Urteil
A 13 K 183/19
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.12.2018 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 27.12.2018, mit welchem ihr gegenüber u.a. die Abschiebung nach Rumänien angeordnet wurde. 2 Die Klägerin, Staatsangehörige des Irak, kurdischer Volks- und jezidischer Glaubenszugehörigkeit, reiste am 11.10.2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein, äußerte an diesem Tag ein Asylgesuch und stellte am 21.11.2018 einen förmlichen Asylantrag. 3 Nach den Erkenntnissen des Bundesamts lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit Rumäniens nach der Dublin III-VO vor. 4 Am 27.11.2018 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Rumänien. 5 Mit Bescheid vom 27.12.2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung nach Rumänien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf zwölf (sic!) ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte es aus, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 unzulässig sei, da Rumänien aufgrund des dort bereits gestellten und während der Antragsprüfung zurückgezogenen Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. c Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Abschiebungsverbote ergäben sich nicht aus der humanitären Lage in Rumänien bzw. dem dortigen Asylsystem. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen würden, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung nach Rumänien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde im Ermessenswege auf zwölf Monate ab dem Tage der Abschiebung befristet. Die Klägerin verfüge nach eigenen Angaben im Bundesgebiet über keine wesentlichen persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen berücksichtigungsfähigen Bindungen. 6 Die Klägerin hat am 15.01.2019 die vorliegende Klage erhoben und einen Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt (A 14 K 184/19). Zur Begründung beruft sie sich darauf, dass ihre Eltern und Geschwister sowie viele nahe Familienangehörige bereits in Deutschland lebten und zum größten Teil eingebürgert seien. Bei der Einreise nach Deutschland sei die Klägerin mit ihrem Bruder in Rumänien aufgegriffen und sowohl ihr als auch ihrem Bruder seien gewaltsam Fingerabdrücke abgenommen worden. Anschließend seien sie in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen, wo die Klägerin mit ihrem Bruder und vielen anderen, meist arabisch-stämmigen Personen in einem Zimmer untergebracht worden sei. Sie habe in den zehn Tagen in Rumänien kaum ein Auge zumachen können. Wegen der katastrophalen hygienischen Verhältnisse in dem Lager hätten sowohl sie als auch ihr Bruder Hautausschlag bekommen. In dem zehntägigen Aufenthalt in dem Lager hätten sie und ihr Bruder jeweils nur 20 EUR erhalten, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Ohne ihr eigenes Geld wären sie nicht einmal fähig gewesen, mit den Beträgen zu überleben. Insofern würde sie im Falle ihrer Rückführung, da sie in Rumänien über keinerlei soziale Kontakte verfüge, der Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt. Das rumänische Asylverfahren leide unter systemischen Mängeln, die einer Rücküberstellung dorthin entgegenstünden. 7 Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich), 8 den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.12.2018 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss vom 16.12.2019 hat der seinerzeit zur Entscheidung berufene Einzelrichter im Eilverfahren dem dortigen Antrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet. 12 Im Hinblick auf diesen Beschluss hat die Beklagte mit Schreiben vom 10.01.2020 mitgeteilt, dass sie ihr Selbsteintrittsrecht (SER) nicht ausübe bzw. ein Dublin Abbruch nicht in Betracht komme. Daher ergehe keine Abhilfeentscheidung. Das Bundesamt folge dem Eilbeschluss darin nicht, dass es sich bei der Klägerin um eine besonders vulnerable Person handele. Die Klägerin sei nicht mehr minderjährig, habe keine gesundheitlichen Einschränkungen und sei daher auch reisefähig. 13 Mit Beschluss vom 05.01.2021 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Bericht als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 14 Mit Schriftsätzen vom 28.01.2021 sowie 13.02.2021 haben die Beteiligten ihr Einverständnis hinsichtlich einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. 15 Dem Gericht haben die Behördenakten sowie die Gerichtsakten des vorliegenden sowie des Eilverfahrens A 14 K 184/19 vorgelegen. Auf diese wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Nach Übertragung des Rechtsstreits durch die Kammer auf diesen entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, § 76 Abs. 1 AsylG. 17 Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden wird, ist zulässig und begründet. 18 Der Bescheid des Bundesamts vom 27.12.2018 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. 19 Die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtswidrig und daher aufzuheben: 20 Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen sind hier im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) nicht (mehr) gegeben. 21 Zwar liegen formal die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vor, weil aufgrund des in Rumänien gestellten Asylantrags (Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) Dublin III-VO) und der erklärten Wiederaufnahmebereitschaft (Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO) dessen Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens besteht. a) 22 Die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens ergibt sich nicht bereits aus Art. 8 Abs. 1-4 Dublin III-VO. 23 Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland war die Klägerin nicht mehr unbegleitete Minderjährige im Sinne des Art. 8 Dublin III-VO: Minderjähriger ist nach der Legaldefinition in Art. 2 lit. i) Dublin III-VO ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser unter 18 Jahren. Für die Frage der Minderjährigkeit ist nicht auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung in Rumänien, sondern auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland abzustellen und für diese gilt die sog. Versteinerungsklausel des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO nicht. Der erkennende Einzelrichter folgt insoweit der Rechtsprechung unter anderem des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 28.09.2016 - 13 L 1014/16.A - juris Rn. 52 ff.; ferner in diesem Sinne VG Berlin, Beschluss vom 28.09.2017 - VG 9 L 482.17 A - juris; zur Versteinerungsklausel ferner VG Kassel, Beschluss vom 25.07.2019 - 6 L 1751/19.KS.A - juris Rn. 17). 24 Dasselbe gilt für Art. 9 Abs. 1 Dublin III-VO, denn für die Annahme des Familienangehörigen i. S. d. Art. 2 lit. g) 3. und 4. Spiegelstrich bedarf es ebenfalls der Minderjährigkeit, die hier nicht anders zu definieren ist als bei Art. 2 lit. i) und j) Dublin III-VO. b) 25 Die Rücküberstellung der Klägerin nach Rumänien ist allerdings – wie der seinerzeit zur Entscheidung berufene Einzelrichter im Eilverfahren bereits befunden hat – für diese unzumutbar und somit rechtswidrig. Die Beklagte ist daher gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO verpflichtet, zugunsten der Klägerin ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben und die Klägerin ins nationale Verfahren zu überführen. aa) 26 In einen nach der Dublin III-VO zuständigen Staat ist die Abschiebung unzulässig, wenn das dortige Asylverfahren unter systemischen Mängeln leidet: Gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III der Verordnung vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta - GRCh - mit sich bringen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bzgl. des Vorliegens systemischer Schwachstellen (als Durchbrechung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens) ist eine Überstellung von Schutzsuchenden dann mit Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in dem ersuchten Mitgliedstaat allgemein so mangelhaft sind, dass im konkreten Einzelfall die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh besteht (EuGH, Urteil vom 21.12.2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10 - juris Rn. 86-94 und 106; Urteil vom 19.03.2019, Jawo, C-163/17 - juris Rn. 85). 27 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt die Annahme systemischer Schwachstellen und damit einer Verletzung von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (Urteil vom 19.03.2019, Jawo, C-163/17, Rn. 91 unter Verweis auf EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254). 28 Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist nur dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (Urteil vom 19.03.2019, Jawo, C-163/17, Rn. 92 unter Verweis auf EGMR, 21.01. 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, §§ 252 bis 263). Erforderlich für die Annahme einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist daher – aufgrund des Verweises des EuGH auf die Entscheidung M.S.S. des EGMR –, dass die menschenunwürdige Lage des Betroffenen auf ein Verschulden der Behörden des Abschiebezielstaats zurückzuführen ist, wobei das Verschulden auch in einer Untätigkeit und einer Gleichgültigkeit begründet sein kann, und zugleich, dass sich die objektive materielle Not auf das subjektiv empfundene Wohlempfinden des Betroffenen derart gravierend negativ auswirken muss, dass die Schwelle zu einer Verletzung der Menschenwürde überschritten ist (EGMR, M. S. S. Rn. 263, 264; EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris). 29 Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Rs. Jawo, a. a. O. Rn. 93). 30 Dabei ist es für die Anwendung von Art. 4 GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteile vom 19.03.2019, Ibrahim , C-297/17 u. a., juris Rn. 87, 88; Jawo , C-163/17, juris Rn. 88). 31 Das Gericht, welches mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, ist in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die ein Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, a. a. O.). bb) 32 Ausgehend hiervon verstieße die Rücküberstellung der Klägerin nach Rumänien gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK, weil sie dort nach der verfügbaren Erkenntnislage nur einen Asylfolgeantrag stellen könnte, der im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen sowie die materielle Versorgung mit einer nachteiligen Rechtsstellung gegenüber „normalen“ Asyl(erst)antragstellern verbunden ist; hierin ist zum jetzt maßgeblichen Zeitpunkt eine Verletzung in Art. 4 GRCh zu erkennen. 33 Das Verwaltungsgericht Lüneburg (Teilurteil vom 13.03.2019 - 8 B 51/19 - juris Rn. 18-21) ging bis zuletzt von folgender Situation für Asylsuchende einschließlich Dublin-Rückkehrern in Rumänien aus, die auch der erkennende Einzelrichter seiner Bewertung zugrunde legt: 34 „Der UNHCR hat bezüglich Rumänien keine wesentlichen Hindernisse hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren festgestellt (United States, Departement of State, Romania 2016 human rights report, v. 03.03.2017, S. 18; vgl. auch Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 5). Zwar ist auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel davon auszugehen, dass insbesondere die wirtschaftliche Lage von Schutzsuchenden und schutzberechtigten Personen in Rumänien insgesamt schwierig ist. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Lage dort für Schutzsuchende so defizitär ist, dass ihnen im Sinne eines systemischen Mangels mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde (vgl. auch VG Aachen, Beschl. v. 05.12.2018 - 6 L 1708/18.A -, juris Rn.56). Der Antragsteller muss sich insoweit auf den in Rumänien für alle dortigen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser nicht dem Niveau in Deutschland entspricht. Insoweit bewertete auch der UNHCR die finanzielle und materielle Unterstützung von Schutzsuchenden jedenfalls im Jahr 2015 noch als ungenügend (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 12), die staatliche Finanzhilfe für Schutzsuchende wurde jedoch zwischenzeitlich von 3,6 LEU (einem Dollar) auf 16 LEU (vier Dollar) täglich erhöht (United States, Departement of State, Romania 2016 human rights report, v. 03.03.2017, S. 21; vgl. auch Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach v. 05.12.2017; VG Aachen, Beschl. v. 05.12.2018 - 6 L 1708/18.A -, juris Rn. 47 ff.). Besonders schutzbedürftige Personen erhalten zudem noch etwas höhere Mittel. Aufgrund neuerer Bestimmungen sollen Schutzsuchende auch einen Zugang zur Sozialhilfe erhalten (United States, Departement of State, Romania 2016 human rights report, v. 03.03.2017, S. 21). Nach einem Bericht aus dem Jahr 2016 liegen die finanziellen Hilfen für Schutzsuchende allerdings ohnehin über denen rumänischer Sozialhilfeempfänger (Friedrich-Ebert-Stiftung, Silviu Mihai, Rumänien: Flüchtlinge im Land der Auswanderer? Februar 2016, S. 2). Darüber hinaus erhalten Schutzsuchende nach drei Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt (Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach v. 05.12.2017). Viele haben jedoch Probleme, legale Arbeit zu finden (United States, Departement of State, Romania 2016 human rights report, v. 03.03.2017, S. 20). Zum Teil werden Arbeitsplätze allerdings auch durch die muslimische Gemeinde vermittelt und in einigen Regionen selbst ungelernte Arbeitskräfte gesucht (Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach v. 05.12.2017). Schutzsuchende in Rumänien haben ein Recht auf Unterbringung in offenen Unterbringungszentren, die grundsätzlich die Standards der EU und des UNHCR erfüllen (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 12 f.). Dort erhalten sie auch rechtliche Beratung durch NGOs (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 13). Auch die Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Schutzsuchender werden berücksichtigt (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 9 ff.; Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach v. 05.12.2017). Die rumänischen Behörden wahren zudem das Prinzip der Familieneinheit und sichern die Einhaltung besonderer Unterkunftsbedingungen für Familien mit Minderjährigen (Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Hamburg v. 03.08.2017; vgl. auch Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach v. 05.12.2017). Sprachunterricht und Kurse zur kulturellen Qualifizierung sowie staatliche soziale, psychologische oder medizinische Hilfen stehen allerdings nur begrenzt zur Verfügung (United States, Departement of State, Romania 2016 human rights report, v. 03.03.2017, S. 21; vgl. auch Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 11 f.). Schutzsuchende haben auch ein Recht auf kostenlose medizinische Erst- und Grundversorgung sowie klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen oder chronischen Erkrankungen (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 11). Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes ist in den Aufnahmeeinrichtungen auch die fortgeführte Behandlung von Erkrankungen sowie die Konsultation von Spezialärzten sichergestellt (Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Hamburg v. 03.08.2017; vgl. auch Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach v. 05.12.2017). Im Fall der Ablehnung ihrer Anträge haben Schutzsuchende die Möglichkeit, dagegen gerichtlich vorzugehen (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 6 f.; Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach v. 05.12.2017). Mängel im Rechtsschutzsystem sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach v. 05.12.2017). Auch zur Abschiebung inhaftierte Schutzsuchende haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe sowie auf Information über die Haftgründe und ihre Rechte (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 13). Die rumänische Regierung arbeitet mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge (einschließlich Personen mit subsidiärem Schutz), Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen. Die Aktivitäten des UNHCR ließen keine grundlegenden Verletzungen der Genfer Flüchtlingskonvention oder der EMRK erkennen (vgl. U.S. Department of State, Romania Human Rights Report 2015, S. 14 ff. https://www.state.gov/documents/organization/253103. pdf; VG Aachen, Beschl. v. 05.12.2018 - 6 L 1708/18.A -, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.04.2017 - 22 L 668/17.A -, juris). 35 Nach Rumänien aus anderen Mitgliedsstaaten rücküberstellte Schutzsuchende haben die gleichen Rechte wie andere dort Schutzsuchende (United States, Departement of State, Romania 2016 human rights report, v. 03.03.2017, S. 21). Ein noch laufendes Asylverfahren wird bei ihrer Rückkehr grundsätzlich fortgesetzt (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 7 f.). Jedenfalls sofern das Asylverfahren ohne eine zuvor erfolgte Anhörung beendet wurde, erhalten rückkehrende Schutzsuchende Zugang zum regulären Asylverfahren (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 7 f.; vgl. auch VG Aachen, Beschl. v. 05.12.2018 - 6 L 1708/18.A -, juris Rn. 39). Das Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer basiert nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes auf den einschlägigen Richtlinien der EU und orientiert sich rechtlich und tatsächlich an den damit verbundenen europäischen Standards, ohne das Erkenntnisse über Abweichungen vorlägen (Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach v. 05.12.2017). So sind etwa auch Fälle unfreiwilliger Obdachlosigkeit dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Hamburg v. 03.08.2017). 36 Nach den rumänischen Gesetzen können Schutzsuchende für maximal 60 Tage inhaftiert werden, wenn sie eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen oder um den Missbrauch des Asylverfahrens zu begrenzen bzw. um die Durchführung des Asylverfahrens zu ermöglichen (United States, Departement of State, Romania 2016 human rights report, v. 03.03.2017, S. 19 f.). Alternativ hierzu ist vorgesehen, dass sich der Schutzsuchende in einem regionalen Aufnahmezentrum aufhält und regelmäßig bei den zuständigen Behörden meldet (United States, Departement of State, Romania 2016 human rights report, v. 03.03.2017, S. 19). Sofern Antragsteller in einen anderen EU-Mitgliedsstaat überstellt werden sollen oder aus Sicherheitsgründen für „unerwünscht“ erklärt wurden, können sie zur bevorstehenden Abschiebung ebenfalls in Haft genommen werden (United States, Departement of State, Romania 2016 human rights report, v. 03.03.2017, S. 20). Die maximale Dauer der Inhaftierung beträgt 18 Monate (United States, Departement of State, Romania 2016 human rights report, v. 03.03.2017, S. 20). (Irreguläre) Schutzsuchende werden aus der Haft entlassen, wenn sie einen Asylantrag stellen und daraufhin Zugang zum regulären Asylverfahren erhalten (United States, Departement of State, Romania 2016 human rights report, v. 03.03.2017, S. 20; vgl. auch aida, Country Report Romania, v. 31.12.2017, S. 90). Dies gilt grundsätzlich auch für Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren deshalb beendet wurde, weil sich der Schutzsuchende abgesetzt hat, sofern bereits eine Anhörung erfolgt war (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 7 f.; nach VG Aachen, Beschl. v. 05.12.2018 – 6 L 1708/18.A -, juris Rn. 41 ff. werden Dublin-Rückkehrer grundsätzlich aus der Haft entlassen, wenn sie einen erneuten Asylantrag stellen). Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes erfolgt die Unterbringung von Dublin-Rückkehrern hingegen in der Regel in offen Aufnahmeeinrichtungen, sofern nicht das Risiko besteht, dass sich der Schutzsuchende dem Verfahren entzieht (Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach v. 05.12.2017, S. 8). 37 War eine Anhörung bereits erfolgt und wurde das Asylverfahren anschließend wegen der Abwesenheit des Schutzsuchenden beendet, soll dieser bei einer Rückkehr grundsätzlich lediglich mehr einen Folgeantrag stellen können (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 7 f.). Nach neueren Erkenntnismitteln wird das Asylverfahren bei Schutzsuchenden, deren Asylverfahren (wohl auch ohne Anhörung) deshalb beendet wurde, weil sie von Rumänien aus in einen anderen Mitgliedsstaat weitergereist sind (Art. 18 Abs. 1 Buchst. c Dublin III-VO), allerdings fortgesetzt, wenn sie binnen neun Monaten nach der Beendigungsentscheidung einen erneuten Asylantrag stellen. Lediglich nach Ablauf dieser Frist wird der erneute Asylantrag als Folgeantrag gewertet, was als Widerspruch zu Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO angesehen wird (aida, Country Report: Romania, v. 31.12.2017, S. 38 f.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 08.03.2018 - 22 L 4112/17.A -, juris Rn. 14 f.).“ 38 Auch nach wie vor geht AIDA von dieser Verfahrenspraxis in Rumänien aus (aida, Country Report: Romania, 2019 Update, S. 55 sowie 77: „Das Asylgesetz enthält Bestimmungen über Fälle der ausdrücklichen und stillschweigenden Rücknahme eines Asylantrags. Eine ausdrückliche oder stillschweigende Rücknahme eines Asylantrags liegt vor, wenn der Asylbewerber zum vorgesehenen Termin für die vorläufige Anhörung oder die persönliche Anhörung nicht anwesend ist, ohne triftige Gründe für sein Fernbleiben vorzubringen. Im Falle einer stillschweigenden Rücknahme schreibt IGI-DAI in einem Bericht über die Abwesenheit des Asylbewerbers bei der Anhörung, dass in diesen Fällen die Entscheidung, die Akte zu schließen, nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab dem Datum des genannten Berichts erlassen wird. Nimmt der Asylbewerber seinen Asylantrag ausdrücklich zurück, so gilt dies als ausdrückliche Rücknahme des Asylantrags. Der Asylbewerber muss über die Folgen seiner Rücknahme in einer Sprache informiert werden, die er versteht oder von der angenommen werden kann, dass er sie versteht. Wenn ein Asylantrag stillschweigend zurückgenommen und das Asylverfahren eingestellt wurde (d.h. der Fall einer Person, die Rumänien verlassen hat und in einen anderen EU-Mitgliedstaat umgezogen ist), kann das Asylverfahren fortgesetzt werden, wenn die Person innerhalb von 9 Monaten nach der Entscheidung über die Schließung der Akte, die wegen stillschweigender Rücknahme erlassen wurde, einen Wiederaufgreifensantrag stellt. Wenn die Frist abgelaufen ist, wird der Asylantrag als Folgeantrag betrachtet. Daher können Personen, die ihren Asylantrag ausdrücklich zurückgenommen haben, ohne das Hoheitsgebiet der EU zu verlassen oder in einen Drittstaat oder das Herkunftsland zurückgeführt zu werden, ihr Asylverfahren im Falle einer Rückkehr nach Rumänien nicht fortsetzen. Infolgedessen müssen sie einen Folgeantrag stellen. Es ist anzumerken, dass das Asylgesetz nicht vollständig mit Artikel 18(2) der Dublin-Verordnung übereinstimmt, der Antragstellern, deren Anträge zurückgezogen wurden, den Zugang zum Verfahren ermöglicht, ohne einen Folgeantrag zu stellen.).(Freie Arbeitsübersetzung des erkennenden Einzelrichters: „The Asylum Act includes provisions concerning cases of express and tacit withdrawal of an asylum application. An implicit or tacit withdrawal of an asylum application occurs when the applicant is not present on the scheduled time for the preliminary interview or personal interview, without presenting good reasons for his or her absence. In case of tacit withdrawal, IGI-DAI writes a report regarding the absence of the asylum seeker from the interview. In these cases, the decision to close the file shall be issued after the expiration of a period of 30 days from the date of the aforementioned report. When the asylum seeker expressly withdraws his or her asylum claim, this is considered an explicit withdrawal of the asylum application. The asylum seeker shall be informed of the consequences of his or her withdrawal in a language he or she understands or is reasonably supposed to understand. When an asylum application was tacitly withdrawn and the asylum procedure was discontinued (i.e. the case of a person who have left Romania and moved to another EU Member State), if the person makes an asylum claim within 9 months of the decision to close the file issued for implicit withdrawal, the asylum procedure may be continued. If the time limit has expired, the asylum claim is considered a Subsequent Application. Therefore, persons who expressly withdrew their asylum applications without leaving the territory of the EU or being returned to a third country or the country of origin, cannot continue their asylum procedure in case of return to Romania. As a consequence, they will have to lodge a subsequent application. It should be noted that the Asylum Act does not fully comply with Article 18(2) of the Dublin Regulation, which allows applicants whose claims have been withdrawn to have access to the procedure without lodging a subsequent application.“) 39 Diese Verfahrenspraxis im rumänischen Asylsystem steht im Einklang mit Art. 28 Abs. 2 UAbs. 2 Verfahrensrichtlinie: Gem. Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 lit. b) stellen die Mitgliedsstaaten zwar sicher, dass die Asylbehörde - sofern sie den Antrag nicht nach einer inhaltlichen Prüfung ablehnt - entscheidet, die Antragsprüfung einzustellen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein Antragsteller seinen Antrag stillschweigend zurückgenommen hat oder das Verfahren nicht weiter betreibt, was unter anderem der Fall ist, wenn er untergetaucht ist oder seinen Aufenthaltsort ohne Genehmigung verlassen hat und nicht innerhalb einer angemessenen Frist die zuständige Behörde kontaktiert. Nach Art. 28 Abs. 2 Unterabs. 1 Verfahrensrichtlinie haben die Mitgliedsstaaten weiter sicherzustellen, dass ein Antragsteller, der sich nach der Einstellung der Antragsprüfung wieder bei der zuständigen Behörde meldet, berechtigt ist, um Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht nach Maßgabe der Artikel 40 und 41 als Folgeantrag geprüft wird. Allerdings können die Mitgliedsstaaten gem. Art. 28 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 Verfahrensrichtlinie - wie es Rumänien offensichtlich festgelegt hat - eine Frist von mindestens neun Monaten vorschreiben, nach deren Ablauf das Verfahren nicht wiedereröffnet werden darf bzw. der neue Antrag als Folgeantrag behandelt und nach Maßgabe der Art. 40 und 41 geprüft werden kann. 40 Dass diese Verfahrenspraxis gegen Art. 18 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO verstößt, macht diese nicht europarechtswidrig und führt daher auch nicht zur Annahme eines systemischen Mangels. Denn gem. Art. 28 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie gilt dieser Artikel unbeschadet der Dublin III-VO und damit auch des Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO. Stellen Art. 18 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO und Art. 28 Abs. 2 UAbs. 2 Verfahrensrichtlinie aber divergierende, sich gegenseitig ausschließende Anforderungen an die Ausgestaltung des Wiederaufgreifens nach Einstellung des Asylverfahrens wegen Untertauchens, ergibt sich aus der Kollisionsnorm des Art. 28 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie der Vorrang dieser gegenüber der Dublin III-VO. Denn letztere enthält keine derartige Ungeachtetheitsklausel, woraus angesichts des gleichzeitigen Erlasszeitpunktes der beiden EU-Rechtsakte geschlossen werden kann, dass die Regelung in der Verfahrensrichtlinie derjenigen in der Dublin III-VO im Kollisionsfall vorgehen soll. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus anderen Bestimmungen beider Rechtsakte bzw. dem Umstand, dass es sich bei der Verfahrensrichtlinie „lediglich“ um eine (nur ihrem Ziel nach verbindliche) Richtlinie handelt, bei der Dublin III-VO hingegen um eine unmittelbar geltende und vollumfänglich verbindliche Verordnung (vgl. Art. 288 AUEV). Denn mit dieser legistischen Unterscheidung ist nicht die Wirkung verknüpft, dass die von der Richtlinie ausgehenden rechtlichen Bindungswirkungen geringeres Gewicht hätten. 41 Selbst wenn man dies anders sehen wollte, könnte in einer allenfalls zweifelhaften, nur möglicherweise europarechtswidrigen Asylverfahrenspraxis in jedem Fall kein systemischer Mangel erblickt werden. 42 Gemäß dem Länderbericht der Asylum Information Database haben Folgeantragsteller keinen Anspruch auf materielle Versorgung durch den rumänischen Staat (vgl. aida, Country Report: Romania, v. 31.12.2017, S. 69 unter Bezugnahme auf Art. 88 des rumänischen Asylgesetzes; VG Düsseldorf, Beschl. v. 08.03.2018 - 22 L 4112/17.A -, juris Rn. 19; diese Praxis gilt laut dem letzten Lagebericht von AIDA, Country Report: Romania, 2019 Update, S. 87, auch nach wie vor(„Subsequent applicants do not have the right to material reception conditions.At the time of submission of an application for material reception conditions and whenever necessary, IGI-DAI shall analyse the provision of material reception conditions on a case-by-case basis, taking into account the material and financial means possessed by the applicant. If IGI-DAI finds that the applicant has the means to ensure an adequate standard of living and can contribute to the costs of material reception conditions and health care, it may suspend the granting of material reception conditions and may require reimbursement and impose future contribution to those costs.Although, according to the law, applicants are entitled to reception conditions from the moment they express the intention to seek asylum, in practice they are not accommodated in the reception centres until the asylum claim is registered.“Folgentragsteller haben kein Recht auf materielle Aufnahmebedingungen. Zum Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags auf materielle Unterstützungsleistungen und immer dann, wenn es notwendig ist, prüft IGI-DAI die Gewährung von materiellen Aufnahmebedingungen von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der materiellen und finanziellen Mittel, über die der Antragsteller verfügt. Wenn IGI-DAI feststellt, dass der Antragsteller über ausreichende Mittel verfügt, um einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten und zu den Kosten der materiellen Aufnahmebedingungen und der Gesundheitsversorgung beizutragen, kann sie die Gewährung der materiellen Unterstützungsleistungen aussetzen, die Rückerstattung verlangen oder einen zukünftigen Beitrag zu diesen Kosten auferlegen.Obwohl die Antragsteller laut Gesetz ab dem Zeitpunkt, an dem sie ihre Absicht, Asyl zu beantragen, zum Ausdruck bringen, Anspruch auf Aufnahmebedingungen haben, werden sie in der Praxis nicht in den Aufnahmezentren untergebracht, bis der Asylantrag registriert ist. (freie Arbeitsübersetzung des erkennenden Einzelrichters).)). 43 Die dargestellte Praxis der fehlenden Unterbringung und materiellen Versorgung von Folgeantragstellern in Rumänien verstößt gegen Art. 20 Abs. 1 lit. c) Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU. Denn darin heißt es, dass die Mitgliedstaaten die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen in begründeten Ausnahmefällen einschränken oder entziehen, wenn ein Antragsteller einen Folgeantrag nach Art. 2 lit. q) der Verfahrensrichtlinie gestellt hat. Hiervon weicht die Praxis ab, indem Asylfolgeantragstellern nicht nur in begründeten Ausnahmefällen, sondern vielmehr stereotyp und automatisch die materielle Versorgung vorenthalten wird. Dass dies der Fall ist, ergibt sich aus dem Gesamtkontext der zitierten Fundstelle bei AIDA. Denn dort heißt es weiter, dass eine Einzelfallprüfung der Bedürftigkeit an materieller Versorgung (auf Antrag) nur „normalen“ Asylerstantragstellern zuteilwird. Im Umkehrschluss kann hieraus geschlossen werden, dass ebendies bei Asylfolgeantragstellern nicht der Fall ist, dass diesen vielmehr die Unterstützungsleistungen per se nicht offenstehen. 44 Diese europarechtswidrige Verfahrenspraxis führt – unabhängig von der Frage, ob sie für sich genommen bereits einen systemischen Mangel im Sinne der früheren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteile vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417; 14.11.2013 - C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129) darstellt – im Einzelfall zu der Annahme, dass der Klägerin im Falle ihrer Rücküberstellung nach Rumänien dort eine Verletzung in Art. 4 GRCh droht. 45 Zwar mag bislang anzunehmen gewesen sein, dass sich auch Dublin-Rückkehrer in Rumänien über dem Existenzminimum lebend materiell versorgen können (so etwa für international Schutzberechtigte in Rumänien VG Aachen, Urteil vom 03.07.2020 - 1 K 373/18.A - juris Rn. 55-69; ferner VG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2020 - 22 K 17460/17.A - juris Rn. 65-99; für alle Dublin-Rückkehrer, die ihr dortiges Asylverfahren wieder aufgreifen können, VG Lüneburg, Teilurteil vom 13.03.2019 - 8 B 51/19 - juris Rn. 17-21; für alle Dublin-Rückkehrer VG Ansbach, Beschluss vom 16.04.2019 - AN 17 S 19.50331 - juris Rn. 15; allgemein auch VG Aachen, Beschluss vom 21.09.2018 - 6 L 1144/18.A - juris Rn. 22-56 m. w. N. zur erstinstanzlichen Judikatur). 46 Diese Annahme kann angesichts der Auswirkungen der Corona-Pandemie, die diese auf das Wirtschaftsleben in Rumänien zeitigt, nicht mehr aufrechterhalten bleiben (ebenso VG Aachen, Urteil vom 03.07.2020 - 1 K 373/18.A - juris Rn. 70 für Mai 2020 mit der Feststellung, dass die dargestellte aktuelle wirtschaftliche Lage sich derart verfestigt hat, dass nicht davon auszugehen ist, dass eine wesentliche positive Änderung in naher Zukunft zu erwarten ist; ferner VG Köln, Beschluss vom 29.09.2020 - 20 L 1723/20.A - juris Rn. 7-13). 47 Die Corona-Pandemie zeitigt auch in Rumänien massive Auswirkungen auf das dortige Wirtschafts- und gesellschaftliche Leben. Das Auswärtige Amt warnt derzeit vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Rumänien aufgrund hoher Infektionszahlen. Die Infektionszahlen seien zwar zuletzt in mehreren Landesteilen etwas zurückgegangen; Rumänien werde aber weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Rückreisende aus Deutschland nach Rumänien unterliegen dort keiner Quarantänepflicht mehr. Die Straßen Grenzübergänge sind eingeschränkt geöffnet, die Grenzübergänge im Luftverkehr sind grundsätzlich geöffnet.In Rumänien gilt aufgrund der derzeitigen epidemiologischen Lage der Alarmzustand, zunächst bis zum Ablauf des 13. März 2021. Eine weitere Verlängerung ist nicht ausgeschlossen. Es gilt landesweit eine nächtliche Ausgangsbeschränkung zwischen 23 und 5 Uhr (mit Ausnahmen u.a. für Transitreisende). 48 Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen. Hotels und Beherbergungsbetriebe können gebucht werden. Je nach Entwicklung der Infektionszahlen kann es insbesondere für Ferienorte wieder zu Beschränkungen in der Bewegungsfreiheit kommen. Landesweit besteht sowohl in geschlossenen öffentlichen Räumen, Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln als auch im Freien die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (nur Kinder unter fünf Jahren sind ausgenommen). Die Abstandsregel von zwei Metern ist einzuhalten; das gilt auch für die Strände. Bei einer Überschreitung der kumulativen Inzidenz von über 3/1.000 Einwohner/14 Tagen kann von den rumänischen Behörden eine Quarantäne der betroffenen Ortschaft beschlossen werden (vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/rumaenien-node/rumaeniensicherheit/210822 , Stand: 22.02.2021, unverändert gültig seit 19.02.2021). 49 Die von der WHO ermittelten aktuellen Fallzahlen (am 22.02.2021: 777.276 bestätigte Fälle, 19.795 Todesfälle) belegen, dass sich die Infektionsrate auf einem stabilen mittleren Niveau bewegt, nachdem sie im November 2020 absolute Höchststände erreicht hatte (vgl. https://covid19.who.int/region/euro/country/ro , Stand: 21.022.2021). Derzeit (Woche vom 08.02.2021 bis 14.02.2021) liegt die sog. 7-Tages-Inzidenz laut dem ECDC bei 85,80 Infektionsfällen sowie bei 2,49 Todesfällen im Zusammenhang mit Covid-19 auf 100.000 Einwohner bezogen ( https://qap.ecdc.europa.eu/public/extensions/COVID-19/COVID-19.html#global-overview-tab , Stand: 10.01.2021). 50 Ungeachtet der Abnahme der täglichen Neuinfektionen, die zum Höhepunkt Mitte bis Ende November zwischen 8.000 und 9.000 täglich lagen, – auf derzeit 2.500-3.000 Fälle – sinkt die Kurve der täglich behandelten Intensivpatienten nur wenig. Immer noch werden rund 1.000 Covid-19-Patienten auf Intensivstationen behandelt. Für die Diskrepanz zwischen den nach offiziellen Daten deutlich rückläufigen Infektionszahlen und der vergleichsweise hohen Rate an intensiv Patienten sorgt vermutlich eine Dunkelziffer an infizierten, die sich gar nicht oder nur mit selbst erworbenen Antigentests testen und erst bei lebensbedrohlichem Verlauf ärztlich behandeln lassen die Impfkampagne verläuft nach ersten Lieferschwierigkeiten der Hersteller zufriedenstellend: 3,35 % der Bevölkerung haben bereits die erste Dosis erhalten, ein Prozent ist mit zwei Dosen durchgeimpft. Bisher stehen zwei Impfstoffe zur Verfügung, von Pfizer-BioNTech und seit kurzem von Moderna.Mittlerweile ist die Zahl der Landkreise im „roten Szenario“ mit Inzidenzrate über 3 (Fälle pro 1000 Einwohnern, kumuliert über 14 Tage) auf einen gesunken: nur Temesch weist noch eine Rate von 3,38 auf. Zehn Landkreise liegen zwischen 1,5 und 3, der Rest darunter.Am 8. Februar wurden die Schulen und Kindergärten je nach Inzidenzwert in den betreffenden Orten gemäß dem Ampelsystem wieder eröffnet: In Ortschaften mit Inzidenz zwischen 0 und 1 („grünes Szenario“) soll durchgehend Präsenzunterricht stattfinden. Im „gelben Szenario“ zwischen 1 und 3 nehmen nur Kindergartenkinder, Grundschüler und Schüler der Abschlussklassen 8 und 12 physisch am Unterricht teil, während im „roten Szenario“ für alle Stufen außer Grundschule und Kindergarten weiterhin nur Online-Unterricht erlaubt ist.Der Statistiker Valentin Pârvu, Betreiber der Webseite www.graphs.ro zur Corona-Statistik in Rumänien, basierend auf den offiziellen Daten, warnte Anfang Februar in einer Studie vor einem explosiven Anstieg der täglichen Covid-19 Neuinfektionen. Diese könnten bis Ende März auf 9.000 bis 20.000 steigen, wenn die angekündigten Lockerungsmaßnahmen – die landesweite Schulöffnung sowie die Eröffnung von Restaurants, Veranstaltungsräumen und Spielhöllen in Bukarest und Kreisen mit Inzidenzwert unter 3 – tatsächlich beibehalten werden. „Die Verantwortlichen folgen blind dem alten System, als ob keine neuen Mutanten aufgetaucht wären“, kritisierte Pârvu auf G4Media. Nach Meinung des Statistikers wären noch zwei Monate Vorsicht geboten, bis 33 Prozent der Bevölkerung geimpft seien. 