zulässig, wenn sie durch einen zulässige - und hier in Form einer Praxis für Psychotherapie auch formell zugelassene - Nutzung bedingt sind. Es erscheint im Übrigen unwahrscheinlich, dass Patienten in eine auf dem Praxisgrundstück befindliche Garage fahren. Die vorgesehene Art der Nutzung ist daher gebietsverträglich. Bauplanerische Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzungen und zur überbaubaren Grundstückfläche sind nicht per se nachbarschützend, vielmehr hängt die Annahme einer (auch) nachbarschützenden Wirkung davon ab, welchen Zweck der Plangeber mit der jeweiligen Festsetzung im Einzelfall verfolgt. Der Zweck derartiger bauplanerischer Festsetzungen ist daher durch Auslegung des Bebauungsplans im Einzelfall zu ermitteln. Mit der angegriffenen Baugenehmigung wurde den Beigeladenen eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB von Nr. 3.4.3 der im Textteil des Bebauungsplan Nr. 741/2 „..., 2. Teiländerung“, getroffenen Festsetzung gewährt, wonach außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen oberirdische Stellplätze (überdacht / nicht überdacht) und Garagen sowie Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO nicht zulässig sind. Der Plan lässt eine solche Ausnahme im Einzelfall zu, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig ist (Textliche Festsetzungen Nr. 3.4.3). Die genannte Festsetzung über die Flächen für Stellplätze und Garagen dient nicht zumindest auch dem Schutz nachbarlicher Interessen. Dabei kann es vorliegend offen bleiben, ob die Baugrenze gegenüber dem Grundstück der Kläger - wie die Beklagte meint (Baugenehmigung S. 2) - nicht nachbarschützend ist oder ob auch in der vorliegenden Konstellation der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu folgen wäre, wonach regelmäßig durch die Festsetzung seitlicher und hinterer Baugrenzen ein wechselseitiges Austauschverhältnis zwischen gegenüberliegenden Grundstücken geschaffen wird mit der Folge, dass solchen Baugrenzen nachbarschützende Wirkung zugunsten des jeweils gegenüberliegenden Wohngrundstücks zukommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. August 2018 - 5 S 272/18 -, VBlBW 2019, 36 [40] m. w. N.). Selbst wenn der hinteren Baugrenze hier nachbarschützende Wirkung zukäme, so bezieht sich das zum Drittschutz führende Austauschverhältnis im konkreten Falle jedenfalls nicht auf die im Bebauungsplan bereits angelegte Ausnahme der Errichtung einer Garage als Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO. Selbst im Falle einer Befreiung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg angenommen, dass beim Drittschutz eine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebengebäuden in Betracht kommt und anhand der Einzelfallumstände zu beantworten ist, ob den für einen Nachbarschutz der Baugrenze sprechenden Umständen auch für Nebenanlagen Bedeutung zukommt (Urteil vom 9. April 2019 - 8 S 1527/17 -, NVwZ-RR 2019, 935 Rdnr. 68 ff.). Dies muss erst recht für die hier vorliegende Ausnahme gelten, bei der dem Nachbarschutz von vornherein ein geringerer Stellenwert zukommt als bei der Befreiung, weil mit der Möglichkeit einer plankonformen Ausnahme jedes planunterworfene Grundstück vorbelastet ist, die Ausnahme also Bestandteil des Bebauungsplanes geworden ist (vgl. Siegmund in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand 1. August 2020, § 31 BauGB Rdnr. 29). Nachdem - wie dargelegt - die Ermöglichung der Bebauung des Grundstücks FlSt.-Nr. .../97 entsprechend der Vereinbarung zwischen den Klägern und dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen zumindest ein Nebenzweck der Planung war, erscheint es ausgesprochen unwahrscheinlich, dass hier durch einen Einschluss der Nebenanlagen in den Nachbarschutz der Baugrenze die Verwirklichung dieses für die Planung beachtlichen Nebenzwecks konterkariert oder zumindest erschwert werden sollte. Die beabsichtigte „Verschiebung“ der Garage auf das Restgrundstück war bei Planaufstellung bekannt - sonst wäre das alte Baufenster kaum nicht gestrichen worden. Hiermit korreliert jedoch die Ermöglichung des Baues einer solchen auf dem verbleibenden Grundstück FlSt.