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Urteil

3 K 9192/17

VG Sigmaringen 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2019:0730.3K9192.17.00
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Leitsätze
1. Der Begriff des Gebäudes in § 103 Nr. 4 WG BW (juris: WasG BW 2014) ist im Kontext von § 4 EEWärmeG zu verstehen (vgl. LT-Drs. 14/6491).(Rn.34) 2. Das Verbot der Teilstrombetrachtung findet bei der Festsetzung des Wasserentnahmeentgeltes nach §§ 100 ff. WG (juris: WasG BW 2014) Anwendung.(Rn.46)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff des Gebäudes in § 103 Nr. 4 WG BW (juris: WasG BW 2014) ist im Kontext von § 4 EEWärmeG zu verstehen (vgl. LT-Drs. 14/6491).(Rn.34) 2. Das Verbot der Teilstrombetrachtung findet bei der Festsetzung des Wasserentnahmeentgeltes nach §§ 100 ff. WG (juris: WasG BW 2014) Anwendung.(Rn.46) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Festsetzungsbescheid vom 03.03.2017 sowie der Widerspruchsbescheid vom 25.09.2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Festsetzungsbescheid für das Wasserentnahmeentgelt ist rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den Festsetzungsbescheid ist §§ 108 Abs. 2 und 4 i.V.m. §§ 100 ff. des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) vom 03.12.2013 (GBl. S. 389). Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist das Landratsamt gemäß § 82 Abs. 1 WG i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 VwG als untere Wasserbehörde für die Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts zuständig. Auch das Verfahren ist nicht zu beanstanden, da die Klägerin zu der geplanten Festsetzung (vgl. § 108 Abs. 1 WG) angehört wurde. Bedenken hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen nicht. Die vorliegende klägerische Nutzung von Grundwasser ist entgeltpflichtig (hierzu a.). Die Klägerin kann sich nicht auf eine Ausnahme der Entgeltpflicht nach § 103 Nr. 4 WG berufen (b.), sodass die Festsetzungen des Wasserentnahmeentgeltes für das Jahr 2016 sowie die Vorauszahlungen für das Jahr 2017 keinen rechtlichen Bedenken begegnen (c.). a. Sowohl die Entnahme als auch das Ableiten des Grundwassers durch die Klägerin ist entgeltpflichtig. Das Land erhebt gemäß § 100 WG ein Entgelt für die Benutzung von Gewässern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften des Wassergesetzes. Nach § 101 Nr. 1 WG ist Entgeltpflichtiger derjenige, der ein Gewässer in der in § 102 näher bezeichneten Art und Weise benutzt. Nach § 102 Nr. 2 WG sind entgeltpflichtig u.a. Benutzungen eines Gewässers, soweit sie der Wasserversorgung dienen, und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser betreffen. Vorliegend entnimmt die Klägerin entsprechend ihrer wasserrechtlichen Erlaubnis vom 05.11.2015 unstrittig Wasser aus dem Grundwasser, nutzt es für Heizungs- bzw. Kühlungszwecke und leitet es sodann über einen Schluckbrunnen wieder in das Grundwasser ein, sodass nach § 102 Nr. 2 WG grundsätzlich eine Entgeltpflicht gegeben ist. b. Die Klägerin kann sich nicht auf den privilegierenden Ausnahmetatbestand des § 103 Nr. 4 WG berufen. Nach der Maßgabe von § 103 Nr. 4 WG wird ein Entgelt für die Benutzung von Grundwasser nicht erhoben, soweit das entnommene Wasser zur Heizung oder Kühlung von Gebäuden verwendet und anschließend dem Grundwasser wieder zugeführt wird. Die Klägerin betreibt eine Kälteanlage, zu deren Betrieb sie über zwei Entnahmebrunnen auf dem Grundstück Grundwasser entnimmt. In Abhängigkeit von der jeweiligen Außentemperatur wird das Grundwasser entweder nur zur Kühlung von Büro- und Kühlräumen (u.a. mehrere Kühlbereiche mit Temperaturen zwischen -28° C und +2° C sowie den Kühlbereich „Schoko mit +14° C) oder auch zur Heizung des Gebäudes eingesetzt. Das danach abgekühlte bzw. erwärmte Wasser wird sodann über einen Schluckbrunnen ins Grundwasser wiedereingeleitet. Bei dem von der Klägerin betriebenen Zentrallager – einschließlich der Kälteanlage für die Kühlbereiche – handelt es sich aber nicht um ein Gebäude im rechtlichen Kontext des § 103 Nr. 4 WG i.V.m. § 4 Nr. 9 EEWärmeG. aa. Eine diesbezügliche grammatische Auslegung des Gebäudebegriffes legt nahe, dass es sich bei dem konkreten Lager nicht um ein Gebäude handelt. Nach dem gängigen Wortverständnis des Begriffes „Gebäude“ handelt es sich um ein vom Menschen errichtetes, meist oberirdisches, ortsfestes Konstrukt, das einen oder mehrere Räume enthält. Die Kammer vermag nicht anzunehmen, dass das von der Klägerin betriebene Zentrallager mit den Kühlräumen dieser tatsächlichen Maßgabe nicht entspricht. Allerdings