51 Derzeit wurden im ganzen Land bereits über 50 Fälle mit der Großbritannien-Mutation B.1.1.7 identifiziert. Die meisten Infizierten hatten weder Reisen nach Großbritannien unternommen noch Kontakte zu Reisenden. Man geht daher bereits von kommunitärer Verbreitung aus. Im wahrscheinlichsten Szenario verursacht B.1.1.7 derzeit 0,1 Prozent der Neuinfektionen. 52 Hochgerechnet ergeben sich dann für Ende März mit den geplanten Lockerungen rund 9000 tägliche Fälle, davon ca. 1.300 mit B.1.1.7. Im pessimistischen Fall könnte B.1.1.7 bereits für ein Prozent der Neuinfektionen verantwortlich sein und wäre dann bis zur ersten Märzhälfte im ganzen Land dominant.Im Klinikum für Infektionskrankheiten „Matei Balș“ in Bukarest gab es am 29. Januar einen Großbrand, der 15 Todesopfer forderte. Vier Covid-19-Patienten kamen in den Flammen ums Leben, ein fünftes Opfer wurde kurz darauf verkohlt in einem Badezimmer entdeckt. Nach dem Brand in Piatra Neamţ im November 2020, der ebenfalls 15 Opfer forderte, ist dies die zweite Brandkatastrophe in einem Covid-19-Krankenhaus. 53 Die maroden elektrischen Installationen und die erhöhte Sauerstoffkonzentration auf Covid-19 Stationen sorgen generell für Brandgefahr in rumänischen Spitälern. Um einer weiteren Tragödie vorzubeugen, schlug Gesundheitsminister Vlad Voiculescu (USR-PLUS) einen Investitionsfonds für die Sanierung maroder Krankenhäuser vor. Außerdem soll der Bau neuer Spitäler rasch in Angriff genommen werden. Nach einem Bericht, basierend auf den landesweiten Erhebungen nach der Brandkatastrophe von Piatra Neamţ, seien über 1900 Mängel in rumänischen Krankenhäusern festgestellt worden (zum Ganzen Bericht der Korrespondentin Nina May über die Corona-Lage in Rumänien in der siebenbürgischen Zeitung vom 12.02.2021, abrufbar unter https://www.siebenbuerger.de/zeitung/artikel/rumaenien/21601-aktueller-corona_bericht-aus-rumaenien.html , letzter Abruf am 22.02.2021). 54 Der deutliche Rückgang der Infektion zahlen seit November 2020 ist auf einschneidende Maßnahmen der rumänischen Regierung zur Eindämmung der Pandemie zurückzuführen. 55 Das Komitee für Notsituationen hat per Beschluss u.a. folgende Schutzmaßnahmen sowie Regelungen für das Geschäftsleben getroffen: 56 - Arbeitgeber mit mehr als 50 Beschäftigten sind fest verpflichtet, nach Möglichkeit Telearbeit bzw. Heimarbeit zu bestellen. Wenn die Aktivität nicht durch Telearbeit oder Arbeit zu Hause ausgeführt werden kann, sind Arbeitgeber mit mehr als 50 Mitarbeitern verpflichtet, den Arbeitsplan so zu organisieren, dass das Personal in Schichten mit einer Differenz von mindestens einer Stunde aufgeteilt wird; 57 - Öffnungszeiten von Geschäften können zwischen 5.00 und 21:00 Uhr festgelegt werden; 58 - Nächtliche Ausgangssperre zwischen 23.00 – 5.00, Bewegungsfreiheit nur zu gewissen Zwecken mit Eigenerklärung ( Muster ) und Bescheid des Arbeitgebers ( Muster ) 59 - besonders Hallenmärkte wurden teilweise geschlossen 60 - das verpflichtende Tragen von Schutzmasken auch im Außenbereich, permanent für alle Personen im Alter von über 5 Jahren, die sich im öffentlichen Raum aufhalten; 61 - Ab dem 7. Oktober gilt für Bukarest das Schließen von Restaurants und Cafes mit Betrieb im Innenraum (ausgenommen Gaststätte, Hotels, Pensionen für die eigenen Gäste), Schließung von Bars, Clubs, Diskotheken, Casinos und Glücksspielhallen; Abstellung des Betriebs von Kinos, Veranstaltungen und Konzerte. 62 - Ab dem 15. Oktober ist die Organisation privater Veranstaltungen (Hochzeiten, Taufen, festliche Mahlzeiten usw.) sowohl in offenen als auch in geschlossenen Räumen (Salons, Kulturzentren, Restaurants, Bars, Cafés, Veranstaltungsräume/Zelte usw.) bis auf Weiteres untersagt. 63 - Die Anzahl der Personen, die nicht derselben Familie angehören und sich frei bewegen oder Fußgängergruppen bilden können, ist auf 6 Personen limitiert; 64 - Verbot öffentlicher Veranstaltungen: dies betrifft, kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, religiöse, Sport-, Unterhaltungsaktivitäten, etc. im Innenraum; 65 - Drive-In-Shows sind in Landkreisen erlaubt, in denen die kumulierte Inzidenz in den letzten 14 Tagen weniger als oder gleich 1,5/1.000 Einwohner ist, nur wenn die Insassen eines Fahrzeugs Mitglieder derselben Familie sind oder Gruppen von bis zu 3 Personen bilden; 66 - Öffnung der Zahnarztpraxen und Einkaufszentren einer gewissen Größe, zugelassen sind weiterhin in großen Einkaufszentren befindliche Lebensmittelgeschäfte, Tierbedarf, Reinigungen und Apotheken; 67 - Bewegungsfreiheit außerhalb der Ortschaften ist ab dem 1. Juni wieder aufrecht; 68 - Soziale Distanzierung im öffentlichen Raum wird vorgeschrieben, so soll der Mindestabstand zwischen 2 Personen bei mindestens 1,5 Meter liegen, so z. B. auf Baustellen, aber auch in Supermärkten, Banken, Apotheken, die dafür Sorge tragen müssen (plus eine Mindestquadratmeterfläche pro Person von zumindest 4 m2); 69 - Ab dem 15. Oktober – Ermöglichung der Organisation von Schulungen und Workshops für Erwachsene sowie von Kursen, die für die Durchführung von Projekten aus europäischen Mitteln organisiert wurden, unter Beteiligung von bis zu 25 Personen im Innenbereich und 50 Personen im Außenbereich und unter Einhaltung der auf Anordnung des Gesundheitsministers festgelegten Regeln für die physische Distanz; 70 Zugleich hat die rumänische Regierung Unterstützungsmaßnahmen für die Wirtschaft getroffen (Nationaler Masterplan für Investitionen und die Wiederbelebung der Wirtschaft vom 01.07.2020). Die Maßnahmen betreffen die Zahlung von Kurzarbeitergeld, Steuervergünstigungen, ein umfangreiches Investitionsprogramm in die öffentliche Infrastruktur, die digitale Transformation der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung und den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft, die Zahlung nicht erstattungsfähiger Zuschüsse (Grants, sog. Hubschraubergeld), Kreditgarantien für Klein- und Mittelbetriebe, und richten sich an große und kleine Unternehmen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf lokaler und zentraler Ebene (näheres unter https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-rumaenien.html , Stand: 16.11.2020). 71 Im Bereich Arbeit und sozialer Schutz wurden mit Verordnung vom 30.12.2020 folgende Unterstützungsmaßnahmen zur Bekämpfung der durch Covid-19 verursachten Arbeitslosigkeit festgelegt: 72 - Arbeitgeber, die bis zum 1.9.2021 Arbeitslose im Alter von über 50 Jahren, deren Arbeitsverhältnisse nicht aus deren Schuld durch Entlassung während des Notstandes bzw. Alarmzustandes aufgehört haben, mit Vollarbeitszeit und unbefristet anstellen, erhalten monatlich einen Betrag von 2.500 RON für jeden Angestellten über eine Dauer von 12 Monaten; 73 - unter denselben Bedingungen wie oben erhalten Arbeitgeber, die Arbeitslose zwischen 16 und 29 Jahren anstellen, einen Betrag von 2.500 RON für jeden Angestellten über eine Dauer von 12 Monaten. 74 Auf Grundlage der Dringlichkeitsverordnung vom 22.07.2020 erhalten Mitarbeiter von Unternehmen, deren Tätigkeit durch gesetzliche Vorschriften zum Schutz gegen die Covod-19 Ausbreitung oder aufgrund von Untersuchungen der Gesundheitsbehörden (auf Kreisebene oder in Bukarest) eingestellt wurde, ab dem 24.07.2020 Zulagen in Höhe von 75% des Grundgehalts, das dem ausgeübten Arbeitsplatz entspricht während des Zeitraums, in dem ihre Arbeitsverträge vorübergehend ausgesetzt werden (gemäß Art. 52 Abs. (1) c) des Arbeitsgesetzbuchs 53/2003 in der später geänderten Fassung). 75 Für nicht qualifizierte Tagesarbeiter aus gewissen Bereichen deckt der Staat 35 % der Tagesentlohnung ab. Anträge können bis am 30.06.2021 eingereicht werden. 76 Im Fall von Arbeitsverträgen, die auf maximal 3 Monaten geschlossen wurden, wird 41,5 % des Gehalts für eine Dauer von maximal 3 Monaten aus dem Staatshaushalt rückerstattet. 77 Die Covid-19 Pandemie hat im Jahr 2020 zu einem drastischen Rückgang der Wirtschaftsleistung Rumäniens geführt: Im ersten Quartal 2020 beliefen sich gemäß Nationalinstitut für Statistik die Exporte auf 17,1 Milliarden Euro und die Importe auf 21,5 Milliarden Euro bzw. gingen die Exporte um 2,6 % und die Importe um 1,3 % zurück. 78 Das Handelsbilanzdefizit betrug 4,5 Milliarden Euro, 732 Millionen Euro mehr als im gleichen Zeitraum des ersten Quartals 2019. Ende September lag das Haushaltsdefizit laut jüngsten veröffentlichten Daten des Finanzministeriums bei 6,36 BIP-Prozent bzw. 67,3 Milliarden Lei. Unter Beachtung der Wirtschaftsanalyse der Nationalen Prognosekommission geht die Regierung in diesem Jahr von einem Rückgang der Wirtschaftsleistung um 4,2 Prozent aus. Die Herbst-Wirtschaftsprognose der EC zeigt, dass das BIP Rumäniens 2020 um 5,2% abnehmen wird. Für 2021 wurde eine Steigerung um ca. 3,3% und 2022 um 3,8% geschätzt. Der IWF schätzte einen Wirtschaftsverlust von 4,8% in 2020 und ein Wirtschaftswachstum in 2021 von 4,6%, mehr als die im Frühjahr 2020 geschätzten Werte (zum Ganzen https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-rumaenien.html , letzter Abruf am 22.02.2021). 79 Nicht nur, dass insoweit aufgrund der Pandemie die Arbeitslosenquote enorm gestiegen ist; hinzukommt, dass die Auswirkungen der Pandemie auf den Arbeitsmarkt Rumäniens auch deswegen besonders gravierend sind, weil etwa 4 der knapp 22 Millionen Rumänen im EU-Ausland (insbesondere in Italien und Spanien) leben und dass wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf diese Länder und deren Wirtschaft mit einer massiven Rückkehrwelle von Rumänen in Ihr Heimatland gerechnet wurde (FAZ, CORONA-KRISE IN RUMÄNIEN: Das Problem mit der Diaspora, 17.03.2020, https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/gesundheit/coronavirus/warum-die-corona-krise-rumaenien-besonders-hart-trifft-16683551.html ; ferner Bundeszentrale für politische Bildung, Rumänien: Die Angst vor Armut ist größer als die Angst vor dem Virus, 07.05.2020, https://www.bpb.de/politik/innenpolitik/coronavirus/309012/rumaenien-die-angst-vor-armut-ist-groesser-als-die-angst-vor-dem-virus , letzter Abruf am 22.02.2021; Balkaninsight, Pandemic Disrupts Southeast Europe Labour Flows, 25.11.2020, https://balkaninsight.com/2020/11/25/pandemic-disrupts-southeast-europe-labour-flows/ , letzter Aufruf am 22.02.2021). 80 Aus alledem schließt der erkennende Einzelrichter, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landes, die sozioökonomischen Verhältnisse für Arbeitnehmer sowie die Erwerbsaussichten für Arbeitssuchende massiv verschlechtert haben (so schon VG Aachen, Urteil vom 03.07.2020 - 1 K 373/18.A - juris Rn. 70 ff.; VG Köln, Beschluss vom 29.09.2020 - 20 L 1723/20.A - juris Rn. 10-13). 81 Von diesen Auswirkungen wäre auch die Klägerin im Falle ihrer (erzwungenen) Rücküberstellung nach Rumänien unmittelbar betroffen. Angesichts des beschriebenen Umstands, dass sie als Folge Antragstellerin dort auf staatliche Unterstützungsleistungen im Rahmen des Asylverfahrens nicht (mehr) zurückgreifen kann (und erst recht sonstige Grundsicherungsleistungen des rumänischen Staates ausscheiden), konkurriert sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit rumänischen Arbeitssuchenden. Die vom rumänischen Staat getroffenen Maßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen auf die Wirtschaft kommen der Klägerin als Arbeitssuchende, die bislang in Rumänien über keine Anstellung verfügte, nicht zugute. 82 Gegenüber rumänischen Arbeitssuchenden, deren Zahl aufgrund betriebsbedingter Kündigungen, erheblicher Rückkehrerzahlen aus dem Ausland sowie dem weggebrochenen Saisonarbeitergeschäft im EU-Ausland derzeit sowie prognostisch noch im gesamten weiteren Jahresverlauf besonders hoch ist, hat die Klägerin aufgrund ihres geringen Alters und damit verbundener fehlender Berufsqualifikation, aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse sowie eines fehlenden familiären Netzwerks deutlich schlechtere Erwerbschancen. Bei Lichte betrachtet tendiert die Chance auf eine legale Erwerbsmöglichkeit gegen null. Angesichts der – aufgrund der coronabedingten Einschränkungen – vermutlich nur sehr eingeschränkten Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen dürfte es der Klägerin auch nicht möglich sein, auf karitative Hilfe zurückzugreifen. Jedenfalls besteht insoweit die beachtliche Gefahr, dass eine solche Hilfe nicht zur Verfügung stünde. 