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Urteil

A 4 K 345/23

VG Sigmaringen 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2023:0808.A4K345.23.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2023 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2023 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. 1. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). 2. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beklagte wurde auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß in der Ladung hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Klage ist begründet und hat daher Erfolg. Die Unzulässigkeitsentscheidung unter Ziff. 1. des Bescheids vom 31.01.2023 (1.) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ziffer 2, 3 und 4 des Bescheids haben deshalb ebenfalls keinen Bestand (2.). 1. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Unrecht als unzulässig abgelehnt. a. Das Bundesamt hat die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziff. 1 des Bescheides vom 31.01.2023 im Ausgangspunkt zutreffend auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützt. Hiernach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Bulgarien hat mit Schreiben vom 30.11.2022 (AS 66 der Bundesamtsakte) das Übernahmeersuchen bezüglich des Klägers akzeptiert und ist deshalb aufgrund von Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO für sein Asylverfahren zuständig. Die Aufnahmezusage steht auch voraussichtlich im Einklang mit Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, nachdem der Kläger jedenfalls am 27.09.2022 in Bulgarien registriert wurde (vgl. Eurodac-Treffer vom 27.09.2022, AS 9 und 10 der Bundesamtsakte), d.h. spätestens an diesem Tag illegal die bulgarischen Landesgrenzen überschritten hatte. b. Die Unzulässigkeitsentscheidung verstößt jedoch gegen Art. 4 GrCH. Aufgrund der persönlichen Umstände des Klägers und der Erkenntnismittellage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien voraussichtlich einer Situation extremer materieller Not ausgesetzt sein wird. Er wird insbesondere nicht in der Lage sein, eine Unterkunft zu finden und würde aller Voraussicht nach unfreiwillig obdachlos werden. Die zu erwartende Obdachlosigkeit führt zu einem Verstoß gegen Art. 4 GrCh. aa. Ein Mitgliedstaat darf sich nicht auf Art. 33 Abs. 2 lit. a RL 2013/32/EU – dem § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entspricht – berufen, wenn ein Kläger in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort erwarteten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSv Art. 4 GRCh zu erfahren. Angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens ist der bloße Umstand, dass die Lebensverhältnisse in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, nicht den Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungs-RL 2011/95/EU gerecht werden, nicht dazu führen, dass die Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 lit. a der Asylverfahrens-Richtlinie vorgesehenen Befugnis eingeschränkt wird, sofern die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRCh nicht erreicht ist. (1) Anders verhält es sich jedoch, wenn das Gemeinsame Europäische Asylsystem in der Praxis in diesem Mitgliedstaat auf größere Funktionsstörungen trifft, die so schwerwiegend sind, dass sie diese Schwelle übersteigen und den Asylantragsteller tatsächlich dem „real risk“ aussetzen, dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren; insoweit ist es für die Anwendung von Art. 4 GRCh gleichgültig, ob die betreffende Person zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren. Dabei fallen sowohl systemische oder allgemeine als auch bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur ab einer besonders hohen Schwelle der Erheblichkeit unter Art. 4 GRCh. Ob dies der Fall ist, hängt von sämtlichen Umständen des Einzelfalls ab. Die Erheblichkeitsschwelle ist nur dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (Fehlen von „Bett, Brot, Seife“, vgl. Bergmann/Dienelt Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 29 AsylG Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 02.12.2019 - 1 B 75.19 -, BeckRS 2019, 34850; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2022 – A 4 S 3696/21 –, NVwZ-RR 2022, 963 Rn. 21). Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Wie wahrscheinlich es ist, dass der jeweilige Asylantragsteller unabhängig von seinem eigenen Willen in eine derartige Extremsituation gerät, hängt maßgeblich von dessen individueller Verletzlichkeit aufgrund seiner persönlichen Umstände, Verhältnisse und Fähigkeiten ab. Es ist dabei grundsätzlich zu unterscheiden zwischen gesunden und arbeitsfähigen Migranten einerseits, für die dieser Maßstab ohne weiteres gilt, sowie Migranten mit besonderer Verletzbarkeit andererseits (vgl. mwN.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2022 – A 4 S 3696/21 –, NVwZ-RR 2022, 963 Rn. 21 f.). Alleinstehende, gesunde und arbeitsfähige Migranten können hiernach regelmäßig durch eigene Erwerbstätigkeit zumindest ihre elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) befriedigen und sind deshalb grundsätzlich nicht der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Anders verhält es sich bei Vulnerablen, d.h. insbesondere Kindern, Familien mit kleinen Kindern, Hochschwangere, erheblich kranken oder behinderten Menschen (vgl. Art. 21 RL 2013/33/EU). Diese haben regelmäßig einen deutlich höheren Versorgungsbedarf und geraten deshalb sehr viel schneller in unabhängig von ihrem eigenen Willen in eine Art. 4 GRCh widersprechende Situation extremer materieller Not. Wird ihnen nach den örtlichen Aufnahmebedingungen kaum oder keine staatliche Hilfe zuteil und müssen sie auf eigene Faust Obdach finden und die Versorgung mit Lebensmitteln und Medizin sicherstellen, kann sie dies aufgrund ihrer besonderen Situation vor kaum zu überwindende Hürden stellen. Werden im Hinblick auf vulnerable Personengruppen derartige defizitäre Aufnahmebedingungen festgestellt, so ist erforderlich, dass vor einer Überstellung eine belastbare, konkret-individuelle Aufnahmezusicherung eingeholt wird (vgl. für Italien: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2022 – A 4 S 3696/21 –, NVwZ-RR 2022, 963, 965 Rn. 37 f.). (2) Hinsichtlich Bulgarien stellt sich die Situation für anerkannte Schutzberechtigte nach eigener Prüfung des Gerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung wie folgt dar: Dublin-Rückkehrer werden regelmäßig in einem Aufnahmezentrum des SAR untergebracht, wenn ihr Asylverfahren in Bulgarien bislang noch nicht mit einer ablehnenden und verbindlichen Entscheidung abgeschlossen wurde, die oft auch in Abwesenheit des Asylantragstellers ergangen sein kann. Ist das Asylverfahren eines Dublin-Rückkehrers in Bulgarien bereits abgeschlossen und der Asylantrag abgelehnt worden, so erfolgt die Unterbringung regelmäßig in einer Abschiebungshaftanstalt, meist in Busmantsi in Sofia oder in Lyubimets nahe der türkischen Grenze. Dublin-Rückkehrer, die nicht als besonders vulnerabel eingestuft werden, erhalten Zugang zu Verpflegung und Unterbringung, wenn und soweit die hierfür vorgesehenen staatlichen Kapazitäten ausreichen. Gibt es keinen ausreichenden Platz in den Aufnahmezentren des SAR, so müssen die Dublin-Rückkehrer ihre Unterkunft und Verpflegung auf eigene Kosten sicherstellen. Asylantragsteller erhalten nach drei Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt, dieser ist aber sehr angespannt. 2021 gab es in Bulgarien nur insgesamt 97 Asylantragsteller, die einen Arbeitsplatz gefunden hatten. In den wenigen Fällen, in denen abgelehnte Asylbewerber nach der Dublin-Überstellung nicht direkt in die Abschiebehaftzentren gebracht wurden, sind sie von Armut und Obdachlosigkeit bedroht, weil sie über keine ausreichenden Identitätsdokumente und Aufenthaltserlaubnisse verfügen (Aida, Country Report Bulgaria, 2021 Update, S. 39 f.). Syrische Asylantragsteller erhielten 2021 in Bulgarien in 96% der von der SAR entschiedenen Fälle subsidiären Schutz zuerkannt und in 3% der Fälle die Flüchtlingseigenschaft. 1% der Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen wurden abgelehnt (Aida, Country Report Bulgaria, 2021 Update, S. 7). Anerkannte Flüchtlinge erhalten ein Identitätsdokument mit fünf Jahren Gültigkeit. Damit kommen ihnen von wenigen Ausnahmen abgesehen dieselben Rechte zu wie bulgarischen Staatsbürgern. Subsidiär (oder humanitär) Schutzberechtigte erhalten ein Identitätsdokument mit drei Jahren Gültigkeit und damit dieselben Rechte wie Inhaber eines permanenten Aufenthaltstitels. Seit 2013 und bis einschließlich 2021 gibt es für Personen mit internationalem Schutz im Wesentlichen keinerlei Integrationshilfe mehr. Dies hat zur Folge, dass Schutzberechtigte nur sehr eingeschränkt in der Lage sind, selbst die grundlegendsten sozialen Arbeits- und Gesundheitsrechte zu genießen, während ihre Bereitschaft, sich dauerhaft in Bulgarien niederzulassen, Berichten zufolge auf ein Minimum gesunken ist. Ein rechtlicher Rahmen für Integration, der Integrationserlass, wurde zwar 2016 verabschiedet, aber er blieb bis zu seiner Aufhebung im Jahr 2017 ungenutzt, da keine der 265 Gemeinden Bulgariens daran teilnahm. Im Juli 2017 wurde schließlich ein neues Dekret verabschiedet, das im Wesentlichen die Bestimmungen seines Vorgängers wiederholte. Nach Bemühungen des UNHCR, des Flüchtlingsrats und des Roten Kreuzes mit Unterstützung der Asylbehörde SAR, stellten die Bezirke Vitosha und Oborishte (Gemeinde Sofia) im Jahr 2021 Integrationshilfen für 83 Personen zur Verfügung, von denen die Mehrheit Familien waren, aber auch zwei Personen mit Einzelstatus. Ende 2020 wurde die für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab Statuszuerkennung vorgesehene finanzielle Unterstützung für Unterbringungszwecke abgeschafft. In der Praxis dürfen, außer bei Massenzustrom oder einer großen Zahl von Neuankömmlingen, einige besonders schutzbedürftige Personen mit internationalem Schutzstatus jedoch weiterhin einige Monate in den Aufnahmezentren für Asylwerber verbleiben, da sie keine Unterstützung bei der Integration erhalten. Die Begünstigten haben akute Schwierigkeiten, eine Unterkunft zu finden, da es bei der Eintragung in das Melderegister einen rechtlichen Widerspruch gibt. Für den Abschluss eines Mietvertrags ist der Besitz gültiger Ausweisdokumente erforderlich, doch können keine Ausweisdokumente ausgestellt werden, wenn die Person keinen Wohnsitz angibt. Die Situation hat sich noch dadurch weiter verschärft, dass der SAR den Begünstigten untersagt hat, die Adresse des Aufnahmezentrums, in dem sie sich während des Asylverfahrens aufgehalten haben, als Wohnsitz zu diesem Zweck anzugeben. Dies führt zu korrupten Praktiken mit fiktiven Adressen oder Mietverträgen, um überhaupt Ausweisdokumente zu erhalten (BFA, Länderinformation Bulgarien, Stand: 13.06.2022, S. 13 f.; AIDA, Country Report Bulgaria, 2021 Update, S. 97). Eine ähnlich widersprüchliche Situation ergibt sich hinsichtlich der Anforderungen für den Zugang zu Sozialhilfe. Ende 2021 waren 212 Schutzberechtigte in Asylbewerberunterkünften untergebracht. Die Unterbringung von Schutzberechtigten in kommunalen Wohnungen erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Verordnungen der jeweiligen Gemeinden. Die Zugangsvoraussetzungen können somit entsprechend variieren. Der Caritas zufolge besteht Zugang zu Gemeindewohnungen nur, wenn mindestens ein Familienmitglied bulgarischer Staatsbürger ist, weswegen Schutzberechtigte üblicherweise keinen Zugang zu diesen Wohnungen hätten. Laut dem Bulgarian Council on Refugees and Migrants sind in den Gemeinden Burgas und Ruse für den Zugang zu Gemeindewohnungen eine Adressregistrierung sowie ein ständiger Wohnsitz in der Gemeinde während der letzten fünf Jahre erforderlich, während Schutzberechtigten in Lom das Recht zukommt, eine Unterkunft in städtischen Mietwohnungen zu beantragen und diese nach Jahren zu kaufen bzw. in Wohnungen aus dem Reservefonds untergebracht zu werden (BFA, Länderinformation Bulgarien, Stand: 13.06.2022, S. 13 f.). Ohne festen Wohnsitz können anerkannt Schutzberechtigte auch keine Sozialleistungen erhalten, da diese bei der zuständigen Wohnsitzbehörde zu beantragen sind (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 112). Auch hierbei darf als Wohnsitz nicht die Adresse des vorherigen Aufnahmezentrums angegeben werden (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 112). Zudem ist die Beantragung mit bürokratischen und formalen Hürden verbunden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 13.06.2022, S. 15), die anerkannt Schutzberechtigte nur mithilfe entsprechender Hilfsorganisationen, welche aber nicht immer verfügbar sind, überwinden können (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 112). Daneben setzen auch viele Sozialleistungen eine bestimmte Mindestwohndauer in der Gemeinde voraus, sodass sie von anerkannt Schutzberechtigten in den meisten Fällen nicht sofort beansprucht werden können (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 112). Ende des Jahres 2020 wurde in Bulgarien die gesetzlich verankerte finanzielle Unterstützung zur Unterbringung für einen Zeitraum von sechs Monaten abgeschafft (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 111). In den Aufnahmezentren dürfen, in Ermangelung einer staatlichen Unterstützung