werden nur bestimmte Teile des Gebäudes, nämlich die Kühlräume, maßgeblich gekühlt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der zuständige Projektleiter angegeben, dass die Kühlräume höchstens einen Anteil von 30 % der Gesamtfläche in Anspruch nähmen. Diese Kühlräume seien in einer räumlich getrennten Halle untergebracht. Nach dem Wortverständnis wäre zu erwarten, dass das gesamte Gebäude in den Genuss einer Kühlung bzw. Beheizung kommt, und nicht lediglich ein Gebäudeteil, da der Wortlaut der Norm von einem Gebäude insgesamt, und nicht von einem Gebäudeteil, spricht. Soweit die restlichen Hallen im Winter beheizt werden, betrifft dies ebenfalls nicht die Gesamtheit des Gebäudes. bb. Im Rahmen der historischen Auslegung der Vorschrift des § 103 Nr. 4 WG ergibt sich, dass das Zentrallager der Klägerin kein Gebäude im Sinne der Norm darstellt. In dem Gesetzentwurf der Landesregierung Baden-Württemberg zu dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über das Wasserentnahmeentgelt (vgl. LT-Drs. 14/6491 vom 07.06.2010) wird insoweit zur Begründung der Vorgängerregelung des § 17d Nr. 4 WG a.F. (der mit dem § 103 Nr. 4 WG identisch ist: „Ein Entgelt wird nicht erhoben für die Benutzung von Grundwasser, soweit das entnommene Wasser zur Heizung oder Kühlung von Gebäuden verwendet und anschließend dem Grundwasser wieder zugeführt wird“) ausgeführt: Auf das Entnahme- und Benutzungsmedium kommt es nicht an. Auch nicht darauf, ob das entnommene Wasser nur zur Heizung, nur zur Kühlung oder bimodal genutzt wird. Entscheidend ist, dass das benutzte Wasser aus oberirdischen Gewässern oder Grundwasser anschließend wieder in das Gewässer, aus dem die Entnahme erfolgt ist, zurückgeführt wird, damit es vor allem im Grundwasser nicht zu fortlaufenden Entnahmen ohne Ausgleich kommt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Wärme- oder Kühlnutzung nicht zu Prozesszwecken sondern ausschließlich für Gebäude erfolgt. Unter Gebäuden sind dabei Wohn- und Nichtwohngebäude im Sinne von § 4 des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) vom 7. August 2008 (BGBl. I 1658) zu verstehen. Ob eine entsprechende Gewässerbenutzung im Einzelfall zulässig ist, wird ausschließlich im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren entschieden (LT-Drs. 14/6491, S. 29). Die Gesetzesbegründung des WG 2010 verweist ausdrücklich auf den Gebäudebegriff des § 4 EEWärmeG. Soweit mit der Novellierung des Wassergesetzes 2013 der Privilegierungstatbestand des § 17d WG 2010 a.F. nunmehr in § 103 WG n.F. überführt wurde, hat der Gesetzgeber die Vorschrift ausdrücklich fortführen wollen (vgl. LT-Drs. 15/3760 vom 09.07.2013, S. 166). (1.) Zweck des EEWärmeG ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien zu fördern (§ 1 Abs. 1 EEWärmeG). Mit dem Gesetz wird das Ziel verfolgt, die Treibhausgasemissionen in Deutschland weiter zu reduzieren. Durch die Nutzungspflicht erneuerbarer Energien soll der Einsatz von fossilen Energieträgern im Interesse von Klimaschutz und Ressourcenschonung deutlich erhöht werden (vgl. Klemm, CuR 2008, 124; Integriertes Energie- und Klimaprogramm (IEKP) des Bundeskabinetts vom 24.08.2007, CuR 2007, 109 ff.; BR-Drs. 9/08 vom 04.01.2008, S. 1). (2.) Im Sinne des EEWärmeG handelt es sich bei Gebäuden entsprechend der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 2 Nr. 10 EEWärmeG bei einem Wohngebäude um jedes Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient (einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen) und bei Nichtwohngebäuden um jedes andere Gebäude. Für derartige Neugebäude besteht nach der Maßgabe von § 3 Abs. 1 EEWärmeG eine Nutzungspflicht, sodass der Wärme- und Kälteenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien gedeckt werden muss (§§ 5 ff. EEWärmeG). Der im Rahmen der Gesetzesbegründung zitierte § 4 EEWärmeG statuiert die Nutzungspflicht für alle Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, mit Ausnahme von u.a. sonstigen Betriebsgebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden (§ 4 Nr. 9 EEWärmeG). Bei der Gesetzgebung wurde dabei im Rahmen einer typisierenden Betrachtung – und unter Bezugnahme u.a. auf § 1 Abs. 3 Nr. 9 Energieeinsparverordnung (EnEV) – davon ausgegangen, dass die Nutzungspflicht in den Ausnahmefällen des § 4 EEWärmeG wirtschaftlich nicht zumutbar sei (vgl. Danner/Theobald-Wüstlich, Energierecht, Werkstand: 100. EL Dezember 2018, § 4 EEWärmeG Rn. 2; Danner/Theobald-Stock, § 1 EnEV Rn. 76 ff.; Müller/Oschmann/Wustlich-Rostankowski, Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, 