83 Der Klägerin drohte daher im Falle ihrer Rücküberstellung nach Rumänien zum jetzt maßgeblichen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verelendung, derer sie dort gegen ihren Willen und ohne ihr Zutun ausgesetzt wäre. Dieser Situation stünde der rumänische Staat angesichts der gesetzgeberischen Entscheidung, Asylfolgeantragstellern keine materielle Versorgung zuteilwerden zu lassen, auch gleichgültig gegenüber. Andere, diese Gleichgültigkeit etwaig auffangende Maßnahmen des rumänischen Staates kommen der Klägerin nicht zugute. Auch andere Versorgungsleistungen stehen ihr aller Voraussicht nach nicht zur Verfügung. Angesichts dessen und in Erwägung der diesbezüglichen hohen Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof an die Verletzung von Art. 4 GRCh im Falle von Dublin-Rückkehrentscheidungen stellt, ist derzeit von einer drohenden Verletzung der Klägerin hierin auszugehen. 2. 84 Mit der Unzulässigkeitsentscheidung ist auch die in Ziff. 3 verfügte Abschiebungsanordnung nach Rumänien aufzuheben. Denn mit Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung steht nicht mehr im Sinne des § 34a Absatz ein Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung der Klägerin nach Rumänien (noch) möglich ist. 3. 85 Zugleich sind auch die in Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids abgelehnte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sowie das in Ziff. 4 befristete gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG aufzuheben. Denn diese sind aufgrund der Aufhebung der anderen Ziff. des streitgegenständlichen Bescheids verfrüht ergangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18 = juris, Rn. 21) bzw. gegenstandslos geworden. 4. 86 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Gründe 16 Nach Übertragung des Rechtsstreits durch die Kammer auf diesen entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, § 76 Abs. 1 AsylG. 17 Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden wird, ist zulässig und begründet. 18 Der Bescheid des Bundesamts vom 27.12.2018 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. 19 Die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtswidrig und daher aufzuheben: 20 Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen sind hier im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) nicht (mehr) gegeben. 21 Zwar liegen formal die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vor, weil aufgrund des in Rumänien gestellten Asylantrags (Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) Dublin III-VO) und der erklärten Wiederaufnahmebereitschaft (Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO) dessen Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens besteht. a) 22 Die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens ergibt sich nicht bereits aus Art. 8 Abs. 1-4 Dublin III-VO. 23 Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland war die Klägerin nicht mehr unbegleitete Minderjährige im Sinne des Art. 8 Dublin III-VO: Minderjähriger ist nach der Legaldefinition in Art. 2 lit. i) Dublin III-VO ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser unter 18 Jahren. Für die Frage der Minderjährigkeit ist nicht auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung in Rumänien, sondern auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland abzustellen und für diese gilt die sog. Versteinerungsklausel des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO nicht. Der erkennende Einzelrichter folgt insoweit der Rechtsprechung unter anderem des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 28.09.2016 - 13 L 1014/16.A - juris Rn. 52 ff.; ferner in diesem Sinne VG Berlin, Beschluss vom 28.09.2017 - VG 9 L 482.17 A - juris; zur Versteinerungsklausel ferner VG Kassel, Beschluss vom 25.07.2019 - 6 L 1751/19.KS.A - juris Rn. 17). 24 Dasselbe gilt für Art. 9 Abs. 1 Dublin III-VO, denn für die Annahme des Familienangehörigen i. S. d. Art. 2 lit. g) 3. und 4. Spiegelstrich bedarf es ebenfalls der Minderjährigkeit, die hier nicht anders zu definieren ist als bei Art. 2 lit. i) und j) Dublin III-VO. b) 25 Die Rücküberstellung der Klägerin nach Rumänien ist allerdings – wie der seinerzeit zur Entscheidung berufene Einzelrichter im Eilverfahren bereits befunden hat – für diese unzumutbar und somit rechtswidrig. Die Beklagte ist daher gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO verpflichtet, zugunsten der Klägerin ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben und die Klägerin ins nationale Verfahren zu überführen. aa) 26 In einen nach der Dublin III-VO zuständigen Staat ist die Abschiebung unzulässig, wenn das dortige Asylverfahren unter systemischen Mängeln leidet: Gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III der Verordnung vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta - GRCh - mit sich bringen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bzgl. des Vorliegens systemischer Schwachstellen (als Durchbrechung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens) ist eine Überstellung von Schutzsuchenden dann mit Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in dem ersuchten Mitgliedstaat allgemein so mangelhaft sind, dass im konkreten Einzelfall die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh besteht (EuGH, Urteil vom 21.12.2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10 - juris Rn. 86-94 und 106; Urteil vom 19.03.2019, Jawo, C-163/17 - juris Rn. 85). 27 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt die Annahme systemischer Schwachstellen und damit einer Verletzung von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (Urteil vom 19.03.2019, Jawo, C-163/17, Rn. 91 unter Verweis auf EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254). 28 Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist nur dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (Urteil vom 19.03.2019, Jawo, C-163/17, Rn. 92 unter Verweis auf EGMR, 21.01. 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, §§ 252 bis 263). Erforderlich für die Annahme einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist daher – aufgrund des Verweises des EuGH auf die Entscheidung M.S.S. des EGMR –, dass die menschenunwürdige Lage des Betroffenen auf ein Verschulden der Behörden des Abschiebezielstaats zurückzuführen ist, wobei das Verschulden auch in einer Untätigkeit und einer Gleichgültigkeit begründet sein kann, und zugleich, dass sich die objektive materielle Not auf das subjektiv empfundene Wohlempfinden des Betroffenen derart gravierend negativ auswirken muss, dass die Schwelle zu einer Verletzung der Menschenwürde überschritten ist (EGMR, M. S. S. Rn. 263, 264; EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris). 29 Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Rs. Jawo, a. a. O. Rn. 93). 30 Dabei ist es für die Anwendung von Art. 4 GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteile vom 19.03.2019, Ibrahim , C-297/17 u. a., juris Rn. 87, 88; Jawo , C-163/17, juris Rn. 88). 31 Das Gericht, welches mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, ist in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die ein Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, a. a. O.). bb) 32 Ausgehend hiervon verstieße die Rücküberstellung der Klägerin nach Rumänien gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK, weil sie dort nach der verfügbaren Erkenntnislage nur einen Asylfolgeantrag stellen könnte, der im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen sowie die materielle Versorgung mit einer nachteiligen Rechtsstellung gegenüber „normalen“ Asyl(erst)antragstellern verbunden ist; hierin ist zum jetzt maßgeblichen Zeitpunkt eine Verletzung in Art. 4 GRCh zu erkennen. 33 Das Verwaltungsgericht Lüneburg (Teilurteil vom 13.03.2019 - 8 B 51/19 - juris Rn. 18-21) ging bis zuletzt von folgender Situation für Asylsuchende einschließlich Dublin-Rückkehrern in Rumänien aus, die auch der erkennende Einzelrichter seiner Bewertung zugrunde legt: 34 „Der UNHCR hat bezüglich Rumänien keine wesentlichen Hindernisse hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren festgestellt (United States, Departement of State, Romania 2016 human rights report, v. 03.03.2017, S. 18; vgl. auch Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 5). Zwar ist auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel davon auszugehen, dass insbesondere die wirtschaftliche Lage von Schutzsuchenden und schutzberechtigten Personen in Rumänien insgesamt schwierig ist. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Lage dort für Schutzsuchende so defizitär ist, dass ihnen im Sinne eines systemischen Mangels mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde (vgl. auch VG Aachen, Beschl. v. 05.12.2018 - 6 L 1708/18.A -, juris Rn.56). Der Antragsteller muss sich insoweit auf den in Rumänien für alle dortigen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser nicht dem Niveau in Deutschland entspricht. Insoweit bewertete auch der UNHCR die finanzielle und materielle Unterstützung von Schutzsuchenden jedenfalls im Jahr 2015 noch als ungenügend (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 12), die staatliche Finanzhilfe für Schutzsuchende wurde jedoch zwischenzeitlich von 3,6 LEU (einem Dollar) auf 16 LEU (vier Dollar) täglich erhöht (United States, Departement of State, Romania 2016 human rights report, v. 03.03.2017, S. 21; vgl. auch Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach v. 05.12.2017; VG Aachen, Beschl. v. 05.12.2018 - 6 L 1708/18.A -, juris Rn. 47 ff.). Besonders schutzbedürftige Personen erhalten zudem noch etwas höhere Mittel. Aufgrund neuerer Bestimmungen sollen Schutzsuchende auch einen Zugang zur Sozialhilfe erhalten (United States, Departement of State, Romania 2016 human rights report, v. 03.03.2017, S. 21). Nach einem Bericht aus dem Jahr 2016 liegen die finanziellen Hilfen für Schutzsuchende allerdings ohnehin über denen rumänischer Sozialhilfeempfänger (Friedrich-Ebert-Stiftung, Silviu Mihai, Rumänien: Flüchtlinge im Land der Auswanderer? Februar 2016, S. 2). Darüber hinaus erhalten Schutzsuchende nach drei Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt (Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach v. 05.12.2017). Viele haben jedoch Probleme, legale Arbeit zu finden (United States, Departement of State, Romania 2016 human rights report, v. 03.03.2017, S. 20). Zum Teil werden Arbeitsplätze allerdings auch durch die muslimische Gemeinde vermittelt und in einigen Regionen selbst ungelernte Arbeitskräfte gesucht (Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach v. 05.12.2017). Schutzsuchende in Rumänien haben ein Recht auf Unterbringung in offenen Unterbringungszentren, die grundsätzlich die Standards der EU und des UNHCR erfüllen (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 12 f.). Dort erhalten sie auch rechtliche Beratung durch NGOs (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 13). Auch die Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Schutzsuchender werden berücksichtigt (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 9 ff.; Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach v. 05.12.2017). Die rumänischen Behörden wahren zudem das Prinzip der Familieneinheit und sichern die Einhaltung besonderer Unterkunftsbedingungen für Familien mit Minderjährigen (Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Hamburg v. 03.08.2017; vgl. auch Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach v. 05.12.2017). Sprachunterricht und Kurse zur kulturellen Qualifizierung sowie staatliche soziale, psychologische oder medizinische Hilfen stehen allerdings nur begrenzt zur Verfügung (United States, Departement of State, Romania 2016 human rights report, v. 03.03.2017, S. 21; vgl. auch Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 11 f.). Schutzsuchende haben auch ein Recht auf kostenlose medizinische Erst- und Grundversorgung sowie klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen oder chronischen Erkrankungen (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 11). Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes ist in den Aufnahmeeinrichtungen auch die fortgeführte Behandlung von Erkrankungen sowie die Konsultation von Spezialärzten sichergestellt (Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Hamburg v. 03.08.2017; vgl. auch Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach v. 05.12.2017). Im Fall der Ablehnung ihrer Anträge haben Schutzsuchende die Möglichkeit, dagegen gerichtlich vorzugehen (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 6 f.; Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach v. 05.12.2017). Mängel im Rechtsschutzsystem sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach v. 05.12.2017). Auch zur Abschiebung inhaftierte Schutzsuchende haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe sowie auf Information über die Haftgründe und ihre Rechte (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 13). Die rumänische Regierung arbeitet mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge (einschließlich Personen mit subsidiärem Schutz), Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen. Die Aktivitäten des UNHCR ließen keine grundlegenden Verletzungen der Genfer Flüchtlingskonvention oder der EMRK erkennen (vgl. U.S. Department of State, Romania Human Rights Report 2015, S. 14 ff. https://www.state.gov/documents/organization/253103. pdf; VG Aachen, Beschl. v. 05.12.2018 - 6 L 1708/18.A -, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.04.2017 - 22 L 668/17.A -, juris). 35 Nach Rumänien aus anderen Mitgliedsstaaten rücküberstellte Schutzsuchende haben die gleichen Rechte wie andere dort Schutzsuchende (United States, Departement of State, Romania 2016 human rights report, v. 03.03.2017, S. 21). Ein noch laufendes Asylverfahren wird bei ihrer Rückkehr grundsätzlich fortgesetzt (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 7 f.). Jedenfalls sofern das Asylverfahren ohne eine zuvor erfolgte Anhörung beendet wurde, erhalten rückkehrende Schutzsuchende Zugang zum regulären Asylverfahren (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 7 f.; vgl. auch VG Aachen, Beschl. v. 05.12.2018 - 6 L 1708/18.A -, juris Rn. 39). Das Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer basiert nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes auf den einschlägigen Richtlinien der EU und orientiert sich rechtlich und tatsächlich an den damit verbundenen europäischen Standards, ohne das Erkenntnisse über Abweichungen vorlägen (Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach v. 05.12.2017). So sind etwa auch Fälle unfreiwilliger Obdachlosigkeit dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Hamburg v. 03.08.2017). 36 Nach den rumänischen Gesetzen können Schutzsuchende für maximal 60 Tage inhaftiert werden, wenn sie eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen oder um den Missbrauch des Asylverfahrens zu begrenzen bzw. um die Durchführung des Asylverfahrens zu ermöglichen (United States, Departement of State, Romania 2016 human rights report, v. 03.03.2017, S. 19 f.). Alternativ hierzu ist vorgesehen, dass sich der Schutzsuchende in einem regionalen Aufnahmezentrum aufhält und regelmäßig bei den zuständigen Behörden meldet (United States, Departement of State, Romania 2016 human rights report, v. 03.03.2017, S. 19). Sofern Antragsteller in einen anderen EU-Mitgliedsstaat überstellt werden sollen oder aus Sicherheitsgründen für „unerwünscht“ erklärt wurden, können sie zur bevorstehenden Abschiebung ebenfalls in Haft genommen werden (United States, Departement of State, Romania 2016 human rights report, v. 03.03.2017, S. 20). Die maximale Dauer der Inhaftierung beträgt 18 Monate (United States, Departement of State, Romania 2016 human rights report, v. 03.03.2017, S. 20). (Irreguläre) Schutzsuchende werden aus der Haft entlassen, wenn sie einen Asylantrag stellen und daraufhin Zugang zum regulären Asylverfahren erhalten (United States, Departement of State, Romania 2016 human rights report, v. 03.03.2017, S. 20; vgl. auch aida, Country Report Romania, v. 31.12.2017, S. 90). Dies gilt grundsätzlich auch für Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren deshalb beendet wurde, weil sich der Schutzsuchende abgesetzt hat, sofern bereits eine Anhörung erfolgt war (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 7 f.; nach VG Aachen, Beschl. v. 05.12.2018 – 6 L 1708/18.A -, juris Rn. 41 ff. werden Dublin-Rückkehrer grundsätzlich aus der Haft entlassen, wenn sie einen erneuten Asylantrag stellen). Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes erfolgt die Unterbringung von Dublin-Rückkehrern hingegen in der Regel in offen Aufnahmeeinrichtungen, sofern nicht das Risiko besteht, dass sich der Schutzsuchende dem Verfahren entzieht (Antwort des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach v. 05.12.2017, S. 8). 37 War eine Anhörung bereits erfolgt und wurde das Asylverfahren anschließend wegen der Abwesenheit des Schutzsuchenden beendet, soll dieser bei einer Rückkehr grundsätzlich lediglich mehr einen Folgeantrag stellen können (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, v. 14.08.2015, S. 7 f.). Nach neueren Erkenntnismitteln wird das Asylverfahren bei Schutzsuchenden, deren Asylverfahren (wohl auch ohne Anhörung) deshalb beendet wurde, weil sie von Rumänien aus in einen anderen Mitgliedsstaat weitergereist sind (Art. 18 Abs. 1 Buchst. c Dublin III-VO), allerdings fortgesetzt, wenn sie binnen neun Monaten nach der Beendigungsentscheidung einen erneuten Asylantrag stellen. Lediglich nach Ablauf dieser Frist wird der erneute Asylantrag als Folgeantrag gewertet, was als Widerspruch zu Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO angesehen wird (aida, Country Report: Romania, v. 31.12.2017, S. 38 f.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 08.03.2018 - 22 L 4112/17.A -, juris Rn. 14 f.).“ 38 Auch nach wie vor geht AIDA von dieser Verfahrenspraxis in Rumänien aus (aida, Country Report: Romania, 2019 Update, S. 55 sowie 77: „Das Asylgesetz enthält Bestimmungen über Fälle der ausdrücklichen und stillschweigenden Rücknahme eines Asylantrags. Eine ausdrückliche oder stillschweigende Rücknahme eines Asylantrags liegt vor, wenn der Asylbewerber zum vorgesehenen Termin für die vorläufige Anhörung oder die persönliche Anhörung nicht anwesend ist, ohne triftige Gründe für sein Fernbleiben vorzubringen. Im Falle einer stillschweigenden Rücknahme schreibt IGI-DAI in einem Bericht über die Abwesenheit des Asylbewerbers bei der Anhörung, dass in diesen Fällen die Entscheidung, die Akte zu schließen, nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab dem Datum des genannten Berichts erlassen wird. Nimmt der Asylbewerber seinen Asylantrag ausdrücklich zurück, so gilt dies als ausdrückliche Rücknahme des Asylantrags. Der Asylbewerber muss über die Folgen seiner Rücknahme in einer Sprache informiert werden, die er versteht oder von der angenommen werden kann, dass er sie versteht. Wenn ein Asylantrag stillschweigend zurückgenommen und das Asylverfahren eingestellt wurde (d.h. der Fall einer Person, die Rumänien verlassen hat und in einen anderen EU-Mitgliedstaat umgezogen ist), kann das Asylverfahren fortgesetzt werden, wenn die Person innerhalb von 9 Monaten nach der Entscheidung über die Schließung der Akte, die wegen stillschweigender Rücknahme erlassen wurde, einen Wiederaufgreifensantrag stellt. Wenn die Frist abgelaufen ist, wird der Asylantrag als Folgeantrag betrachtet. Daher können Personen, die ihren Asylantrag ausdrücklich zurückgenommen haben, ohne das Hoheitsgebiet der EU zu verlassen oder in einen Drittstaat oder das Herkunftsland zurückgeführt zu werden, ihr Asylverfahren im Falle einer Rückkehr nach Rumänien nicht fortsetzen. Infolgedessen müssen sie einen Folgeantrag stellen. Es ist anzumerken, dass das Asylgesetz nicht vollständig mit Artikel 18(2) der Dublin-Verordnung übereinstimmt, der Antragstellern, deren Anträge zurückgezogen wurden, den Zugang zum Verfahren ermöglicht, ohne einen Folgeantrag zu stellen.).(Freie Arbeitsübersetzung des erkennenden Einzelrichters: „The Asylum Act includes provisions concerning cases of express and tacit withdrawal of an asylum application. An implicit or tacit withdrawal of an asylum application occurs when the applicant is not present on the scheduled time for the preliminary interview or personal interview, without presenting good reasons for his or her absence. In case of tacit withdrawal, IGI-DAI writes a report regarding the absence of the asylum seeker from the interview. In these cases, the decision to close the file shall be issued after the expiration of a period of 30 days from the date of the aforementioned report. When the asylum seeker expressly withdraws his or her asylum claim, this is considered an explicit withdrawal of the asylum application. The asylum seeker shall be informed of the consequences of his or her withdrawal in a language he or she understands or is reasonably supposed to understand. When an asylum application was tacitly withdrawn and the asylum procedure was discontinued (i.e. the case of a person who have left Romania and moved to another EU Member State), if the person makes an asylum claim within 9 months of the decision to close the file issued for implicit withdrawal, the asylum procedure may be continued. If the time limit has expired, the asylum claim is considered a Subsequent Application. Therefore, persons who expressly withdrew their asylum applications without leaving the territory of the EU or being returned to a third country or the country of origin, cannot continue their asylum procedure in case of return to Romania. As a consequence, they will have to lodge a subsequent application. It should be noted that the Asylum Act does not fully comply with Article 18(2) of the Dublin Regulation, which allows applicants whose claims have been withdrawn to have access to the procedure without lodging a subsequent application.“) 39 Diese Verfahrenspraxis im rumänischen Asylsystem steht im Einklang mit Art. 28 Abs. 2 UAbs. 2 Verfahrensrichtlinie: Gem. Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 lit. b) stellen die Mitgliedsstaaten zwar sicher, dass die Asylbehörde - sofern sie den Antrag nicht nach einer inhaltlichen Prüfung ablehnt - entscheidet, die Antragsprüfung einzustellen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein Antragsteller seinen Antrag stillschweigend zurückgenommen hat oder das Verfahren nicht weiter betreibt, was unter anderem der Fall ist, wenn er untergetaucht ist oder seinen Aufenthaltsort ohne Genehmigung verlassen hat und nicht innerhalb einer angemessenen Frist die zuständige Behörde kontaktiert. Nach Art. 28 Abs. 2 Unterabs. 1 Verfahrensrichtlinie haben die Mitgliedsstaaten weiter sicherzustellen, dass ein Antragsteller, der sich nach der Einstellung der Antragsprüfung wieder bei der zuständigen Behörde meldet, berechtigt ist, um Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht nach Maßgabe der Artikel 40 und 41 als Folgeantrag geprüft wird. Allerdings können die Mitgliedsstaaten gem. Art. 28 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 Verfahrensrichtlinie - wie es Rumänien offensichtlich festgelegt hat - eine Frist von mindestens neun Monaten vorschreiben, nach deren Ablauf das Verfahren nicht wiedereröffnet werden darf bzw. der neue Antrag als Folgeantrag behandelt und nach Maßgabe der Art. 40 und 41 geprüft werden kann. 40 Dass diese Verfahrenspraxis gegen Art. 18 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO verstößt, macht diese nicht europarechtswidrig und führt daher auch nicht zur Annahme eines systemischen Mangels. Denn gem. Art. 28 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie gilt dieser Artikel unbeschadet der Dublin III-VO und damit auch des Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO. Stellen Art. 18 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO und Art. 28 Abs. 2 UAbs. 2 Verfahrensrichtlinie aber divergierende, sich gegenseitig ausschließende Anforderungen an die Ausgestaltung des Wiederaufgreifens nach Einstellung des Asylverfahrens wegen Untertauchens, ergibt sich aus der Kollisionsnorm des Art. 28 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie der Vorrang dieser gegenüber der Dublin III-VO. Denn letztere enthält keine derartige Ungeachtetheitsklausel, woraus angesichts des gleichzeitigen Erlasszeitpunktes der beiden EU-Rechtsakte geschlossen werden kann, dass die Regelung in der Verfahrensrichtlinie derjenigen in der Dublin III-VO im Kollisionsfall vorgehen soll. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus anderen Bestimmungen beider Rechtsakte bzw. dem Umstand, dass es sich bei der Verfahrensrichtlinie „lediglich“ um eine (nur ihrem Ziel nach verbindliche) Richtlinie handelt, bei der Dublin III-VO hingegen um eine unmittelbar geltende und vollumfänglich verbindliche Verordnung (vgl. Art. 288 AUEV). Denn mit dieser legistischen Unterscheidung ist nicht die Wirkung verknüpft, dass die von der Richtlinie ausgehenden rechtlichen Bindungswirkungen geringeres Gewicht hätten. 41 Selbst wenn man dies anders sehen wollte, könnte in einer allenfalls zweifelhaften, nur möglicherweise europarechtswidrigen Asylverfahrenspraxis in jedem Fall kein systemischer Mangel erblickt werden. 42 Gemäß dem Länderbericht der Asylum Information Database haben Folgeantragsteller keinen Anspruch auf materielle Versorgung durch den rumänischen Staat (vgl. aida, Country Report: Romania, v. 31.12.2017, S. 69 unter Bezugnahme auf Art. 88 des rumänischen Asylgesetzes; VG Düsseldorf, Beschl. v. 08.03.2018 - 22 L 4112/17.A -, juris Rn. 19; diese Praxis gilt laut dem letzten Lagebericht von AIDA, Country Report: Romania, 2019 Update, S. 87, auch nach wie vor(„Subsequent applicants do not have the right to material reception conditions.At the time of submission of an application for material reception conditions and whenever necessary, IGI-DAI shall analyse the provision of material reception conditions on a case-by-case basis, taking into account the material and financial means possessed by the applicant. If IGI-DAI finds that the applicant has the means to ensure an adequate standard of living and can contribute to the costs of material reception conditions and health care, it may suspend the granting of material reception conditions and may require reimbursement and impose future contribution to those costs.Although, according to the law, applicants are entitled to reception conditions from the moment they express the intention to seek asylum, in practice they are not accommodated in the reception centres until the asylum claim is registered.“Folgentragsteller haben kein Recht auf materielle Aufnahmebedingungen. Zum Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags auf materielle Unterstützungsleistungen und immer dann, wenn es notwendig ist, prüft IGI-DAI die Gewährung von materiellen Aufnahmebedingungen von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der materiellen und finanziellen Mittel, über die der Antragsteller verfügt. Wenn IGI-DAI feststellt, dass der Antragsteller über ausreichende Mittel verfügt, um einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten und zu den Kosten der materiellen Aufnahmebedingungen und der Gesundheitsversorgung beizutragen, kann sie die Gewährung der materiellen Unterstützungsleistungen aussetzen, die Rückerstattung verlangen oder einen zukünftigen Beitrag zu diesen Kosten auferlegen.Obwohl die Antragsteller laut Gesetz ab dem Zeitpunkt, an dem sie ihre Absicht, Asyl zu beantragen, zum Ausdruck bringen, Anspruch auf Aufnahmebedingungen haben, werden sie in der Praxis nicht in den Aufnahmezentren untergebracht, bis der Asylantrag registriert ist. (freie Arbeitsübersetzung des erkennenden Einzelrichters).)). 43 Die dargestellte Praxis der fehlenden Unterbringung und materiellen Versorgung von Folgeantragstellern in Rumänien verstößt gegen Art. 20 Abs. 1 lit. c) Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU. Denn darin heißt es, dass die Mitgliedstaaten die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen in begründeten Ausnahmefällen einschränken oder entziehen, wenn ein Antragsteller einen Folgeantrag nach Art. 2 lit. q) der Verfahrensrichtlinie gestellt hat. Hiervon weicht die Praxis ab, indem Asylfolgeantragstellern nicht nur in begründeten Ausnahmefällen, sondern vielmehr stereotyp und automatisch die materielle Versorgung vorenthalten wird. Dass dies der Fall ist, ergibt sich aus dem Gesamtkontext der zitierten Fundstelle bei AIDA. Denn dort heißt es weiter, dass eine Einzelfallprüfung der Bedürftigkeit an materieller Versorgung (auf Antrag) nur „normalen“ Asylerstantragstellern zuteilwird. Im Umkehrschluss kann hieraus geschlossen werden, dass ebendies bei Asylfolgeantragstellern nicht der Fall ist, dass diesen vielmehr die Unterstützungsleistungen per se nicht offenstehen. 44 Diese europarechtswidrige Verfahrenspraxis führt – unabhängig von der Frage, ob sie für sich genommen bereits einen systemischen Mangel im Sinne der früheren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteile vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417; 14.11.2013 - C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129) darstellt – im Einzelfall zu der Annahme, dass der Klägerin im Falle ihrer Rücküberstellung nach Rumänien dort eine Verletzung in Art. 4 GRCh droht. 45 Zwar mag bislang anzunehmen gewesen sein, dass sich auch Dublin-Rückkehrer in Rumänien über dem Existenzminimum lebend materiell versorgen können (so etwa für international Schutzberechtigte in Rumänien VG Aachen, Urteil vom 03.07.2020 - 1 K 373/18.A - juris Rn. 55-69; ferner VG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2020 - 22 K 17460/17.A - juris Rn. 65-99; für alle Dublin-Rückkehrer, die ihr dortiges Asylverfahren wieder aufgreifen können, VG Lüneburg, Teilurteil vom 13.03.2019 - 8 B 51/19 - juris Rn. 17-21; für alle Dublin-Rückkehrer VG Ansbach, Beschluss vom 16.04.2019 - AN 17 S 19.50331 - juris Rn. 15; allgemein auch VG Aachen, Beschluss vom 21.09.2018 - 6 L 1144/18.A - juris Rn. 22-56 m. w. N. zur erstinstanzlichen Judikatur). 46 Diese Annahme kann angesichts der Auswirkungen der Corona-Pandemie, die diese auf das Wirtschaftsleben in Rumänien zeitigt, nicht mehr aufrechterhalten bleiben (ebenso VG Aachen, Urteil vom 03.07.2020 - 1 K 373/18.A - juris Rn. 70 für Mai 2020 mit der Feststellung, dass die dargestellte aktuelle wirtschaftliche Lage sich derart verfestigt hat, dass nicht davon auszugehen ist, dass eine wesentliche positive Änderung in naher Zukunft zu erwarten ist; ferner VG Köln, Beschluss vom 29.09.2020 - 20 L 1723/20.A - juris Rn. 7-13). 47 Die Corona-Pandemie zeitigt auch in Rumänien massive Auswirkungen auf das dortige Wirtschafts- und gesellschaftliche Leben. Das Auswärtige Amt warnt derzeit vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Rumänien aufgrund hoher Infektionszahlen. Die Infektionszahlen seien zwar zuletzt in mehreren Landesteilen etwas zurückgegangen; Rumänien werde aber weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Rückreisende aus Deutschland nach Rumänien unterliegen dort keiner Quarantänepflicht mehr. Die Straßen Grenzübergänge sind eingeschränkt geöffnet, die Grenzübergänge im Luftverkehr sind grundsätzlich geöffnet.In Rumänien gilt aufgrund der derzeitigen epidemiologischen Lage der Alarmzustand, zunächst bis zum Ablauf des 13. März 2021. Eine weitere Verlängerung ist nicht ausgeschlossen. Es gilt landesweit eine nächtliche Ausgangsbeschränkung zwischen 23 und 5 Uhr (mit Ausnahmen u.a. für Transitreisende). 48 Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen. Hotels und Beherbergungsbetriebe können gebucht werden. Je nach Entwicklung der Infektionszahlen kann es insbesondere für Ferienorte wieder zu Beschränkungen in der Bewegungsfreiheit kommen. Landesweit besteht sowohl in geschlossenen öffentlichen Räumen, Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln als auch im Freien die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (nur Kinder unter fünf Jahren sind ausgenommen). Die Abstandsregel von zwei Metern ist einzuhalten; das gilt auch für die Strände. Bei einer Überschreitung der kumulativen Inzidenz von über 3/1.000 Einwohner/14 Tagen kann von den rumänischen Behörden eine Quarantäne der betroffenen Ortschaft beschlossen werden (vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/rumaenien-node/rumaeniensicherheit/210822 , Stand: 22.02.2021, unverändert gültig seit 19.02.2021). 49 Die von der WHO ermittelten aktuellen Fallzahlen (am 22.02.2021: 777.276 bestätigte Fälle, 19.795 Todesfälle) belegen, dass sich die Infektionsrate auf einem stabilen mittleren Niveau bewegt, nachdem sie im November 2020 absolute Höchststände erreicht hatte (vgl. https://covid19.who.int/region/euro/country/ro , Stand: 21.022.2021). Derzeit (Woche vom 08.02.2021 bis 14.02.2021) liegt die sog. 7-Tages-Inzidenz laut dem ECDC bei 85,80 Infektionsfällen sowie bei 2,49 Todesfällen im Zusammenhang mit Covid-19 auf 100.000 Einwohner bezogen ( https://qap.ecdc.europa.eu/public/extensions/COVID-19/COVID-19.html#global-overview-tab , Stand: 10.01.2021). 50 Ungeachtet der Abnahme der täglichen Neuinfektionen, die zum Höhepunkt Mitte bis Ende November zwischen 8.000 und 9.000 täglich lagen, – auf derzeit 2.500-3.000 Fälle – sinkt die Kurve der täglich behandelten Intensivpatienten nur wenig. Immer noch werden rund 1.000 Covid-19-Patienten auf Intensivstationen behandelt. Für die Diskrepanz zwischen den nach offiziellen Daten deutlich rückläufigen Infektionszahlen und der vergleichsweise hohen Rate an intensiv Patienten sorgt vermutlich eine Dunkelziffer an infizierten, die sich gar nicht oder nur mit selbst erworbenen Antigentests testen und erst bei lebensbedrohlichem Verlauf ärztlich behandeln lassen die Impfkampagne verläuft nach ersten Lieferschwierigkeiten der Hersteller zufriedenstellend: 3,35 % der Bevölkerung haben bereits die erste Dosis erhalten, ein Prozent ist mit zwei Dosen durchgeimpft. Bisher stehen zwei Impfstoffe zur Verfügung, von Pfizer-BioNTech und seit kurzem von Moderna.Mittlerweile ist die Zahl der Landkreise im „roten Szenario“ mit Inzidenzrate über 3 (Fälle pro 1000 Einwohnern, kumuliert über 14 Tage) auf einen gesunken: nur Temesch weist noch eine Rate von 3,38 auf. Zehn Landkreise liegen zwischen 1,5 und 3, der Rest darunter.Am 8. Februar wurden die Schulen und Kindergärten je nach Inzidenzwert in den betreffenden Orten gemäß dem Ampelsystem wieder eröffnet: In Ortschaften mit Inzidenz zwischen 0 und 1 („grünes Szenario“) soll durchgehend Präsenzunterricht stattfinden. Im „gelben Szenario“ zwischen 1 und 3 nehmen nur Kindergartenkinder, Grundschüler und Schüler der Abschlussklassen 8 und 12 physisch am Unterricht teil, während im „roten Szenario“ für alle Stufen außer Grundschule und Kindergarten weiterhin nur Online-Unterricht erlaubt ist.Der Statistiker Valentin Pârvu, Betreiber der Webseite www.graphs.ro zur Corona-Statistik in Rumänien, basierend auf den offiziellen Daten, warnte Anfang Februar in einer Studie vor einem explosiven Anstieg der täglichen Covid-19 Neuinfektionen. Diese könnten bis Ende März auf 9.000 bis 20.000 steigen, wenn die angekündigten Lockerungsmaßnahmen – die landesweite Schulöffnung sowie die Eröffnung von Restaurants, Veranstaltungsräumen und Spielhöllen in Bukarest und Kreisen mit Inzidenzwert unter 3 – tatsächlich beibehalten werden. „Die Verantwortlichen folgen blind dem alten System, als ob keine neuen Mutanten aufgetaucht wären“, kritisierte Pârvu auf G4Media. Nach Meinung des Statistikers wären noch zwei Monate Vorsicht geboten, bis 33 Prozent der Bevölkerung geimpft seien. 51 Derzeit wurden im ganzen Land bereits über 50 Fälle mit der Großbritannien-Mutation B.1.1.7 identifiziert. Die meisten Infizierten hatten weder Reisen nach Großbritannien unternommen noch Kontakte zu Reisenden. Man geht daher bereits von kommunitärer Verbreitung aus. Im wahrscheinlichsten Szenario verursacht B.1.1.7 derzeit 0,1 Prozent der Neuinfektionen. 52 Hochgerechnet ergeben sich dann für Ende März mit den geplanten Lockerungen rund 9000 tägliche Fälle, davon ca. 1.300 mit B.1.1.7. Im pessimistischen Fall könnte B.1.1.7 bereits für ein Prozent der Neuinfektionen verantwortlich sein und wäre dann bis zur ersten Märzhälfte im ganzen Land dominant.Im Klinikum für Infektionskrankheiten „Matei Balș“ in Bukarest gab es am 29. Januar einen Großbrand, der 15 Todesopfer forderte. Vier Covid-19-Patienten kamen in den Flammen ums Leben, ein fünftes Opfer wurde kurz darauf verkohlt in einem Badezimmer entdeckt. Nach dem Brand in Piatra Neamţ im November 2020, der ebenfalls 15 Opfer forderte, ist dies die zweite Brandkatastrophe in einem Covid-19-Krankenhaus. 