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Urteil

5 K 4651/20

VG Sigmaringen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2022:0216.5K4651.20.00
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Tenor
Der Bescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 06.08.2020 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 01.12.2020 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die beantragte Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 06.08.2020 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 01.12.2020 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die beantragte Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Ablehnungsbescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 06.08.2020 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 01.12.2020 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Er hat einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 3 AufenthG liegen - was die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt haben - unstreitig vor. Auch die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG sind unstreitig mit Ausnahme von § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG erfüllt. Von der Anwendung des § 5 Abs. 2 AufenthG ist nach § 5 Abs. 3 S. 4 AufenthG zwingend abzusehen. Auch von der danach noch allein streitigen Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG hat der Beklagte im hier zu beurteilenden konkreten Fall abzusehen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Identität und die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt sind. In § 5 Abs. 1 AufenthG finden sich allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, an deren Einhaltung grundsätzlich bei jeder Aufenthaltslegalisierung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Feststellung der Identität, mit der sowohl eine entsprechende Aufklärungspflicht der Ausländerbehörde (§ 49 Abs. 3 AufenthG) als auch eine entsprechende Mitwirkungspflicht des Ausländers (§ 48 Abs. 3 AufenthG) korrespondiert. Denn es besteht ein gewichtiges staatliches Interesse an der Individualisierung der Personen, denen ein Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 - 1 C 17.12 -, juris). Die Identität einer Person (im rechtlichen Sinne) wird durch tatsächliche und rechtliche Daten, wie Geburtsdatum, Geburtsort, Name, Vorname, Name der Eltern usw. bestimmt, die der betreffenden Person zuzuordnen sind. „Identität“ bedeutet die Übereinstimmung dieser personenbezogenen Daten mit einer natürlichen Person. In der Regel wird diese durch Vorlage eines gültigen und anerkannten Passes nachgewiesen. Denn ein Pass bescheinigt auch, dass die in ihm angegebenen Personendaten (Geburtsdatum, Geburtsort, Name, Vorname) den Personalien des durch Lichtbild und Unterschrift ausgewiesenen Inhabers des Papiers entsprechen. Ist der Betreffende nicht im Besitz eines Passes, sind die Identität und Staatsangehörigkeit gegebenenfalls durch andere geeignete Mittel nachzuweisen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 11 S 2450/13 -, juris; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 5 AufenthG Rn. 43). Auch ein Reiseausweis für Flüchtlinge hat eine Beweiskraft hinsichtlich der darin enthaltenen Personalien, weshalb ihm im Grundsatz eine Identifikationsfunktion zukommt. Der Reiseausweis nach Art. 28 GFK ermöglicht wie ein nationaler Reisepass den (widerlegbaren) Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die darin enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen. Die Identitätsfunktion des Reiseausweises wird jedoch durch einen Vermerk, wonach die angegebenen Personalien auf eigenen Angaben beruhen, aufgehoben (BVerwG, Urteil vom 01.09.2011 - 5 C 27.10 -, juris; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.08.2013 - 2 W 54/13 -, juris). Hieran gemessen ist die Identität des Klägers nicht vollständig zweifelsfrei geklärt. Er besitzt weder einen Pass noch ist der vorhandene Reiseausweis für Flüchtlinge in seinem Fall geeignet, seine Identität nachzuweisen, da dieser über den Vermerk verfügt, dass die Personalien auf eigenen Angaben beruhen. Nach § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG kann die Behörde in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 - hierunter fällt auch die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG - von der Anwendung des § 5 Abs. 1 AufenthG im Rahmen einer Ermessensentscheidung absehen. Dieses Ermessen ist im Falle des Klägers ausnahmsweise auf Null reduziert, so dass dieser einen Anspruch auf Absehen von der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG und damit einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis besitzt. Im Rahmen einer Ermessensentscheidung hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen auszuüben. Sie ist in ihrer Ermessensausübung nicht völlig frei, sondern hat sich bei ihrer Entscheidung am Normzweck sowie den gesetzlichen und insbesondere den grundgesetzlichen Vorgaben zu orientieren (vgl. Müller, in: Huck/Müller, VwVfG § 40, Rn. 11). Besteht für den Antragsteller allenfalls ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, kommt