1. Aufl. 2010, § 4 EEWärmeG Rn. 68). Nach § 1 Abs. 3 Nr. 9 EnEV sind sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden von der Verordnung, deren Zweck es ist, Energie einzusparen, ausgenommen. Geringfügig beheizte Betriebsgebäude i.S.v. Nr. 9 sind solche, die nach ihrem typischen Verwendungszweck weniger als vier Monate jährlich oder unter 12 °C beheizt werden. Sie sind dem Zugriff der EnEV entzogen (vgl. Danner/Theobald-Stock, § 1 EnEV Rn. 83; Müller/Oschmann/Wustlich-Rostankowski, § 4 EEWärmeG Rn. 70 ff.). (3.) Sowohl § 4 EEWärmeG als auch § 1 Abs. 3 Nr. 9 EnEV stellen ersichtlich auf Gebäude ab, die in ihrer Gesamtheit entsprechend gekühlt oder beheizt werden, sodass der Gesetzgeber ausdrücklich artikuliert hat, dass die Ausnahme von der Entgeltpflicht nur für die Wärme- und Kühlnutzung von Gebäuden insgesamt besteht. Davon ausgenommen sind nach der gesetzgeberischen Intention u.a. Kühlungen zu Prozesszwecken (vgl. LT-Drs. 14/6491, S. 29). Von der Anwendbarkeit sollten insofern ersichtlich Gebäude profitieren, deren Gesamtbedarf an Wasser bzw. Energie aufgrund der beschränkten zeitlichen Notwendigkeit so gering ist, dass eine anderweitige Alternative wirtschaftlich und energiepolitisch unzumutbar ist. (4.) Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei dem Zentrallager der Klägerin unter Berücksichtigung der Kälteanlage um kein Gebäude im Sinne von § 4 EEWärmeG i.V.m. § 103 Nr. 4 WG. Der Ausnahmetatbestand des § 4 Nr. 9 EEWärmeG steht dem entgegen. Denn vorliegend werden mehrere Kühlbereiche im Lager der Klägerin ganzjährig auf eine Innentemperatur von weniger als 12° C gekühlt. Es handelt sich dabei um die Bereiche - Tiefkühlkühlung (-24° C), - Schockfroster (-28° C), sowie - Frischfleisch, - Molkereiprodukte, - Kettenförderer und - Wareneingang (jeweils 0° bis +2° C). Diese Warenbereiche werden im Rahmen der ganzjährigen Kühlung durch die Kälteanlage auf eine Temperatur von unter 12° C gekühlt, und unterfallen damit dem Ausnahmetatbestand des § 4 Nr. 9 EEWärmeG, der auf eine Innentemperatur von weniger als 12° C abstellt. Zwar kann die Norm diesbezüglich aufgrund der gegebenen Formulierung so verstanden werden, dass nach der Lesart des § 4 Nr. 9 Alt. 1 EEWärmeG grundsätzlich nur eine Innentemperatur nach entsprechender Heizzweckbestimmung auf weniger als 12° C gemeint sein solle, doch ist kein sinnvoller Anwendungsbereich ersichtlich, in dem ein Gebäude ganzjährig auf eine Innentemperatur von unter 12° C beheizt werden solle, gleichzeitig eine identische, intendierte Kühltemperatur nicht abgedeckt werden sollte (vgl. Müller/Oschmann/Wustlich-Rostankowski, § 4 EEWärmeG Rn. 71). Insbesondere ist durch ein fehlendes, klarstellendes Satzzeichen bzw. einer solchen Formulierung nicht ausdrücklich ausgeschlossen, dass die Kühlungsalternative auch in Bezug auf die ganzjährige Innentemperatur in Betracht kommt. Dies erscheint insoweit auch angesichts des in der Praxis notwendigen Kühlungsbedarfes und dem Bedarf der bimodalen Gleichbehandlung für nicht völlig fernliegend. Entscheidend dürfte insofern sein, welche Mengen an Ressourcen aufgewendet werden, um den jeweiligen Heizungs- oder Kühlungseffekt zu erreichen. Ersichtlich hat der Gesetzgeber nur Gebäude von der Nutzungspflicht des EEWärmeG ausnehmen wollen, die einen sachlich gerechtfertigten Grund (z.B. geringe wirtschaftliche (Un-)Zumutbarkeit, vernachlässigender Eingriff in den Wasserhaushalt) für die fehlende Berücksichtigung haben. Im Ergebnis entsteht durch die Kühlräume der Klägerin – wie das Regierungspräsidium es im Widerspruchsbescheid akkurat beschrieben hat – eine Art „Kühlschrank“ inmitten des Lagers. Lediglich diese Lagerhalle wird aktiv auf die entsprechenden Temperaturen gekühlt. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass ein Zentrallager mit einer Fläche von 42.000 m² (Nettogrundfläche von 31.423,5 m², Bl. 5 d. Behördenakte) vollständig auf eine derartige Temperatur gekühlt wird. Schon aus der Verschiedenheit der Temperaturen der Kühlwaren (Temperaturen von -28° C bis +14° C für z.B. „Schoko“) ergibt sich, dass nicht alle Waren die exakt gleiche Temperatur benötigen. In dem zentralen Warenlager werden – nach Aussage des zuständigen Projektleiters in der Verhandlung – auch weitere Waren gelagert, deren Lagerungsbedürfnisse eine derartige Kühlung nicht erfordern, der Anteil der Kühlflächen betrage lediglich ca. 30 %. Berücksichtigt man dazu, dass sich in dem Komplex auch Büroräume befinden, ergibt sich aus Sicht der Kammer nicht, dass das gesamte Gebäude entsprechend gleichmäßigen Temperaturen ausgesetzt