53 Die maroden elektrischen Installationen und die erhöhte Sauerstoffkonzentration auf Covid-19 Stationen sorgen generell für Brandgefahr in rumänischen Spitälern. Um einer weiteren Tragödie vorzubeugen, schlug Gesundheitsminister Vlad Voiculescu (USR-PLUS) einen Investitionsfonds für die Sanierung maroder Krankenhäuser vor. Außerdem soll der Bau neuer Spitäler rasch in Angriff genommen werden. Nach einem Bericht, basierend auf den landesweiten Erhebungen nach der Brandkatastrophe von Piatra Neamţ, seien über 1900 Mängel in rumänischen Krankenhäusern festgestellt worden (zum Ganzen Bericht der Korrespondentin Nina May über die Corona-Lage in Rumänien in der siebenbürgischen Zeitung vom 12.02.2021, abrufbar unter https://www.siebenbuerger.de/zeitung/artikel/rumaenien/21601-aktueller-corona_bericht-aus-rumaenien.html , letzter Abruf am 22.02.2021). 54 Der deutliche Rückgang der Infektion zahlen seit November 2020 ist auf einschneidende Maßnahmen der rumänischen Regierung zur Eindämmung der Pandemie zurückzuführen. 55 Das Komitee für Notsituationen hat per Beschluss u.a. folgende Schutzmaßnahmen sowie Regelungen für das Geschäftsleben getroffen: 56 - Arbeitgeber mit mehr als 50 Beschäftigten sind fest verpflichtet, nach Möglichkeit Telearbeit bzw. Heimarbeit zu bestellen. Wenn die Aktivität nicht durch Telearbeit oder Arbeit zu Hause ausgeführt werden kann, sind Arbeitgeber mit mehr als 50 Mitarbeitern verpflichtet, den Arbeitsplan so zu organisieren, dass das Personal in Schichten mit einer Differenz von mindestens einer Stunde aufgeteilt wird; 57 - Öffnungszeiten von Geschäften können zwischen 5.00 und 21:00 Uhr festgelegt werden; 58 - Nächtliche Ausgangssperre zwischen 23.00 – 5.00, Bewegungsfreiheit nur zu gewissen Zwecken mit Eigenerklärung ( Muster ) und Bescheid des Arbeitgebers ( Muster ) 59 - besonders Hallenmärkte wurden teilweise geschlossen 60 - das verpflichtende Tragen von Schutzmasken auch im Außenbereich, permanent für alle Personen im Alter von über 5 Jahren, die sich im öffentlichen Raum aufhalten; 61 - Ab dem 7. Oktober gilt für Bukarest das Schließen von Restaurants und Cafes mit Betrieb im Innenraum (ausgenommen Gaststätte, Hotels, Pensionen für die eigenen Gäste), Schließung von Bars, Clubs, Diskotheken, Casinos und Glücksspielhallen; Abstellung des Betriebs von Kinos, Veranstaltungen und Konzerte. 62 - Ab dem 15. Oktober ist die Organisation privater Veranstaltungen (Hochzeiten, Taufen, festliche Mahlzeiten usw.) sowohl in offenen als auch in geschlossenen Räumen (Salons, Kulturzentren, Restaurants, Bars, Cafés, Veranstaltungsräume/Zelte usw.) bis auf Weiteres untersagt. 63 - Die Anzahl der Personen, die nicht derselben Familie angehören und sich frei bewegen oder Fußgängergruppen bilden können, ist auf 6 Personen limitiert; 64 - Verbot öffentlicher Veranstaltungen: dies betrifft, kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, religiöse, Sport-, Unterhaltungsaktivitäten, etc. im Innenraum; 65 - Drive-In-Shows sind in Landkreisen erlaubt, in denen die kumulierte Inzidenz in den letzten 14 Tagen weniger als oder gleich 1,5/1.000 Einwohner ist, nur wenn die Insassen eines Fahrzeugs Mitglieder derselben Familie sind oder Gruppen von bis zu 3 Personen bilden; 66 - Öffnung der Zahnarztpraxen und Einkaufszentren einer gewissen Größe, zugelassen sind weiterhin in großen Einkaufszentren befindliche Lebensmittelgeschäfte, Tierbedarf, Reinigungen und Apotheken; 67 - Bewegungsfreiheit außerhalb der Ortschaften ist ab dem 1. Juni wieder aufrecht; 68 - Soziale Distanzierung im öffentlichen Raum wird vorgeschrieben, so soll der Mindestabstand zwischen 2 Personen bei mindestens 1,5 Meter liegen, so z. B. auf Baustellen, aber auch in Supermärkten, Banken, Apotheken, die dafür Sorge tragen müssen (plus eine Mindestquadratmeterfläche pro Person von zumindest 4 m2); 69 - Ab dem 15. Oktober – Ermöglichung der Organisation von Schulungen und Workshops für Erwachsene sowie von Kursen, die für die Durchführung von Projekten aus europäischen Mitteln organisiert wurden, unter Beteiligung von bis zu 25 Personen im Innenbereich und 50 Personen im Außenbereich und unter Einhaltung der auf Anordnung des Gesundheitsministers festgelegten Regeln für die physische Distanz; 70 Zugleich hat die rumänische Regierung Unterstützungsmaßnahmen für die Wirtschaft getroffen (Nationaler Masterplan für Investitionen und die Wiederbelebung der Wirtschaft vom 01.07.2020). Die Maßnahmen betreffen die Zahlung von Kurzarbeitergeld, Steuervergünstigungen, ein umfangreiches Investitionsprogramm in die öffentliche Infrastruktur, die digitale Transformation der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung und den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft, die Zahlung nicht erstattungsfähiger Zuschüsse (Grants, sog. Hubschraubergeld), Kreditgarantien für Klein- und Mittelbetriebe, und richten sich an große und kleine Unternehmen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf lokaler und zentraler Ebene (näheres unter https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-rumaenien.html , Stand: 16.11.2020). 71 Im Bereich Arbeit und sozialer Schutz wurden mit Verordnung vom 30.12.2020 folgende Unterstützungsmaßnahmen zur Bekämpfung der durch Covid-19 verursachten Arbeitslosigkeit festgelegt: 72 - Arbeitgeber, die bis zum 1.9.2021 Arbeitslose im Alter von über 50 Jahren, deren Arbeitsverhältnisse nicht aus deren Schuld durch Entlassung während des Notstandes bzw. Alarmzustandes aufgehört haben, mit Vollarbeitszeit und unbefristet anstellen, erhalten monatlich einen Betrag von 2.500 RON für jeden Angestellten über eine Dauer von 12 Monaten; 73 - unter denselben Bedingungen wie oben erhalten Arbeitgeber, die Arbeitslose zwischen 16 und 29 Jahren anstellen, einen Betrag von 2.500 RON für jeden Angestellten über eine Dauer von 12 Monaten. 74 Auf Grundlage der Dringlichkeitsverordnung vom 22.07.2020 erhalten Mitarbeiter von Unternehmen, deren Tätigkeit durch gesetzliche Vorschriften zum Schutz gegen die Covod-19 Ausbreitung oder aufgrund von Untersuchungen der Gesundheitsbehörden (auf Kreisebene oder in Bukarest) eingestellt wurde, ab dem 24.07.2020 Zulagen in Höhe von 75% des Grundgehalts, das dem ausgeübten Arbeitsplatz entspricht während des Zeitraums, in dem ihre Arbeitsverträge vorübergehend ausgesetzt werden (gemäß Art. 52 Abs. (1) c) des Arbeitsgesetzbuchs 53/2003 in der später geänderten Fassung). 75 Für nicht qualifizierte Tagesarbeiter aus gewissen Bereichen deckt der Staat 35 % der Tagesentlohnung ab. Anträge können bis am 30.06.2021 eingereicht werden. 76 Im Fall von Arbeitsverträgen, die auf maximal 3 Monaten geschlossen wurden, wird 41,5 % des Gehalts für eine Dauer von maximal 3 Monaten aus dem Staatshaushalt rückerstattet. 77 Die Covid-19 Pandemie hat im Jahr 2020 zu einem drastischen Rückgang der Wirtschaftsleistung Rumäniens geführt: Im ersten Quartal 2020 beliefen sich gemäß Nationalinstitut für Statistik die Exporte auf 17,1 Milliarden Euro und die Importe auf 21,5 Milliarden Euro bzw. gingen die Exporte um 2,6 % und die Importe um 1,3 % zurück. 78 Das Handelsbilanzdefizit betrug 4,5 Milliarden Euro, 732 Millionen Euro mehr als im gleichen Zeitraum des ersten Quartals 2019. Ende September lag das Haushaltsdefizit laut jüngsten veröffentlichten Daten des Finanzministeriums bei 6,36 BIP-Prozent bzw. 67,3 Milliarden Lei. Unter Beachtung der Wirtschaftsanalyse der Nationalen Prognosekommission geht die Regierung in diesem Jahr von einem Rückgang der Wirtschaftsleistung um 4,2 Prozent aus. Die Herbst-Wirtschaftsprognose der EC zeigt, dass das BIP Rumäniens 2020 um 5,2% abnehmen wird. Für 2021 wurde eine Steigerung um ca. 3,3% und 2022 um 3,8% geschätzt. Der IWF schätzte einen Wirtschaftsverlust von 4,8% in 2020 und ein Wirtschaftswachstum in 2021 von 4,6%, mehr als die im Frühjahr 2020 geschätzten Werte (zum Ganzen https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-rumaenien.html , letzter Abruf am 22.02.2021). 79 Nicht nur, dass insoweit aufgrund der Pandemie die Arbeitslosenquote enorm gestiegen ist; hinzukommt, dass die Auswirkungen der Pandemie auf den Arbeitsmarkt Rumäniens auch deswegen besonders gravierend sind, weil etwa 4 der knapp 22 Millionen Rumänen im EU-Ausland (insbesondere in Italien und Spanien) leben und dass wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf diese Länder und deren Wirtschaft mit einer massiven Rückkehrwelle von Rumänen in Ihr Heimatland gerechnet wurde (FAZ, CORONA-KRISE IN RUMÄNIEN: Das Problem mit der Diaspora, 17.03.2020, https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/gesundheit/coronavirus/warum-die-corona-krise-rumaenien-besonders-hart-trifft-16683551.html ; ferner Bundeszentrale für politische Bildung, Rumänien: Die Angst vor Armut ist größer als die Angst vor dem Virus, 07.05.2020, https://www.bpb.de/politik/innenpolitik/coronavirus/309012/rumaenien-die-angst-vor-armut-ist-groesser-als-die-angst-vor-dem-virus , letzter Abruf am 22.02.2021; Balkaninsight, Pandemic Disrupts Southeast Europe Labour Flows, 25.11.2020, https://balkaninsight.com/2020/11/25/pandemic-disrupts-southeast-europe-labour-flows/ , letzter Aufruf am 22.02.2021). 80 Aus alledem schließt der erkennende Einzelrichter, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landes, die sozioökonomischen Verhältnisse für Arbeitnehmer sowie die Erwerbsaussichten für Arbeitssuchende massiv verschlechtert haben (so schon VG Aachen, Urteil vom 03.07.2020 - 1 K 373/18.A - juris Rn. 70 ff.; VG Köln, Beschluss vom 29.09.2020 - 20 L 1723/20.A - juris Rn. 10-13). 81 Von diesen Auswirkungen wäre auch die Klägerin im Falle ihrer (erzwungenen) Rücküberstellung nach Rumänien unmittelbar betroffen. Angesichts des beschriebenen Umstands, dass sie als Folge Antragstellerin dort auf staatliche Unterstützungsleistungen im Rahmen des Asylverfahrens nicht (mehr) zurückgreifen kann (und erst recht sonstige Grundsicherungsleistungen des rumänischen Staates ausscheiden), konkurriert sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit rumänischen Arbeitssuchenden. Die vom rumänischen Staat getroffenen Maßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen auf die Wirtschaft kommen der Klägerin als Arbeitssuchende, die bislang in Rumänien über keine Anstellung verfügte, nicht zugute. 82 Gegenüber rumänischen Arbeitssuchenden, deren Zahl aufgrund betriebsbedingter Kündigungen, erheblicher Rückkehrerzahlen aus dem Ausland sowie dem weggebrochenen Saisonarbeitergeschäft im EU-Ausland derzeit sowie prognostisch noch im gesamten weiteren Jahresverlauf besonders hoch ist, hat die Klägerin aufgrund ihres geringen Alters und damit verbundener fehlender Berufsqualifikation, aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse sowie eines fehlenden familiären Netzwerks deutlich schlechtere Erwerbschancen. Bei Lichte betrachtet tendiert die Chance auf eine legale Erwerbsmöglichkeit gegen null. Angesichts der – aufgrund der coronabedingten Einschränkungen – vermutlich nur sehr eingeschränkten Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen dürfte es der Klägerin auch nicht möglich sein, auf karitative Hilfe zurückzugreifen. Jedenfalls besteht insoweit die beachtliche Gefahr, dass eine solche Hilfe nicht zur Verfügung stünde. 83 Der Klägerin drohte daher im Falle ihrer Rücküberstellung nach Rumänien zum jetzt maßgeblichen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verelendung, derer sie dort gegen ihren Willen und ohne ihr Zutun ausgesetzt wäre. Dieser Situation stünde der rumänische Staat angesichts der gesetzgeberischen Entscheidung, Asylfolgeantragstellern keine materielle Versorgung zuteilwerden zu lassen, auch gleichgültig gegenüber. Andere, diese Gleichgültigkeit etwaig auffangende Maßnahmen des rumänischen Staates kommen der Klägerin nicht zugute. Auch andere Versorgungsleistungen stehen ihr aller Voraussicht nach nicht zur Verfügung. Angesichts dessen und in Erwägung der diesbezüglichen hohen Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof an die Verletzung von Art. 4 GRCh im Falle von Dublin-Rückkehrentscheidungen stellt, ist derzeit von einer drohenden Verletzung der Klägerin hierin auszugehen. 2. 84 Mit der Unzulässigkeitsentscheidung ist auch die in Ziff. 3 verfügte Abschiebungsanordnung nach Rumänien aufzuheben. Denn mit Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung steht nicht mehr im Sinne des § 34a Absatz ein Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung der Klägerin nach Rumänien (noch) möglich ist. 3. 85 Zugleich sind auch die in Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids abgelehnte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sowie das in Ziff. 4 befristete gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG aufzuheben. Denn diese sind aufgrund der Aufhebung der anderen Ziff. des streitgegenständlichen Bescheids verfrüht ergangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18 = juris, Rn. 21) bzw. gegenstandslos geworden. 4. 86 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.