-Nr. .../11 im Wege der Ausnahme. Dieser Regelung Nachbarschutz zuzubilligen widerspräche im konkreten Falle dem nachbarschaftlichen Austauschverhältnis an der gemeinsamen Grenze, welches durch die von der Beklagten als Planungsträgerin weitgehend gebilligten und ermöglichten Gestaltungswünsche auf den anliegenden Grundstücken geprägt war, wie sie in den zivilrechtlichen Vereinbarungen zum Ausdruck kommen. Dass die Beklagte den Klägern verstärkte Abwehrrechte durch Festsetzung einer hinteren Baugrenze, die auch in Bezug auf Nebenanlagen drittschützende Wirkung vermittelt, zubilligen wollte, erscheint aufgrund der dargelegten Entwicklung der Planung ausgeschlossen. Die Planungsträgerin hat wohl nicht einmal daran gedacht, den Klägern nachbarschützende Rechte gegen die von ihnen möglicherweise sogar initiierte, jedenfalls aber mitgetragene Konzeption einzuräumen. Ist somit keine Ausnahme von einer nachbarschützenden Festsetzung gewährt worden, kann diese nur erfolgreich angefochten werden, wenn sie die Kläger nach den zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Maßstäben in ihren Rechten verletzen würde. Für die fehlerfreie Würdigung nachbarlicher Interessen kommt es allein darauf an, ob die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung über die von den Beigeladenen beantragte Befreiung bzw. - hier zutreffend - Ausnahme die gebotene Rücksicht auf die Interessen der Kläger genommen hat. Über diesen Anspruch auf Würdigung nachbarlicher Interessen hinaus besteht kein umfassender Anspruch auf eine ermessenfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, NVwZ-RR 1999, 8). Diesbezügliche Rügen gehen daher ins Leere. Unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme die Rechte des Nachbarn verletzt, ist insoweit nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. Im Rahmen einer Bewertung der Umstände des Einzelfalls ist eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Ausnahme und der Interessen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch eine Ausnahme vorzunehmen. Der Nachbar kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der die Ausnahme in Anspruch nehmen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Weiterhin ist zu prüfen, ob die durch die Ausnahme eintretenden Nachteile zu einer qualifizierten und zugleich individualisierten Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen des Nachbarn führt und sie das Maß dessen übersteigt, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409 [410] zur Befreiung). Die angefochtene Baugenehmigung vom 4. bzw. 25. September 2017 verletzt das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme nicht. Bei der genehmigten Garage handelt es sich um ein nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO abstandsflächenrechtlich zulässiges Bauvorhaben. Nach dieser Norm sind in den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig Garagen, Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis drei Metern und einer Wandfläche bis 25 Quadratmetern. Diese Voraussetzungen erfüllt die Garage des Beigeladenen. Die Höhe der Wand entlang des Nachbargrundstücks beträgt 2,96 Meter. Im genehmigten Plan ist „Dachneigung Abwalmung Nachbar 40°“ angegeben; die Dachhöhe ist damit nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO nicht auf die Wandhöhe anzurechnen. Die Wandfläche gegenüber dem klägerischen Grundstück beträgt 19,12 Quadratmeter und hält sich damit ebenfalls im zulässigen Rahmen. Die Wandlänge entlang des klägerischen Grundstücks beträgt 6,46 