wird, wodurch schon die vom Wortlaut von § 4 Nr. 9 EEWärmeG geforderte einheitliche Zweckbestimmung bezüglich der Innentemperatur des „Gebäudes“ infrage gestellt wird. Die aufgelisteten Kühlräume unterliegen aufgrund des Erreichens der Ausnahmeparameter des § 4 Nr. 9 EEWärmeG der Entgeltpflicht, denn zumindest diese Gebäudeteile können nicht als „Gebäude“ im Sinne des § 4 EEWärmeG und damit § 103 Nr. 4 WG betrachtet werden. Die Kälteanlage wird im engeren Sinne für den Prozesszweck des Kühlens der Kühlräume (der „Kühlschrank“) verwendet, nicht aber des gesamten, maßgeblichen, Lagergebäudes. Dies wird vor allem durch die Nutzungsmöglichkeit der Kälteanlage unterstützt, die zwei unterschiedliche Temperaturmodi ermöglicht: Grundwasser zum Betrieb der Kälteanlage oder Grundwasser als Wärmequelle – die aber im Kern grundsätzlich nicht beide gleichzeitig nutzbar sind (Bl. 4 d. Behördenakte). Insoweit ermöglicht die Kälteanlage im Kühlungsmodus durch die Verteilung der entstehenden Abwärme auch das gleichzeitige Heizen. Allerdings ist zugunsten der Klägerin festzustellen, dass angesichts der ebenfalls auftretenden Temperaturen von über +12° C, hier +14° C für den Kühlbereich „Schoko“, ein Kühlbereich des Zentrallagers nicht von den Parametern des Ausnahmetatbestandes umfasst ist; es sich hinsichtlich des konkreten Kühlbereichs also strenggenommen um einen entgeltfreien Gebäudeteil handelt. Soweit sich daher die Frage der Beurteilung der Divergenz unterschiedlicher Teile von Gebäuden zwischen entgeltpflichtigen und entgeltfreien Benutzungen von Grundwasser stellt, ist nach Überzeugung der Kammer auch bei einer Gesamtbetrachtung des gesamten Gebäudes unter Berücksichtigung von etwaigen Durchschnittswerten nicht ersichtlich, dass dadurch die Entgeltpflicht entfallen könnte. Denn nach der Formulierung des § 4 Nr. 9 EEWärmeG bedarf die Vollständigkeit des Gebäudes der entsprechenden Heizung bzw. Kühlung. Eine derartige Zweckbestimmung kann aber für das vollständige Gebäude der Klägerin nicht festgestellt werden, da die Kälteanlage unterschiedliche Ziele für unterschiedliche Teile des Zentrallagers umsetzt. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Verbots der Teilstrombetrachtung (maßgeblich u.a. im Bereich des Abwasserabgabenrechts, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 08. September 2003 – 9 C 1/03, juris Rn. 21; Beschluss vom 26. Februar 2004 – 9 B 68/03, juris Rn. 16; Nisipeanu in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 58), kann keine Gesamtbetrachtung der entsprechenden Teilströme erfolgen. Es kann nicht zugeordnet werden, welche konkrete Grundwassernutzung dem Kühlen oder Heizen welchen spezifischen Gebäudeteils diente, insbesondere ob es für einen entgeltfreien oder -pflichtigen Teil erfolgt. Die Gewässerbenutzung kann insoweit nur einheitlich erfolgen (vgl. Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kiebele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Auflage, 52. Lieferung: Oktober 2018, § 103 Rn. 41). Die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes anlässlich des Wasserentnahmeentgeltes lässt sich auch im Kontext der weiteren Tatbestandsalternativen des § 103 WG feststellen (vgl. Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kiebele, § 103 Rn. 42). Ähnlich wie im Abwasserabgabenrecht lässt sich hier eine Situation beobachten, dass zwei unterschiedliche Wasserströme mit unterschiedlichen Eigenschaften gegeben sind. Während der Grundsatz im Abwasserrecht die Betrachtung der Vermischung von „sauberen“ sowie „verschmutzten“ Wasserströmen behandelt, stellt sich anlässlich des Wasserentnahmeentgeltes die Frage nach entgeltfreien und -pflichtigen Wassersströmen. In beiden Fällen ist für den objektiven Beobachter nach einer Kombination der jeweiligen Ströme beim Ableiten nicht mehr ersichtlich, welches Wasser zu welchem ehemaligen Zweck gedient hat. Da insgesamt auf ein Gebäude abgestellt wird, ist ausgeschlossen, dass mit der Formulierung „soweit“ eine Ausnahme dieses Grundsatzes geschaffen werden sollte. cc. Eine Betrachtung der Norm nach systematischen Kriterien vermag keine eindeutige Lesart zu begründen. So schweigt insbesondere § 101 WG dazu, wie der Begriff „Gebäude“ verstanden werden soll. Die Bezeichnung „Gebäude“ taucht lediglich in § 51 Abs. 4 Nr. 4 WG im Kontext von privaten Abwasseranlagen auf. Weder findet sich ein ausdrücklicher Verweis in dem Wassergesetz auf § 2 Abs. 2 LBO, noch findet sich eine Maßgabe, dass § 2 Abs. 2 LBO nicht greifen soll. Nur in Gesetzesbegründung wird das EEWärmeG erwähnt. Allerdings ergibt sich aus § 1 