bei der Integration, nach der Zuerkennung internationalen Schutzes nur noch manche besonders schutzbedürftigen Personen für ein paar Monate bleiben (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2022 Update, S. 111). Ansonsten besteht für in Bulgarien anerkannt Schutzberechtigte keine Möglichkeit der staatlichen Unterbringung mehr. Die Erkenntnismittellage hinsichtlich Bulgarien und den dortigen Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte unterscheidet sich nach der Einschätzung des erkennenden Berichterstatters von der in den Jahren 2020 und 2022, die zuletzt durch den VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 23.04.2020, A 4 S 721/20, gewürdigt wurde (nicht entscheidungstragend in: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2022 – A 4 S 162/22 –, BeckRS 2022, 3974 Rn. 29). Im April 2020 lagen keine ausreichenden Erkenntnismittel dazu vor, dass Schutzberechtigten in Bulgarien wegen einem Teufelskreis aus bürokratischen Hürden (fehlendem Wohnsitz, fehlenden Ausweispapieren und fehlender Eintragung in die nationale Datenbank) unzumutbare Verhältnisse drohten, insbesondere Obdachlosigkeit (mwN.: VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 23.04.2020, A 4 S 721/20 –, BeckRS 2020, 7371 Rn. 11 ff.). Dies hat sich geändert (vgl.: VG Ansbach, Urteil vom 05.05.2023 – AN 14 K 19.50551 –, BeckRS 2023, 14478 Rn. 66). Dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien die Adresse der zuletzt bewohnten Asylbewerberunterkunft nicht als Wohnadresse angeben dürfen, um ins Melderegister eingetragen zu werden, die Eintragung im Melderegister ihrerseits aber Voraussetzung für die Anmietung von Wohnraum ist, ist seither fester Bestandteil der Lageberichte zu Bulgarien (vgl. BFA, Länderinformation Bulgarien, Stand: 13.06.2022, S. 13 f.; AIDA, Country Report Bulgaria, 2022 Update, S. 103 und 111). Die Unterbringungssituation anerkannter Schutzberechtigter wurde Ende 2020 durch die Abschaffung der finanziellen Hilfe für die Unterbringung in einem Übergangszeitraum von sechs Monaten in Bulgarien weiter verschlechtert. (3) Aus dieser Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ergibt sich in Bulgarien für den Kläger die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung, weil er voraussichtlich unfreiwillig obdachlos werden wird und damit seine elementarsten Grundbedürfnisse nicht mehr befriedigen können wird. Der Kläger gehört nicht zum Kreis besonders vulnerabler Personen. Dies ergibt sich daraus, dass er nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht an behandlungsbedürftigen Krankheiten leidet, er keine Kinder hat und ansonsten jung und arbeitsfähig ist. Auch ohne besondere individuelle Vulnerabilität besteht für den Kläger jedoch zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) die beachtliche Wahrscheinlichkeit, in Bulgarien unfreiwillig obdachlos zu werden. In einer Asylbewerberunterkunft wird er in Bulgarien nur in der Anfangszeit nach seiner Überstellung unterkommen können. Sobald er in Bulgarien als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt werden wird, endet diese Unterkunftsmöglichkeit. Es mag ihm möglich sein, auch nach seiner Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter kurzfristig in einer Asylbewerberunterkunft bleiben zu können, sofern dort freie Plätze zur Verfügung stehen, die nicht anderweitig gebraucht werden. Hierauf besteht jedoch einerseits keinerlei Anspruch des Klägers, andererseits ist dies ohnehin keine auf Dauer sichere Unterkunftsmöglichkeit. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger nach einer Übergangszeit in einer Asylbewerberunterkunft auf den freien Wohnungsmarkt in Bulgarien verwiesen wird. Dort wird er voraussichtlich jedoch keine Wohnung erhalten. Er verfügt über keine Meldeadresse in Bulgarien und beherrscht auch nicht die bulgarische Sprache. Er wird vor diesem Hintergrund nicht in der Lage sein, eigenständig eine Wohnung in Bulgarien anmieten, geschweige denn aus eigenen Mitteln bezahlen zu können. Der Abschluss eines Mietvertrages ist nur mit gültigen Ausweisdokumenten möglich. Letztere setzen eine Meldeadresse in Bulgarien voraus, die der Kläger nicht hat, wobei es ihm auch verwehrt werden wird, die in der Übergangszeit bewohnte Asylbewerberunterkunft als Meldeadresse anzugeben. Er wird daher nach Abschluss seines Asylverfahrens in Bulgarien faktisch dazu gezwungen sein, Beamte zu bestechen, oder mit Kriminellen wegen einer fiktiven Adresse zusammenzuarbeiten, um überhaupt – ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Bulgarien – eine Chance darauf zu haben, eine Wohnung anmieten zu können. Dies ist ihm nach Einschätzung des erkennenden Berichterstatters nicht zuzumuten, da er sich voraussichtlich strafbar machen müsste, nur um eine Wohnung anmieten zu können (vgl. hierzu: VG Freiburg, Urteil vom 19.09.2022 – A 14 K 900/22 –, BeckRS 2022, 26860 Rn. 39 ff.). Dass ein derartiges Vorgehen auch nur ansatzweise erfolgversprechend wäre, ist zudem unwahrscheinlich, nachdem der Kläger nur über begrenzte Mittel verfügt und die bulgarische Sprache nicht beherrscht. 