Meter und unterschreitet damit sowohl die gesetzliche Maximallänge von neun Metern (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LBO) also auch die vertraglich vorgesehenen 6,50 Meter. Auch die Gesamtlänge gegenüber den einzelnen Nachbargrenzen von 15 Metern nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO ist mit 14,825 Metern unterschritten. Schließlich beträgt der Grenzabstand 0,6 Meter und entspricht damit auch § 6 Abs. 3 LBO. Die Garage ist auch nicht in das Wohngebäude des Beigeladenen integriert und bildet somit keinen darauf bezogenen (nicht privilegierungsfähigen) „Gebäudeteil“. Dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung ist regelmäßig Genüge getan, wenn - wie hier - die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215.96 -, NVwZ-RR 1997, 516 [517]). Ausgehend davon steht eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung des Grundstücks der Kläger nicht im Zweifel. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Vorhaben ausnahmeweise trotzdem zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarn führte und deswegen rücksichtslos wäre. Eine nicht hinnehmbare optisch bedrängende oder gar eine „erdrückende“ oder „einmauernde“ Wirkung übt die Anlage nicht aus. 3. Das Bauvorhaben entspricht - wie oben bereits im Rahmen des Rücksichtnahmegebots inzident geprüft - den bauordnungsrechtlichen nachbarschützenden Regelungen für Grenzgaragen. Diese Vorschriften begrenzen auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht das den Klägern zustehende Maß an Besonnung, Belüftung und Belichtung bei Errichtung einer grenznahen oder grenzständigen baulichen Anlage im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO. Erst wenn diese vom Normgeber in Abwägung der beiderseitigen Interessen festgelegte maximale Größe einer solchen Anlage überschritten ist, muss der Nachbar eine stärkere Einschränkung der Besonnung, Belüftung und Belichtung oder gar „Einmauerung“ seines Grundstücks regelmäßig nicht hinnehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. März 2014 - 8 S 1938/12 -, juris Rdnr. 29, VBlBW 2015, 31 [32]). Nachbarschutz gewährt im Bauordnungsrecht des Weiteren das Rücksichtnahmegebot in § 37 Abs. 8 LBO. Danach darf die Nutzung der Kraftfahrzeug-Stellplätze und Garagen die Gesundheit nicht schädigen; sie darf auch das Spielen auf Kinderspielplätzen, das Wohnen und das Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase oder Gerüche nicht erheblich stören. Derartige Störung sind hier bereits deshalb nicht zu besorgen, weil die Zufahrt und das Garagentor auf der von den Klägern abgewandten Seite liegen und sie daher durch die Rückwand der Garage weitestgehend von den durch Zu- und Abfahrten zu der Garage entstehenden Immissionen abgeschirmt sind. Insoweit stellen sich die Kläger gegenüber der jetzt beklagten Situation wilden Parkens sogar eher besser. Da es - wie bereits erwähnt - auch nicht unbedingt naheliegt, dass Besucher einer Praxis in der Garage der Hausbewohner parken, dürfte sich der behauptete Besucherverkehr eher vom Grundstück der Kläger weg verlagern. Ob und inwieweit dann die Zufahrt als Parkplatz in Anspruch genommen wird, berührt klägerische Rechte nicht, denn sie werden hierdurch schon wegen der abgewandten Lage nicht beeinträchtigt. Das Bauvorhaben verstößt mithin zu Lasten der Kläger weder gegen die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen noch im Hinblick auf seine Nutzung gegen § 37 Abs. 8 Satz 2 LBO. Sonstige nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften, auf deren Anwendung die Kläger nicht verzichtet haben, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach alldem sind die Klagen abzuweisen. Über den Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird durch gesonderten Beschluss entschieden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, nachdem diese einen prozessualen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen haben. Das Gericht sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe nach § 124 a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, dem Antrag des Klägervertreters auf Zulassung der Berufung zu entsprechen, liegen nicht vor. Insbesondere sind die Fragen der Beachtlichkeit einer privatrechtlichen Abrede zwischen Bauherren und Nachbarn sowie der nachbarschützenden Wirkung von seitlichen und hinteren Baugrenzen, gerade auch in Bezug auf Nebenanlagen, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Urteile vom 9. November 1990 und 9. April 2019 (jeweils a. a. O.) geklärt. Die Kläger wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Doppelgarage an der Grenze zu ihrem Grundstück. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks FlSt.-Nr. .../97 (...), Gemarkung ..., das im Ortsteil ... der Beklagten liegt. In Vollzug eines notariellen Kaufvertrages der Kläger mit dem Rechtsvorgänger ... der Beigeladenen vom 5. November 2008 (Bauakte Bl. 8/5) wurde dieses vom damaligen Grundstück FlSt.-Nr. .../11 abgetrennt und als eigenständiges Flurstück geführt. Unter Punkt V. des Vertrages ist u. a. ausgeführt, dass der Verkäufer eine nach Vollzug der Teilung weitgehend auf dem neuen Grundstück liegende Doppelgarage auf eigene Kosten abbricht und entsorgt. Im Gegenzug soll er berechtigt sein, an der neuen Grenze zwischen den Grundstücken FlSt.-Nr. .../11 und .../97 im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Grenzbebauung eine neue Doppelgarage, Doppelcarport oder Einzelgarage / Carport zu errichten, wobei die Grenzbebauung nicht mehr als 6,50 Meter betragen darf. Die Vertragsparteien verpflichteten sich, diese Verpflichtung auch ihren Rechtsnachfolgern aufzuerlegen. Im Jahre 2011 wurden die beiden Grundstücke neu überplant. Der bis dahin geltende Bebauungsplan Nr. 741 „...“ sah auf dem damals noch einheitlichen, im allgemeinen Wohngebiet liegenden Grundstück FlSt.-Nr. .../11 nur ein den um 1960 errichteten Bestand umfassendes Baufenster etwas südwestlich der Mitte und die besagte, später aufgrund der zivilrechtlichen Vereinbarung abzubrechende Garage als „Fläche für Stellplätze und Garagen“ vor. Im nordöstlichen, an den ... grenzenden Teil, dem heutigen Standort des Wohnhauses der Kläger, war kein Baufenster bestimmt. Der neue, nur die beiden Grundstücke umfassende Bebauungsplan Nr. 741/2 „..., 2. Teiländerung“ aus dem Jahre 2011 sieht für das neu geschaffene Grundstück FlSt.-Nr. .../97 ein reines (WR) und für das verbliebene Grundstück FlSt.-Nr. .../11 ein allgemeines Wohngebiet (WA) vor. Für letzteres wird ein größtenteils südwestlich außerhalb des derzeitigen Bestandes liegendes Baufenster mit der Maßgabe bestimmt, dass eine entsprechende Bebauung bis zum Komplettabriss des Bestandsgebäudes unzulässig ist (Textliche Festsetzungen Nr. 3.8). Weiter bestimmt die dortige Nr. 3.4.3, dass außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen oberirdische Stellplätze (überdacht / nicht überdacht) und Garagen sowie Nebenanlagen im Sinne von § 14 Baunutzungsverordnung (BauNVO) nicht zulässig sind, jedoch im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden können, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind. Eine wortgleiche Ausnahmeregelung hatte bereits der frühere Bebauungsplan in Nr. 1.6.1 Satz 2 seines Textteils enthalten. Nach erfolgtem Abriss der alten Garage errichteten die Kläger sodann im Rahmen des Kenntnisgabeverfahrens unter Erteilung von Befreiungen hinsichtlich der Gebäudehöhe und Überschreitung des Baufensters mit einem Dachvorsprung sowie einer unterirdischen Garage das jetzige Wohngebäude ... (vgl. RP-Akte /1). Mit weiterem notariellen Kaufvertrag vom 17. Mai 2013 erwarben die Beigeladenen das nach der Teilung verbliebene Grundstück FlSt.-Nr. .../11 (...) von .... Der Vertrag enthält einen Hinweis auf die getroffene Vereinbarung und die Bestimmung, dass die Käufer in diese Vereinbarung mit Wirkung ab Besitzübergabe eintreten. Nachdem ein früherer Bauantrag insoweit zurückgenommen wurde, beantragten die Beigeladenen mit dem streitigen Bauantrag vom 30. März 2017 (erneut) die Errichtung einer Doppelgarage zum bestehenden Wohnhaus .... Die Garage soll in der nördlichen Ecke des Grundstücks zu liegen kommen, wobei das vorgesehene Satteldach in Richtung des klägerischen Grundstücks abgewalmt ist. Der Grenzabstand beträgt diesem gegenüber 60 Zentimeter, die Wandlänge 6,46 Meter und die Wandhöhe 2,96 Meter, die Dachneigung des Abwalms 40 Grad. Unter dem 31. Mai 2017 erhoben die Kläger Einwendungen (Verwaltungsakten Bl. 35/33), weil die Doppelgarage im nicht überbaubaren Bereich zu einer baulichen Verdichtung an der nordöstlichen Grundstücksgrenze führe, von der unzumutbare Belästigungen und Störungen für die Wohnruhe gerade in den südwestlich ausgerichteten Wohnräumen ausgingen. Am 4. September 2017 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung unter Erteilung einer „Befreiung“ gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Bebauung einer Doppelgarage außerhalb der dafür vorgesehenen Fläche (Bauakte Bl. 96/90). Die Kläger legten hiergegen am 21. September 2017 Widerspruch ein (Bauakte Bl. 109/108). Mit Bescheid vom 25. September 2017 (Bauakte Bl. 111) änderte die Beklagte den Entscheidungstenor der Baugenehmigung in „Ausnahme“ anstelle von „Befreiung“ ab und nahm nunmehr ausdrücklich auf § 31 Abs. 1 BauGB Bezug. Auch hiergegen legten die Kläger am 2. Oktober 2017 Widerspruch ein (Bauakte Bl. 117). Zur Widerspruchsbegründung führen sie aus, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB sei die Gebietsverträglichkeit. Aus diesem ergebe sich die Unzulässigkeit von Nutzungen, die den jeweiligen Gebietscharakter gefährdeten, weil sie aufgrund ihrer typischen Nutzungsweise störend wirkten. Nicht notwendige Stellplätze außerhalb des Baufensters würden ein Negativpräjudiz darstellen, das bodenrechtliche Spannungen auslöse. Dies sei hier der Fall, denn die Bebauung entlang des ... und der ... Straße sei in dem fraglichen Quartier durch straßennah gelegene Bestandsgebäude und hinterliegenden Grünflächen gekennzeichnet. Letztere verbänden sich damit zu einer zusammenhängenden Grünzäsur. Dies werde durch den Bebauungsplan Nr. 741/2 noch bestätigt. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Garage 45 Meter von der Grundstückszufahrt entfernt sei, stelle der geplante Standort sich als Bruch mit der planerischen Grundkonzeption dar, die - von Bestandsbauten abgesehen - grundsätzlich keine Garagen und Stellplätze in den rückwärtigen Außenwohnbereichen zulassen wolle. Unmaßgeblich für die planerische Bewertung des Vorhabens sei, ob und in welchem Umfang zwischen den Beteiligten privatrechtliche Vereinbarungen getroffen worden seien, zumal diese nur inter partes wirkten. Auch im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) spiele die - mangelnde - Gebietsverträglichkeit eine Rolle. Die Bestimmung schränke nämlich Vorhaben, die zwar grundsätzlich im Wege einer Ausnahme zugelassen werden könnten, im Einzelfalle ein, wenn sie wegen der besonderen Verhältnisse des konkreten Vorhabens der Eigenart des Baugebiets widersprächen oder die Umgebung unzumutbar störten. Konkret hätten es sich die Beigeladenen zur Gewohnheit werden lassen, ihren gesamten Fuhrpark unmittelbar an der Grundstücksgrenze abzustellen, was häufig dazu führe, dass sich den Klägern dann in ihrem nach Südwesten ausgerichteten Garten der unschöne Anblick eines Parkplatzes biete. Auch mit der vorgesehenen Nutzung verbinde sich ein erhebliches Störpotential, das aufgrund der schieren Nähe auf besonders schützenswerte Außenwohnbereich der Kläger im reinen Wohngebiet einwirke und mit Immissionen verbunden sei. Bauordnungsrechtlich liege eine Verletzung von § 37 Abs. 8 Landesbauordnung (LBO) vor. Nach den Beobachtungen der Kläger werde der hinterliegende Hofbereich nicht nur von den Beigeladenen genutzt, sondern auch Freunden und Besuchern, zumal sich in dem Wohngebäude auch eine freiberufliche Praxis befinde. Es sei daher insgesamt von einer atypischen und erheblichen Geräusch- und Abgaskulisse auszugehen, die auf besonders empfindliche Außenwohnbereiche (Garten) und die ebenfalls nach Südwesten ausgerichteten Wohn- und Schlafräume der Kläger einwirke. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2018 - den Klägern zugestellt am 14. Mai 2018 - wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück und führte u.a. aus, maßgebend für die bauplanungsrechtliche Beurteilung sei der Bebauungsplan Nr. 741 „...“ vom 25. Juli 1979 und nicht der Bebauungsplan Nr. 741/2 „..., 2. Teiländerung“ vom 30. März 2011. In ersterem werde eine offene Bauweise nach § 22 BauNVO a. F. geregelt, die durch die Errichtung der Garage nicht beeinträchtigt werde, da gerade auf dem in Ziff. 1.3. verwiesenen Lageplan schon eine Garage im hinteren Bereich verzeichnet sei. Ein generelles Verbot von Nebenanlagen und Garagen im Innenbereich des Bebauungsplans sei nicht anzunehmen, da der Plangeber bereits im Bebauungsplan Nr. 741 Nebenbauten im Innenbereich erlaubte habe und von einer zusammenhängenden Grünzäsur deshalb nicht auszugehen sei. Auch aus dem in der nicht anwendbaren Teiländerung beschriebenen Baufenster ergebe sich kein Nachbarschutz, da das Baufenster aufgrund städtebaulicher Gestaltung gewählt worden sei. Der Plan enthalte eine Ausnahmemöglichkeit, der die Baugenehmigung gerecht werde. Das geplante Bauvorhaben halte nach den eingereichten Plänen den Bauwich und die Abstandsflächen ein. Ein Ermessenfehl- oder nichtgebrauch sei nicht ersichtlich. Diese Ausnahme scheine auch deshalb billig, weil durch die Teilung des Grundstücks eine Errichtung der Garage auf dem im Bebauungsplan Nr. 741 eingezeichneten Baufenster nicht mehr möglich ist. Der Gebietserhaltungsanspruch der Kläger laufe ins Leere, da der Gebietscharakter durch das Bauvorhaben nicht verändert werde. Der Bebauungsplan weise den Geltungsbereich als allgemeines bzw. reines Wohngebiet aus. Grundsätzlich seien Garagen und Stellplätze in jedem Baugebiet zulässig, in Wohngebieten jedoch nur für den durch die zugelassene Benutzung verursachten Bedarf. Die Doppelgarage stelle dabei keine übermäßige Nutzung dar, die nicht als akzessorische Nutzung zur Hauptnutzung Wohnen auf dem Grundstück gelten könne. Das genehmigte Bauvorhaben verstoße außerdem nicht gegen das Rücksichtnahmegebot hinsichtlich Belästigungen und Störungen, weil von ihm keine unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgingen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass durch eine Doppelgarage ein Maß der Nutzung vorliegt, welches über das erträgliche Maß hinausgehe. Der Besuchsverkehr sei unabhängig von der Errichtung des Bauwerks zu sehen, da dies eine Einwirkung sei, die nicht unmittelbar durch das Bauwerk ausgelöst werde. Zusätzlich ist zu beachten, dass die Kläger einem Bau der Garage privatrechtlich zugestimmt hätten. Dadurch sei ihre Stellung nicht so empfindlich und schutzwürdig zu erachten. Darüber hinaus sei die Ausfahrt der Garage vom Grundstück der Kläger abgewandt. Eine erhöhte Belästigung sei deshalb nicht anzunehmen. Das Bauvorhaben verstoße im Übrigen auch nicht gegen Bauordnungsrecht. Die nachbarschützende Norm des § 37 Abs. 8 LBO sei nicht verletzt, weil bei einer Doppelgarage für ein Wohnhaus nicht von einer übermäßigen Nutzung auszugehen sei. Zur Begründung der hiergegen am 13. Juni 2018 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhobenen Klage wird vorgetragen, der Vertrag mit dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen vom 5. November 2008 sei unter der Prämisse geschlossen worden, dass den Klägern eine näher zum ... gerückte Bebauung ermöglicht werde, was dann jedoch im Bebauungsplan Nr. 741/2 „..., 2. Teiländerung“ nicht umgesetzt worden sei. Die Kläger seien daher gezwungen gewesen, ihr Haus in größerer Nähe zum Grundstück des Beigeladenen zu erreichten, woraus auch höhere Anforderungen an die nachbarliche Rücksichtnahme resultierten. Des Weiteren wird im Wesentlichen die Widerspruchsbegründung wiederholt und insbesondere nochmals auf die Gefährdung des Gebietscharakters hingewiesen. Die Beklagte argumentiere lediglich abstrakt, ohne die bereits vorhandenen Nebenanlagen, die gegen einen begrünten Blockinnenbereich sprächen, konkret zu benennen. Die Bebauung sei durch straßennah gelegen Bestandsgebäude und hinterliegende Grünflächen gekennzeichnet, die sich damit zu einer zusammenhängenden Grünzäsur verbänden. Diese entspreche bereits dem ursprünglichen Bebauungsplan und werde durch den - im Übrigen für das streitige Grundstück maßgeblichen - Bebauungsplan Nr. 741/2 sinnhaft fortgeschrieben. Schließlich sei nicht dargetan, dass Ausnahmen bislang nur „im Einzelfall“ erteilt worden seien, wie es die textlichen Festsetzungen beider Pläne vorsähen. Dieses Merkmal sei auch in die Ermessensentscheidung einzustellen; sei dies nicht geschehen, so sei die Ermessensentscheidung defizitär, was im Gerichtsverfahren auch nicht mehr durch ein Nachschieben von Gründen nachgeholt werden könne. Es sei nicht ersichtlich, welche Stellplätze der Praxis zuzurechnen seien. Da sich deren Eingang auf der Nordostseite befinde, neigten die Kunden aus Bequemlichkeitsgründen dazu, unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu parken. Es sei abzusehen, dass diese Kunden nach Errichtung der Doppelgarage in dem befestigten Bereich davor bzw. im Zufahrtbereich parkten. Die Kläger beantragen, die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 4. September 2017 in der Gestalt der Nachtragsentscheidung vom 25. September 2017 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 7. Mai 2018 aufzuheben, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen, und führt u. a. aus, bauplanungsrechtlich sei für das Vorhaben - entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums - der Bebauungsplan 741/2 „..., 2.Teiländerung“ und nicht mehr der Bebauungsplan Nr. 741 „...“ maßgeblich. Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen nach § 14 BauNVO seien nach beiden Plänen außerhalb der Baufenster nicht zulässig, jedoch sähen beide Bebauungspläne die Zulassung einer Ausnahme unter derselben Voraussetzung vor, nämlich soweit die Garage nach Landesrecht innerhalb der Abstandsfläche zulässig sei, was auf die streitgegenständliche Doppelgarage zutreffe. Die Art der baulichen Nutzung werde durch die Ausnahme nicht berührt, da Stellplätze und Garagen gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO in allen Wohngebieten für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig seien. Über diesen gehe die genehmigte Doppelgarage nicht hinaus, auch wenn noch ein weiterer Stellplatz vorhanden sei. Der zulässige Bedarf an Stellplätzen sei nicht auf die nach Landesrecht erforderliche Mindestzahl an Stellplätzen beschränkt, die im Übrigen auch mit der Doppelgarage nicht erreicht werde. Beim Gebietscharakter sei hier auf das für das Baugrundstück festgesetzte allgemeine Wohngebiet abzustellen; der Gebietserhaltungsanspruch gehe auch dann nicht über die Grenzen des festgesetzten Gebiets hinaus, wenn die verschiedenen Gebiete im selben Bebauungsplan ausgewiesen worden seien. Der Charakter eines allgemeinen Wohngebiets sei durch die Garage nicht beeinträchtigt. Im Hinblick auf