ein Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt nur im Falle einer sog. Ermessensreduktion auf Null in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2020 - 12 S 1545/20 -, juris). Eine derartige Reduzierung des Ermessens auf Null ist dann gegeben, wenn nur eine rechtmäßige Entscheidung möglich ist, da angesichts der besonderen Umstände des konkreten Falles eine Abwägung zwischen verschiedenen rechtmäßigen Varianten nicht in Betracht kommt. Jede andere Entscheidung wäre im konkreten Einzelfall als rechtswidrig anzusehen (vgl. Geis, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 40 VwVfG, Rn. 37; ferner BayVGH, Beschluss vom 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390 -, juris). Das Ermessen gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG ist nicht weiter gebunden. Es muss sich aber an dem Grundsatz ausrichten, dass die besonderen Verhältnisse von Flüchtlingen und anderen aus humanitären Gründen aufgenommenen Personen die Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzungen grundsätzlich erschweren (vgl. Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 5 AufenthG Rn. 162). Die Ausländerbehörde hat eine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Erfüllung der jeweiligen Regelerteilungsvoraussetzung und dem Interesse des Ausländers an deren Verzicht vorzunehmen. Insoweit ist ein gestufter Abwägungsmaßstab heranzuziehen. Je geringer die Zweifel an der Identität des Ausländers sind, desto schneller ist die Zumutbarkeitsgrenze in Bezug auf dessen Mitwirkungsobliegenheiten erreicht. Denn das von der Ausländerbehörde verlangte Maß der Mitwirkung muss sich am Gewicht des öffentlichen Interesses an der Feststellung der Identität und der mit der Maßnahme verfolgten Ziele messen lassen. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls. Der Abwägungsspielraum im hier zu beurteilenden Einzelfall verdichtet sich unter Berücksichtigung der konkret-individuellen Umstände des Klägers dergestalt, dass als rechtmäßige Entscheidung ausschließlich das Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG in Betracht kommt. Der Beklagte durfte den Kläger nicht darauf verweisen, bei der eritreischen Auslandsvertretung vorstellig zu werden und einen nationalen Pass zum Nachweis seiner Identität zu beantragen, um eine Niederlassungserlaubnis erhalten zu können, denn die Kontaktaufnahme zu seinem Verfolgerstaat ist ihm für die von der Ausländerbehörde verfolgten Zwecke nicht zumutbar (zu vergleichbaren Zumutbarkeitserwägungen im Kontext des Tatbestands von § 5 Abs. 1 AufenthV: OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 -, juris; BayVGH, Urteil vom 25.11.2021 - 19 B 21.1789 -, juris). Es besteht zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung allenfalls noch ein formaler Restzweifel an der Identität des Klägers, der sich allein daraus ableitet, dass kein Passdokument (mit Lichtbild oder biometrischen Merkmalen) die Übereinstimmung der vorliegenden personenbezogenen Daten mit der Person des Klägers explizit nachweist. Der Beklagte hat auf Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass ansonsten in der Sache - auch in persönlicher Hinsicht - keine nennenswerten Zweifel an der Identität des Klägers bestehen. Er hat ausdrücklich insbesondere nicht mehr an den zuvor noch im Ausgangsbescheid benannten (vordergründigen) Widersprüchen betreffend die Transkription der Namen der Ehefrau und der Kinder, sowie deren Geburtsdaten - die sich auf der Grundlage des zutreffenden Klägervortrags zu den Unterschieden zwischen den Kalenderzählungen plausibel erklären lassen - festgehalten. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Kläger nach Aktenlage bislang nie über seine Personalien getäuscht hat, so dass ohnehin keine besonderen Zweifel an seiner Identität bestehen. Er hat von Anfang an durchgehend dieselben Personalien angegeben (ähnlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 11 S 2450/13 -, juris) und - nach seinen Möglichkeiten - auch zahlreiche mit diesen Angaben konsistent übereinstimmende Dokumente vorgelegt, an deren Authentizität zu zweifeln gleichermaßen keine Veranlassung besteht. Auch im parallel geführten Rechtsstreit vor dem VG Berlin betreffend die Visumserteilung zum Familiennachzug für die Ehefrau und die Kinder des Klägers hat der Beklagte - wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt - weder den Personalausweis der Ehefrau noch die dort vorgelegten Hochzeitsfotos in Zweifel gezogen, die im Zusammenhang mit der vorhandenen Heiratsurkunde eine hohe Wahrscheinlichkeit begründen, dass die angegebenen Personalien richtig sind und den Kläger betreffen. Demgegenüber findet die Mitwirkungspflicht des Ausländers zur Klärung seiner Identität ihre Grenzen in der objektiven Möglichkeit und der subjektiven Zumutbarkeit (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 -, juris, zum Nachweis der Identität eines Einbürgerungsbewerbers; vgl. im Übrigen orientierend die Regelung § 5 Abs. 1 AufenthV). Beim Kläger handelt es sich um einen anerkannten Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Demnach befindet er sich aufgrund begründeter Furcht vor staatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes, dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Der hier zu entscheidende Einzelfall unterscheidet sich insoweit wesentlich vom zugrundeliegenden Sachverhalt anderer Entscheidungen betreffend die Zumutbarkeit der Passbeschaffung von Eritreern bei der Auslandsvertretung, da es sich hierbei ausschließlich um subsidiär Schutzberechtigte handelte, die nicht ohne Weiteres mit einem anerkannten Flüchtling wie dem Kläger gleichzusetzen sind (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 28.12.2020 - 10 ZB 20.2157 -, juris; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.06.2021 - 11 A 270/20 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 20.05.2020 - 12 A 2452/19 -, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 08.06.2020 - 4 K 2002/19.WI -, juris; im Übrigen war Bezugspunkt der Prüfung auch nicht die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, sondern zumeist die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV). Die Rechtsprechung hat zu Recht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Regelfall nicht mit der Flüchtlingseigenschaft (und der damit einhergehenden Verfolgungsfurcht) vergleichbar ist (so ausdrücklich OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 -, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 08.06.2020 - 4 K 2002/19.WI -, juris; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 28.12.2020 - 10 ZB 20.2157 -, juris). Die Aufforderung der Ausländerbehörde, sich zur Passbeschaffung in den Einfluss- und Machtbereich desjenigen Staates zu begeben, dessen Verfolgung der Kläger fürchtet, widerspricht der Schutzfunktion der ihm zuerkannten Flüchtlingseigenschaft und ist bereits deshalb für die mit der Maßnahme verfolgten Zwecke nicht zumutbar (vgl. allgemein hierzu Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 15 AsylG Rn. 11). Nicht zuletzt kommt dies auch darin zum Ausdruck, dass er durch die Entgegennahme eines Nationalpasses womöglich seinen Flüchtlingsstatus als solchen nachhaltig gefährden würde. Gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erlischt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn der Ausländer sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt. Flüchtlinge haben ohne Weiteres Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge gemäß Art. 28 Abs. 1 S. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Art. 25 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), wie ihn auch der Kläger besitzt. Deshalb kann bei ihnen u.U. geschlussfolgert werden, dass die Annahme des Nationalpasses die Schutzunterstellung indiziert (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 -, juris). Vor diesem Hintergrund muss der Kläger befürchten, dass sein Schutzstatus widerrufen wird, wenn er einen eritreischen Nationalpass annimmt (vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.2021 - 4 K 4266/20 -, juris; zu Widerrufsverfahren vgl. beispielhaft VG Bayreuth, Urteil vom 26.11.2021 - B 7 K 21.30598 -, juris). Unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft im Fall des Klägers nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG tatsächlich gegeben wären, kann ihm nicht ohne Weiteres zugemutet werden, das Risiko des Verlustes seiner Flüchtlingseigenschaft zum Zwecke des Nachweises seiner Identität einzugehen. Denn er müsste gegenüber dem Bundesamt die Darlegungslast tragen, dass die Passannahme ausnahmsweise nicht den Tatbestand des § 72 Abs. 1 AsylG erfüllt. Insoweit ist bei einem Flüchtling im Regelfall von einer generellen Unzumutbarkeit der Passbeantragung auszugehen (entsprechend auch VG Wiesbaden, Urteil vom 08.06.2020 - 4 K 2002/19.WI -, juris; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.06.2021 - 11 A 270/20 -, juris); dies folgt nicht zuletzt auch aus der Wertung des Art. 28 Abs. 1 S. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Art. 25 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), die grundsätzlich indizieren, dass ein Flüchtling sich nicht um nationale Ausweispapiere bei seinem Verfolgerstaat zu bemühen hat. Darüber hinaus ist die Passbeantragung bei der eritreischen Auslandsvertretung mit einem jedenfalls nicht gänzlich auszuschließenden Risiko für Leib, Leben und Freiheit des Klägers und seiner Angehörigen in Eritrea verbunden. Dem Auswärtigen Amt ist zwar nicht bekannt, dass allein die Vorsprache zur Passbeschaffung in einer eritreischen Auslandsvertretung unmittelbar zu Nachteilen für Familienangehörige in Eritrea führt (Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand: 03.01.2022, S. 25); zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass willkürliche Verhaftungen sowie fallweise massive Verletzungen der Menschenrechte (insbesondere auch die Anwendung von Folter durch staatliche Akteure) in Eritrea üblich sind und auch das Auswärtige Amt auf die Schwierigkeit hinweist, verlässliche Informationen aus und über Eritrea zu erhalten, da dort keine freie Presse existiert und die Regierung internationale Untersuchungen massiv behindert (Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand: 03.01.2022, S. 5, 14, 18). Der Kläger hat auf konkrete Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, dass sich seine Eltern in Eritrea befänden und er fürchte, dass er diese durch Vorsprache bei der Auslandsvertretung einem nicht kalkulierbaren Risiko staatlicher Verfolgung aussetze, weshalb er weder die Botschaft aufsuchen noch einen Pass beantragen wolle. Aus seiner Sicht sei zu befürchten, dass der eritreische Staat dies zum Anlass nehmen könne, Druck auf seine Eltern im Hinblick auf seine einstmals illegale Ausreise auszuüben. Diese Befürchtung wird nicht dadurch entkräftet oder entscheidend relativiert, dass die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der Eltern des Klägers durch Vorsprache bei der Botschaft (und Unterzeichnung einer sog. Reueerklärung als Voraussetzung zum Erhalt konsularischer Dienstleistungen) unter Zugrundelegung des Lageberichts des Auswärtigen Amtes relativ gering sein mag (vgl. Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand: 03.01.2022, S. 25). Ein bedenkliches Restrisiko kann dadurch nicht ausgeschlossen werden, vor allem im Hinblick auf das bestehende Informationsdefizit innerhalb der Staatsgrenzen Eritreas. Nicht zuletzt fällt für die vorzunehmende Zumutbarkeitsabwägung ins Gewicht, dass der Kläger bei einer Vorsprache bei der Auslandsvertretung Eritreas konsularische Dienstleistungen nur gegen Abgabe einer Aufbausteuer und einer sog. Reueerklärung erhalten kann. Jedenfalls die Abgabe dieser Reueerklärung stellt in seinem Fall eine Grundrechtsbeeinträchtigung dar, die ihm für die hier von der Ausländerbehörde verfolgten Zwecke nicht zumutbar ist. Die Aufbausteuer wird vom eritreischen Staat grundsätzlich in Höhe von 2 % des Erwerbseinkommens von allen im Ausland lebenden, volljährigen eritreischen Staatsangehörigen erhoben und ist Voraussetzung, um staatliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können (Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand: 03.01.2022, S. 25f.; vgl. ausführlich hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2021 - 13 S 1563/20 -, Asylmagazin 2021, 323; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2021 - OVG 4 B 13/21 -, juris). Nach gefestigter Rechtsprechung verstößt die Erhebung der Aufbausteuer als solche nicht gegen völkerrechtliche Regeln oder deutsches Recht, weshalb deren Entrichtung als solche grundsätzlich zumutbar sein soll (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 -, juris; VG Gießen, Urteil vom 28.07.2016 - 6 K 3108/15 -, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 29.09.2021 - 6 K 285/19 -, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 08.06.2020 - 4 K 2002/19.WI -, juris; vgl. hierzu demgegenüber aber auch: VG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.2021 - 4 K 4266/20 -, juris). Der Kläger hätte jedoch neben der Entrichtung der Aufbausteuer auch eine Reueerklärung abzugeben, um Zugang zu konsularischen Dienstleistungen zu erhalten. Diese Reueerklärung besteht - soweit bekannt - aus zwei Sätzen, in denen die erklärende Person bedauert, ihrer nationalen Pflicht nicht nachgekommen zu sein und zugleich erklärt, eine dafür verhängte Strafe zu akzeptieren (Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand: 03.01.2022, S. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2021 - 13 S 1563/20 -, a.a.O.). Republikflucht sowie Wehrdienstverweigerung - die auch dem Kläger zur Last gelegt werden dürften - stellen in Eritrea strafbare Handlungen dar (Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand: 03.01.2022, S. 14f.). Es ist davon auszugehen, dass die Abgabe der Reueerklärung von allen illegal ausgereisten eritreischen Staatsangehörigen im dienstfähigen Alter, unabhängig davon, ob sie sich dem Wehrdienst entzogen haben oder gar desertiert sind, verlangt wird, um konsularische Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 -, juris, welches auf eine entsprechende Auskunft des Auswärtigen Amts Bezug nimmt). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Kläger Ausweisdokumente allenfalls nach Unterzeichnung dieser Reueerklärung erhalten kann. Die Unterzeichnung der Reueerklärung mutet ihm jedoch weitere Grundrechtsbeschränkungen zu. Deren Abgabe beeinträchtigt oder verletzt ihn gar in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BayVGH Urteil vom 25.11.2021 - 19 B 21.1789 -, juris). Dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt der Gedanke der Selbstbestimmung zugrunde. Der Einzelne soll - ohne Beschränkung auf seine Privatsphäre - grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will, ob und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden kann; dazu gehört im Besonderen auch die Entscheidung, ob und wie er mit einer eigenen Äußerung hervortreten will. Im Zusammenhang hiermit kann es nur Sache der einzelnen Person selbst sein, über das zu bestimmen, was ihren sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll; insoweit wird der Inhalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts maßgeblich durch das Selbstverständnis seines Trägers geprägt (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 195/77 -, juris). Zugleich beinhaltet das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch den Schutz vor Selbstbezichtigung, welche zugleich die Würde des Menschen berührt, dessen Aussage als Mittel gegen ihn selbst verwendet wird (BVerfG, Beschluss vom 13.01.1981 - 1 BvR 116/77 -, juris). Selbstbezichtigungen stellen gerade im Hinblick auf ihre strafrechtlichen Auswirkungen einen schwerwiegenden Eingriff dar. Deshalb wurden im deutschen Recht vor allem im Strafprozess zahlreiche Schutzvorkehrungen und Grundsätze entwickelt, um das Verbot der Selbstbezichtigung zu gewährleisten. Dieser Schutz beschränkt sich nicht auf strafrechtliche und vergleichbare Verfahren (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 13.01.1981 - 1 BvR 116/77 -, juris). Mit der hier in Rede stehenden Reueerklärung ist indirekt die Selbstbezichtigung einer Straftat verbunden, da sich der Erklärende - zugleich mit dem Ausdruck der Reue - selbst bezichtigt, durch seine illegale Ausreise bzw. Verletzung seiner nationalen Pflichten eine Straftat begangen zu haben, für die er eine Strafe akzeptiert. Eine derartige Selbstbezichtigung ist mit der Menschenwürde und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht vereinbar (so auch VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.06.2021 - 11 A 270/20 -, juris; vgl. ferner BayVGH Urteil vom 25.11.2021 - 19 B 21.1789 -, juris). Durch die Versagung einer Niederlassungserlaubnis unter Verweis auf fehlende Ausweisdokumente und eine entsprechende Kontaktaufnahme zur Auslandsvertretung wird der Kläger in eine staatlich zurechenbare Zwangslage gebracht, sich an die eritreische Auslandsvertretung wenden und die Reueerklärung abgeben zu müssen, wenn er seinen Aufenthalt in Deutschland weiter verfestigen möchte. Damit geht zwar keine rechtliche Verpflichtung zur Abgabe dieser Erklärung einher - der Kläger kann sich mit seinem (gesicherten) aufenthaltsrechtlichen Status auch begnügen -, jedoch ist Grundrechtsschutz nicht auf unmittelbare Eingriffe beschränkt. Auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können Grundrechte beeinträchtigen (BVerfG, Urteil vom 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15 -, juris). Zwar endet die grundrechtliche Verantwortlichkeit der deutschen öffentlichen Gewalt grundsätzlich dort, wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von einem fremden souveränen Staat nach dessen eigenem, von der Bundesrepublik Deutschland unabhängigen Willen gestaltet wird. Gleichwohl darf die deutsche Hoheitsgewalt die Hand nicht zu Verletzungen der Menschenwürde durch andere Staaten reichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14 -, juris). Dies gilt umso mehr, als der betreffende Grundrechtsträger durch das Verhalten deutscher Behörden dazu angehalten wird, sich gegenüber einem Staat selbst zu bezichtigen, dessen Strafverfolgung - wie hier - auf Willkür und massiven Menschenrechtsverletzungen beruht. Für den Unterzeichner der Reueerklärung ist nicht absehbar, welche konkreten Strafen ihm für die illegale Ausreise drohen (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 08.06.2020 - 4 K 2002/19.WI -, juris). Insoweit ist auch unerheblich, dass der eritreische Staat die Strafverfolgung nicht von der Abgabe der Reueerklärung abhängig macht. Denn der Schutz vor Selbstbezichtigung orientiert sich nicht daran, ob und welche Konsequenzen aus der Selbstbezichtigung abgeleitet werden, sondern - wie ausgeführt - ob sich der Betroffene entgegen seiner eigenen Überzeugung und seinem inneren Willen aufgrund einer staatlichem Handeln zurechenbaren Zwangslage selbst einer Straftat bezichtigt (vgl. VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.06.2021 - 11 A 270/20 -, juris). Ebenso wenig kann es darauf ankommen, dass sich die rechtliche Position des Erklärenden durch die Unterzeichnung der Reueerklärung nicht verschlechtern dürfte (vgl. Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand: 03.01.2022, S. 25). Auch die in Frage stehende Ernsthaftigkeit einer solchen Erklärung vermag den Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht zu verhindern. Denn Kernbereich des Verbots der Selbstbezichtigung ist der Schutz des Geltungsanspruchs des Erklärenden, der sich zu einer Erklärung gezwungen sieht, die nicht seinem tatsächlichen Willen entspricht (so auch: VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.06.2021 - 11 A 270/20 -, juris). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt zudem auch davor, dass niemand gezwungen sein soll, aktiv zur Überführung eines Angehörigen beizutragen (BVerfG, Beschluss vom 25.09.2003 - 2 BvR 1337/03 -, juris). Das muss erst Recht gelten, wenn mit einer Selbstbezichtigung womöglich zugleich eine Gefährdung von (bislang unverfolgten) Angehörigen einhergeht. Auch im Hinblick auf die Reueerklärung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärt, dass er diese persönlich aufgrund seiner inneren Einstellung hierzu nicht abgeben könne, und zugleich die Sorge geäußert, mit deren Unterzeichnung seine Eltern in Eritrea zu gefährden. Insoweit mag zwar ein tatsächliches Risiko für die Angehörigen des Klägers unwahrscheinlich sein, es ist jedoch nicht ausgeschlossen und nicht zuletzt stehen für den Fall der Gefahrrealisierung Rechtsgüter von höchstem Verfassungsrang in Rede. Jedenfalls lässt sich seinem Vorbringen hinreichend klar entnehmen, dass er sich durch die Unterzeichnung der Reueerklärung in eine innere, nicht hinnehmbare Konfliktlage bringt. Demnach ist das Verbot der Selbstbezichtigung und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers betroffen, da er durch die Vorgehensweise des Beklagten in die Zwangslage gebracht wird, entgegen seinem inneren Willen die Reueerklärung unterzeichnen zu müssen, um sich einen Pass beschaffen zu können und die begehrte Niederlassungserlaubnis zu erhalten (vgl. BayVGH Urteil vom 25.11.2021 - 19 B 21.1789 -, juris). Diese Grundrechtsbeeinträchtigung wird dadurch intensiviert, dass es sich beim Kläger um einen anerkannten Flüchtling handelt, der mit der Unterzeichnung der Reueerklärung gezwungen wird, sein Verfolgungsschicksal gegenüber seinem Verfolgerstaat zu relativieren und diesem gegenüber zuzugeben, dass seine Flucht Unrecht gewesen sein soll. Diese im Umkehrschluss mittelbare Rechtfertigung womöglich staatlicher Verfolgung steht in eklatantem Widerspruch zum Flüchtlingsstatus des Klägers. Er kann auch nicht darauf verwiesen werden, zunächst zumindest bei der eritreischen Auslandsvertretung vorstellig zu werden, um die Voraussetzungen für die Beantragung eines Nationalpasses zu klären (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 28.11.2020 - 10 ZB 12.2157 -, juris). Der Kläger wird - insoweit besteht wie dargelegt kein Zweifel - konsularische Dienstleistungen nicht ohne vorherige Unterzeichnung einer Reueerklärung erlangen können. Eine reine Vorsprache bei der Auslandsvertretung ist demnach bereits nicht zielführend. Darüber hinaus ist - wie bereits dargelegt - die Kontaktaufnahme zur Auslandsvertretung für ihn als Flüchtling bereits per se mit Zumutungen verbunden. Die vom Beklagten vorgebrachten anderweitigen Versuche zum Nachweis der Identität rechtfertigen aus denselben Gründen keine andere Sichtweise. Die dargelegten Zumutbarkeitserwägungen gelten auch für den Fall, dass der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten beauftragt, in seinem Namen die eritreische Auslandsvertretung aufzusuchen. Unabhängig von der Frage, ob einem deutschen Rechtsanwalt überhaupt Zugang zum Konsulat gewährt werden würde - entsprechende Bedenken wurden vom Prozessbevollmächtigten nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung geäußert -, ist davon auszugehen, dass eine Passbeantragung ohnehin persönlich zu erfolgen hat. Aber auch ein Antrag auf Erteilung eines Nationalpasses durch den Prozessbevollmächtigten oder dessen bloße Begleitung vermögen ersichtlich nichts an dem Umstand zu ändern, dass die Abgabe einer Reueerklärung verlangt werden würde und der Kläger darüber hinaus nicht nur sich selbst und seine Angehörigen, sondern womöglich faktisch auch seinen Flüchtlingsstatus gefährden müsste. Auch ein Nachweis der Identität durch drei Zeugen oder die Beauftragung eines Rechtsanwalts in Eritrea selbst kann nur unter Mitwirkung der eritreischen Behörden bzw. Auslandsvertretungen erfolgen. Der Beklagte vermochte im Übrigen in der mündlichen Verhandlung auch nicht darzulegen, inwiefern die dem Kläger abverlangte Vorgehensweise zum Erfolg führen sollte bzw. wie der Kläger die Maßnahmen tatsächlich überhaupt sollte umsetzen können; vielmehr blieb der Eindruck zurück, man erwarte aus eher prinzipiellen Erwägungen heraus vom Kläger, dass er zunächst - gewissermaßen ins Blaue hinein - schlicht einfach irgendetwas versuche, von dem man allerdings auch nicht wisse, ob sich damit die theoretischen Restzweifel an seiner Identität beseitigen ließen. Vom Kläger jedoch einen solchermaßen ausgestalteten Aktionismus um seiner selbst willen zu verlangen, ist bloße Förmelei und jedenfalls nicht geeignet, tragfähige Gründe dafür aufzuzeigen, warum an der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG soll festgehalten werden müssen. Die Gesamtumstände sprechen dafür, dass es sich bei dem Kläger tatsächlich um die Person handelt, für die er sich ausgibt. Begründete Zweifel sind nicht ersichtlich und konnten auch vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht aufgezeigt werden. Umso schwerer wiegt die Versagung der Niederlassungserlaubnis unter Verweis auf die Passbeschaffung bei der Auslandsvertretung, um lediglich den allerletzten formalen Zweifel an der Identität des Klägers ausräumen zu können. Die Kammer verkennt dabei nicht den grundsätzlich hohen Stellenwert der sicherheitsrechtlichen Belange, die hinter § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (bei weiterer Verfestigung des Aufenthalts) stehen. Auch wenn die Niederlassungserlaubnis - anders als die dem Kläger zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnis (§ 5 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 AufenthG) - als Regelerteilungsvoraussetzung Klarheit über die Identität des Ausländers voraussetzt, weist der Klägervertreter mit einer gewissen inhaltlichen Berechtigung darauf hin, dass die Realisierung womöglich von einem Ausländer ausgehender abstrakter Gefahren vom Aufenthaltstitel unbeeinflusst bleibt. Jedenfalls sind aber die mit einer ungeklärten Identität einhergehenden Gefahren im Fall des Klägers als so gering einzuschätzen, dass Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG dahinter hier konkret zurückstehen müssen. Die sog. Regelerteilungsvoraussetzungen sind bereits ausweislich ihres Wortlauts nur „in der Regel“ erforderlich. Dementsprechend sind Ausnahmen möglich, wobei der Gesetzgeber der Ausländerbehörde im Falle des § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG einen weiten Ermessensspielraum eingeräumt hat, von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG abzusehen. Dies zugrunde gelegt wäre das Beharren auf der Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung durch Vorlage eines Nationalpasses konkret für den Kläger unter Berücksichtigung der Gesamtumstände - wie dargelegt - unzumutbar. Bestehen - wie hier - ohnehin keine nennenswerten Zweifel an der Identität eines Ausländers, dann ist die Beschaffung eines Nationalpasses zumindest dann nicht angezeigt, wenn sie für ihn - wie gleichermaßen hier - mit erheblichen (grundrechtsrelevanten) Schwierigkeiten verbunden ist. Wann - wenn nicht hier - das vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung greifen soll, ist für die Kammer nicht erkennbar und auch vom Beklagten nicht dargelegt. Vor diesem Hintergrund ist keine rechtmäßige Entscheidungsalternative außer der Erteilung der Niederlassungserlaubnis ersichtlich, sodass das der Behörde verbleibende Ermessen auf Null reduziert ist. Jedenfalls hat der Beklagte keine tragfähige Ermessenserwägung aufzuzeigen vermocht, die eine Versagung rechtfertigen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124 Abs. 2, 124a VwGO liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Der Kläger ist nach eigenen Angaben am xx.xx.1987 in Eritrea geboren und eritreischer Staatsangehöriger. Er reiste am 03.10.2014 in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.12.2014 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 15.06.2016 erkannte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Flüchtlingseigenschaft zu. Die Ausländerbehörde erteilte ihm am 30.06.2016 eine zunächst bis zum 29.06.2022 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG. In einem gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten, noch anhängigen Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin (Az.: 32 K 442.19 V) begehrt der Kläger die Verpflichtung zur Erteilung eines Visums zum Familiennachzug für seine Ehefrau und seine Kinder; der Beklagte ist in diesem Verfahren beigeladen. Mit Schreiben vom 19.12.2019 beantragte der Kläger beim Landratsamt Sigmaringen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Mit Mitteilung vom 01.04.2020 stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens legte der Kläger die Taufurkunden seiner beiden Kinder, eine kirchliche Urkunde über die Eheschließung, eine Kopie des Personalausweises seiner Mutter, ein Schulzeugnis und eine Meldebescheinigung vor. Mit Schriftsatz vom 27.05.2020 trug er vor, dass er kein gültiges Reisedokument besitze und auch nie besessen habe. Ein solches zu erlangen, sei ihm angesichts der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft nicht zumutbar. Eine Vorsprache in der Botschaft seines Verfolgerstaates sei ihm nicht zuzumuten. Im Übrigen verlange die eritreische Botschaft die Zahlung einer Aufbausteuer und die Abgabe einer Reueerklärung. Mit Bescheid vom 06.08.2020, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 08.08.2020, lehnte das Landratsamt Sigmaringen den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG handele es sich um eine Ermessensentscheidung, ob von der Anwendung des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen werde. Der Kläger habe zum Nachweis seiner eigenen Identität weder Dokumente mit Lichtbild vorgelegt, noch Originale oder aktuelle Dokumente und insbesondere keine amtlichen Identitätsnachweise wie z.B. einen Reisepass, die geeignet seien, seine Identität oder Staatsangehörigkeit zu belegen. Die vom Kläger vorgelegten Urkunden seien hierzu nicht ausreichend. Auch die Angabe von wiederholt gleichen Personalien sei nicht ausreichend, um eine Identität zu belegen, zumal die angegebenen Personalien widersprüchlich seien. Hinsichtlich der beiden Kinder habe er unterschiedliche Schreibweisen der Namen angegeben sowie unterschiedliche Geburtsdaten. Auch der Name der Ehefrau liege in unterschiedlichen Schreibweisen vor. Die Beschaffung von Identitätspapieren bei der eritreischen Auslandsvertretung sei geeignet, um die Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers zu belegen. Wenn für den Kläger die Kontaktaufnahme mit den eritreischen Behörden nicht in Frage komme, könne er seine Identität auch durch drei Zeugen aus Eritrea, die über 40 Jahre alt seien, bei den zuständigen Behörden in Eritrea oder den Auslandsvertretungen bestätigen lassen. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei es notwendig, dass seine Identität und Staatsangehörigkeit eindeutig und zweifelsfrei geklärt seien. Demgegenüber sei es ihm zumutbar und angemessen, Kontakt zur Vertretung seines Heimatlandes aufzunehmen. Hiergegen legte der Kläger am 20.08.2020 Widerspruch ein. Die Aussage, dass eine Person mit ungeklärten Personalien ein Sicherheitsrisiko bedeute, sei unverständlich. Er sei im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Weshalb der Aufenthalt eines Flüchtlings sicherheitsrechtlich anders zu bewerten sei, wenn er stattdessen eine Niederlassungserlaubnis besitze, erschließe sich nicht. Die unterschiedlichen Geburtsdaten der Kinder seien auf den eritreischen/äthiopischen Kalender zurückzuführen, der vom gregorianischen Kalender abweiche. Die unterschiedlichen Schreibweisen der Namen seien auf die Besonderheiten der Sprache Tigrinya und daraus folgende Übersetzungsschwierigkeiten zurückzuführen. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2020, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 11.12.2020, wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück. Die Identität des Klägers sei nicht in ausreichendem Maße geklärt. Er habe noch nicht alles ihm Mögliche getan, um seine Identität nachzuweisen und habe damit seine Mitwirkungspflichten gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt. Die von ihm vorgelegten Dokumente ließen nicht eindeutig auf seine eigene Identität schließen, da keines dieser Dokumente biometrische oder sonstige Merkmale enthalte, die eine Zuordnung zur Person ermöglichten. Es sei ihm grundsätzlich möglich und zumutbar, sich an Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte im Herkunftsland zu wenden, einen Rechtsanwalt bzw. Vertrauensanwalt im Herkunftsstaat einzuschalten und/oder selbst oder durch einen Rechtsanwalt die Auslandsvertretung seines Herkunftsstaates aufzusuchen, um geeignete Nachweise zu beschaffen. Die Erhebung der Aufbausteuer durch Eritrea werde grundsätzlich als zulässig erachtet. Auch die Abgabe von Erklärungen vor Behörden des Herkunftsstaates bedinge im Rahmen der Passbeschaffung für sich genommen keine Unzumutbarkeit, denn es sei nicht ersichtlich, dass die Unterzeichnung der Reueerklärung grundsätzlich die rechtliche Position des Unterzeichnenden verschlechtere oder Angehörige in Eritrea Repressalien ausgesetzt seien. Der Kläger habe sich daher um die Beschaffung der Dokumente zu bemühen. Es sei nicht ersichtlich, warum im Ermessenswege von den allgemeinen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG abgesehen werden solle. Der Kläger hat am 04.12.2020 – noch vor Zustellung des nachfolgend in das Klageverfahren einbezogenen Widerspruchsbescheids – beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Ermessenserwägungen des Beklagten seien fehlerhaft und das ihm eröffnete Ermessen auf Null reduziert. Die angeblichen Widersprüche hinsichtlich der Personalien der Kinder und der Ehefrau seien bereits gegenüber dem Beklagten aufgeklärt worden, ohne dass dieser seine Entscheidung überdacht habe. Sicherheitsbelange könne man nur dann zur Versagung einer Niederlassungserlaubnis heranziehen, wenn damit zugleich ein Ausweisungsinteresse einhergehe. Als Flüchtling sei er nicht verpflichtet, einen Reisepass von seinem Verfolgerstaat zu erlangen, weshalb dieses „Unterlassen“ auch nicht durch Versagung des Aufenthaltstitels sanktioniert werden dürfe. Eine Vorsprache in der Auslandsvertretung seines Verfolgerstaates sei unzumutbar, weil er dort eine Reueerklärung unterzeichnen und eine Aufbausteuer zahlen müsse, um einen Reisepass zu erhalten. Ohne Erfüllung dieser Voraussetzungen sei eine Vorsprache von vornherein ungeeignet, konsularische Dienstleistungen zu erlangen. Die Abgabe der Reueerklärung verlange die Erklärung, dass er seine illegale Ausreise bereue. Das sei eine glatte Lüge und zu einer solchen dürfe nach der freiheitlich-demokratischen Grundordnung niemand gezwungen werden. Es sei einem eritreischen Flüchtling auch nicht zuzumuten, bei der Auslandsvertretung vorzusprechen, sofern er Familienangehörige in Eritrea habe, da er diese hierdurch einem nicht einschätzbaren Risiko von Repressalien aussetze. Durch die Vorsprache bestehe die begründete Furcht, dass der eritreische Staat die in dessen Hoheitsgebiet lebenden Familienangehörigen zu den Gründen der Ausreise des Flüchtlings befrage, wodurch für diese eine nicht kalkulierbare Gefahr für Leib und Leben bestehe. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 06.08.2020 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 01.12.2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor, der Kläger habe bereits nicht dargelegt, ob überhaupt etwas hinsichtlich der Abgabe der Reueerklärung und Zahlung der Aufbausteuer unternommen oder veranlasst worden sei. Es sei daher unklar, ob überhaupt Kontakt zu den eritreischen Behörden gesucht worden und explizit vom Kläger eine Reueerklärung sowie eine Aufbausteuer gefordert worden sei. Die Aufbausteuer sei grundsätzlich zulässig und die Reueerklärung grundsätzlich nicht unzumutbar. Außerdem seien dem Kläger Alternativen aufgezeigt worden, um seine Identität zu klären. Hierzu habe er keinerlei Ausführungen gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vom Gericht beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.