2. Infolge der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung kann auch die im Bescheid enthaltene Feststellung über das Fehlen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG keinen Bestand haben. Die Abschiebungsanordnung ist hinsichtlich Bulgarien rechtswidrig, weil der Asylantrag des Klägers nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt werden durfte. Infolgedessen entfällt auch die Grundlage für die Anordnung des auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützten Einreise- und Aufenthaltsverbots. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei. IV. Das Gericht macht von seinem Ermessen, das Urteil gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und eine Abschiebungsanordnung nach Bulgarien. Der nach seinen Angaben am … .2000 in Damaskus, Syrien, geborene Kläger ist Staatsangehöriger Syriens, Araber und Sunnit. Nach seinen Angaben verließ er Syrien im Februar 2021 und gelangte u.a. über Bulgarien schließlich am 08.10.2022 in die Bundesrepublik. Er beantragte am 28.10.2022 Asyl. Ein am 26.10.2022 durchgeführter Abgleich der Fingerabdrücke des Klägers nach Eurodac-Treffern ergab zwei Treffer, einmal für Österreich (Datum: 13.10.2022) und einmal für Bulgarien (Datum: 27.09.2022 in Charmanli). Am 18.11.2022 richtete das Bundesamt ein Aufnahmegesuch nach Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) bezüglich des Klägers an Bulgarien. Mit Schreiben vom 30.11.2022 teilte die bulgarische Staatsagentur für Flüchtlinge mit, Bulgarien nehme den Kläger wieder auf. Das Bundesamt hörte den Kläger am 26.01.2023 persönlich zur Zulässigkeit seines Asylantrages ein. Er gab hierbei unter anderem an, er sei in Bulgarien dazu gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Er sei inhaftiert worden, einen Asylantrag habe er dort nicht stellen wollen. In Bulgarien erhalte man als Flüchtling keine Unterstützung. Mit Bescheid vom 31.01.2023 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziff. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2). Es ordnete zudem die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziff. 3) sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das es auf 11 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete (Ziff. 4). Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Asylantrag sei unzulässig, weil Bulgarien hierfür zuständig sei. Die bulgarischen Behörden hätten auch ihre Aufnahmebereitschaft angezeigt. Der Bescheid wurde dem Kläger am 03.02.2023 zugestellt. Der Kläger hat am 08.02.2023 die vorliegende Klage erhoben und zugleich einen Eilantrag gegen den Bescheid vom 31.01.2023 gestellt (A 4 K 346/23). Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Unzulässigkeitsentscheidung sei rechtswidrig, in Bulgarien drohe ihm Verelendung. Er werde dort von Obdachlosigkeit bedroht, außerdem sei er in Bulgarien gefoltert worden. Man habe ihn mit Stromschlägen malträtiert und ihn geschlagen. Es sei deshalb zumindest eine individuelle Zusicherung der bulgarischen Behörden zu verlangen, dass der Kläger dort künftig vor derartiger Polizeigewalt geschützt werde. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat mit Beschluss vom 31.05.2023, A 4 K 346/22, die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage hinsichtlich der Abschiebungsanordnung im streitgegenständlichen Bescheid angeordnet. Die Beteiligten sind auf die bei der Entscheidung berücksichtigten Erkenntnismittel in der Erkenntnismittelliste des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg, Bulgarien, Stand 3. Quartal 2023, hingewiesen worden. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die dortigen Anlagen verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den elektronischen Auszug der Akte des Bundesamts sowie die Gerichtsakte, auch im Eilverfahren A 4 K 346/23, Bezug genommen.