die festgesetzte Gebietsart, die es zu bewahren gelte, spiele die Lage der Garagen, die der zulässigen Nutzung zugeordnet seien, auf dem einzelnen Grundstück keine Rolle. Der außerdem angeführte Schutzanspruch der Wohnruhe gehe aus dem Gebietserhaltungsanspruch hervor und stehe nicht als zusätzliches subjektives Abwehrrecht daneben. Eine Änderung des Gebietscharakters sei nicht zu besorgen. Das Bauvorhaben verstoße auch nicht gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die Nutzung von und die Zufahrt zu bedarfsnotwendigen Stellplätzen in Wohngebieten keine erheblichen, billigerweise nicht mehr zumutbaren Störungen hervorriefen. Die Zufahrt zur Garage führe nicht am Grundstück der Kläger vorbei, so dass ihre Länge keinerlei Auswirkung auf den Störfaktor zu Lasten der Kläger habe. Im Gebäude der Beigeladenen befänden sich zwar neben Wohnräumen auch die als Nutzungsänderung mit Bescheid vom 21. Januar 2015 genehmigten Räume einer Praxis für Psychotherapie, weshalb auch Kunden das Grundstück anführen. Es sei jedoch nicht zu erwarten, dass Kunden die Garage nutzten. Die Fahrbewegungen von und zur Doppelgarage beschränkten sich daher auf den im Zusammenhang mit der Wohnnutzung üblichen Rahmen. Zusätzlich dürfte sich die Situation im Hinblick auf Fahrgeräusche oder sonstige Immissionen im Vergleich zur jetzigen Situation für die Kläger sogar verbessern, denn die Garage bewirke diesbezüglich eine Abschirmung in Richtung klägerisches Grundstück. Daher sei davon auszugehen, dass bei den Klägern Geräusch-, Abgas- oder Geruchsimmissionen nur in geringem, auch in einem Gartenbereich nicht erheblich störenden Umfang ankämen. Bauordnungsrechtlich halte das Vorhaben die Vorschriften für Grenzgaragen ein. Die weitere nachbarschützende Vorschrift des § 37 Abs. 8 Satz 2 LBO sei ebenfalls nicht verletzt. Die Norm verbiete nur solche Störungen, die ein erhebliches Ausmaß annähmen. Insoweit gelte das zum Rücksichtnahmegebot Ausgeführte, d. h. die Grenze der Erheblichkeit sei bei weitem nicht überschritten, zumal die insgesamt dann auf dem Baugrundstück befindlichen drei Stellplätze noch unter der Zahl der für die Wohnnutzung und die Nutzung für die Praxis, welche ebenfalls im Allgemeinen Wohngebiet nach § 13 BauNVO zulässig sei, nach § 37 LBO erforderlichen Stellplätzen lägen. Die Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB von dem festgesetzten Baufenster sei auch ermessensgerecht, denn solange das Hauptgebäude bestehe, könnten die beiden im Bebauungsplan Nr. 741/2 ausgewiesenen Baufenster für Stellplätze / Garagen faktisch nicht ausgenutzt werden. Die komplette Umgestaltung des Grundstücks zwecks Einhaltung der Garagenbaufenster könne den Beigeladenen nicht zugemutet werden. Nachdem auch die Belange der Kläger bezüglich Belichtung und Belüftung ausreichend gewahrt seien, da die Garage keine Ausmaße aufweise, die eine Abstandsfläche erforderlich machten, habe die Abwägung der beiderseitigen Interessen zugunsten der Beigeladenen ausfallen können. Die mit Beschluss vom 9. Juli 2018 beigeladenen Bauherren beantragen ebenfalls, die Klagen abzuweisen, und schließen sich dem Vortrag der Beklagten an. Ergänzend betonen sie noch, die für die Kläger und die Beigeladenen verbindliche notarielle Vereinbarung stelle eine Zustimmungserklärung im Sinne von § 56 Satz 2 LBO dar und es verstoße gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Kläger nunmehr im Baugenehmigungsverfahren Einwendungen erheben und Rechtsmittel einlegten, obwohl sie sich in einer privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Vorhaben einverstanden erklärt hätten. Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten der Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Tübingen vor, auf welche ebenso wie auf die Gerichtsakten wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen wird.