Abs. 2 WG sowie in einem gesetzesübergreifenden Kontext mit den verwandten Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, §§ 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 WHG, dass mit dem Allgemeingut Wasser ein effizienter, sparsamer und rücksichtsvoller Umgang notwendig ist. Die Ressource Wasser ist als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen (vgl. § 1 WHG). Diese Maßgabe wird insbesondere im Rahmen von § 103 Nr. 9 WG näher verdeutlicht. dd. Im Rahmen einer teleologischen Betrachtung der Vorschrift ergibt sich, dass die vorliegende Grundwassernutzung der Klägerin nicht von der Entgeltpflicht nach § 103 Nr. 4 WG befreit ist. Mit dem Wasserentnahmeentgelt wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich ein Benutzer mit der über den Gemeingebrauch hinausgehenden Entnahme von Wasser als öffentlichem Gut einen Sondervorteil verschafft. Berücksichtigung findet dabei auch der erhebliche Aufwand, den das Land für die Unterhaltung und Reinhaltung der Gewässer erbringt. Ein wesentliches Ziel ist ein schonender Umgang mit der Ressource Wasser, der Vorsorgeaspekten Rechnung trägt (vgl. LT-Drs. 14/6491, S. 17). Das Wasserentnahmeentgelt soll eine Lenkungswirkung anstoßen, um eine ressourcenschonendere Verwendung von Wasser zu bewirken. Es soll ein Anreiz geschaffen werden, mit dem vorhandenen Wasser, insbesondere Grundwasser, schonend und haushälterisch umzugehen, und einen Umstieg auf alternative Nutzungen aufzuzeigen (vgl. LT-Drs. 14/6491, S. 17; Gawel/Bretschneider: WEE BW – Bestandsaufnahme und Evaluierung, LT-Drucksache 16/900, S. 54 ff.). Der Gesetzgeber hat daher mit § 103 Nr. 4 WG die Entscheidung getroffen, dass eine Befreiung von dem Wasserentnahmeentgelt nur dann gerechtfertigt ist, wenn das entnommene Grundwasser zur Heizung oder Kühlung von Gebäuden verwendet wird, und es sich dabei um klimafreundliche Gebäude im Sinne von § 4 EEWärmeG handelt. Ein Gebäude nach diesem Verständnis liegt demnach erst vor, wenn das konkrete Gebäude einen Teil seines Energiebedarfes durch erneuerbare Energien decken kann (vgl. §§ 5, 6 EEWärmeG). Vorliegend liegt allerdings in der Gänze kein „Gebäude“ nach diesem Rechtsverständnis vor, denn nur gewisse Teile, die nicht einer entsprechenden Heizung bzw. Kühlung bedürfen, sind als solches privilegierungsfähig. So finden die Kühlräume schon nach den Planunterlagen des untersuchenden Ingenieurs keine Berücksichtigung im Rahmen der im Jahre 2015 vorgenommenen EEWärmeG Beurteilung (Bl. 3 d. Behördenakten). Der Gesetzgeber verfolgt ersichtlich einen klimafreundlichen, ressourcenschonenden Umgang mit dem Allgemeingut Wasser. Denn schon durch das alleinige Entnehmen und späteres Zurückführen des Grundwassers sind Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu befürchten, nämlich u.a. Erwärmung, Abkühlung, temporärer Entzug von Wasser (vgl. Gawel/Bretschneider: WEE BW – Bestandsaufnahme und Evaluierung, LT-Drucksache 16/900, S. 98). Nach überzeugender Darstellung eines Mitarbeiters des Wasserwirtschaftsamtes während der mündlichen Verhandlung bestehe angesichts der Erwärmung des abzuleitenden Wassers bei einer Temperatur von über 20°C die Gefahr der Schädigung der im Wasser enthaltenen Mikroorganismen. Eine derartige Benutzung von Grundwasser birgt daher gewisse Nachteile. Berücksichtigt man die Intention des Gesetzgebers insbesondere bei der ähnlichen Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 9 EnEV, die den Hintergrund hatte, wirtschaftlich unzumutbare Gebäude, die nur einen geringfügigen Wasserverbrauch zur Versorgung des Gebäudes benötigten, zu fördern, kann man bei einem Zentrallager, dessen Nettogrundfläche die 30.000 m² überschreitet, und über das Jahr gesehen einer Menge an Wasser von ca. 831.000 Kubikmeter bedarf, um das „Gebäude“ nach seinen unterschiedlichen Zielen zu temperieren, nicht mehr davon ausgehen, dass es sich um ein privilegierungsfähiges Gebäude handelt. Insbesondere im direkten Vergleich mit § 103 Nr. 9 a) und b) WG, wonach eine geringfügige Benutzung bis zu einer entnommenen Grundwassermenge von 4.000 m³ anzunehmen ist, kann man bei einer derartigen Wassermenge nicht mehr davon sprechen, dass es sich um eine unzumutbare wirtschaftliche Beeinträchtigung handelt, wenn für die Entnahme des Wassers ein Wasserentnahmeentgelt erhoben wird. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Kälteanlage ganzjährig in Betrieb ist, es also täglich zur Benutzung von Grundwasser kommt. Eine geringfügige Benutzung von Grundwasser, die in den Genuss der Privilegierung kommen sollte, ist bei derartigen Wassermengen nicht mehr zu erkennen. Selbst die Geringfügigkeitsschwelle des § 103 Nr. 9 c) WG, d.h. bei einer Entnahme von 20.000 m³ oberirdischem Wasser, über das Jahr verteilt, wird deutlich überschritten. Berücksichtigt man den Jahresgesamtverbrauch der Klägerin für das Jahr 2016 von 831.000 m³, so handelt es sich dabei um ein auffälliges Missverhältnis zugunsten der Klägerin. Das Wasserentnahmeentgelt soll allerdings den Wasserverbrauch entsprechend lenken, um zu einer energieeffizienteren Versorgung von Gebäuden zu animieren und gleichzeitig den wirtschaftlichen Sondervorteil abzuschöpfen. Dass beides vorliegend seinen Zweck verfehlen würde, ist nach Sicht der Kammer nicht anzunehmen. Die Klägerin wird schließlich im Vergleich zu den Preisen, die für eine Entnahme von Wasser aus den öffentlichen Wassersystemen anfallen würden, dennoch bevorteilt. Denn handelt es sich bei dem Kubikmeterpreis im Rahmen des Wasserentnahmeentgeltes um 0,051 Euro je Kubikmeter (§ 104 Abs. 2 Nr. 2 WG), wird nach überzeugender Darstellung des Landratsamtes für die Entnahme aus der öffentlichen Wasserversorgung ein Betrag von ca. 1,2 Cent je Kubikmeter fällig. ee. Soweit die Klägerin diesbezüglich geltend macht, bei einem derartigen Verständnis handele es sich um eine unzulässige Wortlautüberschreitung, kann dem nicht gefolgt werden. Der Hinweis auf das Rechtsverständnis des Begriffs „Gebäude“ ist in der Begründung für das Gesetz enthalten, und daher zu berücksichtigen. Zwar ist der Verweis auf § 4 EEWärmeG nicht als dynamischer Verweis in § 103 Nr. 4 WG enthalten, doch bietet die Gesetzesbegründung ein adäquates Mittel, auf eine gewünschte Auslegung hinzuweisen. Die juristische Herangehensweise im Zuge der hier gebotenen historischen Auslegung führt auch nicht zu der Annahme einer unsachgemäßen Analogie bzw. einer teleologischen Reduktion. Die Nähe zum EEWärmeG ergibt sich ersichtlich bereits aus den klimapolitischen und ressourcenschonenden Zielsetzungen und dem Kontext der wesentlichen Gesetze, d.h. WHG, WG und EEWärmeG. Dabei ist allen Gesetzen gemein, dass sie einen ressourcenschonenden, klimafreundlichen Umgang mit Wasser als Ressource bezwecken. Die Klägerin kann nicht erfolgreich geltend machen, dass ein baurechtlicher Gebäudebegriff maßgeblich für das Verständnis von wasserrechtlichen Normen ist. Insoweit ist es für eine Beurteilung eines Tatbestandsmerkmals, dessen Bedeutung in einem gewissen Kontext der Substantiierung bedarf, selbstverständlich, dass es in dem konkreten gesetzlichen Kontext verstanden wird. Durch den ausdrücklichen Verweis auf das EEWärmeG ist für Abgabenpflichtige auch ersichtlich, dass kein bau-, sondern ein spezifisch wasserrechtlicher Gebäudebegriff heranzuziehen ist. Der entscheidende Gebäudebegriff wird dadurch zulässigerweise klargestellt. c. Unterliegt die Klägerin mit ihren Grundwassernutzungen der Entgeltpflicht des § 102 Nr. 2 WG, so begegnet es keinen weiteren Bedenken, dass das Landratsamt gem. § 108 Abs. 2 WG das Entgelt anlässlich der von der Klägerin übermittelten Entgelterklärung für das Jahr 2016 und Vorauszahlungen für das Jahr 2017 nach § 108 Abs. 2, 4 WG festgesetzt hat. Weder ist die maßgebliche Festsetzungsfrist des § 108 Abs. 3 WG überschritten, noch sind Fehler hinsichtlich der Wassermengenangabe oder der Kalkulation ersichtlich. Das Zentrallager erfüllt keine Funktionen eines verarbeitenden Gewerbebetriebes nach § 106 WG i.V.m. der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts, Ausgabe 2008 (WZ 2008), sodass der Klägerin keine Ermäßigung für die Grundwasserverwendung zusteht. Auch ist ein Härtefall nach § 107 WG nicht dargelegt und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Für das Landratsamt bestand kein Anlass anzunehmen, dass die Vorauszahlung nach § 108 Abs. 4 Satz 4 WG geringer ausfallen wird – was im Übrigen von der Klägerin auch nicht geltend gemacht wird. Nach alldem bleibt die Klage insgesamt ohne Erfolg. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Wasserentnahmeentgelts. Die Klägerin ist Betreiberin eines Zentrallagers in ... mit einer Fläche von etwa 43.000 m². Sie betreibt in dem Lager ganzjährig eine Kälteanlage, zu deren Betrieb sie über zwei Entnahmebrunnen auf dem Grundstück Grundwasser entnimmt. In Abhängigkeit von der jahreszeitbedingten Außentemperatur wird das Grundwasser entweder nur zur Kühlung von Büro- und Kühlräumen oder im Rahmen der entstehenden Abwärme auch zur Heizung des Gebäudes eingesetzt. Gekühlt werden in dem Zentrallager mehrere Bereiche (insbesondere Tiefkühlung: -24° C; Frischfleisch, Molkereiprodukte, Kettenförderer, Wareneingang: jeweils 0 bis +2° C; Schockfroster: -28° C und „Schoko“: +14° C). Das danach abgekühlte oder erwärmte Wasser wird sodann über Schluckbrunnen ins Grundwasser wiedereingeleitet. Zu diesem Zweck erhielt die Klägerin mit Bescheid vom 05.11.2015 wasserrechtliche Erlaubnisse von dem Wasserwirtschaftsamt des Landratsamtes B. (Landratsamt). Als Hinweis war vermerkt, dass für die Grundwasserentnahme ein Wasserentnahmeentgelt zu entrichten sei. In der Folge forderte das Landratsamt die Klägerin dazu auf, jährlich einen Erklärungsbogen zur Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts auszufüllen und einzureichen. Nachdem die Klägerin gegenüber dem Landratsamt mit Schreiben vom 14.11.2016 dargelegt hatte, dass sie für die Grundwasserentnahme und -wiedereinleitung kein Wasserentnahmeentgelt zu entrichten habe, setzte ihr das Landratsamt mit Schreiben vom 14.11.2016 eine Frist zur Einreichung des ausgefüllten Erklärungsbogens bis zum 30.11.2016. Das Landratsamt begründete die Aufforderung damit, dass die Kühlräume ganzjährig gekühlt würden. Diese „Gebäude“ lägen unter 12° Celsius und seien nach § 4 Nr. 9 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) von der Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien ausgenommen. Dadurch liege kein Gebäude und mithin keine Ausnahme von der Entgeltpflicht nach § 103 Nr. 4 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) vor. Es handele sich somit bei den Kühlräumen um eine entgeltpflichtige Benutzung nach § 102 Satz 1 Nr. 2 WG. Durch das Verbot der Teilstrombetrachtung seien die Bereiche in dem Logistikzentrum, bei denen die Ausnahme von der Entgeltpflicht grundsätzlich gegeben wäre, ebenfalls als entgeltpflichtig einzustufen. Auf die Wassermengenmeldung (ca. 831.000 m³ entnommenes Wasser) setzte das Landratsamt mit Bescheid vom 03.03.2017 gegenüber der Klägerin für das Jahr 2016 ein Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 42.417,47 Euro und zwei Vorauszahlungen für das Jahr 2017 über jeweils 21.208,73 Euro fest. Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 16.03.2017 Widerspruch ein, und machte geltend, dass die Grundwasserbenutzung gemäß § 103 Nr. 4 WG von der Entgeltpflicht befreit sei. Entscheidend sei, dass das für Kühlungs- bzw. Heizungszwecke benutzte Grundwasser anschließend wieder in das Medium zurückgeführt werde, aus dem die Entnahme erfolgt ist, damit es im Grundwasser nicht zu fortlaufenden Entnahmen ohne Ausgleich komme. Von einer Kühlung oder Heizung eines Gebäudes könne vor diesem Hintergrund nur dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn das entnommene Grundwasser zu Prozesszwecken eingesetzt werde. Bei dem zu kühlenden bzw. zu heizenden Zentrallager, einschließlich der dortigen Büro- und Kühlräume, handele es sich auch um ein Gebäude im Sinne der Norm. Das entnommene Grundwasser werde auch nicht etwa zu Prozesszwecken oder industriellen Zwecken, etwa zur Maschinenkühlung oder bei der Herstellung von Produkten, verwendet, sondern ausschließlich, um die genannten Räume – also Bestandteile eines Gebäudes – zu kühlen bzw. zu heizen. Der Hinweis des Landratsamtes auf das EEWärmeG gehe fehl. Der Landesgesetzgeber habe den Begriff des Gebäudes im Wassergesetz nicht geregelt, sodass auf § 2 Abs. 2 LBO zurückzugreifen sei. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2017 seitens des Regierungspräsidiums Tübingen zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass der Begriff „Gebäude“ in § 103 Nr. 4 WG auslegungsbedürftig sei. Nach der Kommentierung sei Voraussetzung für den Ausnahmetatbestand, dass die Wärme- oder Kühlnutzung ausschließlich für Gebäude und nicht zu anderen Zwecken erfolge. Gebäude im Sinne der Ausnahmeregelung seien Wohn- und Nichtwohngebäude im Sinne von § 4 EEWärmeG. Werde das Wasser auch zur Kühlung von Maschinen oder allgemein zu Prozesszwecken verwendet, greife der Ausnahmetatbestand nicht. Auf Grund des ausdrücklichen Verweises auf § 4 EEWärmeG in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/6491, S. 29) habe sich der Gesetzgeber bewusst gegen den an sich gängigen Weg entschieden, einen landesgesetzlich unbestimmten bautechnischen/-rechtlichen Begriff unter Rückgriff auf die Landesbauordnung zu bestimmen. Dies gelte umso mehr, als die in der Gesetzesbegründung genannten „Wohn- und Nichtwohngebäude" in § 2 EEWärmeG gesetzlich bestimmt seien. Der Gesetzgeber habe dennoch auf § 4 EEWärmeG verwiesen, sodass dessen Einschränkungen bei der Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudebereich offenkundig auch bei der Auslegung des § 103 Nr. 4 (und Nr. 3) WG relevant seien. Die Gesetzesbegründung und darin enthaltene Hinweise auf Sinn und Zweck der Regelung seien neben dem Wortlaut bei der Auslegung des Gesetzes zu berücksichtigen. Entsprechend der Gesetzesbegründung gelte die Ausnahme von der Entgeltpflicht nicht für Prozesszwecke. Die Kühlung eines Gebäudes oder von Gebäudeteilen auf unter 12° C zur Lagerung/Haltbarmachung von Lebensmitteln sei gleichsam das Betreiben eines großen Kühlschranks und stehe Prozesszwecken gleich. Folgerichtig müsse sich auch die Auslegung des § 103 Nr. 4 WG unter Einbeziehung des allgemeinen wasserrechtlichen Ressourcenschonungsgebots (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WHG, § 1 Abs. 2 Nr. 2 WG) an diesem Gedanken orientieren und nicht durch eine Entgeltfreistellung falsche Anreize für eine übermäßig hohe und damit in besonderem Maße wasserverbrauchende Kühlung setzen. Die Nutzungspflicht des EEWärmeG beziehe sich auf alle Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m², die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden (§ 4 EEWärmeG). Ausgenommen von der Nutzungspflicht nach § 4 Nr. 9 EEWärmeG seien sonstige Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 ° C oder jährlich weniger als 4 Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt würden. In dem Zentrallager der Klägerin würden mehrere Bereiche (Tiefkühlung, Frischfleisch, Molkereiprodukte, Kettenförderer, Wareneingang und Schockfroster) ganzjährig auf eine Innentemperatur von weniger als +12°C gekühlt. Sie erfüllten damit den Ausnahmetatbestand, unterlägen nicht der Nutzpflicht nach § 4 EEWärmeG und würden damit nicht als Gebäude im Sinne von § 103 Nr. 4 WG gelten. Soweit ein Bereich („Schoko“) auf eine Temperatur von +14°C temperiert werde und damit nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 4 Nr. 9 EEWärmeG falle, wäre lediglich dieser Bereich entgeltfrei. Allerdings sei die Aufspaltung in einen gestattungspflichtigen und einen nicht gestattungspflichtigen Teil unzulässig, da die Gewässerbenutzung nur einheitlich betrachtet werden könne (Verbot der Teilstrombetrachtung). Die gesamte Wasserentnahme sei daher entgeltpflichtig. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit der Klage vom 27.10.2017 weiter. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihre Grundwasserbenutzung gemäß § 103 Nr. 4 WG von der Entgeltpflicht befreit sei. Das Vorliegen eines durch die Benutzung von Grundwasser zu heizenden oder zu kühlenden Gebäudes bestimme sich nicht danach, ob das entsprechende Gebäude dem Pflichtenkanon des bundesrechtlichen EEWärmeG unterfalle, eine diesbezügliche Regelung im Wassergesetz fehle. Aus dem Begriff des Gebäudes ergebe sich keine Beschränkung des Privilegierungstatbestands des § 103 Nr. 4 WG auf bestimmte Gebäude. Weder in § 103 Nr. 4 WG noch an anderer Stelle des Gesetzes fände sich ein Niederschlag, wonach unter Gebäuden nur vom Pflichtenkanon des EEWärmeG erfasste Gebäude zu verstehen seien. Dabei sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Wasserentnahmeentgelt abgabenrechtlichen Anforderungen zu genügen habe. Zulasten eines Abgabepflichtigen dürfe eine Analogie einer abgabebegründenden Norm bzw. – spiegelbildlich dazu – die teleologische Reduktion einer Ausnahmevorschrift nur unter größter Zurückhaltung vorgenommen werden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Landratsamts B. vom 3. März 2017 über die Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts für das Jahr 2016 sowie die Festsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25. September 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass keine Entgeltfreiheit gegeben sei, da es sich um kein Gebäude nach dem EEWärmeG handele. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung. Der Gesetzgeber könne in der Gesetzesbegründung rechtswirksam zum Ausdruck bringen, wie bestimmte Rechtsbegriffe zu verstehen bzw. auszulegen seien. Eine Anwendung des baurechtlichen Gebäudebegriffs komme nicht in Betracht, da der Gesetzgeber bereits unmittelbar in der Gesetzesbegründung klar zum Ausdruck gebracht habe, welche Gebäude von der Anwendung des § 103 Nr. 4 WG umfasst seien. Die abgaberechtliche Unterscheidung zwischen einer üblichen Gebäudekühlung und der von der Klägerin vorgesehenen Kühlung sei auch auf Grund der im Vergleich viel höheren Entnahmemenge unter Berücksichtigung des Ressourcenschonungsgebots nachvollziehbar und gerechtfertigt. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakten, die Gerichtsakte sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen.